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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.05.2000
Aktenzeichen: C-296/98
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/49/EWG, Richtlinie 92/96/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 92/49/EWG | |
Richtlinie 92/96/EWG |
Ein Mitgliedstaat, der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehält, wonach Versicherungs- oder Kapitalisierungsunternehmen, die erstmals einen Musterversicherungsvertrag im Inland vertreiben, dem Minister für Wirtschaft und Finanzen systematisch einen Auskunftsbogen mit Angaben über die allgemeinen Versicherungsbedingungen zu übermitteln haben, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6, 29 und 39 der Richtlinie 92/49 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239 und 88/357 (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) und aus den Artikeln 5, 29 und 39 der Richtlinie 92/96 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267 und 90/619 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung), die es einem Mitgliedstaat untersagen, eine systematische Unterrichtung über die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen zu fordern, die ein Unternehmen gegenüber den Versicherungsnehmern in seinem Staatsgebiet verwenden will. (vgl. Randnrn. 27, 35 und Tenor)
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 11. Mai 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG - Mitgliedstaatliche Regelung, wonach bei dem ersten Vertrieb eines Musterversicherungsvertrags die Vertragsbedingungen dem zuständigen Minister mitzuteilen sind. - Rechtssache C-296/98.
Parteien:
In der Rechtssache C-296/98
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberaterin C. Tufvesson und B. Mongin, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und S. Seam, Sekretär für auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, aus den Artikeln 6, 29 und 39 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1) und aus den Artikeln 5, 29 und 39 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. L 360, S. 1) verstoßen hat, daß sie Artikel L 310-8 des Code des assurances (Versicherungsgesetzbuch), wonach Versicherungs- oder Kapitalisierungsunternehmen beim erstmaligen Vertrieb eines Musterversicherungsvertrags in Frankreich hierüber den Minister für Wirtschaft und Finanzen nach Maßgabe einer von diesem erlassenen Verordnung unterrichten, und Artikel L 310-8 des Code des assurances, wonach die Unterrichtung gemäß Artikel L 310-8 Absatz 1 auf einem Formblatt in französischer Sprache und mit den im Anhang dieses Artikels genannten Angaben erfolgt, beibehalten hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
(Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Sechsten Kammer J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter L. Sevón, C. Gulmann, J.-P. Puissochet und M. Wathelet,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 16. September 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 1999,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, aus den Artikeln 6, 29 und 39 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1) und aus den Artikeln 5, 29 und 39 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. L 360, S. 1) verstoßen hat, daß sie Artikel L 310-8 des Code des assurances, wonach Versicherungs- oder Kapitalisierungsunternehmen beim erstmaligen Vertrieb eines Musterversicherungsvertrags in Frankreich hierüber den Minister für Wirtschaft und Finanzen nach Maßgabe einer von diesem erlassenen Verordnung unterrichten, und Artikel L 310-8 des Code des assurances, wonach die Unterrichtung gemäß Artikel L 310-8 Absatz 1 auf einem Formblatt in französischer Sprache und mit den im Anhang dieses Artikels genannten Angaben erfolgt, beibehalten hat.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften
2 Im Titel II "Aufnahme der Versicherungstätigkeit" bestimmt Artikel 6 der Richtlinie 92/49:
"Artikel 8 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
...
(3) Diese Richtlinie steht der Möglichkeit nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einführen oder beibehalten, die die Genehmigung der Satzung und die Übermittlung aller für die ordnungsgemäße Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben.
Jedoch sehen die Mitgliedstaaten keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird.
Die Mitgliedstaaten dürfen die vorherige Mitteilung oder die Genehmigung der vorgeschlagenen Tarifanhebungen nur als Element eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen.
..." "
3 Im Titel III "Harmonisierung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit" lautet Artikel 29 der Richtlinie 92/49:
"Die Mitgliedstaaten sehen keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird. Um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen, können sie nur die nicht-systematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente verlangen, ohne daß dies für das Unternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.
Die Mitgliedstaaten dürfen die vorherige Mitteilung oder die Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen nur als Bestandteil eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen."
