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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: C-3/06 P
Rechtsgebiete: Entscheidung 2003/569/EG, EG-Vertrag


Vorschriften:

Entscheidung 2003/569/EG
EG-Vertrag Art. 81
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

8. Februar 2007

"Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit"

Parteien:

In der Rechtssache C-3/06 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 3. Januar 2006,

Groupe Danone, Aktiengesellschaft mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: A. Winckler und S. Sorinas Jimeno, avocats,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Bouquet und W. Wils als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters J. Klucka, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Makarczyk und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2006,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. November 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Groupe Danone die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission (T-38/02, Slg. 2005, II-4407, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit das Gericht mit diesem Urteil die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/569/EG der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/37.614/F3PO/Interbrew und Alken Maes) (ABl. 2003, L 200, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) und auf Herabsetzung der gegen sie in Art. 2 dieser Entscheidung verhängten Geldbuße teilweise abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Art. 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), sieht vor:

"(1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

...

b) eine nach Artikel 11 Absatz (3) oder (5) ... verlangte Auskunft unrichtig ... erteilen,

(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

a) gegen Artikel [81] Absatz (1) oder Artikel [82] des Vertrages verstoßen,

...

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen."

3 Art. 17 der Verordnung Nr. 17 bestimmt:

"Bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, in denen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung im Sinne von Artikel [229 EG]; er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen."

4 In der Präambel der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit dem Titel "Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden" (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien) heißt es:

"Die in [den] Leitlinien dargelegten Grundsätze sollen dazu beitragen, die Transparenz und Objektivität der Entscheidungen der Kommission sowohl gegenüber den Unternehmen als auch gegenüber dem Gerichtshof zu erhöhen, sowie den Ermessensspielraum bekräftigen, der vom Gesetzgeber der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen innerhalb der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes der Unternehmen eingeräumt wurde. Dieser Ermessensspielraum muss jedoch nach zusammenhängenden, nicht diskriminierenden Leitlinien ausgefüllt werden, die im Einklang mit den bei der Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln verfolgten Zielen stehen.

Das neue Verfahren für die Festsetzung des Betrags der Geldbuße beruht auf folgendem Schema, dem die Errechnung eines Grundbetrags zugrunde liegt, wobei Aufschläge zur Berücksichtigung erschwerender und Abzüge zur Berücksichtigung mildernder Umstände berechnet werden können."

5 Nach Nr. 1 der Leitlinien wird "[d]er Grundbetrag ... nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes als den einzigen Kriterien von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 errechnet". Nach Nr. 2 der Leitlinien kann der Grundbetrag bei erschwerenden Umständen wie z. B. einem erneuten, gleichartigen Verstoß des/derselben Unternehmen(s) erhöht werden. Nach Nr. 3 der Leitlinien kann der Grundbetrag bei mildernden Umständen verringert werden.

6 Die Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) enthält die Voraussetzungen, unter denen Geldbußen für Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit der Kommission zusammenarbeiten, entweder nicht oder niedriger festgesetzt werden können.

7 Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit lautet:

"D. Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße

1. Arbeitet ein Unternehmen mit der Kommission zusammen, ohne dass es alle [in den Abschnitten B und C genannten] Voraussetzungen erfüllt, so wird die Höhe der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 10 bis 50 % niedriger festgesetzt.

2. Dies gilt insbesondere, wenn

- ein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen;

- ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet."

Sachverhalt

8 Das Gericht hat den Sachverhalt der bei ihm erhobenen Klage im angefochtenen Urteil wie folgt zusammengefasst:

"5 Zur Zeit des Tatbestands belegten Interbrew NV (im Folgenden: Interbrew) Platz 1 und Brouwerijen Alken-Maes NV (im Folgenden: Alken-Maes) Platz 2 auf dem belgischen Biermarkt. Alken-Maes war eine Tochtergesellschaft der [Rechtsmittelführerin] ..., die auch auf dem französischen Biermarkt durch ihre Tochtergesellschaft Brasseries Kronenbourg SA (im Folgenden: Kronenbourg) vertreten war. Im Jahr 2000 verkaufte [die Rechtsmittelführerin] ihre Bieraktivitäten.

6 Im Jahr 1999 nahm die Kommission in der Sache IV/37.614/F3 Ermittlungen wegen etwaiger Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf dem belgischen Biermarkt auf.

7 Am 29. September 2000 leitete die Kommission in dieser Sache ein Verfahren ein und bestätigte eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an [die Rechtsmittelführerin] sowie an Interbrew, Alken-Maes, NV Brouwerij Haacht (im Folgenden: Haacht) und NV Brouwerij Martens (im Folgenden: Martens). Das gegen [die Rechtsmittelführerin] eingeleitete Verfahren und die an sie gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte bezogen sich allein auf ihre mutmaßliche Einbindung in das sogenannte Interbrew/Alken-Maes-Kartell für den belgischen Biermarkt.

