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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.11.2000
Aktenzeichen: C-297/98 P
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, EG-Satzung


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 190
EG-Vertrag Art. 172
EG-Vertrag Art. 173
EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1
EG-Satzung Art. 49
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, nicht mehr für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist, z. B. weil dieses eigene Rechtspersönlichkeit erworben hat.

(vgl. Randnr. 27)

2 Die Herabsetzung einer Geldbuße, die wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln gegen ein Unternehmen festgesetzt wurde, ist aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des fraglichen Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung leichter festzustellen und diese gegebenenfalls zu beenden.

Insoweit kann die Haltung eines Unternehmens, das den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht bestreitet, der Haltung eines Unternehmens, das sich darauf beschränkt, sich nicht zum Vorliegen dieses Sachverhalts zu äußern, nicht gleichgestellt werden. Ein Unternehmen, das sich im Verwaltungsverfahren darauf beschränkt, zu den von der Kommission aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht Stellung zu nehmen, und deren Richtigkeit nicht einräumt, trägt nämlich nicht nachhaltig zur Erleichterung der Aufgabe der Kommission bei. Räumt das beschuldigte Unternehmen den Sachverhalt nicht ausdrücklich ein, so muss die Kommission ihn noch nachweisen, und es steht dem Unternehmen frei, zu gegebener Zeit und insbesondere im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens alle ihm zweckdienlich erscheinenden Verteidigungsmittel vorzubringen.

(vgl. Randnrn. 35-37)

3 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, hat der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der ihm durch Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Bußgeldentscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) genügt.

(vgl. Randnrn. 53, 55)

4 In Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen." Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.

Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen als diese Beurteilungsgesichtspunkte - wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission - bekannt gegeben wurden, kann das Vorliegen einer ausreichenden Begründung der Entscheidung nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.

(vgl. Randnrn. 56-57, 59)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. November 2000. - SCA Holding Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbuße - Begründung - Mildernde Umstände. - Rechtssache C-297/98 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-297/98 P

SCA Holding Ltd mit Sitz in Aylesford (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Solicitors J. Pheasant und N. Bromfield, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch & Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94 (SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. Currall und durch R. Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), D. A. O. Edward, P. Jann und L. Sevón,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die SCA Holding Ltd hat mit Rechtsmittelschrift, die am 29. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94 (SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (ABl. L 243, S. 1; im Folgenden: Entscheidung) abwies.

Sachverhalt

2 Mit der Entscheidung setzte die Kommission gegen 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) Geldbußen fest.

3 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass diese Entscheidung erging, nachdem die British Printing Industries Federation, eine Branchenorganisation der Mehrzahl der britischen Kartonbedrucker, und die Fédération française du cartonnage im Jahr 1990 informelle Beschwerden eingelegt hatten und nachdem Beamte der Kommission im April 1991 gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), ohne Vorankündigung in den Geschäftsräumen verschiedener Unternehmen und Branchenorganisationen des Kartonsektors Nachprüfungen vorgenommen hatten.

4 Aufgrund der im Rahmen dieser Nachprüfungen und im Anschluss an Ersuchen um Auskünfte und Vorlage von Dokumenten erlangten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass sich die betreffenden Unternehmen von etwa Mitte 1986 bis (in den meisten Fällen) mindestens April 1991 an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beteiligt hätten. Sie beschloss daher, ein Verfahren gemäß dieser Bestimmung einzuleiten, und richtete mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an jedes der fraglichen Unternehmen, die alle schriftlich darauf antworteten. Neun Unternehmen baten um eine mündliche Anhörung.

5 Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung, die folgende Bestimmungen enthält:

"Artikel 1

Buchmann GmbH, Cascades S.A., Enso-Gutzeit Oy, Europa Carton AG, Finnboard - the Finnish Board Mills Association, Fiskeby Board AB, Gruber & Weber GmbH & Co. KG, Kartonfabriek "De Eendracht" NV (unter der Firma BPB de Eendracht handelnd), NV Koninklijke KNP BT NV (ehemals Koninklijke Nederlandse Papierfabrieken NV), Laakmann Karton GmbH & Co. KG, Mo Och Domsjö AB (MoDo), Mayr-Melnhof Gesellschaft mbH, Papeteries de Lancey S.A., Rena Kartonfabrik A/S, Sarrió SpA, SCA Holding Ltd (ehemals Reed Paper & Board (UK) Ltd), Stora Kopparbergs Bergslags AB, Enso Española S.A. (früher Tampella Española S.A.) und Moritz J. Weig GmbH & Co. KG haben gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages verstoßen, indem sie sich

- im Falle von Buchmann und Rena von etwa März 1988 bis mindestens Ende 1990,

- im Falle von Enso Española von mindestens März 1988 bis mindestens Ende April 1991 und

- im Falle von Gruber & Weber von mindestens 1988 bis Ende 1990,

- in den [übrigen] Fällen von Mitte 1986 bis mindestens April 1991,

an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft

- sich regelmäßig an einer Reihe geheimer und institutionalisierter Sitzungen zwecks Erörterung und Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zur Einschränkung des Wettbewerbs trafen;

- sich über regelmäßige Preiserhöhungen für jede Kartonsorte in jeder Landeswährung verständigten;

- gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft planten und durchführten;

- sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller verständigten;

- in zunehmendem Maße ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung der vorerwähnten abgestimmten Preiserhöhungen sicherzustellen;

- als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen Geschäftsinformationen (über Lieferungen, Preise, Abstellzeiten, Auftragsbestände und Kapazitätsauslastung) austauschten.

...

Artikel 3

Gegen die nachstehenden Unternehmen werden für den in Artikel 1 festgestellten Verstoß folgende Geldbußen festgesetzt:

...

xvi) gegen SCA Holding Limited eine Geldbuße in Höhe von 2 200 000 ECU;

..."

6 Das angefochtene Urteil enthält ferner folgende Angaben zum Sachverhalt:

"13 Der Entscheidung zufolge geschah die Zuwiderhandlung im Rahmen einer aus mehreren Gruppen oder Ausschüssen bestehenden Organisation namens "Produktgruppe Karton" (im Folgenden: PG Karton).

14 Im Rahmen dieser Organisation sei Mitte 1986 ein Ausschuss namens "Presidents' Working Group" (PWG) eingesetzt worden, der aus hochrangigen Vertretern der (etwa acht) führenden Kartonlieferanten der Gemeinschaft bestanden habe.

