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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: C-301/95
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 85/337
Vorschriften:
EG-Vertrag Art. 169 | |
EG-Vertrag Art. 171 | |
EG-Vertrag Art. 177 | |
Richtlinie 85/337 Art. 12 Abs. 2 | |
Richtlinie 85/337 Art. 12 Abs. 1 | |
Richtlinie 85/337 Art. 2 Abs. 1 | |
Richtlinie 85/337 Art. 4 Abs. 2 |
1 Das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des Vertrages hat einen anderen Gegenstand und andere Rechtsfolgen als ein Vorabentscheidungsverfahren. Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens ist nämlich die förmliche Feststellung, daß ein Mitgliedstaat seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht erfuellt hat; diese Feststellung ist Voraussetzung für die etwaige Einleitung des Verfahrens nach Artikel 171 des Vertrages. Im übrigen ist die Kommission in Anbetracht ihrer Rolle als Hüterin des Vertrages allein für die Entscheidung zuständig, ob es angebracht ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
2 Nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die insoweit den Mitgliedstaaten obliegende Pflicht erfasst alle einschlägigen Rechtsvorschriften und erlaubt es nicht, nach der bundes- oder einheitsstaatlichen Struktur der Mitgliedstaaten oder nach der von ihnen jeweils angewandten Gesetzestechnik zu differenzieren. Insbesondere steht es bei einem Bundesstaat der Feststellung eines Verstosses gegen die Mitteilungspflicht nicht entgegen, daß das der Kommission mitgeteilte Bundesgesetz den auf einer niedrigeren Ebene erlassenen nicht mitgeteilten Vorschriften vorgeht.
3 Ein Mitgliedstaat verstösst gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, wenn er die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für alle Projekte vorsieht, die nach der Richtlinie einer solchen Prüfung zu unterziehen sind und für die das Genehmigungsverfahren nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie eingeleitet worden ist.
Die Zweckmässigkeit dieser Feststellung, die darauf beruht, daß der betreffende Mitgliedstaat eine einschlägige Rechtsvorschrift erlassen hat, entfällt nicht durch den Umstand, daß gegen denselben Mitgliedstaat auf demselben Gebiet bereits ein anderes Vertragsverletzungsurteil ergangen ist, wenn das frühere Urteil, in dem die Nichterfuellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung in einem konkreten Fall der Durchführung eines bestimmten Projekts festgestellt wurde, einen anderen Gegenstand hatte.
4 Nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten werden Projekte der in Anhang II der Richtlinie aufgezählten Klassen einer Prüfung unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern; die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen, anhand deren bestimmt werden kann, welche von den fraglichen Projekten einer Prüfung unterzogen werden sollen. Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, daß sie den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis verleiht, bei einer oder mehreren der fraglichen Klassen die Möglichkeit einer Prüfung vollständig und endgültig auszuschließen.
Der Begriff der Klassen bezieht sich insoweit nicht auf die zwölf in Anhang II aufgezählten Kategorien von Projekten, sondern auf alle in den verschiedenen mit Buchstaben bezeichneten Untergliederungen dieser Kategorien aufgeführten Projekte. Jede andere Auslegung würde den Grundsatz des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie, daß Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen sind, praktisch ins Leere laufen lassen und es den Mitgliedstaaten gestatten, den Anhang II der Richtlinie nach Belieben anzuwenden.
Ein Mitgliedstaat verstösst daher gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie, wenn er nicht alle in Anhang II der Richtlinie aufgezählten Untergliederungen seinem Umsetzungsgesetz unterwirft und damit ganze Klassen von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 22. Oktober 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - Vertragsverletzung - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richlinie 85/337/EWG. - Rechtssache C-301/95.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 20. September 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40; nachstehend: Richtlinie), insbesondere deren Artikel 2, 3, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 8, 9 sowie 12 Absätze 1 und 2, verstossen hat.
