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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.02.1996
Aktenzeichen: C-296/93
Rechtsgebiete: Verordnung 805/68, Verordnung Nr. 859/89


Vorschriften:

Verordnung 805/68 Art. 5
Verordnung 805/68 Art. 4
Verordnung 805/68 Art. 6 Abs. 7
Verordnung 805/68 Art. 6 Abs. 1
Verordnung 859/89 Art. 4 Abs. 2 Buchst. g
Verordnung 859/89 Art. 11 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 6 Absatz 7 fünfter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in geänderter Fassung ist dahin auszulegen, daß die Begrenzung des interventionsfähigen Schlachtkörpergewichts zu den Durchführungsmaßnahmen gehört, die die Kommission im sogenannten Verwaltungsausschußverfahren nach Artikel 27 dieser Verordnung erlassen darf.

Denn obgleich eine solche Maßnahme eine Neuorientierung der Rindfleischerzeugung bewirken kann, dient sie doch der ordnungsgemässen Durchführung der vom Rat erlassenen Interventionsregelung. Sie ist auch nicht von so grosser Bedeutung, daß der Rat sie im Verfahren nach Artikel 43 des Vertrages selbst erlassen müsste. Die Anerkennung einer solchen Zuständigkeit steht nicht nur in Einklang mit allen Bestimmungen der Verordnung, sondern nur durch sie kann Artikel 6 Absatz 7 fünfter Gedankenstrich der Verordnung praktische Wirkung erlangen.

Schließlich kann sich der Rat veranlasst sehen, der Kommission ° vor allem bei Rückgriff auf das Verwaltungsausschußverfahren, in dem ihm eine Eingriffsmöglichkeit verbleibt ° im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik weitgehende Durchführungsbefugnisse zu übertragen, da nur sie in der Lage ist, die Entwicklung der Agrarmärkte ständig und aufmerksam zu verfolgen und mit der gebotenen Schnelligkeit zu handeln.

2. Die durch die Verordnung Nr. 685/93 eingeführte Begrenzung des interventionsfähigen Schlachtkörpergewichts im Rindfleischsektor verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Denn diese Maßnahme, bei deren gerichtlicher Kontrolle das weite Ermessen zu berücksichtigen ist, das der Kommission und dem Verwaltungsausschuß bei der Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts zukommt, beruht nicht auf einer offensichtlich fehlerhaften Beurteilung der fraglichen Marktsituation, sie ist zur Erreichung des verfolgten Zieles, die Übererzeugung von Rindfleisch zu reduzieren, nicht ungeeignet, und sie ist auch nicht ° in fehlerhafter Weise ° anstelle milderer, aber ebenso wirksamer Maßnahmen gewählt worden.

Die Maßnahme verstösst ferner nicht gegen das Diskriminierungsverbot, denn sie dient einem der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik, nämlich der Bewahrung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Absatzmöglichkeiten, und gilt dabei für alle Erzeuger der Gemeinschaft, die solidarisch und in gleicher Weise die sich ergebenden Folgen zu tragen haben. Sie verstösst gleichfalls nicht gegen den Vertrauensschutzgrundsatz, da die Wirtschaftsteilnehmer, die sich jedenfalls nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines für sie aus der gemeinsamen Marktorganisation resultierenden Vorteils berufen können, zuvor nicht dazu veranlasst worden waren, ihre Erzeugung auf schwere Schlachtkörper auszurichten.

Ebensowenig ist eine Verletzung des Eigentums feststellbar. Denn die Maßnahme nimmt zwar den Erzeugern die Möglichkeit, bestimmte Schlachtkörper in die Intervention zu liefern, sie beeinträchtigt sie aber in keinerlei Hinsicht in ihrer freien Verfügung über ihre Erzeugnisse.

Die Maßnahme ist schließlich auch ordnungsgemäß begründet, da die Begründungserwägungen der Verordnung klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, aus welchen Überlegungen die Kommission die Maßnahme erlassen hat.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. Februar 1996. - Französische Republik und Irland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch - Voraussetzungen für die Zulassung zur Intervention. - Verbundene Rechtssachen C-296/93 und C-307/93.

Entscheidungsgründe:

1 Die Französische Republik und Irland haben mit Klageschriften, die am 25. Mai und 4. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 685/93 der Kommission vom 24. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die allgemeinen und besonderen Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch (ABl. L 73, S. 9).

2 Mit zwei Beschlüssen vom 16. Juli 1993 hat der Präsident des Gerichtshofes die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung zurückgewiesen, die die beiden klagenden Regierungen gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag gestellt hatten.

3 Mit Beschluß vom 22. März 1995 sind die beiden Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

4 Die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148, S. 24) geschaffen.

5 Artikel 5 dieser Verordnung in der zuletzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2248/88 des Rates vom 19. Juli 1988 (ABl. L 198, S. 24) geänderten Fassung bestimmt:

"(1) Die Interventionsmaßnahmen zur Verhinderung oder Milderung eines wesentlichen Preisrückgangs sehen folgendes vor:

a) Beihilfen zur privaten Lagerhaltung,

b) Aufkäufe durch die Interventionsstellen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Interventionsmaßnahmen können bei ausgewachsenen Rindern sowie frischem oder gekühltem Fleisch von diesen Tieren angewandt werden, das in Form von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern 'quartiers compensés' , Vordervierteln oder Hintervierteln angeboten wird und dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema nach der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 entspricht.

(3) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 die Liste der in Absatz 2 genannten Waren, für die Interventionsmaßnahmen ergriffen werden können, ändern."

