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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.09.2006
Aktenzeichen: C-300/04
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 17
EG Art. 19 Abs. 2
EG Art. 189
EG Art. 190
EG Art. 299 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)

12. September 2006

"Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Voraussetzungen des Wohnsitzes in den Niederlanden für die niederländischen Bürger von Aruba - Unionsbürgerschaft"

Parteien:

In der Rechtssache C-300/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Raad van State (Niederlande) mit Entscheidung vom 13. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juli 2004, in dem Verfahren

M. G. Eman,

O. B. Sevinger

gegen

College van burgemeester en wethouders van Den Haag

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas (Berichterstatter), K. Schiemann und J. Makarczyk sowie der Richter J.-P. Puissochet, P. Kuris, E. Juhász, E. Levits und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Herrn Eman und Herrn Sevinger, vertreten durch A. G. Croes,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und C. M. Wissels als Bevollmächtigte,

- der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad, F. Díez Moreno und I. del Cuvillo Contreras als Bevollmächtigte,

- der französischen Regierung, vertreten durch R. Abraham, G. de Bergues, E. Puisais und C. Jurgensen als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. Caudwell als Bevollmächtigte im Beistand von D. Anderson und D. Wyatt, QC, sowie durch M. Chamberlain, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Ladenburger und P. van Nuffel als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. April 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 17 EG, 19 Absatz 2 EG, 189 EG, 190 EG und 299 Absatz 3 EG.

2 Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit von Herrn Eman und Herrn Sevinger (im Folgenden: Kläger des Ausgangsverfahrens), die beide niederländische Staatsbürger mit Wohnsitz in Oranjestad (Aruba) sind, gegen das College van burgemeester en wethouders van Den Haag (Niederlande) über die Ablehnung ihres Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2004.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3 Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet wurde (im Folgenden: EMRK), bestimmt:

"Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Körperschaften gewährleisten."

Gemeinschaftsrecht

4 Artikel 17 EG lautet:

"(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.

(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten."

5 Artikel 19 Absatz 2 EG sieht vor:

"Unbeschadet des Artikels 190 Absatz 4 und der Bestimmungen zu dessen Durchführung besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. ..."

6 Gemäß dieser Bestimmung hat der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329, S. 34), erlassen. Diese Richtlinie sieht in ihrem Artikel 3 Absatz 1 vor:

"Das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat hat, wer am maßgeblichen Tag

a) Unionsbürger im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags ist und

b) - ohne die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats zu besitzen - im Übrigen die Bedingungen erfüllt, an die das Recht des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive und das passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigen knüpft,

und nicht gemäß Artikel 6 oder 7 des aktiven und passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist."

7 Artikel 5 der Richtlinie 93/109 bestimmt:

"Wenn die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive oder passive Wahlrecht nur unter der Voraussetzung besitzen, dass sie ihren Wohnsitz seit einer Mindestzeit im Wahlgebiet haben, so gilt diese Bedingung als von den aktiv und passiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft erfüllt, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten für die gleiche Dauer einen Wohnsitz hatten. Diese Bestimmung findet unbeschadet spezifischer Bedingungen im Zusammenhang mit der Dauer des Wohnsitzes in einem bestimmten Wahlkreis oder einer bestimmten Gebietskörperschaft Anwendung."

8 Artikel 189 Absatz 1 EG lautet:

"Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es übt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen."

9 Artikel 190 EG bestimmt:

"(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.

...

(4) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus.

Der Rat erlässt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

..."

10 Artikel 8 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (ABl. L 278, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (ABl. L 283, S. 1, im Folgenden: Akt von 1976) sieht vor:

"Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.

Diese innerstaatlichen Vorschriften, die gegebenenfalls den Besonderheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen können, dürfen das Verhältniswahlsystem insgesamt nicht in Frage stellen."

11 Artikel 12 dieses Aktes lautet:

"Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen einheitlichen Wahlverfahrens prüft [das Europäische Parlament] die Mandate der Abgeordneten. Zu diesem Zweck nimmt [es] die von den Mitgliedstaaten amtlich bekannt gegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis und befindet über die Anfechtungen, die gegebenenfalls auf Grund der Vorschriften dieses Akts - mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die darin verwiesen wird - vorgebracht werden könnten."

12 In Artikel 299 EG heißt es:

"(1) Dieser Vertrag gilt für ... das Königreich der Niederlande ...

(2) Dieser Vertrag gilt für die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.

...

(3) Für die in Anhang II zu diesem Vertrag aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete gilt das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil dieses Vertrags festgelegt ist.

..."

