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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.1991
Aktenzeichen: C-296/90
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlandes, Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung der Richtlinie 85/384/EWG aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals, Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 zur durch den Beitritt Portugals bedingten Änderung der Richtlinie 85/384/EWG, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlandes | |
Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung der Richtlinie 85/384/EWG aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals | |
Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 zur durch den Beitritt Portugals bedingten Änderung der Richtlinie 85/384/EWG | |
EWG-Vertrag Art. 169 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. JULI 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - NICHTUMSETZUNG EINER RICHTLINIE. - RECHTSSACHE C-296/90.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 28. September 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15), die Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung der vorgenannten Richtlinie aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals (ABl. L 376, S. 1) und die Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 zur durch den Beitritt Portugals bedingten Änderung der Richtlinie 85/384/EWG (ABl. L 27, S. 71) in die innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen.
2 Diese drei Richtlinien sollten in den Mitgliedstaaten spätestens am 5. August 1987 in Kraft treten und sahen die Verpflichtung für die Staaten vor, die Kommission unverzueglich von den zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Für die Umsetzung von Artikel 22 der Richtlinie 85/384 verfügten die Mitgliedstaaten über eine zusätzliche Frist von einem Jahr, die am 5. August 1988 abgelaufen ist.
3 Da die Kommission keine ausreichenden Informationen über die Maßnahmen zur Umsetzung der fraglichen Richtlinien in das italienische Recht erhalten hatte, gab sie am 31. Dezember 1988 der italienischen Regierung nach dem in Artikel 169 EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahren Gelegenheit zur Äusserung. Da dieses Schreiben ohne Antwort geblieben war, gab die Kommission am 22. Januar 1990 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Nachdem sie auch hierauf keine Antwort erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
5 Die italienische Regierung leugnet nicht die ihr zur Last gelegte Vertragsverletzung.
6 Daher ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Richtlinien 85/384, 85/614 und 86/17 in die innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen.
Kostenentscheidung:
Kosten
7 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, die Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung der vorgenannten Richtlinie aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals und die Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 zur durch den Beitritt Portugals bedingten Änderung der Richtlinie 85/384/EWG in die innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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