8 Am 5. Dezember 2001 erließ die Kommission die [streitige] Entscheidung ..., die [die Rechtsmittelführerin] sowie Interbrew, Alken-Maes, Haacht und Martens betraf ...

9 In der angefochtenen Entscheidung werden zwei verschiedene Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften festgestellt, nämlich zum einen eine Vielzahl von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen auf dem belgischen Biermarkt (im Folgenden: Kartell Interbrew/Alken-Maes) und zum anderen abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf Händlermarkenbier. Nach der angefochtenen Entscheidung nahmen die [Rechtsmittelführerin], Interbrew und Alken-Maes an dem erstgenannten Verstoß und Interbrew, Alken-Maes, Haacht und Martens an dem letztgenannten Verstoß teil.

10 Obgleich die [Rechtsmittelführerin] im maßgeblichen Zeitraum die Muttergesellschaft von Alken-Maes war, wird in der angefochtenen Entscheidung nur eine Zuwiderhandlung der [Rechtsmittelführerin] festgestellt. Die [Rechtsmittelführerin] wird nämlich wegen ihrer aktiven Mitwirkung am Interbrew/Alken-Maes-Kartell sowohl für ihre eigene Beteiligung als auch für die Beteiligung von Alken-Maes an diesem Kartell verantwortlich gemacht. Die Kommission hielt es hingegen nicht für angemessen, der [Rechtsmittelführerin] die Teilnahme ihrer Tochtergesellschaft an der abgestimmten Verhaltensweise für Händlermarkenbier zur Last zu legen, da die [Rechtsmittelführerin] nicht selbst an diesem Kartell beteiligt gewesen sei.

11 Die der [Rechtsmittelführerin] zur Last gelegte Zuwiderhandlung besteht in ihrer unmittelbaren und mit Hilfe ihrer Tochtergesellschaft Alken-Maes betriebenen Teilnahme an einer Vielzahl von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen in Bezug auf einen allgemeinen Nichtangriffspakt, die Preise und die Verkaufsförderung im Einzelhandel, die Aufteilung von Kunden im Hotel-, Restaurant- und Cafébereich (im Folgenden: Horeca) einschließlich der sogenannten nationalen Kunden, die Beschränkung der Investitionen und der Werbung auf dem Horeca-Markt, eine neue Preisstruktur für den Horeca-Sektor und den Einzelhandel und den Austausch von Informationen über den Absatz im Horeca-Sektor und im Einzelhandel.

12 In der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, dass die genannte Zuwiderhandlung vom 28. Januar 1993 bis zum 28. Januar 1998 bestanden habe.

13 Da die Kommission aufgrund einer Reihe von Anhaltspunkten davon ausging, dass die Zuwiderhandlung geendet hatte, hielt sie es nicht für erforderlich, die beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zur Einstellung der Zuwiderhandlung zu verpflichten.

14 Nach Ansicht der Kommission war hingegen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eine Geldbuße gegen Interbrew und die [Rechtsmittelführerin] wegen deren Beteiligung am Interbrew/Alken-Maes-Kartell zu verhängen.

15 Hierzu wird in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass alle Teilnehmer am Interbrew/Alken-Maes-Kartell die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen hätten.

16 Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen bediente sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung der Methode, die in den Leitlinien und in der Mitteilung über Zusammenarbeit dargelegt ist.

17 Im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung heißt es:

'Artikel 1

[Interbrew, Alken-Maes und die Rechtsmittelführerin] haben vom 28. Januar 1993 bis einschließlich 28. Januar 1998 durch ihre Teilnahme an einer Vielzahl von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen in Bezug auf einen allgemeinen Nichtangriffspakt, die Preise und die Verkaufsförderung im Einzelhandel, die Aufteilung von Kunden auf dem Horeca-Markt (sowohl im Bereich des 'klassischen' Horeca als auch im Bereich der nationalen Kunden), die Beschränkung der Investitionen und der Werbung auf dem Horeca-Markt, eine neue Preisstruktur für den Horeca-Sektor und den Einzelhandel und den Austausch von Informationen über den Absatz im Horeca-Sektor und im Einzelhandel gegen Artikel 81 Absatz 1 [EG] verstoßen.

Artikel 2

Gegen [Interbrew] und [die Rechtsmittelführerin] werden aufgrund der in Artikel 1 festgestellten Verstöße folgende Geldbußen verhängt:

...

b) gegen [die Rechtsmittelführerin] eine Geldbuße von 44,043 Mio. Euro.'"