4 Im Titel IV "Bestimmungen über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr" bestimmt Artikel 35 der Richtlinie 92/49:
"Artikel 16 der Richtlinie 88/357/EWG erhält folgende Fassung
"Artikel 16
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats machen binnen einer Frist von einem Monat ab der in Artikel 14 vorgesehenen Bekanntmachung dem oder den Mitgliedstaaten, in deren Staatsgebiet das Unternehmen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, Mitteilung über
a) eine Bescheinigung, daß das Unternehmen über die Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 16 und 17 der Richtlinie 73/239/EWG verfügt;
b) die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf;
c) die Natur der Risiken, die das Unternehmen in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung decken will.
Gleichzeitig benachrichtigen sie hiervon das betroffene Unternehmen.
Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet ein Unternehmen unter den Zweig 10 von Buchstabe A des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG - ausschließlich der Haftung des Frachtführers - eingestufte Risiken im Wege des Dienstleistungsverkehrs decken will, kann verlangen, daß das Unternehmen
- Namen und Anschrift des in Artikel 12a Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie genannten Vertreters mitteilt;
- eine Erklärung vorlegt, wonach das Unternehmen Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds des Mitgliedstaats der Dienstleistung geworden ist.
(2) Teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die in Absatz 1 bezeichneten Angaben mit, so machen sie dem Unternehmen innerhalb derselben Frist die Gründe für diese Ablehnung bekannt. Gegen diese Ablehnung muß im Herkunftsmitgliedstaat ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden können.
(3) Das Unternehmen kann seine Tätigkeit ab dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem es über die unter Absatz 1 vorgesehene Mitteilung in Kenntnis gesetzt worden ist." "
5 Im selben Titel heißt es in Artikel 39 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 92/49:
"(2) Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der Dienstleistung sieht keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird. Um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen, kann er von jedem Unternehmen, das in seinem Staatsgebiet im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit tätig werden will, nur die nicht-systematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente verlangen, ohne daß dies für das Unternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.
(3) Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der Dienstleistung darf die vorherige Mitteilung oder die Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen nur als Bestandteil eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen."
6 Im Titel II "Aufnahme der Versicherungstätigkeit" bestimmt Artikel 5 der Richtlinie 92/96:
"Artikel 8 der Richtlinie 79/267/EWG erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
...
(3) Die Mitgliedstaaten sehen keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der insbesondere für die Berechnung der Tarife und technischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird.
Ungeachtet Unterabsatz 1 und mit dem alleinigen Ziel, die Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezüglich der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, kann der Ursprungsmitgliedstaat die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und technischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern, ohne daß dies für das Unternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.
Diese Richtlinie steht der Möglichkeit nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder einführen, die die Genehmigung der Satzung und die Übermittlung aller für die ordnungsgemäße Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben.
..." "
7 Im Titel III "Harmonisierung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit" bestimmt Artikel 29 der Richtlinie 92/96:
"Die Mitgliedstaaten sehen keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der insbesondere für die Berechnung der Tarife und technischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird.
Ungeachtet Unterabsatz 1 und mit dem alleinigen Ziel, die Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezüglich der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, kann der Ursprungsmitgliedstaat die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und technischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern, ohne daß dies für das Unternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.
..."
8 Im Titel IV "Bestimmungen über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr" heißt es in Artikel 35 der Richtlinie 92/96:
"Artikel 14 der Richtlinie 90/619 EWG erhält folgende Fassung:
"Artikel 14
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats machen binnen einer Frist von einem Monat ab der in Artikel 11 vorgesehenen Bekanntmachung dem oder den Mitgliedstaaten, in deren Staatsgebiet das Unternehmen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, Mitteilung über
a) eine Bescheinigung, daß das Unternehmen über die Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 19 und 20 der Richtlinie 79/267/EWG verfügt;
b) die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf;
c) die Natur der Risiken, die das Unternehmen in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung decken will.
Gleichzeitig benachrichtigen sie hiervon das betroffene Unternehmen.