15 Der PWG habe sich u. a. mit der Erörterung und Abstimmung der Märkte, Marktanteile, Preise und Kapazitäten beschäftigt. Er habe insbesondere umfassende Beschlüsse über die zeitliche Folge und die Höhe der von den Herstellern vorzunehmenden Preiserhöhungen gefasst.

16 Der PWG habe der "Präsidentenkonferenz" (PK) Bericht erstattet, an der (mehr oder weniger regelmäßig) fast alle Generaldirektoren der betreffenden Unternehmen teilgenommen hätten. Die PK habe im maßgeblichen Zeitraum zweimal pro Jahr getagt.

17 Ende 1987 sei das "Joint Marketing Committee" (JMC) eingesetzt worden. Die Hauptaufgabe des JMC habe darin bestanden, zum einen zu ermitteln, ob und, wenn ja, wie sich Preiserhöhungen durchsetzen ließen, und zum anderen die vom PWG beschlossenen Preisinitiativen nach Ländern und wichtigsten Kunden im Detail auszuarbeiten, um zu einem einheitlichen Preissystem in Europa zu gelangen.

18 Schließlich habe die "Wirtschaftliche Kommission" (WK) u. a. die Preisentwicklung auf den nationalen Märkten und die Auftragslage erörtert und dem JMC oder - bis Ende 1987 - dessen Vorgänger, dem "Marketing Committee", über die Ergebnisse ihrer Arbeit berichtet. Die WK habe aus Vertriebs- und/oder Verkaufsleitern der meisten fraglichen Unternehmen bestanden und sei mehrmals pro Jahr zusammengetreten.

19 Aus der Entscheidung geht ferner hervor, dass die Tätigkeiten der PG Karton nach Ansicht der Kommission durch einen Informationsaustausch über die Treuhandgesellschaft FIDES mit Sitz in Zürich (Schweiz) unterstützt wurden. In der Entscheidung heißt es, die meisten Mitglieder der PG Karton hätten der FIDES regelmäßig Berichte über Auftragslage, Produktion, Verkäufe und Kapazitätsauslastung geliefert. Diese Berichte seien im Rahmen des FIDES-Systems bearbeitet worden, und die Teilnehmer hätten die zusammengefassten Daten erhalten.

20 Die Firma Reed Paper & Board Ltd (im Folgenden: Reed P & B) war während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung Eigentümerin der Kartonfabrik Colthrop Mill (im Folgenden: Colthrop).

21 Reed P & B war bis Juli 1988 eine Tochtergesellschaft der Reed International plc. Im Juli 1988 führte die Übernahme mehrerer Unternehmen des Reed-International-Konzerns durch deren Management zur Gründung der Reedpack Ltd (im Folgenden: Reedpack) und zum Erwerb von Reed P & B durch Reedpack.

22 Im Juli 1990 übernahm der schwedische Konzern Svenska Cellulosa Aktiebolag (SCA) Reedpack und damit Reed P & B sowie mehrere Fabriken, darunter Colthrop. Der Firmenname von Reed P & B wurde erstmals am 1. Februar 1991 in SCA Aylesford Ltd (im Folgenden: SCA Aylesford) und ein zweites Mal am 4. Februar 1992 in SCA Holding Ltd (im Folgenden: SCA Holding) geändert.

23 Im Mai 1991 wurde Colthrop an die Field Group Ltd verkauft, die sie im Oktober 1991 an die Mayr-Melnhof AG weiterverkaufte. Zum letztgenannten Zeitpunkt war Colthrop bereits als Kapitalgesellschaft unter dem Namen Colthrop Board Mill Ltd eingetragen worden.

24 Der Entscheidung zufolge beteiligte sich Reed P & B insbesondere durch die Teilnahme an einigen Sitzungen des JMC und des PWG an der fraglichen Zuwiderhandlung. Darüber hinaus war die Kommission der Ansicht, dass SCA Holding nur eine andere Bezeichnung für SCA Aylesford und Reed P & B sei und dass es sich folglich um ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit handele; sie richtete die Entscheidung daher an SCA Holding (Randnrn. 155 ff. der Entscheidung)."

7 Sechzehn der achtzehn anderen beschuldigten Unternehmen sowie vier finnische Unternehmen, die als Mitglieder der Wirtschaftsvereinigung Finnboard gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen diese festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht wurden, erhoben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94 bis T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 sowie verbundene Rechtssachen T-339/94 bis T-342/94).

Das angefochtene Urteil

8 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Rechtsmittelführerin beantragte, die Artikel 1 und 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf sie bezogen, und, hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung

9 Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Nichtigkeitsklage auf drei Gründe.

10 Diese Klagegründe wurden vom Gericht zurückgewiesen. In Anbetracht des Vorbringens zur Stützung des Rechtsmittels wird im Folgenden nur der Teil des angefochtenen Urteils wiedergegeben, in dem auf die Rüge eingegangen wird, dass SCA Holding nicht die richtige Adressatin der Entscheidung sei und dass ihr das Verhalten von Colthrop nicht hätte zugerechnet werden dürfen.

11 Hierzu äußerte sich das Gericht wie folgt:

"61 Es steht fest, dass in der Fabrik von Colthrop Karton hergestellt wurde und dass diese Fabrik im gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung zunächst Reed P & B, dann SCA Aylesford Ltd und schließlich SCA Holding gehörte.

62 Sodann ist festzustellen, dass Reed P & B, SCA Aylesford Ltd und SCA Holding (die Klägerin) die von derselben juristischen Person nacheinander geführten Firmennamen sind.

63 Unter den Umständen des vorliegenden Falles stellen sich daher keine Fragen der Rechtsnachfolge. Nach der Rechtsprechung des Gerichts (Urteil Enichem Anic/Kommission, Randnrn. 236 bis 238) ist der juristischen Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich war, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, dessen rechtswidriges Verhalten zuzurechnen. Solange diese juristische Person besteht, haftet ihr die Verantwortung für das rechtswidrige Verhalten des Unternehmens an, selbst wenn die materiellen und personellen Faktoren, die an der Begehung der Zuwiderhandlung beteiligt waren, später auf Dritte übergingen.

64 Die Kommission hat die Entscheidung daher zu Recht an die juristische Person gerichtet, die für das im Zeitraum der Zuwiderhandlung festgestellte wettbewerbswidrige Verhalten verantwortlich war und die bis zum Erlass der Entscheidung fortbestand.