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

9 Mit Klageschrift, die am 22. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Hilfsweise beantragte sie, die gegen sie in Art. 2 der streitigen Entscheidung verhängte Geldbuße herabzusetzen.

10 Mit dem angefochtenen Urteil verwarf das Gericht alle Klagegründe der Rechtsmittelführerin mit Ausnahme des fünften. Bei seiner Prüfung dieses Klagegrundes stellte das Gericht in den Randnrn. 284 bis 290 des angefochtenen Urteils fest, dass von der Rechtsmittelführerin eine Drohung ausgesprochen worden sei, und in den Randnrn. 291 bis 294 des Urteils, dass die Zusammenarbeit ausgeweitet worden sei, wobei es in den Randnrn. 295 bis 310 des angefochtenen Urteils klarstellte, dass diese Drohung nicht der ausschlaggebende Grund für die Erweiterung des Kartells gewesen sei. Demgemäß vertrat das Gericht in Randnr. 311 des angefochtenen Urteils die Ansicht, der in der angefochtenen Entscheidung festgestellte erschwerende Umstand sei nicht gegeben. In den Randnrn. 313 und 519 des angefochtenen Urteils setzte es deshalb die wegen erschwerender Umstände festgesetzte Erhöhung der Geldbuße von 50 % auf 40 % herab.

11 Zur Berechnung des Endbetrags der Geldbuße stellte das Gericht in Randnr. 520 des angefochtenen Urteils fest, dass die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerin von der in den Leitlinien vorgegebenen Methode abgewichen sei. Es sah es daher als angebracht an, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die wegen des erschwerenden Umstands der Tatwiederholung festgesetzte Erhöhung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße um 40 % auf deren Grundbetrag anzuwenden.

12 Das Gericht hat demgemäß in Randnr. 525 des angefochtenen Urteils den Betrag der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße wie folgt berechnet:

"Dem Grundbetrag der Geldbuße (36,25 Mio. Euro) werden zunächst 40 % dieses Grundbetrags (14,5 Mio. Euro) zugeschlagen und 10 % des genannten Betrages (3,625 Mio. Euro) entnommen, woraus sich ein Betrag in Höhe von 47,125 Mio. Euro ergibt. Dieser Betrag vermindert sich sodann um 10 % für die Mitarbeit, woraus sich ein Endbetrag der Geldbuße in Höhe von 42,4125 Mio. Euro ergibt."

13 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht für Recht erkannt und entschieden:

"1. Der Betrag der gegen die [Rechtsmittelführerin] verhängten Geldbuße wird auf 42,4125 Millionen Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die [Rechtsmittelführerin] trägt ihre eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Kommission. Die Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten."

Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren

14 Die Rechtsmittelführerin beantragt,

- das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben, soweit mit ihm der Klagegrund, dass der erschwerende Umstand der Tatwiederholung ihr gegenüber unberechtigt berücksichtigt worden sei, zurückgewiesen und die von der Kommission herangezogene Methode für die Berechnung der Geldbuße geändert worden ist;

- ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, zu deren Begründung sie den Klagegrund der unberechtigten Berücksichtigung des erschwerenden Umstands der Tatwiederholung angeführt hat, und demgemäß die von der Kommission verhängte Geldbuße herabzusetzen;

- die Geldbuße so herabzusetzen, wie es der vom Gericht angeordneten Herabsetzung wegen mildernder Umstände tatsächlich entspricht, und

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15 Die Rechtsmittelführerin beantragt, den Rechtsstreit aufgrund der Befugnis des Gerichtshofs zu unbeschränkter Nachprüfung von Bußgeldentscheidungen endgültig zu entscheiden und den Betrag der vom Gericht festgesetzten Geldbuße um 1,3025 Mio. Euro herabzusetzen.

16 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen und

- der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

17 Zur Begründung ihrer Anträge auf teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils macht die Rechtsmittelführerin vier Rechtsmittelgründe, hilfsweise einen fünften Rechtsmittelgrund geltend. Diese Rechtsmittelgründe beziehen sich im Wesentlichen auf die Auslegung des Begriffs "erneuter Verstoß" und die Anwendung der Methode für die Berechnung der Höhe der Geldbuße durch das Gericht.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Gebots rechtmäßigen Handelns, weil der erneute Verstoß als erschwerender Umstand berücksichtigt worden sei (nulla poena sine lege)

Vorbringen der Parteien

18 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, im Rahmen der Art. 81 EG und 82 EG sei die Anwendung eines Systems zur Ahndung von Wiederholungsfällen ohne Rechtsgrundlage unzulässig. Daher verletze die vom Gericht angestellte Beurteilung, ob die Berücksichtigung eines erneuten Verstoßes als erschwerender Umstand rechtmäßig sei, ihrerseits das Gebot rechtmäßigen Handelns und das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen.