6 Artikel 6 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 468/87 mit allgemeinen Bestimmungen zur Regelung der Sonderprämie für Rindfleischerzeuger sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 zur Einführung einer Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (ABl. L 215, S. 49) lautet:

"(1) Wenn die Bedingungen nach Absatz 2 erfuellt sind, kann der Ankauf einer oder mehrerer noch festzulegender Kategorien, Qualitäten oder Qualitätsklassen von frischem oder gekühltem Fleisch der KN-Codes 0201 10 und 0201 20 11 bis 0201 20 59 mit Ursprung in der Gemeinschaft durch die Interventionsstellen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem Teilgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen von Ausschreibungen beschlossen werden, die im Hinblick auf eine angemessene Marktstützung unter Berücksichtigung der saisonalen Entwicklung der Schlachtungen eröffnet werden.

Diese Ankäufe dürfen bezogen auf die gesamte Gemeinschaft die folgenden Jahresmengen nicht überschreiten:

° 750 000 Tonnen im Jahr 1993;

° 650 000 Tonnen im Jahr 1994;

° 550 000 Tonnen im Jahr 1995;

° 400 000 Tonnen im Jahr 1996;

° 350 000 Tonnen ab dem Jahr 1997.

(2) Die Ausschreibungen können für jede interventionsfähige Qualität oder Qualitätsklasse nach dem im Absatz 7 genannten Verfahren eröffnet werden, wenn in einem Mitgliedstaat oder Teilgebiet eines Mitgliedstaats während zweier aufeinanderfolgender Wochen die beiden folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfuellt sind:

° der aufgrund des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder festgestellte durchschnittliche Marktpreis in der Gemeinschaft liegt unter 84 v. H. des Interventionspreises;

° der aufgrund des genannten Handelsklassenschemas festgestellte durchschnittliche Marktpreis in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten oder in Teilgebieten eines Mitgliedstaats liegt unter 80 v. H. des Interventionspreises.

Der Interventionspreis wird jeweils vor Beginn eines Wirtschaftsjahres nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages festgesetzt.

(3) Die Aussetzung der Ausschreibungen für eine oder mehrere Qualitäten oder Qualitätsklassen wird beschlossen, wenn eine der beiden folgenden Situationen eintritt:

° die beiden Voraussetzungen nach Absatz 2 sind während zweier aufeinanderfolgender Wochen nicht mehr gleichzeitig erfuellt;

° die Interventionskäufe sind unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr angebracht.

(4) Ferner wird die Intervention eröffnet, wenn für nicht kastrierte männliche Jungtiere unter zwei Jahren oder kastrierte männliche Tiere während zweier aufeinanderfolgender Wochen der anhand des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder festgestellte durchschnittliche Marktpreis der Gemeinschaft unter 78 v. H. des Interventionspreises liegt und wenn in einem Mitgliedstaat oder in Teilgebieten eines Mitgliedstaats der anhand des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder festgestellte durchschnittliche Marktpreis für nicht kastrierte männliche Jungtiere unter zwei Jahren oder für kastrierte männliche Jungtiere unter 60 v. H. des Interventionspreises liegt; in diesem Fall werden die Ankäufe in bezug auf die betreffende Kategorie in den Mitgliedstaaten oder Teilgebieten eines Mitgliedstaats vorgenommen, in denen das Preisniveau unter dieser Preisgrenze liegt.

Bei diesen Ankäufen werden vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Angebote akzeptiert.

Die gemäß diesem Absatz angekauften Mengen werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Ankaufshöchstmengen nicht in Betracht gezogen.

(5) Im Rahmen der Ankaufsregelungen nach den Absätzen 1 und 4 können nur Angebote akzeptiert werden, deren Preis ebenso hoch oder niedriger als der in einem Mitgliedstaat oder einem Teilgebiet eines Mitgliedstaats festgestellte durchschnittliche Marktpreis ist, auf den ein Zuschlag angewandt wird, dessen Betrag anhand objektiver Kriterien festgesetzt wird.

(6) Für jede interventionsfähige Qualität oder Qualitätsklasse werden die Ankaufspreise sowie die zur Intervention angenommenen Mengen im Rahmen der Ausschreibung bestimmt und können unter besonderen Umständen entsprechend den festgestellten durchschnittlichen Marktpreisen nach Mitgliedstaaten oder Teilgebieten eines Mitgliedstaats festgesetzt werden. Die Ausschreibungen müssen gleichen Zugang für alle Interessenten gewährleisten: Sie werden auf der Grundlage eines Lastenheftes eröffnet, bei dessen Festlegung die Handelsstrukturen soweit erforderlich berücksichtigt werden.

(7) Nach dem Verfahren des Artikels 27

° werden die Kategorien, Qualitäten oder Qualitätsklassen der interventionsfähigen Erzeugnisse festgelegt;

° werden die Eröffnung oder Wiedereröffnung der Ausschreibungen sowie deren Aussetzung in dem in Absatz 3 letzter Gedankenstrich genannten Fall beschlossen;

° werden die Ankaufspreise sowie die zur Intervention angenommenen Mengen festgesetzt;

° wird der Betrag des in Absatz 5 genannten Zuschlags festgelegt;

° werden die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen, insbesondere zur Vermeidung einer rückläufigen Marktpreisspirale;

° werden gegebenenfalls die für die Anwendung dieser Regelung erforderlichen Übergangsbestimmungen erlassen.