65 Selbst wenn man unterstellt, dass Colthrop als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 des Vertrages angesehen werden könnte und dass dieses Unternehmen zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung im Eigentum der juristischen Person Colthrop Board Mill Ltd stand, könnte das Vorbringen der Klägerin folglich allenfalls darauf hinauslaufen, dass die Kommission hinsichtlich des Adressaten der Entscheidung eine Wahlmöglichkeit hatte. Die von der Kommission getroffene Wahl kann unter solchen Umständen nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden.

66 Außerdem stand Reed P & B auf der Mitgliederliste der PG Karton.

67 Gemäß Randnummer 143 der Entscheidung hat die Kommission diese aber grundsätzlich an die in der Mitgliederliste der PG Karton genannte Firma gerichtet, ausgenommen folgende Fälle:

"1. War mehr als ein Unternehmen eines Konzerns an dem Verstoß beteiligt oder

2. [lagen] ausdrückliche Beweise dafür vor, dass die Muttergesellschaft oder der Konzern in die Kartellteilnahme der Tochtergesellschaft verwickelt war,

so war der (von der Muttergesellschaft vertretene) Konzern der Adressat."

68 Da nach Ansicht der Kommission keine dieser beiden Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem in Randnummer 143 aufgestellten Grundsatz vorlag, war sie berechtigt, die Entscheidung nicht an die Gesellschaften zu richten, die nacheinander die Muttergesellschaften von Reed P & B/SCA Aylesford/SCA Holding waren.

69 Der vorliegende Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen."

Zum Antrag auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße

12 Die Rechtsmittelführerin hatte ihren Antrag auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße vor dem Gericht auf fünf Gründe gestützt.

13 Das Gericht wies diese Klagegründe zurück. In Anbetracht des Vorbringens im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels ist die Darstellung der Gründe des angefochtenen Urteils auf die Ausführungen zu den drei folgenden Klagegründen zu beschränken.

Zum Klagegrund, mit dem geltend gemacht wurde, dass die Kommission die bei der Festsetzung der Geldbußen herangezogenen Kriterien auf SCA Holding/Colthrop nicht oder in diskriminierender Weise angewandt habe

14 Vor dem Gericht warf die Rechtsmittelführerin der Kommission u. a. vor, ihre Geldbuße nicht herabgesetzt zu haben, obwohl sie in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die von der Kommission gegen Colthrop vorgebrachten Tatsachenbehauptungen in der Substanz nicht bestritten habe.

15 Diesen Klagegrund wies das Gericht mit folgenden Erwägungen zurück:

"155 [Es] ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte folgendes ausführt:

"SCA Holding wird in ihrer Verteidigung dadurch beeinträchtigt, dass niemand bei SCA Kenntnis von den Tätigkeiten der PG Karton oder dem in der Mitteilung [der Beschwerdepunkte] beschriebenen Verhalten hat. Außerdem war SCA nie im Kartongeschäft tätig und hat keine Branchenkenntnis. SCA Holding kann und wird daher zum Vorliegen oder dem Umfang der angeblichen Zuwiderhandlung nicht Stellung nehmen."

156 Die Kommission hat zu Recht die Ansicht vertreten, dass sich die Klägerin mit dieser Erwiderung nicht in einer Weise verhalten habe, die eine Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens rechtfertige. Eine Herabsetzung aus diesem Grund ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 393).

157 Bei einem Unternehmen, das ausdrücklich erklärt, dass es die von der Kommission vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht bestreite, kann davon ausgegangen werden, dass es zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen hat. Die Kommission ist berechtigt, ein solches Verhalten in ihren Entscheidungen, in denen sie eine Zuwiderhandlung gegen diese Regeln feststellt, als Eingeständnis der behaupteten Tatsachen und damit als Beweis für die Begründetheit der fraglichen Behauptungen zu werten. Dieses Verhalten kann daher eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen.

158 Etwas anderes gilt, wenn ein Unternehmen in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die von der Kommission aufgestellten Behauptungen im Wesentlichen bestreitet, wenn es gar nicht antwortet oder wenn es - wie die Klägerin - nur erklärt, dass es zu den von der Kommission aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht Stellung nehme. Durch ein solches Verhalten während des Verwaltungsverfahrens trägt das Unternehmen nicht zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bestehenden Aufgabe der Kommission bei.

159 Wenn die Kommission in Randnummer 172 Absatz 1 der Entscheidung erklärt, dass sie gegen die Unternehmen, die in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die von ihr vorgebrachten Tatsachenbehauptungen in der Substanz nicht angefochten hätten, eine niedrigere Geldbuße festgesetzt habe, so können diese Bußgeldnachlässe folglich nur dann als zulässig angesehen werden, wenn die betreffenden Unternehmen ausdrücklich mitgeteilt haben, dass sie die fraglichen Behauptungen nicht bestritten.

160 Selbst wenn man unterstellt, dass die Kommission ein rechtswidriges Kriterium angewandt hätte, indem sie die Geldbußen von Unternehmen herabsetzte, die nicht ausdrücklich erklärt hatten, dass sie die Tatsachenbehauptungen nicht bestritten, ist darauf hinzuweisen, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 134/84, Williams/Rechnungshof, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14). Da die Argumentation der Klägerin gerade darauf hinausläuft, ihr einen Anspruch auf eine rechtswidrige Herabsetzung der Geldbuße einzuräumen, kann dem ersten Teil des Klagegrundes nicht gefolgt werden."

Zum Klagegrund, mit dem geltend gemacht wurde, dass die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße angesichts ihrer fehlenden Schuld und der Ziele von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 dem Betrag nach überhöht und unverhältnismäßig sei

16 Vor dem Gericht machte die Rechtsmittelführerin geltend, dass die gegen sie verhängte Geldbuße (7,5 % des Gesamtumsatzes von Colthrop auf dem relevanten Markt oder 9 % bei Abzug der internen Verkäufe) wesentlich höher sei als die Geldbußen, die unter Berücksichtigung der Merkmale des Unternehmens, des Umfangs seiner Tätigkeiten und des Ausmaßes seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung in vergleichbaren Fällen verhängt worden seien. Ferner trug sie vor, die verhängte Geldbuße stehe außer Verhältnis zu den Geldbußen von Unternehmen, die auch außerhalb des relevanten Marktes beträchtliche Umsätze erzielten; dies widerspreche den vom Gericht im Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92 (Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 94) aufgestellten Erfordernissen. Schließlich führte sie unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen zur Stützung des Klagegrundes, dass sie nicht die richtige Adressatin der Entscheidung sei, aus, im vorliegenden Fall treffe die Geldbuße unter Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 einen unbeteiligten Dritten.