19 Die Möglichkeit der Kommission, eine Geldbuße im Wiederholungsfall zu erhöhen, sei in der Verordnung Nr. 17 nicht ausdrücklich vorgesehen, sondern ergebe ich sich nur aus den Leitlinien. Diese stellten jedoch nur eine Verfahrensregelung mit Hinweischarakter dar, die keine ausreichende rechtliche Bindungswirkung für die Einführung eines solchen Erschwerungsgrundes besitze.

20 Selbst wenn der Gerichtshof die Auffassung vertreten sollte, dass es für eine Berücksichtigung von Wiederholungsfällen im Wettbewerbsrecht keiner Norm mit Gesetzeskraft bedürfe, sei doch zu beachten, dass die Leitlinien zum Zeitpunkt der Begehung der letzten Zuwiderhandlung noch nicht angenommen gewesen seien, so dass der erschwerende Umstand des Wiederholungsfalls im Gemeinschaftsrecht keine Stütze finde.

21 Die Kommission verweist darauf, dass nach Art. 15 der Verordnung Nr. 17 Geldbußen unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer des Verstoßes festgesetzt werden könnten, was impliziere, dass die Rolle und Bedeutung jedes der Unternehmen sowie die verschiedenen erschwerenden und mildernden Umstände berücksichtigt werden könnten, ohne dass es einer speziellen Rechtsgrundlage hinsichtlich dieser Umstände bedürfe.

22 Die Möglichkeit, einen Wiederholungsfall als erschwerenden Umstand zu berücksichtigen, werde von ihrem Ermessen bei der Bemessung der Geldbuße umfasst.

Würdigung durch den Gerichtshof

23 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Leitlinien zwar nicht die Rechtsgrundlage der von der Kommission im fraglichen Bereich getroffenen Entscheidungen darstellen (vgl. Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 209, und vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 207), jedoch Rechtssicherheit für die Unternehmen schaffen, da sie eine Regelung des Verfahrens enthalten, das sich die Kommission zur Festsetzung der Geldbußen auferlegt hat (vgl. Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 213, und JCB Service/Kommission, Randnr. 209).

24 Die Rechtsgrundlage, auf der die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Art. 81 EG und 82 EG verhängen kann, ist vielmehr Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17. Nach dieser Bestimmung sind bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Dauer und die Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

25 Zum letztgenannten Gesichtspunkt hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße anhand der Zuwiderhandlung festgelegt wird, deren Schwere unter Heranziehung zahlreicher anderer Faktoren zu ermitteln ist, in Bezug auf die die Kommission über ein weites Ermessen verfügt. Die Berücksichtigung erschwerender Umstände bei der Festsetzung der Geldbuße steht im Einklang mit der Aufgabe der Kommission, die Übereinstimmung mit den Wettbewerbsregeln zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 71).

26 Im Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 91), hat der Gerichtshof außerdem klargestellt, dass ein etwaiger Wiederholungsfall zu den Gesichtspunkten zählt, die bei der Prüfung der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind.

27 Die Rechtsmittelführerin verkennt daher bei ihrem Vorbringen, wonach es der Praxis der Kommission im fraglichen Bereich vor dem Inkrafttreten der Leitlinien an Klarheit und Vorhersehbarkeit gefehlt habe, den rechtlichen Zusammenhang zwischen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, der die Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidung darstellt, und den Leitlinien.

28 Die Leitlinien stellen nämlich nicht die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße dar, sondern erläutern nur die Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 (vgl. auch Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnrn. 211, 213 und 214). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Rechtsmittelführerin, wie der Generalanwalt in Nr. 24 seiner Schlussanträge festgestellt hat, auch ohne Bestehen der Leitlinien stets in der Lage war, die rechtlichen Konsequenzen ihrer Handlungen vorherzusehen.

29 Die Kommission durfte daher bei der Ausübung ihres Ermessens davon ausgehen, dass sich der Gesichtspunkt des Wiederholungsfalls auf die Schwere der von der Rechtsmittelführerin begangenen Zuwiderhandlung beziehe.

30 Somit hat das Gericht, indem es in Randnr. 351 des angefochtenen Urteils die Feststellung der Kommission, dass eine Tatwiederholung durch die Rechtsmittelführerin vorliege, und die Einstufung dieses Wiederholungsfalls als erschwerenden Umstand bestätigt hat, nicht gegen den Grundsatz nulla poena sine lege verstoßen.

31 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Vorbringen der Parteien

32 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, auch ohne besondere Bestimmungen, die eine Verjährungsfrist regelten, verletze die Annahme eines erschwerenden Umstands, der mit dem sich aus den beiden vorangegangenen Verhaltensweisen ergebenden Wiederholungsfall begründet werde, den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die früheren Entscheidungen der Kommission in anderen Zusammenhängen ergangen seien.

