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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2007
Aktenzeichen: C-301/05 P
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, Satzung des Gerichtshofs


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 93
Verfahrensordnung Art. 123
Satzung des Gerichtshofs Art. 40 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

9. Februar 2007

"Antrag auf Zulassung als Streithelfer - Zurückweisung"

Parteien:

In der Rechtssache C-301/05 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 26. Juli 2005,

Hans-Peter Wilfer, wohnhaft in Markneukirchen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kockläuner,

Rechtsmittelführer,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Schennen, O. Montalto und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

aufgrund des Vorschlags des Berichterstatters J. Klucka,

nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Wilfer die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juni 2005, Wilfer/HABM (ROCKBASS) (T-315/03, Slg. 2005, II-1981, im Folgenden: angefochtenes Urteil) über die Abweisung seiner Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Juli 2003 (Rechtssache R 266/2002-1), mit der die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke "Rockbass" zurückgewiesen worden war.

2 Mit Antragsschrift, die am 22. Dezember 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Österreichische Patentanwaltskammer mit Sitz in Wien (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt F. Schulz, beantragt, zur Unterstützung des ersten vom Rechtsmittelführers gestellten Antrags, die Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils vollständig aufzuheben, im Rechtsmittelverfahren als Streithelferin zugelassen zu werden.

3 Mit Schriftsätzen, die am 9. und 13. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, haben das HABM und Herr Wilfer mitgeteilt, dass sie dem Streithilfeantrag nicht entgegentreten. Das HABM hat sich allerdings gegen den von der Österreichischen Patentanwaltskammer gestellten Antrag verwahrt, ihm die Kosten einschließlich der mit dem Streithilfeantrag verbundenen Kosten aufzuerlegen.

4 Der Streithilfeantrag ist gemäß den Art. 93 und 123 der Verfahrensordnung auf der Grundlage von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs gestellt worden.

5 Nach der letztgenannten Bestimmung hat jedermann, der ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit glaubhaft macht, das Recht, diesem Rechtsstreit beizutreten. Nach Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

6 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs nach dem Gegenstand des Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder Argumenten. Denn unter dem "Ausgang" des Rechtsstreits ist die beim angerufenen Gericht beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], Slg. 1997, I-3491, Randnr. 53, und vom 6. April 2006, An Post, C-130/06 P[I], Slg. 2006, II-0000, Randnr. 8).

7 Die Österreichische Patenanwaltskammer begründet ihren Streithilfeantrag jedoch damit, dass die vorliegende Rechtssache eine Grundsatzfrage aufwerfe, die die Interessen ihrer Mitglieder, der österreichischen Patentanwälte, beeinträchtigen könne, deren Schutz ihr obliege. Sie macht insbesondere geltend, dass Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs eine Vertretungsbefugnis ihrer Mitglieder vor den Gemeinschaftsgerichten begründe.

8 Die Österreichische Patentanwaltskammer beruft sich damit auf ein Interesse, das sich auf den ersten Rechtsmittelgrund bezieht, wonach das Gericht mit seiner Feststellung, dass Herr Zech als deutscher Patentanwalt Herrn Wilfer nicht gemeinsam mit dessen Rechtsanwalt vertreten dürfe, Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs falsch ausgelegt habe. Dieses Interesse an einem Rechtsmittelgrund lässt sich jedoch nicht einem Interesse daran gleichsetzen, dass dem ersten Antrag des Rechtsmittelführers stattgegeben wird, die Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, mit der sein im ersten Rechtszug gestellter Antrag zurückgewiesen worden ist, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM über die Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke "Rockbass" aufzuheben.

9 Unter diesen Umständen ist der Streithilfeantrag zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

10 Da der Streithilfeantrag zurückzuweisen ist, sind nach Art. 69 § 4 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, die Kosten des Streithilfeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1. Der Antrag auf Zulassung als Streithelfer wird zurückgewiesen.

2. Die Österreichische Patentanwaltskammer trägt die Kosten des Streithilfeverfahrens.

Ende der Entscheidung

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