13 Aruba und die Niederländischen Antillen sind in dem mit "Überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet", überschriebenen Verzeichnis in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführt.

Nationales Recht

14 Artikel B 1 des niederländischen Wahlgesetzes (Nederlandse Kieswet) sieht hinsichtlich der Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenversammlung des niederländischen Parlaments (Tweede Kamer der Staten-Generaal) vor:

"1. Die Mitglieder der Zweiten Kammer der Generalstaaten werden von den Personen gewählt, die am Tag der Einreichung der Kandidaturen niederländische Staatsangehörige sind und die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme derjenigen, die am Tag der Einreichung der Kandidatur ihren tatsächlichen Wohnsitz auf den niederländischen Antillen oder auf Aruba haben.

2. Diese Ausnahme gilt nicht für

a) niederländische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz mindestens zehn Jahre lang in den Niederlanden gehabt haben;

b) niederländische Staatsangehörige, die auf den Niederländischen Antillen oder auf Aruba im niederländischen öffentlichen Dienst tätig sind, sowie ihre niederländischen Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten und ihre Kinder, sofern diese mit ihnen einen gemeinschaftlichen Haushalt führen."

15 Hinsichtlich der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments bestimmt Artikel Y 3 dieses Gesetzes:

"Wahlberechtigt sind

a) Personen, die bei der Wahl der Mitglieder der Zweiten Kammer der Generalstaaten wahlberechtigt sind;

b) Personen, die nicht niederländische Staatsangehörige, sondern Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, sofern sie

1. am Tag der Einreichung der Kandidatur ihren tatsächlichen Wohnsitz in den Niederlanden haben,

2. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und

3. ihnen das Wahlrecht weder in den Niederlanden noch in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörige sie sind, aberkannt worden ist."

Die Vorlagefragen

16 Im Rahmen des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits wenden sich die Kläger des Ausgangsverfahrens dagegen, dass ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen ihres Wohnsitzes auf Aruba abgelehnt wurde. Nach Artikel 17 Absatz 1 EG seien sie Bürger der Europäischen Union. Artikel 19 Absatz 2 EG, ausgelegt im Licht des Artikels 3 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK, erkenne ihnen das Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament zu, selbst wenn sie ihren Wohnsitz in einem Gebiet hätten, das im Verzeichnis der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (im Folgenden: ÜLG) in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführt sei.

17 Das vorlegende Gericht führt aus, dass eine Entscheidung, mit der die Ablehnung der Eintragung der Kläger des Ausgangsverfahrens in das Wählerverzeichnis für nichtig erklärt würde, deren Teilnahme an der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments nicht mehr ermöglichen könne, weil diese Wahl bereits stattgefunden habe. Es schließt jedoch nicht aus, dass ihnen eine Entschädigung ("rechtsherstel") nach Gemeinschaftsrecht zu gewähren sei.

18 Der Raad van State hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Zweite Teil des EG-Vertrags auf Personen anwendbar, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in einem Gebiet ansässig oder wohnhaft sind, das zu den ÜLG im Sinne des Artikels 299 Absatz 3 EG gehört und besondere Beziehungen zu diesem Mitgliedstaat unterhält?

2. Falls nicht, steht es den Mitgliedstaaten angesichts des Artikels 17 Absatz 1 Satz 2 EG frei, ihre Staatsangehörigkeit den in den ÜLG im Sinne des Artikels 299 Absatz 3 EG ansässigen oder wohnhaften Personen zu verleihen?

3. Ist Artikel 19 Absatz 2 EG in Verbindung mit den Artikeln 189 EG und 190 Absatz 1 EG so auszulegen, dass - abgesehen von in nationalen Rechtssystemen nicht unüblichen Ausnahmen, wie z. B. der Aberkennung des Wahlrechts aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder aufgrund von Geschäftsunfähigkeit - die Eigenschaft als Unionsbürger, selbst wenn die Person in den ÜLG ansässig oder wohnhaft ist, ohne weiteres mit dem aktiven und passiven Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament einhergeht?

4. Steht Artikel 17 EG in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 EG, betrachtet im Licht des Artikels 3 Absatz 1 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dem entgegen, dass Personen, die keine Unionsbürger sind, das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament besitzen?

5. Stellt das Gemeinschaftsrecht Anforderungen an die Art der zu gewährenden Wiederherstellung der Rechte (rechtsherstel), wenn das nationale Gericht - auch auf der Grundlage der Antworten des Gerichtshofes auf die vorstehenden Fragen - zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Eintragung von Personen, die in den Niederländischen Antillen oder in Aruba ansässig oder wohnhaft sind und die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, im Hinblick auf die Wahlen vom 10. Juni 2004 zu Unrecht unterblieben ist?