33 Für "alle Zeiten" damit zu drohen, den Wiederholungsfall als erschwerenden Umstand heranzuziehen, verstoße gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien.

34 Die Kommission macht geltend, dieser Rechtsmittelgrund beruhe zum Teil auf einem irrigen Verständnis des angefochtenen Urteils, da das Gericht den Wiederholungsfall auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen aus dem Jahr 1984, d. h. einer Zeit, die weniger als zehn Jahre vor dem Beginn der fraglichen, 1993 begangenen Zuwiderhandlung liege, als hinreichend erwiesen angesehen habe. Auch bedeute das Fehlen einer gesetzlichen Verjährungsfrist für die Berücksichtigung eines Wiederholungsfalls nicht, dass die Kommission einen solchen zeitlich unbegrenzt als erschwerenden Umstand werte.

35 Im vorliegenden Fall sei der erschwerende Umstand eines Wiederholungsfalls zudem nur äußerst maßvoll gewichtet worden.

Würdigung durch den Gerichtshof

36 Das Gericht hat in Randnr. 353 des angefochtenen Urteils eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit verneint, weil weder die Verordnung Nr. 17 noch die Leitlinien eine Maximalfrist für die Feststellung eines Wiederholungsfalls vorsähen.

37 Diese Würdigung des Gerichts hält einer rechtlichen Prüfung stand. Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission über ein Ermessen in Bezug auf die Wahl der bei der Bemessung der Geldbußen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. u. a. Beschluss vom 25. März 1996, SPO u. a./Kommission, C-137/95 P, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54, und Urteil vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C-219/95 P, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 33).

38 Dieses Ermessen der Kommission erstreckt sich auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls, und die Kommission ist für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden.

39 Wie der Generalanwalt in Nr. 30 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, stellt nämlich die Wiederholung von Zuwiderhandlungen einen wichtigen Gesichtspunkt dar, den die Kommission zu prüfen hat, da mit dessen Berücksichtigung der Zweck verfolgt wird, Unternehmen, die bereits eine Neigung zur Verletzung der Wettbewerbsregeln gezeigt haben, zur Änderung ihres Verhaltens zu veranlassen. Die Kommission kann daher in jedem Einzelfall die Anhaltspunkte berücksichtigen, die eine solche Neigung bestätigen, einschließlich z. B. des zwischen den betreffenden Verstößen verstrichenen Zeitraums.

40 Das Gericht hat hierzu in den Randnrn. 354 und 355 des angefochtenen Urteils den zeitlichen Ablauf der festgestellten Verstöße der Rechtsmittelführerin gegen die Wettbewerbsregeln dargestellt und darauf hingewiesen, dass zwischen den Wiederholungsfällen jeweils eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne, nämlich von weniger als zehn Jahren, gelegen habe. Daraus durfte das Gericht schließen, dass die Wiederholung einer Zuwiderhandlung durch die Rechtsmittelführerin von deren Neigung zeuge, aus der Feststellung einer von ihr begangenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nicht die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen.

41 Was des Weiteren die Merkmale früherer Verhaltensweisen betrifft, so hat das Gericht in Randnr. 363 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass sich der Begriff des Rückfalls nicht notwendig auf die Feststellung einer früheren Verhängung einer Geldbuße, sondern nur auf die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft beziehe.

42 Der zweite von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

43 Die Rechtsmittelführerin führt aus, das Gericht habe bei seiner Prüfung ihres auf einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 17 gestützten Klagegrundes den Begriff der Abschreckung mit dem des Wiederholungsfalls verknüpft. Es habe die Heranziehung des Begriffs des Wiederholungsfalls mit der Notwendigkeit der Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung gerechtfertigt. Da das Gericht aber bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes gemeint habe, dass der Begriff der Abschreckung von dem des Wiederholungsfalls zu unterscheiden sei, sei das Urteil widersprüchlich begründet.

44 Die Kommission vertritt die Auffassung, bei diesem Rechtsmittelgrund vermenge die Rechtsmittelführerin die verschiedenen Stadien der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung. Diese Beurteilung erstrecke sich nämlich sowohl auf die Gesichtspunkte, die für alle Unternehmen gälten, die sich am Kartell beteiligt hätten, als auch auf jene Gesichtspunkte, die nur einzelne Beteiligte beträfen. Mit der Festsetzung von Geldbußen nach Maßgabe der Schwere des begangenen Verstoßes solle stets eine wirkungsvolle Abschreckung erreicht werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

45 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzureichend ist, eine Rechtsfrage ist, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. Urteile vom 7. Mai 1998, Somaco/Kommission, C-401/96 P, Slg. 1998, I-2587, Randnr. 53, und vom 13. Dezember 2001, Cubero Vermurie/Kommission, C-446/00 P, Slg. 2001, I-10315, Randnr. 20).