Von der Kommission wird folgendes beschlossen:

° die Eröffnung der Ankäufe gemäß Absatz 4 sowie deren Aussetzung bei Wegfall einer oder mehrerer der dort vorgesehenen Bedingungen;

° die Aussetzung der Ankäufe gemäß Absatz 3 erster Gedankenstrich."

7 Die Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch sind in der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 der Kommission vom 29. März 1989 (ABl. L 91, S. 5) enthalten, die insbesondere auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung Nr. 805/68 erlassen wurde.

8 Durch Artikel 4 dieser Verordnung wird festgelegt, welche Erzeugnisse zur Intervention angekauft werden können. Diese Vorschrift wurde durch die angefochtene Verordnung Nr. 685/93 der Kommission geändert, mit der eine schrittweise Begrenzung des zur Intervention zugelassenen Schlachtkörpergewichts eingeführt wurde. So dürfen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung Nr. 859/89 in der geänderten Fassung nur noch solche Fleischerzeugnisse aufgekauft werden,

"g) die von Schlachtkörpern mit höchstens folgendem Gewicht stammen:

° 380 kg ab der ersten Ausschreibung im Juli 1993,

° 360 kg ab der ersten Ausschreibung im Januar 1994,

° 340 kg ab der ersten Ausschreibung im Juli 1994".

9 Die Verordnung Nr. 859/89 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 der Kommission vom 1. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch (ABl. L 225, S. 4) aufgehoben. Die angefochtene Regelung ist nunmehr in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung Nr. 2456/93 enthalten.

10 Die französische und die irische Regierung machen geltend, die Kommission sei zum Erlaß der angefochtenen Verordnung nicht befugt gewesen. Ferner sei gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes verstossen worden. Die irische Regierung rügt ausserdem, die Kommission habe das Eigentumsrecht verletzt, ihr Ermessen mißbräuchlich ausgeuebt und beim Erlaß der angefochtenen Verordnung wesentliche Formvorschriften verletzt.

Zu dem Klagegrund, mit dem die fehlende Befugnis der Kommission zum Erlaß der angefochtenen Verordnung gerügt wird

11 Die französische und die irische Regierung rügen erstens, daß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2066/92 die Kommission nicht zu einer Begrenzung des interventionsfähigen Schlachtkörpergewichts ermächtige. Sie habe daher gegen diese Vorschrift verstossen.

12 Die Einführung eines derartigen Kriteriums sei nicht durch Artikel 6 Absatz 7 erster Gedankenstrich gedeckt, wonach die Kommission "die Kategorien, Qualitäten oder Qualitätsklassen der interventionsfähigen Erzeugnisse" festlege. Denn nach dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 (ABl. L 123, S. 3), das in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 bei der Absteckung des allgemeinen Rahmens für die Interventionsmaßnahmen zugrunde gelegt werde, beziehe sich der Begriff "Kategorie" auf das Geschlecht und Alter des Tieres, während für die "Qualität" des Fleisches zwei Kriterien, nämlich die Fleischigkeit der Schlachtkörper und das Fettgewebe, maßgebend seien. Die Normierung des Gewichtskriteriums, das im Handelsklassenschema nicht verwendet werde, könne daher nicht wirksam auf Artikel 6 Absatz 7 erster Gedankenstrich gestützt werden. Gleichfalls unzulässig sei es, Artikel 6 Absatz 7 fünfter Gedankenstrich, wonach die Kommission "Durchführungsbestimmungen" zu Artikel 6 erlasse, so auszulegen, daß die in den übrigen Gedankenstrichen vorgesehenen speziellen Ermächtigungen, von denen keine zu einer Begrenzung des interventionsfähigen Schlachtkörpergewichts berechtige, unterlaufen würden.

13 Würde man Artikel 6 Absatz 7 dagegen so auslegen wie die Kommission und das Vereinigte Königreich, so erhielte die Kommission Regelungsbefugnisse, mit denen sie sämtliche vom Rat im Zusammenhang mit den Interventionsmaßnahmen erlassene Vorschriften umgehen könnte. Im übrigen habe der Rat in Artikel 6a der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2066/92 selbst eine Gewichtsbegrenzung eingeführt. Daraus folge, daß eine solche Maßnahme die Ausnahme bleibe und nicht von der Kommission getroffen werden dürfe.

14 Jedenfalls sei die Kommission beim Erlaß der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 6 an die in Artikel 5 Absatz 2 enthaltene Aufzählung der interventionsfähigen Erzeugnisse gebunden. Nach Artikel 6 Absatz 3 dürfe nur der Rat diese Aufzählung ändern. Mit der angefochtenen Verordnung habe aber die Kommission die Aufzählung um ein zusätzliches Kriterium, die Begrenzung des zulässigen Schlachtkörpergewichts, ergänzt und sie folglich geändert.

15 Nach Auffassung der irischen Regierung hat die Kommission weiterhin gegen Artikel 155 EWG-Vertrag verstossen. Mit der Festsetzung der streitigen Bedingung habe sie ihre Kompetenzen überschritten und damit gegen ihre sich aus Artikel 155 erster Gedankenstrich EWG-Vertrag ergebende Verpflichtung verstossen, für die ordnungsgemässe Anwendung der einschlägigen Regelung des Rates Sorge zu tragen. Ebenso habe sie ihre Verpflichtung nach Artikel 155 vierter Gedankenstrich zur Ausübung der Befugnisse missachtet, die ihr der Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften übertrage.