Verfahren vor dem Gerichtshof

19 Mit gesondertem Schreiben vom 13. Juli 2004 und mit Schreiben vom 22. Februar 2005 hat der Raad van State beim Gerichtshof beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 104a Absatz 1 der Verfahrensordnung einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Der Präsident des Gerichtshofes hat diese Anträge mit Beschlüssen vom 23. August 2004 und vom 18. März 2005 zurückgewiesen.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

20 Mit seiner ersten Frage möchte der Raad van State wissen, ob der Zweite Teil des EG-Vertrags über die Unionsbürgschaft auf Personen anwendbar ist, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in einem Gebiet ansässig oder wohnhaft sind, das zu den ÜLG im Sinne des Artikels 299 Absatz 3 EG gehört.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

21 Die Parteien des Ausgangsverfahrens sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften machen geltend, dass der Zweite Teil des EG-Vertrags auf Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besäßen und in einem zu den ÜLG gehörenden Gebiet ansässig oder wohnhaft seien, anwendbar sei. Artikel 17 Absatz 2 EG stelle keine weitere Voraussetzung für die Unionsbürgerschaft und den Genuss der Rechte aus dem Vertrag auf als den Besitz der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats. Es schade daher nicht, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats seinen Wohnsitz in einem Drittland oder einem ÜLG habe.

22 Die niederländische Regierung schickt voraus, dass das Königreich der Niederlande nach dem Statuut van het Koninkrijk der Nederlanden von 1954 (im Folgenden: Statuut) aus drei Ländern bestehe, nämlich den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Nach Artikel 41 des Statuut verwalteten diese drei Länder "die sie betreffenden Angelegenheiten selbständig". Daher hätten die Niederlande eine Verfassung und die Niederländischen Antillen und Aruba ihre eigene Staatsregeling. Im Königreich verfügten die Länder, die eigene Parlamente und Verwaltungen besäßen, außer in den "Angelegenheiten des Königreichs", wie sie im Statuut festgelegt seien, über ihre eigenen Gesetzgebungsbefugnisse.

23 Die Staatsangehörigkeit sei eine "Angelegenheit des Königreichs", und ihre Verleihung sei durch das Reichsgesetz über die niederländische Staatsangehörigkeit (Rijkswet op het Nederlanderschap) geregelt. Es handele sich um eine "ungeteilte Staatsangehörigkeit", bei der kein Unterschied zwischen einem Einwohner Arubas und einem Einwohner der Niederlande, der sich außerhalb des Königreichs befinde, gemacht werde.

24 Die Außenbeziehungen stellten ebenfalls eine "Angelegenheit des Königreichs" dar. Völkerrechtssubjekt sei allein das Königreich der Niederlande. Bei internationalen Übereinkommen könne das Königreich jedoch für jedes Land einzeln Verträge schließen. In der Praxis führe dies zu den Wendungen "das Königreich der Niederlande (für die Niederlande)", "das Königreich der Niederlande (für die Niederländischen Antillen)" oder "das Königreich der Niederlande (für Aruba)". Rechtlich folge daraus, dass der Vertrag nur das jeweilige Land binde. Die niederländische Regierung weist darauf hin, dass der EWG-Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung ausschließlich für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs und für Neuguinea geschlossen worden sei, d. h. mit der Wendung "für das Königreich der Niederlande (für die Niederlande und Neuguinea)". Sie legt ferner die Ratifikationsurkunde für den Vertrag über die Europäische Union vor, der von der Königin "für das Königreich der Niederlande (für die Niederlande)" genehmigt worden sei.

25 Die niederländische Regierung trägt vor, der räumliche Anwendungsbereich des EG-Vertrags, insbesondere seines Zweiten Teils, sei nach Artikel 299 EG, aber auch nach den Urkunden zur Ratifizierung des Vertrages zu bestimmen. Die Prüfung dieser Urkunden ergebe, dass sowohl der ursprüngliche Vertrag als auch der Vertrag über die Europäische Union nicht für Aruba ratifiziert worden seien. Der EG-Vertrag sei daher auf das Hoheitsgebiet dieses Landes nicht anwendbar, mit Ausnahme des besonderen Assoziierungssystems im Vierten Teil des Vertrages.