46 Was die dem Gericht obliegende Begründungspflicht angeht, so ist dieses nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. insbesondere Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Electrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 72).

47 Was den Inhalt der Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Beurteilung der erschwerenden Umstände betrifft, so hat das Gericht in den Randnrn. 348 bis 350 dieses Urteils zutreffend ausgeführt, dass der Rückfall bei der Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen der Bemessung der Geldbuße nicht nur ein maßgebender, sondern auch ein besonders wichtiger Umstand und ein sehr bedeutsames Anzeichen für die Schwere des Verstoßes unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Abschreckung sei. Dabei hat es betont, dass der Rückfall beweise, dass die gegen die Rechtsmittelführerin zuvor verhängte Geldbuße nicht abschreckend genug gewesen sei.

48 Mithin enthält das Urteil des Gerichts keine widersprüchliche Begründung.

49 Infolgedessen ist der von der Rechtsmittelführerin angeführte dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Überschreitung gerichtlicher Befugnisse

Erster Teil des Rechtsmittelgrundes: Das Gericht habe die Grenzen seiner Zuständigkeit missachtet

- Vorbringen der Parteien

50 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe mit der Abänderung der streitigen Entscheidung seine Befugnisse überschritten. Denn es habe ultra vires gehandelt, indem es im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Konsequenzen aus der Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung, nämlich der Methode für die Berechnung der Geldbuße, selbst gezogen habe.

51 Nachdem das Gericht festgestellt habe, dass die Kommission von den Leitlinien abgewichen sei, habe es bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße die Berechnungsmethode der Kommission durch seine eigene ersetzt.

52 Die Kommission verweist darauf, dass die Rechtsmittelführerin die Richtigkeit der vom Gericht herangezogenen Berechnungsmethode nicht in Frage stelle, sondern sich auf die Erhebung einer Verfahrensrüge beschränke. Mit ihrem Rechtsmittel begehre sie, dass der Gerichtshof seine Beurteilung und seine Berechnung der Geldbuße an die Stelle derjenigen des Gerichts setze.

- Würdigung durch den Gerichtshof

53 Soweit das Gericht die Höhe der Geldbuße neu festgesetzt hat, hat es nicht im Rahmen des Art. 230 EG, sondern in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach Art. 229 EG und Art. 17 der Verordnung Nr. 17 gehandelt.

54 Infolgedessen geht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe mit der Änderung der Methode für die Berechnung der Geldbuße die Grenzen seiner Befugnis aus Art. 230 EG missachtet, ins Leere.

55 Der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

Zweiter Teil des Rechtsmittelgrundes: Das Gericht habe die Art und Weise der Anwendung des bei mildernden Umständen heranzuziehenden Koeffizienten geändert, ohne dass ein entsprechender Antrag vorgelegen habe

- Vorbringen der Parteien

56 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht dürfe unabhängig von der Art der Streitigkeit, mit der es befasst sei, nicht ultra petita entscheiden. Hierbei handele es sich um ein grundlegendes gerichtliches Prinzip, das gewährleiste, dass die Parteien des Rechtsstreits Herren des Verfahrens blieben. Das gelte auch für die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht.

57 Die Frage der Rechtmäßigkeit der sich aus der Berücksichtigung mildernder Umstände ergebenden Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Betrag der Geldbuße sei im ersten Rechtszug nicht aufgeworfen worden. Durch die Änderung der Art und Weise dieser Anwendung und die Erhöhung der Geldbuße, um zu erreichen, dass sie nach der üblichen Methode der Kommission berechnet wäre, habe das Gericht ultra petita entschieden.

58 Die Kommission macht geltend, das Gericht sei zu seiner Berechnungsmethode nicht durch Teilnichtigerklärung der streitigen Entscheidung gelangt. Es habe seine Beurteilung des mildernden Umstands vielmehr im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf Tatsachenfeststellungen gestützt.

59 Im Rahmen dieser Befugnis stehe dem Gericht ein weites Ermessen zu, infolge dessen es, selbst wenn es die ergangene Entscheidung nicht für nichtig erkläre, gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Umstände prüfen dürfe, ob die Geldbuße angemessen sei, und sie erhöhen, herabsetzen oder bestätigen könne.

- Würdigung durch den Gerichtshof

60 Gemäß Art. 229 EG können nach dem EG-Vertrag vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassene Verordnungen hinsichtlich der in ihnen vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof eine Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfasst.

61 Eine solche Zuständigkeit ist dem Gemeinschaftsrichter in Art. 17 der Verordnung Nr. 17 verliehen worden. Danach ist er befugt, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 692).

