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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: C-3/05
Rechtsgebiete: EuGVÜ


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 36
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

16. Februar 2006

"Brüsseler Übereinkommen - Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung - Unterbliebene oder mangelhafte Zustellung - Kenntnisnahme - Klagefrist"

Parteien:

In der Rechtssache C-3/05

wegen eines Vorabentscheidungsersuchens nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, eingereicht von der Corte d'appello Cagliari (Italien) mit Entscheidung vom 12. November 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Januar 2005, in dem Verfahren

Gaetano Verdoliva

gegen

J. M. Van der Hoeven BV,

Banco di Sardegna,

San Paolo IMI SpA,

Beteiligter:

Pubblico Ministero,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters R. Schintgen, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Klucka (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Herrn Verdoliva, vertreten durch M. Comella und U. Ugas, avvocati,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von A. Cingolo, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March und A.-M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 24. November 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 36 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen oder EuGVÜ).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von G. Verdoliva gegen J. M. Van der Hoeven BV (im Folgenden: Van der Hoeven), die Banco di Sardegna und die San Paolo IMI SpA, vormals Instituto San Paolo di Torino, wegen der Vollstreckung eines Urteils der Arrondissementsrechtbank Den Haag (Niederlande), mit dem Herr Verdoliva zur Zahlung von 365 000 NLG an Van der Hoeven verurteilt wurde, in Italien.

Rechtlicher Rahmen

Das Brüsseler Übereinkommen

3. Artikel 26 Absatz 1 EuGVÜ bestimmt, dass die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Vertragsstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

4. Nach Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ werden diese Entscheidungen jedoch nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte.

5. Artikel 31 Absatz 1 EuGVÜ bestimmt, dass die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.

6. Artikel 34 EuGVÜ lautet:

"Das mit dem Antrag befasste Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich, ohne dass der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben.

Der Antrag kann nur aus einem der in den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden.

..."

7. Artikel 35 EuGVÜ bestimmt, dass die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, dem Antragsteller vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unverzüglich in der Form mitzuteilen ist, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht.

8. Artikel 36 EuGVÜ lautet:

"Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.

Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Schuldner entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen."

9. Gemäß Artikel 40 Absatz 1 EuGVÜ kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen, wenn die Vollstreckung nicht zugelassen wird.

Das italienische Verfahrensrecht

10. Nach Artikel 143 der italienischen Zivilprozessordnung (Codice de procedura civile, im Folgenden: CCP) nimmt der Gerichtsvollzieher die Zustellung an Personen mit unbekanntem Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Domizil durch Hinterlegung einer Abschrift des Schriftstücks im Gemeindeamt des Ortes des letzten Wohnsitzes und durch Anschlag einer weiteren Abschrift an der Amtstafel des Verfahrensgerichts vor.

11. Artikel 650 CCP bestimmt, dass der Empfänger eines Mahndekrets auch nach Ablauf der in diesem gesetzten Frist Widerspruch einlegen kann, wenn er den Nachweis erbringt, insbesondere wegen mangelhafter Zustellung keine rechtzeitige Kenntnis von dem Dekret erhalten zu haben. Jedoch ist der Widerspruch nach Ablauf von zehn Tagen ab der ersten Vollstreckungshandlung nicht mehr zulässig.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12. Am 14. September 1993 verurteilte die Arrondissementsrechtbank Den Haag Herrn Verdoliva zur Zahlung von 365 000 NLG zuzüglich Zinsen und Nebenkosten an Van der Hoeven.

13. Am 24. Mai 1994 erklärte die Corte d'appello Cagliari dieses Urteil für im italienischen Hoheitsgebiet vollstreckbar und gestattete die Sicherungsbeschlagnahme des von Herrn Verdoliva geschuldeten Betrages in Höhe von 220 Millionen ITL.

14. Ein erster Versuch der Zustellung der Vollstreckbarerklärung am Wohnsitz von Herrn Verdoliva in Capoterra (Italien) blieb ohne Erfolg. Denn nach dem am 14. Juli 1994 erstellten Zustellungsprotokoll war Herr Verdoliva zwar immer noch unter dieser Adresse gemeldet, tatsächlich aber vor mehr als einem Jahr verzogen.

15. Daraufhin erfolgte eine zweite Zustellung gemäß Artikel 143 CCP. Gemäß dem Zustellungsprotokoll vom 27. Juli 1994 wurde eine Abschrift der Akte im Gemeindeamt von Capoterra hinterlegt und eine weitere Abschrift an der Amtstafel des Gerichts angeschlagen.

16. Nachdem Herr Verdoliva nicht innerhalb von 30 Tagen nach der so erfolgten Zustellung Widerspruch erhoben hatte, betrieb Van der Hoeven die Zwangsvollstreckung gegen ihn, indem sie dem Vollstreckungsverfahren beitrat, das die Banco di Sardegna und die San Paolo IMI SpA bereits gegen Herrn Verdoliva eingeleitet hatten.