26 Dass das Königreich der Niederlande eine ungeteilte Staatsangehörigkeit eingeführt habe, sei insoweit unerheblich. Der niederländische Staatsangehörige auf Aruba oder den Niederländischen Antillen besitze zwar die niederländische Staatsangehörigkeit und sei daher Unionsbürger; dies bedeute jedoch nicht, dass er auch jederzeit alle mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte genieße. Sobald sich der Betreffende im Hoheitsgebiet von Aruba oder den Niederländischen Antillen befinde, entfalte der Vertrag für ihn keinerlei Wirkung. Habe er das Hoheitsgebiet von Aruba oder den Niederländischen Antillen jedoch verlassen, könne er sich auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen.

Antwort des Gerichtshofes

27 Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 EG bestimmt, dass "Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt". In diesem Zusammenhang ist es irrelevant, ob der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats in einem Gebiet ansässig oder wohnhaft ist, das zu den ÜLG im Sinne des Artikels 299 Absatz 3 EG gehört.

28 Artikel 17 Absatz 2 EG sieht ferner vor, dass die Unionsbürger die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten haben.

29 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass sich Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in einem Gebiet ansässig oder wohnhaft sind, das zu den ÜLG im Sinne des Artikels 299 Absatz 3 EG gehört, auf die den Unionsbürgern im Zweiten Teil des EG-Vertrags eingeräumten Rechte berufen können.

Zur zweiten Frage

30 Diese Frage, die das Recht der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 EG betrifft, Personen, die in den ÜLG im Sinne des Artikels 299 Absatz 3 EG ansässig oder wohnhaft sind, ihre Staatsangehörigkeit zu verleihen, ist für den Fall gestellt worden, dass der Gerichtshof zu dem Schluss gelangen sollte, dass der Zweite Teil des EG-Vertrags auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats hat, nicht anwendbar ist, wenn sie in einem Gebiet ansässig oder wohnhaft ist, das zu den ÜLG gehört.

31 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage daher nicht zu beantworten.

Zur dritten Frage

32 Mit seiner dritten Frage möchte der Raad van State wissen, ob Artikel 19 Absatz 2 EG in Verbindung mit Artikel 189 EG und 190 Absatz 1 EG dahin auszulegen ist, dass ein Unionsbürger, der in einem ÜLG ansässig oder wohnhaft ist, das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament hat.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

33 Die Kläger des Ausgangsverfahrens machen geltend, dass Aruba, auch wenn es ein ÜLG im Sinne des EG-Vertrags sei, dem die Angelegenheiten des Königreichs, wie z. B. die Verteidigung oder die Außenbeziehungen, betreffenden Recht unterliege, das durch das Gemeinschaftsrecht beeinflusst werde. Auch das interne Recht werde durch das Gemeinschaftsrecht beeinflusst, was es nach Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK rechtfertige, dass die niederländischen Staatsangehörigen auf Aruba die Mitglieder des Europäischen Parlaments wählen dürften. Sie weisen auch auf die Diskriminierung hin, der die niederländischen Staatsangehörigen auf Aruba und den Niederländischen Antillen ausgesetzt seien. So sei z. B. ein niederländischer Einwohner der Antillen, je nachdem, ob er im französischen oder im niederländischen Teil der Insel Sint Maarten ansässig sei, wahlberechtigt oder nicht.

34 Die niederländische Regierung führt aus, dass das Wahlrecht keine Angelegenheit des Königreichs sei, sondern in die Zuständigkeit des jeweiligen Landes nach dem Statuut falle. Artikel 46 des Statuut bestimme insoweit, dass die Vertreter des Landes von dessen niederländischen Einwohnern gewählt würden. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift hätten die Länder die Möglichkeit, das Wahlrecht niederländischen Staatsangehörigen einzuräumen, die nicht in dem betreffenden Land ansässig seien. Im niederländischen Wahlgesetz sei von dieser Möglichkeit in begrenztem Umfang Gebrauch gemacht worden, indem das Wahlrecht den Einwohnern von Aruba und der Niederländischen Antillen eingeräumt werde, die mindestens zehn Jahre in den Niederlanden gewohnt hätten.

35 Die niederländische und die französische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission vertreten die Auffassung, dass das Gemeinschaftsrecht nicht verlange, das Wahlrecht den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu gewähren, die nicht in dem Gebiet lebten, in dem das Gemeinschaftsrecht gelte. Ein Staatsangehöriger, der in einem ÜLG ansässig sei, könne ein solches Recht nicht aus Artikel 19 Absatz 2 EG ableiten, mit dem nur sichergestellt werden solle, dass Unionsbürger, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhielten, das Wahlrecht unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen dieses Mitgliedstaats hätten.