2 Die Richtlinie wurde auf der Grundlage der Artikel 100 und 235 EWG-Vertrag erlassen. In ihrer elften Begründungserwägung heisst es: "Die Umweltauswirkungen eines Projekts müssen mit Rücksicht auf folgende Bestrebungen beurteilt werden: die menschliche Gesundheit zu schützen, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen, für die Erhaltung der Artenvielfalt zu sorgen und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu erhalten."
3 Artikel 1 der Richtlinie bestimmt:
"(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind:
Projekt:
- die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,
...
Genehmigung:
Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält.
..."
4 Artikel 3 der Richtlinie lautet:
"Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:
- Mensch, Fauna und Flora,
- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Faktoren,
- Sachgüter und das kulturelle Erbe."
5 Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die Richtlinie am 3. Juli 1985 bekanntgegeben wurde, ist diese Frist am 3. Juli 1988 abgelaufen.
6 In Deutschland wurde die Richtlinie durch das am 1. August 1990 in Kraft getretene Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I 1990 S. 205) umgesetzt.
7 Nachdem die Kommission den Inhalt des UVPG geprüft hatte, kam sie zu der Auffassung, daß das in Deutschland geltende Recht, soweit sie darüber unterichtet worden war, nicht mit der Richtlinie übereinstimme. Mit Mahnschreiben vom 4. Februar 1992 teilte sie der deutschen Regierung daher die verschiedenen gegen sie erhobenen Vorwürfe mit.
8 Auf die mit Schreiben vom 16. Juni 1992 übermittelte Antwort der deutschen Regierung überdachte die Kommission ihre Auffassung in bezug auf einige der im Mahnschreiben erhobenen Vorwürfe und sandte der deutschen Regierung schließlich am 4. Juli 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Die darin enthaltenen Vorwürfe ließen sich in sechs Abschnitten zusammenfassen, die jeweils einen besonderen Verstoß gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemässen Umsetzung der Richtlinie betrafen. Die Kommission forderte die deutsche Regierung auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe nachzukommen.
9 Da die Kommission auf ihre mit Gründen versehene Stellungnahme keine Antwort erhielt, hat sie den Gerichtshof angerufen. In ihrer Klageschrift hat sie sechs verschiedene Vertragsverletzungen gerügt: verspätete Umsetzung der Richtlinie, fehlende Übermittlung aller auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassenen Rechtsvorschriften, fehlende Anwendung der Richtlinie auf alle nach dem 3. Juli 1988 genehmigten Vorhaben, unvollständige Umsetzung des Artikels 2 der Richtlinie in bezug auf die in deren Anhang II aufgezählten Projekte, unvollständige Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie und deren Nichtanwendung bei der Durchführung von zwei bestimmten Projekten.
10 Aufgrund der näheren Angaben der deutschen Regierung in der Klagebeantwortung hat die Kommission ihre Rügen zum sechsten Punkt der Klageschrift nicht aufrechterhalten.
Zur verspäteten Umsetzung der Richtlinie
11 Die Kommission wirft der deutschen Regierung vor, sie habe die zur Einhaltung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen, denn diese sei am 3. Juli 1988 abgelaufen, während das UVPG erst am 1. August 1990 in Kraft getreten sei. Die Bundesrepublik Deutschland habe daher gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 Absatz 3 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie verstossen.
12 Nach Auffassung der deutschen Regierung ist eine förmliche Feststellung der behaupteten Vertragsverletzung nicht angebracht, da der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-396/92 (Bund Naturschutz in Bayern u. a., Slg. 1994, I-3717) festgestellt habe, daß die Richtlinie in Deutschland verspätet umgesetzt worden sei.
13 Das genannte Urteil Bund Naturschutz in Bayern u. a. ist im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie ergangen. Ein Vertragsverletzungsverfahren hat dagegen einen anderen Gegenstand und andere Rechtsfolgen.
14 Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahren ist die förmliche Feststellung, daß ein Mitgliedstaat seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht erfuellt hat.