17 Das Gericht äußerte sich dazu wie folgt:

"174 Zunächst sind der erste und der zweite Teil des Klagegrundes gemeinsam zu würdigen.

175 Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoßen haben, durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1 000 ECU bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen. Die Höhe der Geldbuße richtet sich sowohl nach der Schwere als auch nach der Dauer der Zuwiderhandlung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

176 Zu den Gesichtspunkten für die Beurteilung der Schwere können die Menge und der Wert der Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, sowie die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens und damit der Einfluss gehören, den es auf den Markt ausüben konnte. Daraus ergibt sich zum einen, dass bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes herangezogen werden darf, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann. Zum anderen folgt daraus, dass weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf und dass die Festsetzung der Geldbußen nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121).

177 Im vorliegenden Fall hat die Kommission bei der Festsetzung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen der Dauer der Zuwiderhandlung (Randnr. 167 der Entscheidung) und folgenden Erwägungen Rechnung getragen (Randnr. 168 der Entscheidung):

"- Preis- und Marktaufteilungsabsprachen stellen als solche schwere Wettbewerbsbeschränkungen dar;

- das Kartell erstreckte sich praktisch auf das ganze Gebiet der Gemeinschaft;

- der EG-Kartonmarkt ist ein bedeutender Industriesektor, der jedes Jahr einen Wert von bis zu 2,5 Milliarden ECU darstellt;

- die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen repräsentieren praktisch den gesamten Markt;

- das Kartell wurde in einem System regelmäßiger Sitzungen institutionalisiert, in denen der Kartonmarkt in der Gemeinschaft im Einzelnen reguliert wurde;

- es wurden aufwendige Schritte unternommen, um die wahre Natur und das wahre Ausmaß der Absprachen zu verschleiern (Fehlen jeglicher offiziellen Sitzungsniederschriften oder Dokumente für den PWG und das JMC; Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen; Maßnahmen mit dem Ziel, die Zeitpunkte und die zeitliche Reihenfolge der Preiserhöhungsankündigungen so zu inszenieren, dass die Unternehmen behaupten können, einem Preisführer zu folgen usw.);

- das Kartell war, was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich."

178 Außerdem wurden Basissätze von 9 % für die "Anführer" des Kartells und von 7,5 % für dessen "gewöhnliche Mitglieder" angewandt, um die gegen sie festzusetzende Geldbuße zu ermitteln...

179 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen der Tatsache Rechnung tragen darf, dass offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismäßig häufig sind, und dass es ihr daher freisteht, das Niveau der Geldbußen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Folglich ist die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (vgl. u. a. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 105 bis 108, und Urteil ICI/Kommission, Randnr. 385).

180 Zweitens hat die Kommission zu Recht geltend gemacht, dass aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles kein direkter Vergleich zwischen dem allgemeinen Niveau der Geldbußen in der streitigen Entscheidung und dem Niveau nach der früheren Entscheidungspraxis der Kommission - insbesondere in der Polypropylen-Entscheidung, die die Kommission selbst als die mit dem vorliegenden Fall am besten vergleichbare Entscheidung ansieht - vorgenommen werden kann. Im Gegensatz zu dem Fall, der Gegenstand der Polypropylen-Entscheidung war, wurde hier nämlich bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen kein genereller mildernder Umstand berücksichtigt. Außerdem zeigen die zur Verschleierung der Absprache getroffenen Maßnahmen, dass sich die betreffenden Unternehmen der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens voll und ganz bewusst waren. Die Kommission konnte diese Maßnahmen folglich bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigen, da sie einen besonders schwerwiegenden Aspekt der Zuwiderhandlung darstellten, der diese von den zuvor von der Kommission aufgedeckten Zuwiderhandlungen unterscheidet.

181 Drittens ist auf die lange Dauer und die Offenkundigkeit der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages hinzuweisen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere Entscheidungspraxis der Kommission und insbesondere die Polypropylen-Entscheidung hätte darstellen müssen.

182 Aufgrund dieser Gesichtspunkte rechtfertigen die in Randnummer 168 der Entscheidung wiedergegebenen Kriterien das von der Kommission festgelegte allgemeine Niveau der Geldbußen.

183 In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Größe und die Wirtschaftskraft von Colthrop nicht hätten berücksichtigt werden können, da der von ihr im Jahr 1990 erzielte Gesamtumsatz dem auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft in diesem Jahr erzielten Umsatz entsprochen habe.

184 Zum einen hat die Kommission die oben genannten Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Schwere herangezogen. Zum anderen ist die Kommission nicht verpflichtet, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung das Verhältnis zwischen dem Gesamtumsatz eines Unternehmens und dem Umsatz bei den Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, zu berücksichtigen (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121, und Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

185 Da zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen den festzusetzenden Geldbußen auf den Umsatz der an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen abzustellen ist, ist die Kommission ferner berechtigt, die Geldbußen der einzelnen Unternehmen durch Anwendung des maßgeblichen Bußgeldsatzes auf einen für die betreffenden Unternehmen identischen Referenzumsatz zu berechnen, damit die erlangten Zahlen möglichst gut vergleichbar sind.

186 Der erste und der zweite Teil des Klagegrundes sind daher als unbegründet zurückzuweisen.

187 Auch der dritte Teil des Klagegrundes, der auf der Annahme beruht, dass die Klägerin ein "unbeteiligter Dritter" sei, ist zurückzuweisen. Insoweit genügt der Hinweis, dass die Kommission die Entscheidung nach den Feststellungen des Gerichts zu Recht an die Klägerin richtete.

188 Der Klagegrund ist somit in vollem Umfang zurückzuweisen."

Zum Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der Geldbußen

18 Vor dem Gericht wies die Rechtsmittelführerin darauf hin, dass sie von bestimmten wesentlichen Aspekten der Gründe und Kriterien, auf die sich die Kommission bei der Bußgeldberechnung gestützt habe, erst durch eine Aufzeichnung der Pressekonferenz erfahren habe, die das für Wettbewerbspolitik zuständige Kommissionsmitglied am Tag des Erlasses der Entscheidung abgehalten habe. Die Kommission sei zwar nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet, die genaue Berechnung der verhängten Geldbußen bekannt zu geben, doch dies bedeute nicht, dass ihre Erwägungen nicht transparent sein müssten.

19 Hierzu machte das Gericht folgende Ausführungen:

"195 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 51).