36 Die niederländische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission weisen ferner darauf hin, dass die Artikel 189 EG und 190 Absatz 1 EG - wie die allgemeinen Vertragsvorschriften - ohne ausdrückliche Verweisung auf die ÜLG nicht anwendbar seien (Urteile vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache C-260/90, Leplat, Slg. 1992, I-643, Randnr. 10, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-110/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 49). Da der Vertrag nicht auf Aruba anwendbar sei und dem Europäischen Parlament im Rahmen der Assoziation mit den ÜLG keine Rolle zugewiesen worden sei, könne dieses nicht als "gesetzgebende Körperschaft" im Sinne des Artikels 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK qualifiziert werden, an dessen Wahl die Einwohner der ÜLG teilnehmen können müssten (vgl. EGMR, Urteil Matthews/Vereinigtes Königreich vom 18. Februar 1999, Reports of judgements and decisions 1999-I).

37 Jedenfalls habe die Gemeinschaft ihre Befugnis nach Artikel 190 Absatz 4 EG, ein einheitliches Wahlverfahren festzulegen, nur teilweise ausgeübt. Der Akt von 1976 enthalte keine Vorschrift, die näher bestimme, wer wahlberechtigt sei, so dass allein die nationalen Vorschriften anwendbar seien. Diese könnten u. a. Wohnsitzvoraussetzungen vorsehen.

38 Die niederländische und die französische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission machen geltend, dass das Gemeinschaftsrecht es den Mitgliedstaaten jedoch nicht verbiete, das Wahlrecht Unionsbürgern einzuräumen, die in einem Drittland oder in einem ÜLG ansässig seien. Die französische Regierung führt insoweit aus, dass das französische Gesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments auf das französische Wahlgesetz verweise, das nicht zwischen im Mutterland ansässigen und sonstigen Franzosen unterscheide. Franzosen, die in einem überseeischen Departement oder in einem ÜLG ansässig seien, nähmen an den Wahlen zum Europäischen Parlament unter den gleichen Bedingungen teil wie Franzosen, die im Mutterland ansässig seien.

39 Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen hätten. Nach dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung müsse ein nationaler Gesetzgeber, der beschließe, das Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament auf seine Staatsangehörigen, die in einem Drittland ansässig seien, zu erstrecken, dieses Wahlrecht auch seinen Staatsangehörigen einräumen, die in einem ÜLG ansässig seien, und zwar insbesondere wegen der besonderen Anbindung der ÜLG an die Gemeinschaft. Da der niederländische Gesetzgeber im vorliegenden Fall allen niederländischen Staatsangehörigen, die nicht auf Aruba oder auf den Niederländischen Antillen ansässig seien, ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz das Recht auf Teilnahme an diesen Wahlen einräume, müsse dieses Recht auch den niederländischen Staatsangehörigen auf Aruba oder den Niederländischen Antillen gewährt werden. Andernfalls enthielten die Rechtsvorschriften eine ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Niederländern, die z. B. in New York lebten, und denen, die auf Aruba lebten.

Antwort des Gerichtshofes

40 Der EG-Vertrag enthält keine Bestimmungen, die das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament ausdrücklich und genau regeln.

41 Artikel 190 Absatz 4 EG bezieht sich auf das Verfahren bei diesen Wahlen. Nach dieser Bestimmung werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments in allgemeinen unmittelbaren Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen gewählt.

42 Der Akt von 1976 sieht in Artikel 1 vor, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem gewählt werden und dass die Wahl allgemein, unmittelbar, frei und geheim erfolgt. Nach Artikel 8 des Aktes von 1976 bestimmt sich das Wahlverfahren vorbehaltlich der Vorschriften dieses Aktes in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften; diese Vorschriften, die gegebenenfalls den Besonderheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen können, dürfen jedoch das Verhältniswahlsystem insgesamt nicht in Frage stellen.

43 Weder Artikel 190 EG noch der Akt von 1976 bestimmen jedoch ausdrücklich und genau, wer das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament hat.

44 Aus den Artikeln 189 EG und 190 EG über das Europäische Parlament, wonach das Europäische Parlament aus Vertretern der Völker der Mitgliedstaaten besteht, lassen sich insoweit keine eindeutigen Schlussfolgerungen ziehen, da der Begriff "Volk", der nicht definiert wird, in den verschiedenen Mitgliedstaaten und Sprachen der Union unterschiedliche Bedeutungen haben kann.

45 Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts sind folglich die jeweiligen Mitgliedstaaten dafür zuständig, unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts die Personen zu bestimmen, die das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament haben. Es ist jedoch zu prüfen, ob das Gemeinschaftsrecht einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, in der die auf Aruba ansässigen niederländischen Staatsangehörigen weder das aktive noch passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament haben.