15 Hinsichtlich seiner Rechtsfolgen ist die förmliche Feststellung einer Vertragsverletzung Voraussetzung für die etwaige Einleitung des Verfahrens nach Artikel 171 EG-Vertrag in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union.
16 Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Kommission in Anbetracht ihrer Rolle als Hüterin des Vertrages allein für die Entscheidung zuständig, ob es angebracht ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 22).
17 Daher ist festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Zur fehlenden Übermittlung aller auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassenen Rechtsvorschriften
18 Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie lautet: "Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen."
19 Die Kommission wirft der deutschen Regierung vor, sie habe ihr nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie dienenden, insbesondere von den Bundesländern erlassenen nationalen Vorschriften übermittelt. Da diese auf einem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen worden seien, hätten sie nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie der Kommission mitgeteilt werden müssen. Die Bundesrepublik Deutschland habe daher gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 Absatz 3 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie verstossen.
20 Die deutsche Regierung hält dem entgegen, daß sie weder nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie noch nach einer anderen Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verpflichtet sei, der Kommission alle Maßnahmen mitzuteilen, die sie getroffen habe, um der Richtlinie nachzukommen.
21 Zudem gehe das UVPG gemäß § 4 fachrechtlichen Vorschriften und den Rechtsvorschriften der Bundesländer vor. Wenn solche Vorschriften hinter den Anforderungen des UVPG zurückblieben, würde das UVPG selbst unmittelbar eingreifen. Auf diese Weise sei durch das UVPG sichergestellt, daß den Anforderungen der Richtlinie voll entsprochen werde, weshalb sich die Mitteilung anderer Vorschriften an die Kommission erübrige.
22 Der Wortlaut des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie lässt keinen Zweifel daran, daß die den Mitgliedstaaten obliegende Verpflichtung dahin geht, der Kommission alle Rechtsvorschriften mitzuteilen, die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Er erlaubt es auch nicht anzunehmen, daß in bezug auf diese Verpflichtung nach der bundes- oder aber einheitsstaatlichen Struktur der Mitgliedstaaten oder nach der von ihnen jeweils angewandten Gesetzestechnik differenziert werden dürfte.
23 Da die Mitteilungspflicht alle nationalen Rechtsvorschriften erfasst, die auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen werden, steht es der Feststellung der behaupteten Vertragsverletzung nicht entgegen, daß das der Kommission mitgeteilte UVPG den nicht mitgeteilten Vorschriften vorgeht.
24 Daher ist festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie verstossen hat, indem sie der Kommission nicht alle Maßnahmen mitgeteilt hat, die sie getroffen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Zur fehlenden Anwendung der Richtlinie auf alle nach dem 3. Juli 1988 genehmigten Vorhaben
25 § 22 Absatz 1 UVPG enthält eine Übergangsregelung, nach der bereits begonnene Genehmigungsverfahren nach den Vorschriften des UVPG zu Ende zu führen sind, wenn das betreffende Vorhaben bei Inkrafttreten des UVPG, d. h. am 1. August 1990, noch nicht öffentlich bekanntgemacht worden ist.
26 Nach Auffassung der Kommission schränkt diese Übergangsbestimmung des UVPG den Anwendungsbereich des Gesetzes insofern zeitlich ein, als Genehmigungsverfahren, die vor dem 1. August 1990, aber nach dem 3. Juli 1988, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie, begonnen worden sind, keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Anforderungen der Richtlinie unterzogen werden. Die Bundesrepublik Deutschland habe daher gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 Absatz 3 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie verstossen.
27 Die Bundesregierung macht geltend, es ergebe sich bereits aus den angeführten Urteilen Bund Naturschutz in Bayern u. a. und Kommission/Deutschland, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht berechtigt gewesen sei, für Projekte, für die nach dem 3. Juli 1988 der Genehmigungsantrag gestellt worden sei, eine Ausnahmeregelung wie § 22 Absatz 1 UVPG einzuführen und damit solche Projekte von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen. Da die Frage durch diese beiden Urteile entschieden sei, bestehe für eine erneute Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den Gerichtshof kein Anlaß.