16 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

17 Durch Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung Nr. 805/68 wird die Kommission damit betraut, im sogenannten Verwaltungsausschußverfahren nach Artikel 27 die notwendigen Durchführungsmaßnahmen zur Interventionsregelung des Artikels 6 zu treffen. Während die ersten vier Gedankenstriche des Absatzes 7 spezielle Maßnahmen vorsehen, werden der Kommission durch die weit formulierten Bestimmungen der beiden letzten Gedankenstriche die Befugnisse übertragen, die für die Erreichung der dort genannten Zwecke, insbesondere zur "Vermeidung einer rückläufigen Marktpreisspirale", erforderlich sind.

18 Eine Bestimmung, mit der das Gewicht der interventionsfähigen Schlachtkörper begrenzt wird, gehört nicht zu den wesentlichen Grundzuegen der zu regelnden Materie, die vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 EWG-Vertrag selbst festzulegen sind (vgl. insbesondere Urteil vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 25/70, Köster, Slg. 1970, 1161, Randnr. 6). Denn obgleich eine solche Maßnahme eine Neuorientierung der Rindfleischerzeugung bewirken kann, dient sie doch der ordnungsgemässen Durchführung der vom Rat erlassenen Interventionsregelung, mit der, wie aus der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2066/92 hervorgeht, dem strukturellen Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt für Rindfleisch begegnet werden soll.

19 Einer Auslegung dahin, daß die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 7 fünfter Gedankenstrich eine Gewichtsbegrenzung für die interventionsfähigen Schlachtkörper festsetzen darf, stehen auch die übrigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 805/68 nicht entgegen. Die vom Rat in Artikel 5 vorgenommene Aufzählung der grundsätzlich interventionsfähigen Erzeugnisse hindert die Kommission nicht daran, unter diesen Erzeugnissen diejenigen auszuwählen, die tatsächlich zur Intervention zugelassen werden; eben das hat sie hier getan. Eine derartige Befugnis, bestimmte Erzeugnisse vom Kreis der zur Intervention zugelassenen Produkte auszuschließen, ergibt sich im übrigen ausdrücklich aus Artikel 6 Absatz 7 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 805/68.

20 Was die Berufung auf Artikel 6a Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 angeht, sieht diese Bestimmung, anders als die hier angefochtene, bereits nach ihrem Wortlaut ("Abweichend von Artikel 5 Absatz 2...") eine Ausnahme von der genannten Aufzählung vor. Artikel 6a betrifft nämlich besondere Interventionsmaßnahmen für bestimmte Fleischerzeugnisse, die von männlichen Rindern mit einem Schlachtkörpergewicht von 150 bis 200 kg stammen; nach Artikel 5 Absatz 2 dagegen können Interventionsmaßnahmen nur bei "ausgewachsenen Rindern" angewandt werden. Aus Artikel 6a ergibt sich deshalb nichts dafür, daß nur der Rat Maßnahmen erlassen dürfte, durch die bestimmte Schlachtkörper aufgrund ihres Gewichts von der Intervention ausgeschlossen werden.

21 Im übrigen wäre Artikel 6 Absatz 7 fünfter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 805/68 für das Ziel, eine rückläufige Marktpreisspirale zu vermeiden, weitgehend ohne praktische Wirkung, wenn die Kommission durch diese Bestimmung nur zum Erlaß von Maßnahmen ermächtigt würde, die bereits nach anderen Vorschriften zulässig sind. Dies gilt, wie unten im Zusammenhang mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz näher ausgeführt, um so mehr, als die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu dem Schluß kommen konnte daß es keine mildere Maßnahme gab, um eine rückläufige Marktpreisspirale zu vermeiden.

22 Schließlich kann sich der Rat auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik veranlasst sehen, der Kommission weitgehende Durchführungsbefugnisse zu übertragen, da nur sie in der Lage ist, die Entwicklung der Agrarmärkte ständig und aufmerksam zu verfolgen und mit der durch die Situation gebotenen Schnelligkeit zu handeln (vgl. insbesondere Urteil vom 30. Oktober 1975 in der Rechtssache 23/75, Rey Soda, Slg. 1975, 1279, Randnr. 11). Hier ist die Übertragung weitgehender Durchführungsbefugnisse insbesondere auch deshalb unbedenklich, weil sie im "Verwaltungsausschußverfahren" wahrzunehmen sind, in dem dem Rat eine Eingriffsmöglichkeit verbleibt (vgl. Urteil in der Rechtssache Rey Soda, a. a. O., Randnr. 13).

23 Da die Kommission somit zum Erlaß der streitigen Maßnahme befugt war, hat sie auch nicht gegen Artikel 155 EWG-Vertrag verstossen.

24 Der auf eine Zuständigkeitsüberschreitung der Kommission und einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung Nr. 805/68 gestützte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zu dem Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gerügt wird

25 Die französische Regierung rügt zunächst, daß die streitige Maßnahme auf mehreren offensichtlichen Beurteilungsfehlern beruhe.

26 Eine allgemeine Gewichtsbegrenzung für die zur Intervention zugelassenen Schlachtkörper setze voraus, daß sich eine übermässige Inanspruchnahme der Intervention gerade durch die schweren Tiere ergebe, was aber keineswegs bewiesen sei. Entgegen der Auffassung der Kommission könnten auch die Zuechter von Tieren mit leichtem Schlachtkörper für die Intervention produzieren. Ebensowenig habe die Kommission nachgewiesen, daß eine Erhöhung der Schlachtkörpergewichte eine rückläufige Marktpreisspirale auslösen könne und daß sich dies durch die streitige Maßnahme vermeiden lasse.