196 Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der wie im vorliegenden Fall gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

197 Außerdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59).

198 Die zur Ermittlung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen und der Höhe der individuellen Geldbußen herangezogenen Kriterien finden sich in den Randnummern 168 und 169 der Entscheidung. Zudem führt die Kommission in Bezug auf die individuellen Geldbußen in Randnummer 170 aus, dass die Unternehmen, die an den Sitzungen des PWG teilgenommen hätten, grundsätzlich als "Anführer" des Kartells und die übrigen Unternehmen als dessen "gewöhnliche Mitglieder" angesehen worden seien. Schließlich weist sie in den Randnummern 171 und 172 darauf hin, dass die gegen Rena und Stora festgesetzten Geldbußen erheblich niedriger auszufallen hätten, um deren aktiver Kooperation mit der Kommission Rechnung zu tragen, und dass acht andere Unternehmen ebenfalls in den Genuss einer in geringerem Umfang herabgesetzten Geldbuße kommen könnten, da sie in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Kommission in der Substanz nicht bestritten hätten.

199 Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission im Verfahren vor dem Gericht zusätzliche Angaben zu der im vorliegenden Fall angewandten Berechnungsweise der Geldbußen gemacht... Sie hat erläutert, dass sie gegebenenfalls dem kooperativen Verhalten bestimmter Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens Rechnung getragen und aus diesem Grund die Geldbußen bei zwei Unternehmen um zwei Drittel und bei anderen Unternehmen um ein Drittel herabgesetzt habe.

200 Im Übrigen ergibt sich aus einer von der Kommission vorgelegten Tabelle, die Angaben zur Festlegung der Höhe aller individuellen Geldbußen enthält, dass diese zwar nicht durch streng mathematische Anwendung allein der oben genannten Zahlen ermittelt wurden, dass diese Zahlen jedoch bei der Berechnung der Geldbußen systematisch herangezogen wurden.

201 In der Entscheidung wird aber nicht erläutert, dass die Geldbußen auf der Grundlage des von den einzelnen Unternehmen auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet wurden. Auch die zur Berechnung der festgesetzten Geldbußen angewandten Basissätze von 9 % für die als "Anführer" angesehenen Unternehmen und von 7,5 % für die "gewöhnlichen Mitglieder" sind in der Entscheidung nicht zu finden. Gleiches gilt für den Umfang der Herabsetzung bei Rena und Stora einerseits und bei acht anderen Unternehmen andererseits.

202 Im vorliegenden Fall ist erstens davon auszugehen, dass die Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten enthalten, die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 264).

203 Zweitens würde, wenn die Höhe der jeweiligen Geldbußen wie hier auf der Grundlage der systematischen Heranziehung einiger ganz bestimmter Daten ermittelt wird, die Angabe all dieser Faktoren in der Entscheidung den Unternehmen die Beurteilung der Frage erleichtern, ob die Kommission bei der Festlegung der Höhe der individuellen Geldbuße Fehler begangen hat und ob die Höhe jeder individuellen Geldbuße in Anbetracht der angewandten allgemeinen Kriterien gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall wäre mit der Angabe der fraglichen Faktoren - Referenzumsatz, Referenzjahr, angewandte Basissätze und Umfang der Herabsetzung der Geldbußen - in der Entscheidung keine möglicherweise gegen Artikel 214 des Vertrages verstoßende implizite Preisgabe des genauen Umsatzes der Adressaten der Entscheidung verbunden gewesen. Denn der Endbetrag der individuellen Geldbußen ergibt sich, wie die Kommission selbst ausgeführt hat, nicht aus einer streng mathematischen Anwendung dieser Faktoren.

204 Die Kommission hat im Übrigen in der Verhandlung eingeräumt, dass sie in der Entscheidung die systematisch berücksichtigten und in einer Pressekonferenz am Tag ihres Erlasses bekannt gegebenen Faktoren durchaus hätte aufzählen können. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung einer Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung in der Entscheidung selbst enthalten sein muss und dass nachträgliche Erläuterungen der Kommission nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 131; in diesem Sinne auch Urteil Hilti/Kommission, Randnr. 136).

205 Gleichwohl ist festzustellen, dass die Begründung zur Festlegung der Höhe der Geldbußen in den Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung mindestens ebenso detailliert ist wie die Begründung in früheren Entscheidungen der Kommission, die ähnliche Zuwiderhandlungen betrafen. Zwar ist der Klagegrund eines Begründungsmangels von Amts wegen zu berücksichtigen, doch hatte der Gemeinschaftsrichter zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch in keinem Fall die Praxis der Kommission bei der Begründung der festgesetzten Geldbußen gerügt. Erst im Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-148/89 (Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 142) und in zwei anderen Urteilen vom selben Tag in den Rechtssachen T-147/89 (Société métallurgique de Normandie/Kommission, Slg. 1995, II-1057, abgekürzte Veröffentlichung) und T-151/89 (Société des treillis et panneaux soudés/Kommission, Slg. 1995, II-1191, abgekürzte Veröffentlichung) hat es das Gericht erstmals als wünschenswert bezeichnet, dass die Unternehmen die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße im Einzelnen in Erfahrung bringen können, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.

206 Folglich muss die Kommission, wenn sie in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen heranzieht, diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbuße zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.

207 Unter den zuvor in Randnummer 205 genannten besonderen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kommission bereit war, im gerichtlichen Verfahren alle Auskünfte über den Berechnungsmodus der Geldbußen zu geben, kann das Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung im vorliegenden Fall nicht als Verstoß gegen die Begründungspflicht angesehen werden, der die völlige oder teilweise Nichtigerklärung der festgesetzten Geldbußen rechtfertigt.

208 Daher kann dem vorliegenden Klagegrund nicht gefolgt werden."

20 Im Ergebnis wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens auf.

Das Rechtsmittel

21 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und Artikel 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er sich auf sie bezieht; hilfsweise beantragt sie, die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder zumindest herabzusetzen.