46 Erstens ist daran zu erinnern, dass für die ÜLG das besondere Assoziierungssystem gilt, das im Vierten Teil des EG-Vertrags (Artikel 182 EG bis 188 EG) festgelegt ist, so dass die allgemeinen Vertragsbestimmungen ohne ausdrückliche Verweisung nicht auf sie anwendbar sind (vgl. Urteile Leplat, Randnr. 10, und Niederlande/Rat, Randnr. 49).

47 Daraus folgt, dass die Artikel 189 EG und 190 EG auf diese Länder und Hoheitsgebiete nicht anwendbar und die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, dort Wahlen zum Europäischen Parlament abzuhalten.

48 Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK steht dieser Auslegung nicht entgegen. Da die Vertragsvorschriften nicht auf die ÜLG anwendbar sind, kann das Europäische Parlament nämlich nicht als deren "gesetzgebende Körperschaft" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. Die Bevölkerung dieser Länder und Hoheitsgebiete kann sich vielmehr über die sie repräsentierenden Stellen in den im Rahmen der Assoziation zwischen der Gemeinschaft und den ÜLG eingesetzten Organen äußern.

49 Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass das Gemeinschaftsrecht das auf Aruba geltende Recht beeinflusst. Dieser Einfluss kann sich nämlich aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ergeben, deren Geltung im Rahmen der Assoziation auf die ÜLG erstreckt wird. Was sonstige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts angeht, so reicht, wie der Generalanwalt in Nummer 161 seiner Schlussanträge unter Verweis auf § 34 des Urteils Matthews/Vereinigtes Königreich ausgeführt hat, der mittelbare Einfluss von Rechtsvorschriften nicht aus, um anzunehmen, dass diese die Bevölkerung genauso betreffen wie die von einer örtlichen gesetzgebenden Versammlung verabschiedeten.

50 Ebenso wenig kann darauf verwiesen werden, dass andere Mitgliedstaaten in den ÜLG, zu denen sie besondere Beziehungen unterhalten, Wahlen zum Europäischen Parlament abhalten. Da der Vertrag insoweit keine besonderen Bestimmungen enthält, ist es nämlich Sache der Mitgliedstaaten, die ihrer Verfassungsordnung am besten angepassten Regeln aufzustellen.

51 Was zweitens das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament in den Niederlanden angeht, so ist dieses im niederländischen Wahlgesetz geregelt und an die gleichen Voraussetzungen wie dasjenige für die Wahlen der Mitglieder der Abgeordnetenversammlung des niederländischen Parlaments geknüpft, d. h. dass dieses Wahlrecht u. a. niederländischen Staatsangehörigen, die ihren tatsächlichen Wohnsitz auf den Niederländischen Antillen oder auf Aruba haben, nicht zusteht.

52 Wie in den Randnummern 41 bis 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wird weder in den Artikeln 189 EG und 190 EG noch im Akt von 1976 ausdrücklich und genau angegeben, wer das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament hat. Darüber hinaus erkennen die Vorschriften des Zweiten Teils des EG-Vertrags über die Unionsbürgerschaft den Unionsbürgern kein unbedingtes aktives und passives Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament zu.

53 Artikel 19 Absatz 2 EG, auf den in der Vorlagefrage Bezug genommen wird, beschränkt sich nämlich darauf, auf dieses aktive und passive Wahlrecht das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anzuwenden, indem er vorsieht, dass jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament besitzt, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/109 bestimmt insoweit, dass das aktive und passive Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedstaat jedem Unionsbürger zusteht, der - ohne die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats zu besitzen - im Übrigen die Bedingungen erfüllt, an die das Recht des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive und das passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigen knüpft. Außerdem beruht Artikel 5 dieser Richtlinie eindeutig auf der Annahme, dass ein Mitgliedstaat eine Mindestwohnzeit im "Wahlgebiet" als Voraussetzung für das Wahlrecht vorschreiben kann. Aus dieser Prüfung des Artikels 19 Absatz 2 EG und der zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen ergibt sich, dass diese Vorschrift des EG-Vertrags nicht auf Unionsbürger anwendbar ist, die in einem ÜLG ansässig sind und ihr Wahlrecht in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörige sie sind, ausüben möchten.