27 Auch für die Verwirklichung der Ziele, die der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik durch die Verordnung Nr. 2066/92 zugrunde lägen, sei die Maßnahme ungeeignet. Im wesentlichen solle mit der Reform nämlich ° kompensiert durch mehrere Prämien ° der Interventionspreis gesenkt und, um eine Steigerung der Erzeugung zu vermeiden, eine extensive Viehwirtschaft gefördert werden, die die Haltung von Fleischrassen begünstige, deren Schlachtkörper schwerer als die von Milchrassen seien.

28 Nach Auffassung der französischen und der irischen Regierung verstösst die streitige Verordnung ferner deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, weil für die Erreichung des Ziels, die Jahreshöchstmenge der Fleischankäufe zu begrenzen, mildere Mittel verfügbar seien. So wäre es insbesondere in Betracht gekommen, einen Reduktionsköffizienten anzuwenden (Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 859/89), die von der Kommission festgesetzten Ankaufspreise zu senken (Artikel 6 Absatz 7 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 805/68) oder bestimmte Qualitäten oder Kategorien von Schlachtkörpern von den Interventionsankäufen auszuschließen (Artikel 6 Absatz 7 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 805/68).

29 In diesem Zusammenhang verweist die irische Regierung darauf, daß durch die Begrenzung der interventionsfähigen Schlachtkörper auf 340 kg nur 12 Monate nach Erlaß der Maßnahmen 61 % der irischen Rinder vom Ankauf zur Intervention ausgeschlossen würden. Auch hierdurch werde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit in offensichtlicher Weise verletzt.

30 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41), dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

31 Weiterhin verfügen die Kommission und der Verwaltungsausschuß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache 29/77, Roquette, Slg. 1977, 1835, Randnrn. 19 und 20) bei der Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts über einen weiten Ermessensspielraum. Bei der Kontrolle über die Rechtmässigkeit der Ausübung einer solchen Befugnis muß sich der Richter darauf beschränken, zu prüfen, ob der Behörde kein offensichtlicher Fehler oder ein Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat.

32 Demgemäß ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission die Lage auf dem fraglichen Markt offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat.

33 Wie der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 685/93 zu entnehmen ist, beruht die überschüssige Erzeugung auf dem Rindfleischsektor nach Auffassung der Kommission zum grossen Teil auf der durch genetische Fortschritte ermöglichten Erhöhung des Schlachtkörpergewichts. Die oft fehlende Nachfrage nach diesen schwereren Schlachtkörpern begünstige es, daß die mit einer rückläufigen Marktpreisspirale konfrontierten Erzeuger Fleisch unmittelbar für die Intervention produzierten.

34 Wie der Generalanwalt in den Nummern 87 bis 91 seiner Schlussanträge dargelegt hat, konnte die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu dem Ergebnis kommen, daß für schwere Schlachtkörper eine geringere Nachfrage als für leichte besteht und daß ein Teil der schweren Schlachtkörper unmittelbar für die Intervention bestimmt ist. Das gleiche gilt für die Feststellung der Kommission, daß die Erzeuger die Schlachtung häufig bewusst verzögern, um entweder abzuwarten, bis die Marktpreise steigen, oder um das Fleisch an die Interventionsstellen zu verkaufen. Ebensowenig schließlich beruht es auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler, daß die Kommission angenommen hat, selbst bei einer extensiven Viehhaltung wie in Irland, bei der das Wachstum der Tiere langsamer als bei einer intensiven Haltung sei, könnten die Erzeuger, um das Fleisch auf dem freien Markt abzusetzen, entweder die Tiere zwecks Begrenzung ihres Gewichts früher schlachten oder Rassen halten, deren Tiere früher ausgewachsen seien.

35 Sodann ist zu prüfen, ob die Kommission eine Maßnahme gewählt hat, die zur Erreichung der verfolgten Ziele offensichtlich ungeeignet ist.

36 Ausweislich ihrer Begründungserwägungen wird mit der streitigen Verordnung das Ziel verfolgt, die überschüssige Rindfleischerzeugung und damit die Interventionsankäufe nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 zu reduzieren. Wie die Kommission im vorliegenden Verfahren ausgeführt hat, wollte sie mit der Maßnahme überdies ein Signal gegenüber den Erzeugern schwerer Schlachtkörper setzen, um sie zu einer früheren Schlachtung der Jungrinder und zur langfristigen Ausrichtung ihrer Haltung auf leichtere Rassen zu veranlassen.

37 Zur Erreichung dieser Ziele ist die Beschränkung des zur Intervention zugelassenen Schlachtkörpergewichts, die mit der Verordnung Nr. 685/93 eingeführt wurde, nicht offensichtlich ungeeignet.

38 Wie der Generalanwalt in den Nummern 93 bis 96 seiner Schlussanträge aufgezeigt hat, kann mit dieser Maßnahme nämlich die Gesamtmenge des an die Interventionsstellen verkauften Fleisches reduziert werden, ohne daß dadurch, wie von der irischen Regierung behauptet, ein ° durch das Angebot nicht mehr interventionsfähiger Schlachtkörper auf dem Markt verursachter ° Preisverfall ausgelöst würde.

39 Die streitige Maßnahme ist auch zur Erreichung des Ziels geeignet, die Erzeugung auf leichte Schlachtkörper, für die auf dem Markt eine grössere Nachfrage besteht, umzuorientieren und die Erzeuger dazu zu bewegen, schwere Rinder nur noch gemäß der Nachfrage zu zuechten.

40 Auch die Annahme der Kommission schließlich, daß die streitige Maßnahme zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich sei, lässt keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler erkennen.