22 Zur Stützung ihres Rechtsmittels beruft sich die Rechtsmittelführerin auf zwei Gründe, mit denen sie geltend macht, zu Unrecht habe das Gericht ihr Vorbringen, sie sei nicht die richtige Adressatin der Entscheidung, zurückgewiesen und die gegen sie festgesetzte Geldbuße bestätigt.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

23 Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen; gerügt werden zunächst eine unzureichende Begründung und ein Rechtsfehler, da sich dem Gericht zufolge unter den Umständen des vorliegenden Falles keine Fragen der Rechtsnachfolge stellten, sodann ein Rechtsfehler des Gerichts, weil es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kommission die Wahl gehabt habe, an welches der zu verschiedenen Gruppen von Unternehmen gehörende Rechtssubjekt sie die Kartonentscheidung richten wolle, und schließlich ein Rechtsfehler, da dem Gericht zufolge die von der Kommission getroffene Wahl - sofern sie wählen durfte, welches Rechtssubjekt aus verschiedenen Gruppen von Unternehmen sie zum Adressaten der Entscheidung machen wollte - nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden konnte.

24 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, davon ausgegangen zu sein, dass sich unter den Umständen des vorliegenden Falles keine Fragen der Rechtsnachfolge stellten, ohne geprüft zu haben, ob Colthrop zur Zeit der Zuwiderhandlung ein Unternehmen im Sinne von Artikel 85 des Vertrages gewesen sei und ob zwischen diesem Unternehmen und dem Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung im Eigentum von Colthrop Board Mill Ltd gestanden habe, eine funktionelle und wirtschaftliche Kontinuität bestanden habe. Die juristische Person, die dem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen am nächsten stehe, müsse für diese Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen werden. Die Bezugnahme des Gerichts auf sein Urteil vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-6/89 (Enichem Anic/Kommission, Slg. 1991, II-1623) in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils sei irrelevant, da es keine Parallelen zwischen dem Sachverhalt dieser und der vorliegenden Rechtssache gebe.

25 Nach Randnummer 63 des angefochtenen Urteils, in der auf das Urteil Enichem Anic/Kommission Bezug genommen wird, "ist der juristischen Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich war, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, dessen rechtswidriges Verhalten zuzurechnen. Solange diese juristische Person besteht, haftet ihr die Verantwortung für das rechtswidrige Verhalten des Unternehmens an, selbst wenn die materiellen und personellen Faktoren, die an der Begehung der Zuwiderhandlung beteiligt waren, später auf Dritte übergingen."

26 Auf dieser Grundlage ist das Gericht im Anschluss an die Feststellung, dass in der Fabrik von Colthrop Karton hergestellt worden sei (Randnr. 61 des angefochtenen Urteils) und dass sie im gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung dem Unternehmen gehört habe, das nacheinander die Firmennamen Reed P & B, SCA Aylesford und SCA Holding getragen habe (Randnr. 62 des angefochtenen Urteils), zu dem Ergebnis gekommen, die Kommission habe "die Entscheidung... zu Recht an die juristische Person gerichtet, die für das im Zeitraum der Zuwiderhandlung festgestellte wettbewerbswidrige Verhalten verantwortlich war und die bis zum Erlass der Entscheidung fortbestand" (Randnr. 64 des angefochtenen Urteils).

27 Diese Erwägungen des Gerichts können nicht in Frage gestellt werden. Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, nicht mehr für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist, z. B. weil dieses - wie im vorliegenden Fall - eigene Rechtspersönlichkeit erworben hat.

28 Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass die juristische Person, die Colthrop während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung geleitet habe, zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch immer bestanden habe, dass sich nur ihr Firmenname mehrfach geändert habe und dass es sich bei ihr um die Rechtsmittelführerin handele. Eine solche tatsächliche Feststellung kann im Rahmen eines Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden.

29 Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es im vorliegenden Fall die Existenz eines Rechtsnachfolgeproblems, das konkret voraussetzt, dass einer Person die Verantwortung für das wettbewerbswidrige Verhalten einer anderen Person auferlegt wird - was hier nicht der Fall ist -, verneinte und zu dem Schluss kam, dass die Rechtsmittelführerin die richtige Adressatin der Entscheidung sei, da sie Colthrop im Zeitraum der Zuwiderhandlung, wenn auch unter anderem Firmennamen, geleitet habe.

30 Wie das Gericht in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils bindend festgestellt hat, wird dies im Übrigen dadurch bestätigt, dass Reed P & B, d. h. die Rechtsmittelführerin unter ihrem früheren Namen, auf der Mitgliederliste der PG Karton stand, von der das Kartell organisiert wurde.

31 Unter diesen Umständen brauchen die beiden anderen Rügen der Rechtsmittelführerin, die speziell Randnummer 65 des angefochtenen Urteils betreffen, nicht geprüft zu werden, denn selbst wenn sie zutreffen sollten, könnten sie die Schlussfolgerung des Gerichts, dass der Rechtsmittelführerin die wettbewerbswidrigen Handlungen von Colthrop zuzurechnen seien, nicht in Frage stellen.

32 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

33 Der zweite Rechtsmittelgrund besteht ebenfalls aus drei Teilen. Erstens soll das Gericht einen Rechtsfehler begangen haben, als es entschied, dass der Standpunkt der Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren keine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertige. Zweitens soll es auch mit der Feststellung, dass die Entscheidung keine fehlerhafte Begründung enthalte, die die Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße rechtfertige, einen Rechtsfehler begangen haben. Ein dritter Rechtsfehler des Gerichts soll darin bestehen, dass es bei seiner Überprüfung der Höhe der Geldbuße nicht berücksichtigt habe, dass die Kommission die Wahl getroffen habe, die Entscheidung an die Rechtsmittelführerin und nicht an andere, zu anderen Gruppen von Unternehmen gehörende Rechtssubjekte zu richten.

Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

34 Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, in Randnummer 156 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass ihre Haltung im Verwaltungsverfahren der Haltung von Unternehmen, die die Tatsachenbehauptungen, auf die sich die Vorwürfe der Kommission stützten, nicht bestritten hätten und deren Geldbuße aus diesem Grund herabgesetzt worden sei, nicht gleichgestellt werden könne. Der von ihr eingenommene Standpunkt, sich nicht zum Vorliegen des Tatbestands der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung zu äußern, sei deshalb gerechtfertigt gewesen, weil sie über keine Angaben verfügt habe, mit deren Hilfe sie hätte feststellen können, ob die Behauptungen der Kommission zuträfen. Damit habe sie der Kommission gleichwohl ihre Aufgabe erleichtert.

35 Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist diese Rüge nicht unzulässig, denn mit ihr werden keine bloßen Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Frage gestellt, sondern dessen rechtliche Würdigung angegriffen, dass bei der Prüfung, ob eine Geldbuße herabzusetzen sei, die Haltung eines Unternehmens, das den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht bestreite, der Haltung eines Unternehmens, das sich darauf beschränke, sich nicht zum Vorliegen dieses Sachverhalts zu äußern, nicht gleichgestellt werden könne.