62 Folglich kann der Gemeinschaftsrichter seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausüben, wenn ihm die Frage nach der Höhe der Geldbuße zur Beurteilung vorgelegt worden ist, und diese Befugnis kann sowohl zur Herabsetzung als auch zur Erhöhung dieses Betrags ausgeübt werden.

63 Es war daher rechtens, dass das Gericht diese Befugnis im angefochtenen Urteil ausgeübt hat.

64 Mithin ist der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

Zum fünften, hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Verbots der Rückwirkung strengerer Sanktionsbestimmungen

Erster Teil des Rechtsmittelgrundes: Verletzung der Verteidigungsrechte

- Vorbringen der Parteien

65 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, selbst wenn das Gericht die Methode für die Berechnung der Geldbuße hätte ändern und den wegen mildernder Umstände festgesetzten Minderungsbetrag hätte kürzen dürfen, hätte es gleichwohl seine Absicht, eine solche Anpassung vorzunehmen, zum Gegenstand einer streitigen Erörterung machen müssen. Indem das Gericht ihr die Möglichkeit, ihren Standpunkt zur beabsichtigten Änderung zur Geltung zu bringen, verwehrt habe, habe es ihre Verteidigungsrechte verletzt.

66 Die Kommission weist darauf hin, dass das Gericht die Geldbuße nicht erhöht, sondern herabgesetzt habe und bei seiner Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Geldbuße seine eigene Berechnungsmethode für eine Herabsetzung wegen mildernder Umstände angewandt habe.

67 Außerdem habe die Rechtsmittelführerin mit ihrer Klage auf Nichtigerklärung und Herabsetzung der Geldbuße das Gericht nicht nur mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, sondern auch mit der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Geldbuße befasst. Sie sei daher bewusst das Risiko einer Erhöhung der verhängten Geldbuße durch das Gericht eingegangen.

- Würdigung durch den Gerichtshof

68 Zunächst ist festzustellen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs wiederholt bekräftigt worden ist (vgl. u. a. Urteil vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 30).

69 Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kontrolle durch den Gerichtshof zum einen darauf, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand der Art. 81 EG und 82 EG sowie des Art. 15 der Verordnung Nr. 17 von Bedeutung sind, und zum anderen darauf, zu prüfen, ob das Gericht auf alle vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argumente für eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße rechtlich hinreichend eingegangen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 128).

70 Ohne dass es erforderlich wäre, die Frage zu beantworten, ob der Gemeinschaftsrichter vor Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verpflichtet war, der Rechtsmittelführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer etwaigen Änderung der Berechnungsmethode zu geben, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin in der Lage war, ihren Standpunkt hinsichtlich der Bemessung der Geldbuße in geeigneter Weise vorzutragen.

71 Das folgt erstens aus dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht, zweitens aus dem Ablauf der Erörterungen vor ihm und drittens aus den Gründen des angefochtenen Urteils.

72 Erstens ist festzustellen, dass sechs der acht von der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe auf eine Herabsetzung der verhängten Geldbuße gerichtet waren. Wie sich aus Randnr. 25 des angefochtenen Urteils ergibt, bezogen sich diese Klagegründe insbesondere auf die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und die Erwägungen der Kommission zu den erschwerenden und mildernden Umständen.

73 Im Rahmen dieser Klagegründe begehrte die Rechtsmittelführerin vom Gericht insbesondere eine Klärung der Fragen, ob die Kommission die in den Leitlinien vorgegebene Methode zutreffend angewandt hatte (vgl. insbesondere Randnrn. 46 bis 49 des angefochtenen Urteils) und ob die Höhe der Geldbuße angemessen war.

74 Wie sich aus Randnr. 74 der Rechtsmittelbeantwortung der Kommission ergibt, der die Rechtsmittelführerin nicht widersprochen hat, stellte, zweitens, das Gericht der Kommission in der mündlichen Verhandlung eine Frage nach der Berücksichtigung mildernder Umstände im Rahmen der Methode für die Berechnung der Geldbuße.

75 Zur Beantwortung dieser Frage wies die Kommission darauf hin, dass die in der streitigen Entscheidung angewandte Methode nicht den Leitlinien entspreche, dass dies jedoch zu einem für die Rechtsmittelführerin finanziell günstigeren Ergebnis geführt habe.

76 Es stand der Rechtsmittelführerin somit frei, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, um ihren Standpunkt zweckdienlich vorzutragen.

77 Drittens hat das Gericht im angefochtenen Urteil die für die Festsetzung der Geldbuße maßgeblichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des gesamten Parteienvorbringens im Einzelnen geprüft.