41 Was erstens die Möglichkeit angeht, gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 859/89 (nunmehr Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2456/93) die zugeschlagenen Mengen unter Anwendung eines Reduktionsköffizienten zu verringern, so hat dies unstreitig zur Folge, daß die Erzeuger den Interventionsstellen von vornherein grössere Mengen anbieten. Infolgedessen erreichten die Koeffizienten im Jahr 1992 eine Höhe von 90 bis 95 %. Zwar kann die Kommission den Betrag der Sicherheit erhöhen, die die Erzeuger nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 859/89 (jetzt Artikel 12 der Verordnung Nr. 2456/93) bei der Abgabe des Angebots zu leisten haben. Wie das Vereinigte Königreich zutreffend dargelegt hat, trifft es aber vor allem die kleinen Erzeuger, wenn die geforderte Sicherheit immer weiter erhöht wird, um einer Aufblähung der angebotenen Mengen vorzubeugen, während eine solche Erhöhung auf der anderen Seite kein ausreichendes Mittel ist, um die Interventionsankäufe im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 zu begrenzen und zugleich eine rückläufige Marktpreisspirale zu vermeiden.

42 Zweitens hätte die Kommission zwar, um die Erzeuger von Lieferungen an die Interventionsstellen abzuhalten, auch die Interventionspreise schrittweise senken können. Sie konnte aber ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler annehmen, daß dies im Fall massiver Lieferungen zur Intervention einen erheblichen Rückgang des Marktpreises für Rindfleisch nach sich gezogen hätte.

43 Was drittens die Möglichkeit anbelangt, gemäß Artikel 6 Absatz 7 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 805/68 bestimmte Kategorien und Qualitäten von Rindfleisch von der Intervention auszuschließen, so ist nicht nachgewiesen, daß eine solche Maßnahme offensichtlich mildere Wirkungen als die angefochtene gehabt hätte.

44 Überdies gilt die angefochtene Begrenzung des Schlachtkörpergewichts weder für die als "Sicherheitsnetz" bezeichneten Interventionsmaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 805/68 noch für die Beihilfen zur privaten Lagerhaltung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 989/68 des Rates vom 15. Juli 1968 (ABl. L 169, S. 10). Etwaige negative Auswirkungen der Anwendung der angefochtenen Verordnung für die betroffenen Erzeuger können daher durch diese Maßnahmen abgeschwächt werden.

45 Der aus einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes hergeleitete Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

Zu dem Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gerügt wird

46 Die französische Regierung macht geltend, durch eine Begrenzung des interventionsfähigen Schlachtkörpergewichts auf 340 kg würden 68 % der in Frankreich erzeugten Schlachtkörper von Rindern ausgeschlossen, während andere Staaten erheblich weniger betroffen seien. Eine solche allgemeine Begrenzung des Schlachtkörpergewichts diskriminiere daher Staaten wie Frankreich, in denen es einen grossen Mutterkuhbestand mit schweren Tieren gebe und deren Erzeugung so zu einem sehr erheblichen Teil ausgeschlossen werde, gegenüber Staaten, deren Viehbestand im wesentlichen aus leichteren Milchrassen bestehe. Eine derartige Diskriminierung werde im übrigen ausdrücklich durch Artikel 6 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung Nr. 805/68 verboten, wonach die "Ausschreibungen... gleichen Zugang für alle Interessenten gewährleisten [müssen]".

47 Auch die irische Regierung trägt vor, durch die Einführung der streitigen Obergrenze würden 61 % des in Irland erzeugten Rindfleischs von der Intervention ausgeschlossen.

48 Die Diskriminierung Irlands werde noch deutlicher vor dem Hintergrund, daß die Kommission den Schwierigkeiten anderer Staaten, insbesondere des Königreichs Dänemark, bei einer Änderung der Verordnung Nr. 859/89 durchaus Rechnung getragen habe. So sei bei der Änderung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 859/89 durch Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3891/92 der Kommission vom 29. Dezember 1992 (ABl. L 391, S. 57), mit der das Fleisch von Jungbullen von der Intervention ausgeschlossen worden sei, eine Übergangsregelung für die Erzeugung der Staaten vorgesehen worden, in denen ° wie in Dänemark ° auf die vorher zugelassene Kategorie von Jungbullen im Jahr vor Inkrafttreten der Änderung mehr als 60 % der gesamten Schlachtungen von männlichen Rindern entfallen seien. Im vorliegenden Fall dagegen habe die Kommission keine Übergangsregelung zugunsten Irlands getroffen, um die Gewichtsbegrenzung erträglich auszugestalten; dabei würden durch diese Begrenzung in Irland 148 000 Tonnen Rindfleisch von der Intervention ausgeschlossen, während im Fall Dänemarks nur 25 000 Tonnen Rindfleisch von dem Ausschluß betroffen gewesen seien.

49 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes des Gemeinschaftsrechts, wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. insbesondere Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-56/94, SCAC, Slg. 1995, I-1769, Randnr. 27).

50 Wie oben bereits ausgeführt, wird mit der Begrenzung des interventionsfähigen Schlachtkörpergewichts eine Stabilisierung des Rindfleischmarkts angestrebt und somit eines der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik verfolgt, das in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c EWG-Vertrag niedergelegt ist. Bei der Verfolgung dieses Ziels haben jedoch alle Gemeinschaftserzeuger unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind, solidarisch und in gleicher Weise die Folgen der Entscheidungen zu tragen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeiten treffen müssen, um der Gefahr eines Ungleichgewichts zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten zu begegnen, das auf dem Markt auftreten kann (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 20. September 1988 in der Rechtssache 203/86, Spanien/Rat, Slg. 1988, 4563, Randnr. 29, und in der Rechtssache Crispoltoni, a. a. O., Randnr. 52).