36 Insoweit hat das Gericht in Randnummer 156 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass eine Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt ist, wenn das Verhalten des fraglichen Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung leichter festzustellen und diese gegebenenfalls zu beenden.

37 Dem Gericht ist darin zuzustimmen, dass ein Unternehmen, das sich - wie es die Rechtsmittelführerin nach den Angaben in Randnummer 158 des angefochtenen Urteils getan hat - im Verwaltungsverfahren darauf beschränkt, zu den von der Kommission aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht Stellung zu nehmen, und somit deren Richtigkeit nicht einräumt, nicht nachhaltig zur Erleichterung der Aufgabe der Kommission beiträgt. Räumt das beschuldigte Unternehmen den Sachverhalt nicht ausdrücklich ein, so muss die Kommission ihn noch nachweisen, und es steht dem Unternehmen frei, zu gegebener Zeit und insbesondere im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens alle ihm zweckdienlich erscheinenden Verteidigungsmittel vorzubringen.

38 Folglich ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

39 Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es die Entscheidung nicht für unzureichend begründet und deshalb für nichtig erklärt habe, obwohl es in Randnummer 201 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission die bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen systematisch herangezogenen Faktoren in der Entscheidung nicht angegeben habe.

40 Solche Angaben müssten nach ständiger Rechtsprechung, auf die das Gericht in Randnummer 204 des angefochtenen Urteils hinweise, in der Entscheidung selbst enthalten sein; nachträgliche Erläuterungen der Kommission gegenüber der Presse oder im Verfahren vor dem Gericht könnten nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden. Wie das Gericht in Randnummer 204 ausdrücklich festgestellt habe, habe die Kommission in der Verhandlung eingeräumt, dass sie in der Entscheidung die fraglichen Gesichtspunkte durchaus hätte aufzählen können. Unter diesen Umständen hätte das Gericht nicht berücksichtigen dürfen, "dass die Kommission bereit war, im gerichtlichen Verfahren alle Auskünfte über den Berechnungsmodus der Geldbußen zu geben" (Randnr. 207 des angefochtenen Urteils).

41 Ferner sei dem Gericht vorzuwerfen, dass es die in seinen Urteilen Tréfilunion/Kommission, Société métallurgique de Normandie/Kommission und Société des treillis et panneaux soudés/Kommission (im Folgenden: Betonstahlmatten-Urteile), auf die in Randnummer 205 des angefochtenen Urteils verwiesen werde, vorgenommene Auslegung der Anforderungen von Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) im Bereich der Festsetzung von Geldbußen zeitlich begrenzt habe, obwohl der Gerichtshof stets entschieden habe, dass durch seine Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts erläutert und verdeutlicht werde, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift von Anfang an zu verstehen und anzuwenden sei oder gewesen wäre, sofern im auslegenden Urteil nichts anderes bestimmt werde.

42 Die Kommission trägt vor, das Gericht habe in Randnummer 202 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass die Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung "ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten enthalten, die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden".

43 Die Randnummern 203 bis 207 des angefochtenen Urteils seien an sich überfluessig, da dort auf die Konsequenzen der Betonstahlmatten-Urteile hingewiesen werde. Überdies habe die Rechtsmittelführerin diese Urteile falsch verstanden. Das Gericht habe dort, wie im angefochtenen Urteil, die Begründung der Entscheidung der Kommission für ausreichend erklärt und zugleich den Wunsch nach größerer Transparenz der angewandten Berechnungsmethode geäußert. Der Standpunkt des Gerichts sei allenfalls in dem Sinne aus dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung abzuleiten, dass den Adressaten von Entscheidungen nicht zugemutet werden solle, ein Verfahren vor dem Gericht einzuleiten, um alle Einzelheiten der von der Kommission angewandten Berechnungsmethode zu erfahren. Solche Erwägungen könnten jedoch für sich genommen keinen Grund für eine Nichtigerklärung der Entscheidung darstellen.

44 Schließlich habe das Gericht den in den Betonstahlmatten-Urteilen vertretenen Standpunkt kürzlich bekräftigt. Seines Erachtens seien die Informationen, bei denen es wünschenswert sei, dass die Kommission sie dem Empfänger einer Entscheidung mitteile, nicht als zusätzliche Begründung anzusehen, sondern nur als zahlenmäßige Umsetzung in der Entscheidung aufgeführter Kriterien, soweit diese quantifizierbar seien (vgl. u. a. Urteile des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-151/94, British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-629, Randnrn. 627 und 628, und vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnrn. 1180 bis 1184).

45 Zuerst sind die verschiedenen Stufen der Erwägungen darzulegen, mit denen das Gericht auf den Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht bei der Berechnung der Geldbußen eingegangen ist.

46 Das Gericht hat zunächst in Randnummer 195 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck hat, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. neben der vom Gericht genannten Rechtsprechung u. a. Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 39).

47 Sodann hat das Gericht in Randnummer 196 des angefochtenen Urteils ausgeführt, wenn es sich um eine Entscheidung handele, mit der wie im vorliegenden Fall gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festgesetzt würden, sei bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen von einer Vielzahl von Gesichtspunkten abhänge, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehörten, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54).

48 Insoweit hat das Gericht in Randnummer 202 des angefochtenen Urteils folgende Auffassung vertreten:

"[D]ie Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung [enthalten] bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten..., die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden..."

49 In den Randnummern 203 bis 207 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Tragweite der Ausführungen in Randnummer 202 jedoch in nicht widerspruchsfreier Weise abgeschwächt.

50 Den Randnummern 203 und 204 des angefochtenen Urteils zufolge enthält die Entscheidung keine genauen Angaben zu den Faktoren, die die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen systematisch herangezogen hat, obwohl sie diese hätte offen legen können und den Unternehmen damit die Beurteilung der Frage erleichtert hätte, ob die Kommission bei der Festlegung der Höhe der individuellen Geldbuße Fehler begangen hat und ob deren Höhe in Anbetracht der angewandten allgemeinen Kriterien gerechtfertigt ist. In Randnummer 205 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, es sei in den Betonstahlmatten-Urteilen als wünschenswert bezeichnet worden, dass die Unternehmen die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße im Einzelnen in Erfahrung bringen könnten, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.

