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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.12.1996
Aktenzeichen: C-297/95
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, EG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser Art. 19
EG-Vertrag Art. 169
EG-Vertrag Art. 5 Abs. 1
EG-Vertrag Art. 189 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 1996. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser. - Rechtssache C-297/95.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. September 1995 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) nachzukommen.

2 Nach Artikel 19 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis setzen.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über die von der Bundesrepublik Deutschland getroffenen Umsetzungsmaßnahmen erhalten hatte und über keine anderen Informationen verfügte, aus denen sich ergeben hätte, daß diese ihrer Verpflichtung nachgekommen wäre, innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften in Kraft zu setzen, gab sie der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag Gelegenheit, sich binnen zwei Monaten hierzu zu äussern.

4 Mit Schreiben vom 5. November 1993 teilte die deutsche Regierung mit, daß die deutschen Behörden mit der Vorbereitung der zur Umsetzung der Richtlinie notwendigen Maßnahmen befasst seien.

5 Nachdem die Kommission lediglich Kenntnis von in Baden-Württemberg und Bayern getroffenen Umsetzungsmaßnahmen erhalten hatte, richtete sie mit Schreiben vom 22. Juli 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland und forderte diese auf, gemäß Artikel 169 Absatz 2 EG-Vertrag der Stellungnahme binnen zwei Monaten nachzukommen.

6 Mit Schreiben vom 17. Oktober 1994 erkannte die deutsche Regierung an, daß Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie zu treffen seien. Dafür seien die Bundesländer zuständig, und mit einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie sei im Laufe des Jahres 1995 zu rechnen.

7 Daraufhin hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben. Unter Bezugnahme auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag trägt sie vor, die Bundesrepublik Deutschland habe nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen.

8 In ihrer Klagebeantwortung stellt die deutsche Regierung nicht in Abrede, daß sie es unterlassen habe, die Richtlinie innerhalb der gesetzten Frist in innerstaatliches Recht umzusetzen. Insoweit seien jedoch die Bundesländer zuständig, und die erforderliche Umsetzung sei noch nicht von allen vorgenommen worden.

9 Insoweit genügt der Hinweis darauf, daß sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 17. Oktober 1996 in der Rechtssache C-312/95, Kommission/Luxemburg, Slg. 1996, I-0000, Randnr. 9).

10 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt ist, ist die von der Kommission diesbezueglich erhobene Klage als begründet anzusehen.

11 Demnach ist festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 19 der Richtlinie verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kommission hat beantragt, der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen. Da diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 19 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstossen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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