28 Die Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Deutschland ergangen ist, hatte etwas anderes zum Gegenstand, nämlich die Feststellung der Vertragsverletzung, die die Bundesrepublik Deutschland dadurch begangen hatte, daß sie in einem konkreten Fall der Durchführung eines bestimmten Projekts die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Anforderungen der Richtlinie nicht erfuellt hatte. Ihr Gegenstand war nicht die Feststellung der Vertragsverletzung dieses Mitgliedstaats durch Erlaß des § 22 UVPG.
29 Daher ist aufgrund der Ausführungen in den Randnummern 13 bis 15 dieses Urteils festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie verstossen hat, indem sie die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für alle Projekte vorgesehen hat, die nach der Richtlinie einer solchen Prüfung zu unterziehen sind und für die das Genehmigungsverfahren nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden ist.
Zur unvollständigen Umsetzung des Artikels 2 der Richtlinie in bezug auf die in deren Anhang II aufgezählten Projekte
30 Artikel 2 der Richtlinie sieht vor:
"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.
Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.
..."
31 Artikel 4 der Richtlinie legt fest:
"(1) Projekte der in Anhang I aufgeführten Klassen werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen werden einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern.
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten insbesondere bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen, anhand deren bestimmt werden kann, welche von den Projekten der in Anhang II aufgezählten Klassen einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden sollen."
32 In Anhang I der Richtlinie sind neun Kategorien von Projekten aufgeführt, die ihrer Natur nach bestimmt sind, so z. B. Raffinerien für Erdöl, integrierte chemische Anlagen, Bau von Autobahnen und Seehandelshäfen. In Anhang II, der mit "Projekte nach Artikel 4 Absatz 2" überschrieben ist, sind 12 Kategorien von Projekten aufgezählt. Anders als in Anhang I sind sämtliche Kategorien des Anhangs II mit Ausnahme der Kategorien der Nummern 5, 9 und 12, in mit Buchstaben bezeichnete Unterkategorien untergliedert.
33 Die Bundesrepublik Deutschland hat von der ihr nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und in § 3 UVPG und dessen Anlage bestimmte Projekte definiert, für die das UVPG gilt und die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind.
34 Die Kommission macht geltend, daß die deutsche Regelung nicht alle in Anhang II der Richtlinie aufgezählten Klassen von Projekten erfasse. Als "Klassen" im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie seien nämlich alle Projekte anzusehen, die in Anhang II der Richtlinie in den verschiedenen mit Buchstaben bezeichneten Untergliederungen der in diesem Anhang aufgeführten Kategorien aufgezählt seien. Die Kommission bestreitet nicht, daß die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie innerhalb der zu einer bestimmten Klasse des Anhangs II gehörenden Projekte nach deren Merkmalen Unterscheidungen treffen können; sie hält es aber für unzulässig, ganze Klassen generell nicht der Prüfungspflicht zu unterstellen.
35 Die Kommission beantragt daher, festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 Absatz 3 EG-Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 2 Absatz 1 und 12 Absatz 1 der Richtlinie verstossen hat, indem sie ganze Klassen der in Anhang II der Richtlinie aufgezählten Projekte von vornherein von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen hat.
36 Nach Auffassung der deutschen Regierung ist zwischen Klassen und Projekten begrifflich zu unterscheiden. Im Anhang II der Richtlinie seien insgesamt "zwölf Klassen von Projekten" aufgezählt, innerhalb deren es "einzelne" Projekte gebe. Folglich stelle jede der zwölf Kategorien des Anhangs eine Klasse von Projekten und jede der mit Buchstaben bezeichneten Untergliederungen dieser Kategorien ein einzelnes Projekt dar.