51 Schließlich ist das Gericht in Randnummer 207 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass das "Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung" aufgrund der besonderen Umstände des Falles - Offenlegung der Berechnungsfaktoren im gerichtlichen Verfahren und neue Auslegung von Artikel 190 des Vertrages in den Betonstahlmatten-Urteilen - nicht zu beanstanden sei.

52 Bevor auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hin die Stichhaltigkeit der Erwägungen geprüft wird, die das Gericht zu der Frage angestellt hat, welche Konsequenzen sich für die Einhaltung der Begründungspflicht aus der Offenlegung der Berechnungsfaktoren im gerichtlichen Verfahren und der Neuartigkeit der Betonstahlmatten-Urteile ergeben könnten, ist zu klären, ob die Kommission zur Erfuellung der in Artikel 190 des Vertrages aufgestellten Begründungspflicht außer den Gesichtspunkten, die ihr die Ermittlung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermöglichten, eingehendere Angaben zum Berechnungsmodus der Geldbußen in die Entscheidung hätte aufnehmen müssen.

53 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, verfügt das Gericht über zweierlei Befugnisse.

54 Zum einen hat es gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. In diesem Rahmen muss es u. a. die Einhaltung der in Artikel 190 des Vertrages aufgestellten Begründungspflicht überwachen, bei deren Verletzung die Entscheidung für nichtig erklärt werden kann.

55 Zum anderen hat es im Rahmen der ihm durch Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Entscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 des Vertrages genügt.

56 Bei der Prüfung, ob die Begründungspflicht eingehalten wurde, ist zu beachten, dass es in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen."

57 Unter diesen Umständen sind im Hinblick auf die in den Randnummern 195 und 196 des angefochtenen Urteils erwähnte Rechtsprechung die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.

58 Das Gericht hat in Randnummer 202 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Kommission diesen Anforderungen genügt hat. Wie das Gericht feststellt, werden in den Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung die Kriterien aufgeführt, die die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen herangezogen hat. So betrifft Randnummer 167 u. a. die Dauer der Zuwiderhandlung; sie enthält ferner, ebenso wie Randnummer 168, die Erwägungen, auf die sich die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Höhe der Geldbußen gestützt hat; in Randnummer 169 sind die Umstände genannt, die die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen gegen die einzelnen Unternehmen berücksichtigt hat; in Randnummer 170 werden die als "Anführer" des Kartells eingestuften Unternehmen genannt, die im Vergleich zu den anderen Unternehmen eine besondere Verantwortung trugen; schließlich werden in den Randnummern 171 und 172 die Konsequenzen für die Höhe der Geldbußen gezogen, die sich daraus ergeben, dass verschiedene Hersteller bei den Nachprüfungen zur Ermittlung des Sachverhalts oder in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte mit der Kommission zusammenarbeiteten.

59 Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission bekannt gegeben wurden, kann die Feststellung in Randnummer 202 des angefochtenen Urteils nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.

60 Die Kommission darf zwar nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten. Es steht ihr jedoch frei, ihre Entscheidung mit einer Begründung zu versehen, die über die in Randnummer 57 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen hinausgeht und u. a. Zahlenangaben enthält, von denen sie sich vor allem hinsichtlich der angestrebten Abschreckungswirkung leiten ließ, als sie bei der Festsetzung von Geldbußen gegen mehrere Unternehmen, die in unterschiedlich starkem Maß an der Zuwiderhandlung teilgenommen hatten, ihr Ermessen ausübte.

61 Es kann wünschenswert sein, dass die Kommission von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, um den Unternehmen nähere Angaben zur Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße zu verschaffen. Darüber hinaus kann dies zur Transparenz des Verwaltungshandelns beitragen und dem Gericht die Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung erleichtern, in deren Rahmen es außer der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auch die Angemessenheit der festgesetzten Geldbuße zu beurteilen hat. Diese Befugnis ändert jedoch, wie die Kommission ausgeführt hat, nichts am Umfang der Begründungspflicht.

62 Folglich hat das Gericht die Tragweite von Artikel 190 des Vertrages verkannt, als es in Randnummer 206 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertrat, dass "die Kommission, wenn sie... systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen heranzieht, diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben [muss]". Ferner hat es sich in den Gründen des angefochtenen Urteils dadurch widersprochen, dass es im Anschluss an die Feststellung in Randnummer 202, dass die Entscheidung "ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten [enthält], die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden", in Randnummer 207 vom "Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung" sprach.

63 Der somit vom Gericht begangene Rechtsfehler kann jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, denn nach den vorstehenden Erwägungen hat das Gericht den Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht bei der Berechnung der Geldbußen ungeachtet der Randnummern 203 bis 207 des angefochtenen Urteils zu Recht zurückgewiesen.

64 Da aus der Begründungspflicht nicht folgt, dass die Kommission in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen machen musste, brauchen die verschiedenen Rügen der Rechtsmittelführerin, die auf dieser falschen Prämisse beruhen, nicht geprüft zu werden.

65 Folglich ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

66 Mit dem dritten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, selbst wenn man unterstelle, dass die Kommission zu einer Auswahl unter zu verschiedenen Gruppen von Unternehmen gehörenden Rechtssubjekten berechtigt gewesen sei, was die Rechtsmittelführerin bestreite, hätte das Gericht bei der Überprüfung der Höhe der Geldbuße berücksichtigen müssen, dass die Kommission eine solche Auswahl getroffen habe.

67 Mit der Wahl, die Entscheidung an die Rechtsmittelführerin und nicht an ein anderes Rechtssubjekt zu richten, habe die Kommission ihr die Zuwiderhandlung ausschließlich zugerechnet. Dieser Umstand hätte nach den Grundsätzen der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit bei der Beurteilung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung sowie der Höhe der Geldbuße berücksichtigt werden müssen. Die Geldbuße hätte allenfalls für den Zeitraum der Zuwiderhandlung festgesetzt werden dürfen, in dem Colthrop im Eigentum der Rechtsmittelführerin gestanden habe.

68 Wie den Randnummern 25 bis 31 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, war es gerechtfertigt, der Rechtsmittelführerin die wettbewerbswidrigen Handlungen von Colthrop zuzurechnen, da sie, wenn auch unter anderem Firmennamen, diese Kartonfabrik im gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung leitete. Deshalb kommt eine Aufteilung der Verantwortung für die Zuwiderhandlung unter mehreren Gesellschaften nicht in Betracht, so dass die Argumentation der Rechtsmittelführerin irrelevant ist.

69 Folglich ist der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

70 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

71 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die SCA Holding Ltd trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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