17. Mit Klageschrift vom 4. Dezember 1996 erhob Herr Verdoliva beim Tribunale civile Cagliari (Italien) mit der Begründung Widerspruchsklage gegen die Vollstreckung, dass die Vollstreckbarerklärung ihm nicht zugestellt und nicht bei der Gemeinde Capoterra hinterlegt worden sei; daher sei das Zustellungsprotokoll vom 27. Juli 1994 falsch.

18. Diese Klage wurde mit Entscheidung des Tribunale civile Cagliari vom 7. Juni 2002 u. a. mit der Begründung abgewiesen, dass die Widerspruchsklage verspätet sei. Zwar könne eine verspätete Widerspruchsklage in entsprechender Anwendung von Artikel 650 der Zivilprozessordnung wegen mangelhafter Zustellung zulässig sein, wenn die Vollstreckbarerklärung nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangt sei. Die Zeit für die Erhebung einer derartigen Klage hätte jedoch auf keinen Fall 30 Tage ab der ersten Vollstreckungshandlung überschreiten dürfen, die Herrn Verdoliva die Möglichkeit geboten habe, von der Vollstreckbarerklärung Kenntnis zu erlangen.

19. Gegen dieses Urteil hat Herr Verdoliva beim vorlegenden Gericht Berufung eingelegt, mit der er sein Vorbringen im ersten Rechtszug wiederholt und ferner geltend macht, dass die Zustellung auch wegen Verstoßes gegen Artikel 143 CCP in der Auslegung durch die italienische Corte suprema di cassazione nichtig sei. Der Gerichtsvollzieher habe nämlich weder die erforderlichen Nachforschungen angestellt, um zu klären, ob der Adressat tatsächlich unauffindbar gewesen sei, noch auf diese Nachforschungen im Zustellungsprotokoll vom 27. Juli 1994 hingewiesen.

20. Da die Corte d'appello Cagliari der Auffassung ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Artikels 36 EuGVÜ abhängt, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Bestimmt das Brüsseler Übereinkommen einen eigenen Begriff der Kenntnisnahme von Verfahrenshandlungen, oder verweist es dafür auf die einzelstaatlichen Rechtsordnungen?

2. Lässt sich der Regelung des Brüsseler Übereinkommens und insbesondere seinem Artikel 36 entnehmen, dass es eine Form gibt, die der nach Artikel 36 vorgesehenen Zustellung der Vollstreckbarerklärung gleichwertig ist?

3. Löst insbesondere bei unterbliebener oder mangelhafter Zustellung der Vollstreckbarerklärung die Kenntnisnahme von dieser Erklärung gleichwohl den Lauf der in Artikel 36 des Brüsseler Übereinkommens vorgesehenen Frist aus, oder ist dem Übereinkommen selbst vielmehr eine Beschränkung auf bestimmte Formen der Kenntnisnahme von der Erklärung zu entnehmen?

Zu den Vorlagefragen

21. Das vorlegende Gericht möchte mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen, ob bei unterbliebener oder mangelhafter Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung die bloße Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat, ausreicht, um die in Artikel 36 EuGVÜ vorgesehene Frist auszulösen.

22. Dazu ist zunächst festzustellen, dass eine Beantwortung der Vorlagefragen allein anhand des Wortlauts von Artikel 36 EuGVÜ nicht möglich ist.

23. Zwar sieht diese Vorschrift vor, dass die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung am Tag der Zustellung dieser Entscheidung ausgelöst wird, aber sie definiert nicht den Begriff der Zustellung und erläutert nicht, welchen Anforderungen diese genügen muss, um wirksam zu werden, außer wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als demjenigen hat, in dem die Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung ergangen ist; in diesem Fall ist die Entscheidung dem Schuldner entweder in Person oder in seiner Wohnung zuzustellen, um die Rechtsbehelfsfrist auszulösen.

24. Außerdem enthält Artikel 36 EuGVÜ im Gegensatz zu Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ keine ausdrückliche Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Zustellung.

25. Daher ist Artikel 36 EuGVÜ im Licht der Systematik und der Zwecke des Übereinkommens auszulegen.

26. Was die Zwecke des Brüsseler Übereinkommens anbelangt, so geht aus dessen Präambel hervor, dass es die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sicherstellen soll. Dieses Ziel darf aber nach ständiger Rechtsprechung nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10, und vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-522/03, Scania Finance France, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 15).

27. Im Einzelnen besteht bei der Vollstreckung das wichtigste Ziel des Übereinkommens darin, durch ein einfaches und schnelles Vollstreckungsverfahren so weit wie möglich die Freizügigkeit von Urteilen herzustellen, gleichzeitig aber derjenigen Partei, gegen die die Zwangsvollstreckung betrieben wird, die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs zu geben (vgl. u. a. Urteile vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84, Deutsche Genossenschaftsbank, Slg. 1984, 1981, Randnr. 16, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-7/98, Krombach, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 19).