78 So hat es zunächst in Randnr. 521 des angefochtenen Urteils dargelegt, aufgrund des Wortlauts der Leitlinien seien die wegen erschwerender oder mildernder Umstände festgesetzten prozentualen Erhöhungen oder Herabsetzungen an dem nach Maßgabe der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelten Grundbetrag der Geldbuße vorzunehmen und nicht an dem Ergebnis einer ersten Erhöhung oder Herabsetzung wegen eines erschwerenden oder mildernden Umstands.

79 Sodann hat das Gericht in Randnr. 522 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission den Betrag der Geldbuße zum einen aufgrund zweier erschwerender Umstände und zum anderen aufgrund eines mildernden Umstands angepasst habe, wobei aus dem Endbetrag der verhängten Geldbuße hervorgehe, dass die Kommission eine dieser beiden Anpassungen an dem Betrag vorgenommen habe, der sich zuvor aus einer ersten Erhöhung oder Herabsetzung ergeben habe. Das Gericht hat deshalb darauf hingewiesen, dass dies dazu führe, dass sich der Endbetrag der Geldbuße gegenüber dem Betrag verändere, der sich ergeben würde, wenn die in den Leitlinien vorgegebene Methode angewandt worden wäre.

80 In Randnr. 523 des angefochtenen Urteils ist das Gericht daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission hinsichtlich der Methode für die Berechnung des Endbetrags der Geldbuße, ohne dies zu begründen, von den Leitlinien abgewichen sei.

81 Demgemäß hat es, wie sich aus Randnr. 524 des angefochtenen Urteils ergibt, aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die wegen des erschwerenden Umstands in Verbindung mit dem Rückfall festgesetzte Erhöhung um 40 % an dem Grundbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße vorgenommen.

82 Das Gericht hat sich damit in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausschließlich auf die Bestimmungen der Leitlinien gestützt, ohne weitere Gesichtspunkte, Umstände oder Kriterien heranzuziehen, deren Berücksichtigung die Rechtsmittelführerin nicht hätte vorhersehen können.

83 Folglich ist die Rüge einer Verletzung der Verteidigungsrechte durch das Gericht unbegründet.

84 Der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

Zweiter Teil des Rechtsmittelgrundes: Verletzung des Verbots der Rückwirkung strengerer Sanktionsbestimmungen

- Vorbringen der Parteien

85 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe seine Änderung der Methode der Bußgeldberechnung mit einer inhaltlichen Klärung der Leitlinien begründet, die es selbst erst in nach Erlass der streitigen Entscheidung ergangenen Urteilen vorgenommen habe.

86 Die Kommission stellt in Abrede, dass die Rechtsmittelführerin darüber Zweifel hätte hegen können, nach welchen Modalitäten bei der Bemessung der Geldbuße mildernde Umstände möglicherweise berücksichtigt würden. Wie nämlich das Gericht festgestellt habe, ergebe sich aus den Leitlinien, dass eine Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände nach dem Grundbetrag berechnet werde. Das Gericht habe diese Methode, ohne an die Leitlinien gebunden zu sein, im Rahmen seiner eigenen Würdigung der Angemessenheit des Betrags der Geldbuße gewählt.

- Würdigung durch den Gerichtshof

87 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz ist, der zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1984, Kirk, 63/83, Slg. 1984, 2689, Randnr. 22).

88 Insbesondere Art. 7 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der namentlich den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von Tatbestand und Strafe (nullum crimen, nulla poena sine lege) festschreibt, kann der rückwirkenden Anwendung einer neuen Auslegung einer Norm, die eine Zuwiderhandlung festlegt, entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 217).

89 Das ist u. a. dann der Fall, wenn es sich um eine richterliche Auslegung handelt, deren Ergebnis zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegung, die zu dieser Zeit in der Rechtsprechung zur fraglichen Rechtsvorschrift vertreten wurde, nicht hinreichend vorhersehbar war (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 218).

90 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission jedoch dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen; im Gegenteil verlangt eine wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 227).

91 Mithin kann bei Unternehmen, die von einem Verwaltungsverfahren betroffen sind, das zu einer Geldbuße führen kann, kein berechtigtes Vertrauen in eine Methode für die Berechnung von Geldbußen entstehen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 228).

92 Daraus folgt, dass eine Methode für die Berechnung der Geldbußen, wie sie vom Gericht im angefochtenen Urteil herangezogen worden ist, für ein Unternehmen wie die Rechtsmittelführerin zum Zeitpunkt der Begehung der fraglichen Zuwiderhandlungen hinreichend vorhersehbar war (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 231).

93 Das Gericht hat somit das Rückwirkungsverbot nicht verletzt.

94 Der zweite Teil des fünften Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.

95 Nach alledem ist das Rechtsmittel von Groupe Danone insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

96 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.



Ende der Entscheidung

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