(2) Teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die in Absatz 1 bezeichneten Angaben mit, so machen sie dem Unternehmen innerhalb derselben Frist die Gründe für diese Ablehnung bekannt. Gegen diese Ablehnung muß im Herkunftsmitgliedstaat ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden können.
(3) Das Unternehmen kann seine Tätigkeit ab dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem es über die unter Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung in Kenntnis gesetzt worden ist." "
9 Im selben Titel lautet Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 92/96:
"Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der Dienstleistung sieht keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der technischen Grundlagen, die insbesondere zur Berechnung der Tarife und der versicherungstechnischen Rücklagen herangezogen werden, sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird. Um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen, kann er von jedem Unternehmen, das in seinem Staatsgebiet im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit tätig werden will, nur die nichtsystematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Druckstücke verlangen, ohne daß dies für das Unternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf."
Die nationale Regelung
10 Artikel L 310-8 des französischen Code des assurances bestimmt:
"Vertreiben Versicherungs- oder Kapitalisierungsunternehmen einen Musterversicherungsvertrag erstmals in Frankreich, so teilen sie dies dem Minister für Wirtschaft und Finanzen mit; das Nähere regelt der Minister durch Verordnung.
Der Minister kann verlangen, daß ihm Vertrags- oder Werbungsunterlagen übermittelt werden, die ein Versicherungs- oder Kapitalisierungsgeschäft betreffen.
Verstoßen solche Unterlagen gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann der Minister nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das Versicherungswesen verlangen, daß sie geändert werden, oder ihre Zurückziehung anordnen. In dringenden Fällen ist die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das Versicherungswesen nicht erforderlich."
11 Artikel A 310-1 des Code des assurances bestimmt:
"Die Unterrichtung gemäß Artikel L 310-8 Absatz 1 erfolgt auf einem Formblatt in französischer Sprache und umfaßt die im Anhang dieses Artikels genannten Angaben."
12 Nach dem Anhang von Artikel A 310-1 des Code des assurances sind die von den Versicherungsunternehmen zu übermittelnden Formblätter folgendermaßen gestaltet:
"I. - Vertriebsbogen für einen neuen Mustervertrag über eine Lebensversicherung
1. Name und Anschrift des vertragsschließenden Versicherungsunternehmens
2. Bezeichnung des Vertrages
3. Vertragsmerkmale:
a) vertragliche Beschreibung der angebotenen Garantien;
b) Vertragsdauer;
c) Einzelheiten der Prämienzahlung;
d) Frist und Form der Kündigung des Vertrages;
e) vorgeschriebene Förmlichkeiten im Versicherungsfall;
f) ergänzende Angaben zu bestimmten Vertragsarten:
- Lebensversicherungs- oder Kapitalisierungsverträge: vom Versicherungsunternehmen berechnete Kosten und Entschädigung beim Rückkauf;
- sonstige Verträge mit Rückkaufwert: beim Rückkauf berechnete Kosten;
- variables Kapital: eine Auflistung der Referenzwerte und der Art der Aktiva, aus denen sie bestehen;
- Gruppenvertrag: Förmlichkeiten für Kündigung und Übertragung;
g) Angaben zu den Prämien für die Haupt- und die Nebengarantien
4. Garantierter Mindestertrag und Beteiligung:
a) garantierter Zinssatz und Geltungsdauer der Garantie;
b) Bestehen garantierter Mindestrückkaufwerte, einer Treuegarantie, von Abschlägen
c) Berechnungsweise für die Gewinnbeteiligung
5. Zeitpunkt des Vertriebs
II - Vertriebsbogen für einen neuen Mustervertrag über eine Versicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
1. Name und Anschrift des vertragsschließenden Versicherungsunternehmens
2. Bezeichnung des Vertrages
3. vertragliche Umschreibung der angebotenen Garantien einschließlich Zahl der Geschäftsarten (Artikel R 321-1 des Code des assurances)
4. Handelt es sich um einen Gruppenvertrag (1)? Ja Nein
Bejahendenfalls sind die Förmlichkeiten für Kündigung und Übertragung anzugeben.