28. Zu dem mit dem Brüsseler Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen eingeführten System ist zu bemerken, dass die Zustellung von Schriftstücken und Entscheidungen an den Beklagten außer in Artikel 36 EuGVÜ auch noch in anderen Vorschriften vorgesehen ist.

29. Nach den Artikeln 27 Nummer 2 und 34 Absatz 2 EuGVÜ werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen nicht in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang für Recht erkannt, dass eine in einem Vertragsstaat im Versäumnisverfahren ergangene Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat nicht anerkannt werden darf, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, selbst wenn er anschließend von der ergangenen Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (Urteile vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache C-305/88, Lancray, Slg. 1990, I-2725, Randnr. 23, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-123/91, Minalmet, Slg. 1992, I-5661, Randnr. 21).

30. Außerdem sind die Interessen des Klägers und die des Vollstreckungsschuldners nach dem mit dem Brüsseler Übereinkommen festgelegten System unterschiedlich geschützt.

31. Artikel 36 EuGVÜ sieht nämlich hinsichtlich des Vollstreckungsschuldners die Verwendung eines förmlichen Mechanismus zur "Zustellung" der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung vor. Artikel 35 EuGVÜ verlangt dagegen lediglich, dass die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, dem Antragsteller "mitzuteilen ist".

32. Außerdem verfügt der Vollstreckungsschuldner gemäß Artikel 36 EuGVÜ - je nachdem, ob er seinen Wohnsitz in dem Vertragsstaat hat, in dem die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergangen ist, oder nicht - nach der Zustellung der Entscheidung über eine Frist von einem oder zwei Monaten, um gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen. Diese Frist ist zwingend (Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86, Hoffmann, Slg. 1988, 645, Randnrn. 30 und 31). Demgegenüber folgt sowohl aus dem Wortlaut von Artikel 40 Absatz 1 EuGVÜ als auch aus dem Bericht von P. Jenard über dieses Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1, 53), dass das Recht des Antragstellers, gegen eine Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung nicht zugelassen wird, einen Rechtsbehelf einzulegen, keiner Ausschlussfrist unterliegt.

33. In Anbetracht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob bei unterbliebener oder mangelhafter Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung die bloße Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat, ausreicht, um die in Artikel 36 EuGVÜ festgelegte Frist auszulösen.

34. In diesem Zusammenhang ist es erstens, wie die Generalanwältin in Nummer 56 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, unstreitig, dass das Zustellungserfordernis der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung zum einen dem Schutz der Verteidigungsrechte des Vollstreckungsschuldners dient und zum anderen eine Beweisfunktion hat, indem es die exakte Berechnung der in Artikel 36 EuGVÜ vorgesehenen zwingenden Rechtsbehelfsfrist ermöglicht.

35. Aus dieser doppelten Funktion in Verbindung mit dem Ziel, die Förmlichkeiten zu vereinfachen, denen die Vollstreckung von in anderen Vertragsstaaten erlassenen gerichtlichen Entscheidungen unterliegt, erklärt sich, weshalb das Brüsseler Übereinkommen, wie in Randnummer 32 dieses Urteils dargelegt, für die Übermittlung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung an den Vollstreckungsschuldner strengere Formerfordernisse vorsieht als für die Übermittlung derselben Entscheidung an den Antragsteller.

36. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass das Zustellungserfordernis bedeutungslos zu werden drohte, wenn es allein auf die Kenntnis des Vollstreckungsschuldners von der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ankäme. Die Antragsteller wären dann nämlich versucht, die für eine ordnungsgemäße Zustellung vorgesehenen Bahnen zu verlassen (vgl. in diesem Sinne zu Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ Urteil Lancray, Randnr. 20).

37. Außerdem würde das die exakte Berechnung der in Artikel 36 EuGVÜ vorgesehenen Frist erschweren und dadurch eine einheitliche Anwendung der Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens unmöglich machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lancray, Randnr. 20).

38. Daher ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 36 EuGVÜ dahin auszulegen ist, dass er eine ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des Vertragsstaats verlangt, in dem die Vollstreckung beantragt wird; im Fall einer unterbliebenen oder einer mangelhaften Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung reicht daher die bloße Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat, nicht aus, um die in dem genannten Artikel festgelegte Frist auszulösen.

Kostenentscheidung:

Kosten

39. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 36 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er eine ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des Vertragsstaats verlangt, in dem die Vollstreckung beantragt wird; im Fall einer unterbliebenen oder mangelhaften Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung reicht daher die bloße Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat, nicht aus, um die in dem genannten Artikel festgelegte Frist auszulösen.



Ende der Entscheidung

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