51 Auch dem Vorbringen, in einem vergleichbaren Fall sei dem Königreich Dänemark eine Vorzugsbehandlung zuteil geworden, kann nicht gefolgt werden. Denn anders als die Verordnung Nr. 3891/92, durch die eine bestimmte Qualität der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 805/68 aufgezählten Erzeugnisse von den Interventionsmaßnahmen ausgenommen wurde, schließt die Verordnung Nr. 685/93 keine Kategorie von Erzeugnissen von den Interventionsankäufen aus, sondern verpflichtet die betroffenen Erzeuger bei bestimmten Kategorien zu einer Anpassung des Gewichts. Ausserdem enthält auch die angefochtene Verordnung wie die Verordnung Nr. 3891/92 eine Übergangsregelung, mit der es den Erzeugern, wie es in der zweiten Begründungserwägung heisst, ermöglicht werden soll, ihre Erzeugung nach und nach anzupassen.

52 Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung Nr. 805/68 schließlich, wonach für alle Interessenten gleicher Zugang zu den Ausschreibungen zu gewährleisten ist, betrifft nicht die vorherige Festlegung, welche Schlachtkörper zur Intervention zugelassen werden.

53 Auch der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gerügt wird, ist demnach zurückzuweisen.

Zu dem Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes gerügt wird

54 Nach Auffassung der irischen Regierung wird durch die streitige Maßnahme weiterhin der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Die irischen Rindfleischerzeuger hätten auf die Fortgeltung der Interventionsregelung für die schweren Schlachtkörper vertrauen dürfen, nachdem mit der Verordnung Nr. 2066/92, durch die die Prämienregelung im Rindfleischsektor grundlegend umgestaltet worden sei, besondere Vorschriften gerade zur Förderung der Haltung schwerer Rassen in Kraft gesetzt worden seien.

55 Eine einschneidende Reform wie die mit der streitigen Verordnung vollzogene, die von den Erzeugern dahin zu verstehen sei, daß sie ihre Zucht auf Tiere mit anderen Merkmalen umstellen müssten, sei jedenfalls nur zulässig, wenn sie, was hier nicht geschehen sei, unter Wahrung ihrer Rechte durchgeführt werde.

56 Die Zusammensetzung des irischen Viehbestands habe sich in bestimmter Weise entwickelt. So sei man, um dem Geschmack und der Nachfrage der Kunden in Kontinentaleuropa besser gerecht zu werden, von der Zuechtung traditioneller Rassen zu der kontinentaler übergegangen. Gleichzeitig mit der Verringerung der Milchkühe, die ihren Grund vor allem in der Einführung neuer Gemeinschaftsabgaben auf Milch und in der Festsetzung einer Obergrenze für die Gemeinschaftsmilchproduktion habe, sei der Mutterkuhbestand vergrössert worden; diese Mutterkühe würden überwiegend mit kontinentalen Bullen gekreuzt und entstammten zu einem Viertel selbst solchen Kreuzungen. Der Übergang von einem Bestand rasch ausgewachsener Tiere zu einem Viehbestand des kontinentalen Typs und die gleichzeitige Verbesserung von Produktivität und Qualität hätten unweigerlich zu einer Erhöhung des durchschnittlichen Schlachtkörpergewichts geführt.

57 Diesem Vorbringen der irischen Regierung kann nicht gefolgt werden.

58 Wie der Generalanwalt in den Nummern 133 und 138 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann keine Gemeinschaftsbestimmung im Rindfleisch- und Milchsektor dahin ausgelegt werden, daß die Kommission die Rinderzuechter zu einer Fleischerzeugung über den Bedarf des freien Marktes hinaus veranlasst hätte. Das Hauptziel der einschlägigen Regelungen besteht vielmehr gerade in der Beseitigung des beträchtlichen Ungleichgewichts zwischen Nachfrage und Angebot auf diesen Märkten.

59 Auch wenn der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Gemeinschaft gehört, dürfen die Wirtschaftsteilnehmer im übrigen nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können. Dies gilt insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (vgl. insbesondere Urteil Crispoltoni, a. a. O., Randnr. 57). Daher können sich die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf ein wohlerworbenes Recht zur Beibehaltung eines Vorteils berufen, der sich für sie aus der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation ergibt und der ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt zugute gekommen ist (ebd., Randnr. 58).

60 Im vorliegendem Fall können sich die Rindfleischerzeuger daher nicht darauf berufen, sie hätten in schutzwürdiger Weise auf die Fortgeltung der für die Interventionsankäufe maßgebenden Regelung vertraut.

61 Dies gilt um so mehr, als die streitige Verordnung für das interventionsfähige Fleisch eine schrittweise Gewichtsbegrenzung vorsieht, die es, wie in der zweiten Begründungserwägung hervorgehoben wird, den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern ermöglichen soll, ihre Erzeugung nach und nach anzupassen.

62 Der Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes gerügt wird, ist daher zurückzuweisen.

Zu dem Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Eigentums gerügt wird

63 Nach Auffassung der irischen Regierung wird durch die streitige Verordnung das Eigentum verletzt. Mit der Einführung der streitigen Obergrenze würden die Rindfleischerzeuger um die Früchte ihrer Arbeit gebracht.

