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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.1992
Aktenzeichen: C-295/92 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 185
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit führt zur Unzulässigkeit eines mit dieser zusammenhängenden Antrags auf einstweilige Anordnung.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 12. OKTOBER 1992. - LANDBOUWSCHAP GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE C-295/92 R.

Entscheidungsgründe:

1 Die Landbouwschap hat mit Klageschrift, die am 3. Juli 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung der an das Königreich der Niederlande gerichteten Entscheidung der Kommission vom 29. April 1992 beantragt, mit der diese beschlossen hat, keine Einwände gegen die in dem Gesetzentwurf zur Änderung der Wet Algemene Bepalingen Milieuhygiëne (im folgenden: WABM, Gesetz mit allgemeinen Bestimmungen zur Umwelthygiene) enthaltenen Elemente staatlicher Beihilfe zu erheben.

2 Mit gesondertem Schriftsatz, der ebenfalls am 3. Juli 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Antragstellerin beantragt, zum einen gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag den Vollzug der mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Entscheidung der Kommission vom 29. April 1992 auszusetzen und zum anderen gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag der Kommission aufzugeben, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag mit Rückwirkung ab 29. April 1992 einzuleiten.

3 Die Kommission hat am 5. August 1992 schriftlich zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen. Die Parteien haben am 21. September 1992 mündlich verhandelt.

4 Der Gerichtshof hat jedoch gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung mit Beschluß vom 30. September 1992 die Klage als unzulässig abgewiesen.

5 Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist folglich als unzulässig zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

6 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Antragstellerin mit ihrem Antrag unterlegen ist, sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT

beschlossen:

1) Der Antrag wird zurückgewiesen.

2) Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 12. Oktober 1992.

Ende der Entscheidung

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