5. Soll der Vertrag nur große Risiken im Sinne von Artikel L 111-6 des Code des assurances decken (1)?
Ja Nein
6. Deckt der Vertrag nur Risiken in Frankreich (1)?
Ja Nein
7. Gilt nach dem Vertrag nur französisches Recht (1)?
Ja Nein
8. angesprochener Kundenkreis (1):
Privatpersonen Andere
9. Zeitpunkt des Vertriebs.
(1) Bitte zutreffendes Kästchen ankreuzen."
Vorverfahren
13 Die Kommission war der Meinung, daß die Artikel L 310-8 und A 310-1 den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Artikeln 6, 29 und 39 der Richtlinie 92/49 und den Artikeln 5, 29 und 39 der Richtlinie 92/96 zuwiderliefen, da sie eine systematische Unterrichtung über die allgemeinen Bedingungen von Verträgen vorsähen, die Versicherungsunternehmen erstmals im französischen Staatsgebiet vertreiben wollten. Die Kommission richtete deshalb am 17. Januar 1997 an die französische Regierung ein Mahnschreiben, in dem sie sie ersuchte, zu dem Verstoß gegen diese Richtlinienbestimmungen binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen.
14 Mit Schreiben vom 25. März 1997 entgegnete die französische Regierung, nach den Richtlinien 92/49 und 92/96 seien die Mitgliedstaaten zu nachträglichen Stichproben berechtigt, um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über Versicherungsverträge und der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen. Artikel L 310-8 des Code des assurances solle diese Überwachung ermöglichen und wirksam gestalten, was sowohl als Aufsichtsmaßnahme als auch zum Schutz der Versicherten erforderlich sei. Die in der Bestimmung festgelegte Verpflichtung laufe dem Gemeinschaftsrecht nicht zuwider, denn zum einen würden andere Angaben als die Auskünfte und Unterlagen gefordert, deren vorherige oder systematische Erhebung die Richtlinien 92/49 und 92/96 untersagten, und zum anderen bedeute die Übermittlung der Vertriebsbögen gemäß dem Code des assurances keine vorherige Genehmigung der Versicherungsverträge, da die Bögen auch noch nach Beginn des Vertriebs eingereicht werden könnnten. Um etwaige Unklarheiten auszuräumen, erscheine allerdings eine Überprüfung des Wortlauts der fraglichen Vorschriften des Code des assurances erforderlich.
15 Da nach Ansicht der Kommission auch im Lichte dieser Ausführungen ein Verstoß gegen die Richtlinien 92/49 und 92/96 vorlag, richtete sie am 30. Dezember 1997 an die Französische Republik eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ihre im Mahnschreiben geäußerten Rügen uneingeschränkt aufrechterhielt und die französische Regierung aufforderte, binnen zwei Monaten nach Zustellung der mit Gründen versehenen Stellungnahme alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser nachzukommen.
16 Da die Kommission hierauf von der französischen Regierung keine Antwort erhielt und davon ausging, daß diese die Artikel L 310-8 und A 310-1 des Code des assurances nicht geändert oder ihr zumindest eine solche Änderung nicht mitgeteilt habe, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründetheit
17 In der mündlichen Verhandlung hat die französische Regierung mitgeteilt, zur Vermeidung jedes Zweifels hinsichtlich der Frage, ob die Übermittlung des Vertriebsbogens eine Vorbedingung für den Vertrieb neuer Versicherungsverträge darstelle, sei Artikel L 310-8 des Code des assurances durch Artikel 91 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 99-532 vom 25. Juni 1999 über das Sparwesen und die finanzielle Sicherheit (Amtsblatt der Französischen Republik vom 29. Juni 1999, S. 9487) geändert worden und bestimme nunmehr:
"Innerhalb von drei Monaten nach dem Vertrieb eines neuen Musterversicherungsvertrags unterrichten die Versicherungs- oder Kapitalisierungsunternehmen hierüber den Minister für Wirtschaft in der von ihm durch Verordnung festgelegten Form."
18 Die französische Regierung bestreitet nicht, daß die Mitgliedstaaten nach den Richtlinien 92/49 und 92/96 eine systematische Unterrichtung über die allgemeinen Bedingungen von Verträgen, die Versicherungsunternehmen erstmals in ihrem Staatsgebiet vertreiben wollten, nicht verlangen und nur nachträglich stichprobenartige Kontrollen vornehmen dürften.