54 Wie der Generalanwalt in den Nummern 157 und 158 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, verbietet es Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK den Vertragsstaaten nicht, das Kriterium des Wohnsitzes heranzuziehen, um den Kreis der aktiv und passiv Wahlberechtigten zu beschränken. Zum aktiven Wahlrecht hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte insoweit entschieden, dass die Verpflichtung, im nationalen Hoheitsgebiet zu wohnen, um wählen zu können, eine Bedingung sei, die an sich nicht unangemessen oder willkürlich sei und die aus mehreren Gründen gerechtfertigt sei (EGMR, Urteil Melnitchenko/Ukraine vom 19. Oktober 2004, Reports of judgements and decisions 2004-X, § 56). Er hat ferner anerkannt, dass für das passive Wahlrecht strengere Voraussetzungen aufgestellt werden können als für das aktive Wahlrecht (Urteil Melnitchenko/Ukraine, § 57).

55 Unter diesen Umständen ist das an den Wohnsitz anknüpfende Kriterium zur Bestimmung der bei den Wahlen zum Europäischen Parlament aktiv und passiv Wahlberechtigten grundsätzlich nicht ungeeignet.

56 Die Kläger des Ausgangsverfahrens und die Kommission machen jedoch geltend, dass das niederländische Wahlgesetz gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, weil es das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament allen niederländischen Staatsangehörigen, die in Drittstaaten ansässig seien, zuerkenne, während die niederländischen Staatsangehörigen, die auf den Niederländischen Antillen oder auf Aruba ansässig seien, nicht wahlberechtigt seien.

57 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 6. Dezember 2005 in den Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, ABNA u. a., Slg. 2005, I-10423, Randnr. 63, und vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-344/04, IATA und ELFAA, Slg. 2006, I-403, Randnr. 95).

58 Im vorliegenden Fall sind die maßgeblichen Anknüpfungspunkte für den Vergleich ein niederländischer Staatsangehöriger, der auf den Niederländischen Antillen oder auf Aruba ansässig ist, und ein niederländischer Staatsangehöriger, der in einem Drittland ansässig ist. Beiden ist gemeinsam, dass sie niederländische Staatsangehörige sind und nicht im Hoheitsgebiet der Niederlande ansässig sind. Sie werden dennoch unterschiedlich behandelt, da der Zweitgenannte für die Wahlen zum Europäischen Parlament in den Niederlanden das aktive und passive Wahlrecht hat und der Erstgenannte nicht. Eine solche Ungleichbehandlung muss objektiv gerechtfertigt sein.

59 In der mündlichen Verhandlung hat die niederländische Regierung darauf hingewiesen, dass es mit dem Gesetz den im Ausland ansässigen niederländischen Staatsangehörigen der Niederlande habe ermöglicht werden sollen, zu wählen, da bei diesen Bürgern davon ausgegangen werde, dass sie noch mit der niederländischen Gesellschaft verbunden seien. Aus den Erläuterungen, die die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung abgegeben hat, geht jedoch auch hervor, dass ein niederländischer Staatsangehöriger, der seinen Wohnsitz von Aruba in ein Drittland verlegt, ebenso wahlberechtigt ist wie ein niederländischer Staatsangehöriger, der seinen Wohnsitz von den Niederlanden in ein Drittland verlegt, während ein auf Aruba ansässiger niederländischer Staatsangehöriger nicht wahlberechtigt ist.

60 Das vom niederländischen Gesetzgeber verfolgte Ziel, das aktive und passive Wahlrecht den niederländischen Staatsangehörigen zu gewähren, die mit den Niederlanden verbunden sind oder waren, fällt unter den Ermessensspielraum, über den dieser Gesetzgeber in Bezug auf die Abhaltung der Wahlen verfügt. Die niederländische Regierung hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass die unterschiedliche Behandlung von niederländischen Staatsangehörigen, die in einem Drittland ansässig sind, und solchen, die auf den Niederländischen Antillen oder auf Aruba ansässig sind, objektiv gerechtfertigt ist und somit nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt.

61 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts zwar nichts dem entgegensteht, dass die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts nach dem Kriterium des Wohnsitzes in dem Hoheitsgebiet, in dem die Wahlen abgehalten werden, festlegen, dass es der Grundsatz der Gleichbehandlung jedoch verbietet, dass die gewählten Kriterien eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen bewirken, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, ohne dass diese Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt ist.

Zur vierten Frage

62 Mit seiner vierten Frage möchte der Raad van State wissen, ob die Artikel 17 EG und 19 Absatz 2 EG, betrachtet im Licht des Artikels 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, dem entgegenstehen, dass Personen, die nicht Unionsbürger sind, das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament haben.

63 Mit der niederländischen Regierung und der Kommission ist festzustellen, dass diese Frage keinen Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit aufweist, da die Kläger des Ausgangsverfahrens Unionsbürger sind, so dass diese Frage nicht zu beantworten ist.