64 Insoweit genügt der Hinweis, daß die Inanspruchnahme des in der Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleisteten Eigentumsrechts durch die angefochtene Maßnahme in keiner Weise beschränkt wird. Diese wirkt sich nämlich nur dahin aus, daß die Betroffenen, was den Absatz von Fleisch angeht, das von unter die Verordnung Nr. 685/93 fallenden Schlachtkörpern stammt und auf dem freien Markt unverkäuflich ist, nicht mehr mit Interventionsankäufen rechnen können, ohne indessen in ihrer freien Verfügung über ihre Erzeugnisse in irgendeiner Hinsicht beeinträchtigt zu werden.

65 Der auf eine Verletzung des Eigentums gestützte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zu dem Klagegrund, mit dem ein Ermessensmißbrauch gerügt wird

66 Die irische Regierung rügt ferner, daß die Kommission das ihr durch Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung Nr. 805/68 eingeräumte Ermessen mißbräuchlich ausgeuebt habe.

67 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C-156/93, Parlament/Kommission, Slg. 1995, I-2019, Randnr. 31) liegt ein Ermessensmißbrauch vor, wenn ein Gemeinschaftsorgan eine Rechtshandlung ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel vornimmt, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.

68 Was die Übereinstimmung zwischen angestrebten und angegebenen Zwecken angeht, so hat die irische Regierung nichts dafür vorgetragen, daß die Kommission andere als die angegebenen Ziele verfolgt hätte.

69 Zu dem Verbot, ein speziell vorgesehenes Verfahren zu umgehen, ist auf die Ausführungen in den Randnummern 17 bis 22 dieses Urteils zu verweisen, wonach die Kommission die streitige Verordnung nach Artikel 6 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 27 der Verordnung Nr. 805/68 rechtmässig im Verwaltungsausschußverfahren erlassen hat.

70 Der Klagegrund, mit dem ein Ermessensmißbrauch gerügt wird, ist daher zurückzuweisen.

Zu dem Klagegrund, mit dem die Verletzung wesentlicher Formvorschriften gerügt wird

71 Nach Ansicht der irischen Regierung ist die Begründung der streitigen Verordnung mangelhaft. Entgegen der ersten Begründungserwägung sei die streitige Maßnahme nicht erforderlich, um es der Kommission zu ermöglichen, die Interventionsankäufe unterhalb der vom Rat festgesetzten Hoechstgrenzen zu halten. Weiterhin werde in der zweiten Begründungserwägung zu Unrecht ausgeführt, daß die überschüssige Erzeugung zum grossen Teil auf der durch genetische Fortschritte ermöglichten Erhöhung des Schlachtkörpergewichts beruhe, daß die öffentliche Lagerhaltung die Erzeugung schwererer Schlachtkörper begünstige, daß für letztere auf dem Markt keine Nachfrage bestehe und daß ihre Erzeugung für die öffentliche Lagerhaltung bestimmt sei. Die zweite Begründungserwägung sei schließlich auch deshalb unzutreffend, weil die streitige Begrenzung nicht hinreichend gestaffelt sei, dem Vertrauensschutz zuwiderlaufe und den Erzeugern eine schrittweise Anpassung ihrer Erzeugung nicht gestatte.

72 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-466/93, Atlanta, Randnr. 16, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) muß die durch Artikel 190 EWG-Vertrag vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein. Sie muß die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.

73 In den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 685/93 kommt klar zum Ausdruck, aus welchen Gründen die Kommission die streitige Maßnahme getroffen hat.

74 So wird in der ersten Begründungserwägung zunächst festgestellt, daß der Rindfleischsektor nach wie vor durch ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gekennzeichnet sei. Daher lasse sich die durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 vorgesehene schrittweise Einschränkung der Ankäufe mit Ausschreibungsverfahren allein nur erreichen, wenn die Angebote mit immer höheren Verringerungsköffizienten multipliziert oder die Ankaufspreise mehr und mehr gesenkt würden. Damit sei aber die Gefahr verbunden, daß eine rückläufige, für die Rindfleischerzeuger abträgliche Marktpreisspirale in Gang gesetzt werde.

75 In der zweiten Begründungserwägung führt die Kommission aus, daß die überschüssige Erzeugung nach der Erfahrung der letzten Jahre zum grossen Teil auf der durch genetische Fortschritte ermöglichten Erhöhung des Schlachtkörpergewichts beruhe. Für diese schweren Schlachtkörper bestehe häufig auf dem Markt keine Nachfrage, und letztlich begünstige diese Entwicklung eine für die öffentliche Lagerhaltung bestimmte Erzeugung. Daher solle das interventionsfähige Schlachtkörpergewicht beschränkt werden. Um aber dem berechtigten Vertrauen der Erzeuger Rechnung zu tragen und ihnen zu ermöglichen, ihre Erzeugung nach und nach anzupassen, solle die Beschränkung schrittweise erfolgen.

76 Das Vorbringen, die Begründungserwägungen enthielten Beurteilungsfehler, betrifft nach der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 49/69, BASF/Kommission, Slg. 1972, 713, Randnr. 14) nicht die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, sondern die Begründetheit. Es wurde bereits im Zusammenhang mit den Klagegründen geprüft, mit denen Verstösse gegen den Verhältnismässigkeits- und den Vertrauensschutzgrundsatz geltend gemacht werden.

77 Der Klagegrund, mit dem die Verletzung wesentlicher Formvorschriften gerügt wird, ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

78 Da keiner der Klagegründe der französischen und der irischen Regierung durchgreift, sind beide Klagen in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

79 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Französische Republik und Irland mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung trägt das Vereinigte Königreich, das dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten ist, seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Französische Republik und Irland tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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