19 Sie macht jedoch geltend, daß die Gemeinschaftsregelung den Begriff "allgemeine Versicherungsbedingungen" nicht definiere. Nach der Lehre handele es sich dabei um Klauseln, die einer bestimmten Art von Verträgen, die derselbe Versicherer abschließe, gemeinsam seien. Mit den Vertriebsbögen werde aber über die allgemeinen Versicherungsbedingungen in diesem Sinne keine Auskunft verlangt, sondern auf ihnen seien nur bestimmte knappe Angaben zu übermitteln, die keinerlei Rückschluß zuließen, wie die allgemeinen Versicherungsbedingungen im einzelnen aussähen.
20 Eine Definition der allgemeinen Versicherungsbedingungen, wie sie die Kommission vorschlage, laufe darauf hinaus, dem Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) in der Fassung von Artikel 6 der Verordnung 92/49 und dem Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. L 63, S. 1) in der Fassung von Artikel 5 der Richtlinie 92/96 jede praktische Wirksamkeit zu nehmen. Nach diesen wortgleichen Bestimmungen stuenden diese Richtlinien nämlich nicht "der Möglichkeit... entgegen, daß die Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einführen oder beibehalten, die die Genehmigung der Satzung und die Übermittlung aller für die ordnungsgemäße Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben".
21 Der Begriff "für die ordnungsgemäße Aufsicht erforderlichen Dokumente" wäre aber ohne Sinn, wenn man - wie die Kommission - unter den allgemeinen Versicherungsbedingungen sämtliche Elemente des Vertragsverhältnisses zwischen Versichertem und Versicherungsnehmer verstehen wolle.
22 Bei den Vertriebsbögen handele es sich um derartige Dokumente, die für eine solche ordnungsgemäße Aufsicht durch nachträgliche Stichproben erforderlich seien. Denn ohne die Erfassung und Identifizierung der Versicherungsverträge, wie die mit den Vertriebsbögen erhobenen Angaben sie ermöglichten, könne diese Aufsicht nicht ausgeübt werden.
23 Die vom Herkunftsmitgliedstaat erhältlichen Angaben seien hingegen nicht ausreichend, denn in diesem würden nicht die gleichen Verträge vertrieben wie in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungsfreiheit wahrgenommen werde.
24 Die Kommission hält dagegen an ihren Ausführungen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme fest und weist ergänzend darauf hin, daß Artikel L 310-8 des französischen Code des assurances in der neuen Fassung zwar nunmehr eine nur nachträgliche Kontrolle der allgemeinen Versicherungsbedingungen vorsehe, aber entgegen den Anforderungen der Richtlinien 92/49 und 92/96 am systematischen Charakter dieser Kontrolle nichts ändere. Da die Gesetzesänderung zudem erst nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Zweimonatsfrist vorgenommen worden sei, könne sie die der Französischen Republik zur Last gelegte Vertragsverletzung jedenfalls im Rahmen der vorliegenden Vertragsverletzungsklage nicht mehr ausräumen.
25 Was Lebensversicherungsverträge angeht, so werden mit dem Vertriebsbogen von den Versicherungsunternehmen Angaben über die Vertragsmerkmale wie insbesondere die vertragliche Umschreibung der angebotenen Garantien, die Vertragsdauer, die Einzelheiten der Prämienzahlung, die Frist und Form der Kündigung des Vertrages, die im Versicherungsfall vorgeschriebenen Förmlichkeiten, die Prämien für die Haupt- und die Nebengarantien, den Zeitpunkt des Vertriebs und den garantierten Mindestertrag einschließlich des garantierten Zinssatzes verlangt.
26 Was Verträge über Versicherungen mit Ausnahme der Lebensversicherung betrifft, so haben die Versicherungsunternehmen auf dem Vertriebsbogen Auskunft über die vertragliche Umschreibung der angebotenen Garantien, die Förmlichkeiten für Kündigung und Übertragung, die Art der gedeckten Risiken und ihre Lokalisierung in Frankreich, die Vereinbarung der ausschließlichen Geltung französischen Rechts, den angesprochenen Kundenkreis und den Zeitpunkt des Vertriebs zu geben.