64 Zudem hat der Gerichtshof heute ein Urteil in der Rechtssache C-145/04 (Königreich Spanien/Vereinigtes Königreich, Slg. 2006, I-0000) erlassen, das für den Bedarfsfall entsprechende Erläuterungen enthält.

Zur fünften Frage

65 Mit seiner fünften Frage möchte der Raad van State wissen, ob das Gemeinschaftsrecht Anforderungen an die Art der zu gewährenden Wiederherstellung der Rechte (rechtsherstel) stellt, wenn der nationale Richter - insbesondere angesichts der Antworten des Gerichtshofes auf die vorstehenden Fragen - der Ansicht sein sollte, dass die Personen, die auf den Niederländischen Antillen oder auf Aruba ansässig oder wohnhaft sind und die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, zu Unrecht nicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2004 eingetragen wurden.

66 Insoweit ergibt sich aus Artikel 12 des Aktes von 1976, dass das Europäische Parlament nur über die Anfechtungen befindet, die gegebenenfalls aufgrund der Vorschriften dieses Aktes - mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die darin verwiesen wird - vorgebracht werden könnten. Da die Bestimmung der bei den Wahlen zum Europäischen Parlament aktiv und passiv Wahlberechtigten in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, richten sich auch die Anfechtungen, die die innerstaatlichen Vorschriften betreffen, mit denen diese Wahlberechtigten bestimmt werden, nach nationalem Recht.

67 Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament betreffenden Anfechtung sind die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, daher Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; dabei dürfen freilich diese Bedingungen nicht weniger günstig sein als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteil vom 8. November 2005 in der Rechtssache C-443/03, Leffler, Slg. 2005, I-9611, Randnrn. 49 und 50).

68 Auch die etwaige Wiederherstellung der Rechte (rechtsherstel) einer Person, der aufgrund einer gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Vorschrift die Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments verweigert wurde, bestimmt sich nach den Voraussetzungen und Bedingungen des nationalen Rechts, wobei diese den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen müssen (in diesem Sinne Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595). Bei der Prüfung der angemessenen Wiederherstellung der Rechte kann der nationale Richter auf die Modalitäten dieser Wiederherstellung Bezug nehmen, wie sie für den Fall eines Verstoßes gegen die nationalen Regeln bei Wahlen zu Organen des Mitgliedstaats vorgesehen sind.

69 In diesem Zusammenhang ist ferner daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt und ein Mitgliedstaat demnach verpflichtet ist, Schäden, die einem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, zu ersetzen, wenn die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Urteile vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnrn. 31 und 51, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01, Köbler, Slg. 2003, I-10239, Randnrn. 30 und 51), ohne dass es deswegen ausgeschlossen wäre, dass der Staat nach nationalem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen haftet (vgl. Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 66).

70 Vorbehaltlich des Anspruchs auf Entschädigung, der bei Erfüllung dieser Voraussetzungen seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht hat, hat der Staat die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen, und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 67).

71 Auf die fünfte Frage ist daher zu antworten, dass es Sache der Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats ist, die Maßnahmen für die Wiederherstellung der Rechte einer Person festzulegen, die aufgrund einer gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Vorschrift nicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2004 eingetragen und daher von der Teilnahme an diesen Wahlen ausgeschlossen worden ist. Diese Maßnahmen, zu denen ein Ersatz des Schadens gehören kann, der durch den dem Staat zuzurechnenden Verstoß entstanden ist, müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen.

Kostenentscheidung:

Kosten

72 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in einem Gebiet ansässig oder wohnhaft sind, das zu den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten im Sinne des Artikels 299 Absatz 3 EG gehört, können sich auf die den Unionsbürgern im Zweiten Teil des EG-Vertrags eingeräumten Rechte berufen.

2. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts steht nichts dem entgegen, dass die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts nach dem Kriterium des Wohnsitzes in dem Hoheitsgebiet, in dem die Wahlen abgehalten werden, festlegen; der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es jedoch, dass die gewählten Kriterien eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen bewirken, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, ohne dass diese Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt ist.

3. Es ist Sache der Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats, die Maßnahmen für die Wiederherstellung der Rechte einer Person (rechtsherstel) festzulegen, die aufgrund einer gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Vorschrift nicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2004 eingetragen und daher von der Teilnahme an diesen Wahlen ausgeschlossen worden ist. Diese Maßnahmen, zu denen ein Ersatz des Schadens gehören kann, der durch den dem Staat zuzurechnenden Verstoß entstanden ist, müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen.

Ende der Entscheidung

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