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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.1999
Aktenzeichen: C-299/98 P
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1 Den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist zu entnehmen, daß das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden kann.
Das Rechtsmittel kann nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Nur das Gericht ist zuständig für die Feststellung der Tatsachen, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, daß die Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für ihre Würdigung. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat.
2 Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben können die zuständigen Behörden von der Nacherhebung von Eingangsabgaben absehen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind: Die Nichterhebung muß auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen, der Abgabenschuldner muß gutgläubig gehandelt haben, und er muß bei seiner Zollerklärung alle geltenden Bestimmungen beachtet haben.
Die erste Voraussetzung kann jedoch nicht als erfuellt angesehen werden, wenn die zuständigen Behörden durch unrichtige Erklärungen des Abgabenschuldners insbesondere zum Warenursprung, deren Gültigkeit sie nicht festzustellen oder zu überprüfen haben, irregeführt worden sind. Denn lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sind, begründen einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung.
Ausserdem kann der Abgabenschuldner als gutgläubiger Importeur keinen Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens geltend machen, da es Sache der Wirtschaftsteilnehmer ist, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern.
3 Nach Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern. Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie auf diese Weise den Gerichtshof, dessen Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren beschränkt ist, mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als der, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist die Zuständigkeit des Gerichtshofes daher darauf beschränkt, die vom Gericht vorgenommene Würdigung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens zu überprüfen.
4 Gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der nach deren Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Folglich ist ein Rechtsmittelgrund, der vom Rechtsmittelführer erstmals in seiner Erwiderung vor dem Gerichtshof geltend gemacht wird und eine Verordnung betrifft, die vor der Einreichung der Rechtsmittelschrift erlassen und veröffentlicht wurde, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 9. Dezember 1999. - CPL Imperial 2 SpA und Unifrigo Gadus Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Nacherhebung von Zöllen - Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Offensichtlich unzulässiges und offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-299/98 P.
Ende der Entscheidung
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