27 Gemäß den Artikeln 6, 29 und 39 der Richtlinie 92/49 und den Artikeln 5, 29 und 39 der Richtlinie 92/96 darf ein Mitgliedstaat keine systematische Unterrichtung über die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen fordern, die ein Unternehmen gegenüber den Versicherungsnehmern in seinem Staatsgebiet verwenden will.
28 Mit den Vertriebsbögen wird jedoch von den Versicherungsunternehmen verlangt, daß sie den Behörden des betroffenen Mitgliedstaats systematisch eine Reihe von Daten wie die oben in den Randnummern 25 f. genannten übermitteln, die zu den allgemeinen Versicherungsbedingungen gehören.
29 Die Verpflichtung zur systematischen Mitteilung dieser Daten ist ein Erfordernis, das dem freien Vertrieb von Versicherungsprodukten in der Gemeinschaft, die die Richtlinien 92/49 und 92/96 verwirklichen sollen, zuwiderläuft.
30 Zwar ist der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch genommen wird, gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/49 und Artikel 5 der Richtlinie 92/96 berechtigt, über die in seinem Staatsgebiet vertriebenen Versicherungsverträge eine Aufsicht auszuüben.
31 Insoweit ist indessen zu beachten, daß dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 172, S. 1) in der Fassung von Artikel 35 der Richtlinie 92/49 und gemäß Artikel 14 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. L 330, S. 50) in der Fassung von Artikel 35 der Richtlinie 92/96 bereits von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet worden ist, welche Versicherungszweige das Unternehmen betreiben darf und welche Risiken es decken will, und von ihnen eine Bescheinigung erhalten hat, daß das Unternehmen über die Mindestsolvabilitätsspanne verfügt.
32 Außerdem darf der Mitgliedstaat, in dessen Staatsgebiet die Dienstleistungsfreiheit wahrgenommen wird, gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/49 und Artikel 5 der Richtlinie 92/96 in Form nachträglicher Stichproben Auskunft über die in seinem Gebiet verwendeten allgemeinen Versicherungsbedingungen verlangen. Nach diesen Vorschriften ist es hingegen nicht zulässig, solche Angaben systematisch anzufordern.
33 Die systematische Erhebung von Daten, die zu den allgemeinen Versicherungsbedingungen gehören, mittels der Vertriebsbögen kann deshalb nicht als ein Verfahren angesehen werden, das im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92/49 und Artikel 5 der Richtlinie 92/96 zur Ausübung einer ordnungsgemäßen Aufsicht durch den Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch genommen wird, erforderlich wäre.
34 Die Klage der Kommission ist daher begründet.
35 Somit ist festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 6, 29 und 39 der Richtlinie 92/49 und aus den Artikeln 5, 29 und 39 der Richtlinie 92/96 verstoßen hat, daß sie Artikel L 310-8 in Verbindung mit Artikel A 310-1 dse Code des assurances beibehalten hat, wonach Versicherungs- oder Kapitalisierungsunternehmen, die erstmals einen Musterversicherungsvertrag in Frankreich vertreiben, dem Minister für Wirtschaft und Finanzen systematisch einen Auskunftsbogen mit Angaben über die allgemeinen Versicherungsbedingungen zu übermitteln haben.
Kostenentscheidung:
Kosten
36 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr dem Antrag der Kommission gemäß die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 6, 29 und 39 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) und aus den Artikeln 5, 29 und 39 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) verstoßen, daß sie Artikel L 310-8 in Verbindung mit Artikel A 310-1 des Code des assurances beibehalten hat, wonach Versicherungs- oder Kapitalisierungsunternehmen, die erstmals einen Musterversicherungsvertrag in Frankreich vertreiben, dem Minister für Wirtschaft und Finanzen systematisch einen Auskunftsbogen mit Angaben über die allgemeinen Versicherungsbedingungen zu übermitteln haben.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten.
Ende der Entscheidung
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