37 Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie entscheide jeder Mitgliedstaat nach seinem Ermessen, welches der in den zwölf Klassen aufgeführten einzelnen Projekte der Prüfungspflicht zu unterstellen sei. Das UVPG berücksichtige alle Klassen von Projekten des Anhangs II der Richtlinie und unterwerfe innerhalb dieser Klassen diejenigen Projekte der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, deren Merkmale es nach Auffassung des Bundesgesetzgebers erforderten. Zu diesem Zweck habe die deutsche Regierung im Rahmen ihres Ermessens bei bestimmten Arten von Projekten Kriterien und/oder Schwellenwerte aufgestellt, die für die Prüfungspflichtigkeit maßgeblich sein sollten. Somit könne keine Rede davon sein, daß die Bundesrepublik Deutschland ganze Klassen von Projekten von der Prüfungspflicht ausgenommen habe.
38 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verleiht Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis, bei einer oder mehreren Klassen des Anhangs II die Möglichkeit einer Prüfung vollständig und endgültig auszuschließen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2323, Randnr. 43). Zur Entscheidung über den streitigen Punkt ist daher zunächst zu klären, wie der Begriff "Klassen von Projekten" im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie auszulegen ist.
39 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Absätze 1 und 2 des Artikels 4 der Richtlinie mit den Formulierungen "Projekte der in Anhang I aufgeführten Klassen werden einer Prüfung... unterzogen" und "Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen werden einer Prüfung... unterzogen, wenn..." einander in dem Satzteil, der sich auf den fraglichen Begriff bezieht, entsprechen.
40 Daraus ergibt sich, daß es für Inhalt und Bedeutung des fraglichen Begriffes keinen Unterschied machen kann, ob er in Anhang I oder aber in Anhang II der Richtlinie steht.
41 Da sich dieser Begriff in Anhang I auf Kategorien von Projekten bezieht, die ihrer Natur nach bestimmt werden, kann er sich in Anhang II nur auf gleichartige Kategorien von Projekten beziehen.
42 Die neun Kategorien von Projekten des Anhangs I könnten ihrer Natur nach aber nicht den zwölf Kategorien des Anhangs II, bei denen es sich jeweils um ein weites Feld von Wirtschaftstätigkeiten handelt, sondern nur den mit Buchstaben bezeichneten Untergliederungen dieser Kategorien entsprechen. Hierfür spricht auch, daß die Kategorien der Nummern 5, 9 und 12 des Anhangs II, die nicht untergliedert sind, jeweils eine wohl abgegrenzte Tätigkeit betreffen.
43 So kann z. B. die Kategorie von Projekten mit der Überschrift "Bau von Autobahnen, Schnellstrassen, Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken sowie von Flugplätzen..." in Nummer 7 des Anhangs I nicht als Klasse von Projekten der Kategorie "Infrastrukturprojekte" in Nummer 10 des Anhangs II, sondern nur Buchstabe d dieser Nummer - "Bau von Strassen, Häfen (einschließlich Fischereihäfen) und Flugplätzen (nicht unter Anhang I fallende Projekte)" - entsprechen.
44 Jede andere Auslegung des fraglichen Begriffes würde den Grundsatz des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie, daß Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen sind, praktisch ins Leere laufen lassen und es den Mitgliedstaaten gestatten, den Anhang II der Richtlinie nach Belieben anzuwenden.
45 Der Gerichtshof hat gerade aufgrund dieses Grundsatzes entschieden, daß der den Mitgliedstaaten durch Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie eingeräumte Ermessensspielraum durch die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Prüfungspflicht begrenzt wird (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403, Randnr. 50) und daß mit den in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerten das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; dagegen ist es nicht ihr Zweck, bestimmte Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommen, von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 42).
46 Daher ist festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie verstossen hat, indem sie von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ganze Klassen der in Anhang II der Richtlinie aufgezählten Projekte von vornherein ausgenommen hat.
Zur unvollständigen Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie
47 Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie erlegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß der Projektträger für ein Projekt, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, bestimmte Angaben vorlegt. Diese Angaben sind in Artikel 5 Absatz 2 und in Anhang III der Richtlinie aufgeführt.
48 Die Kommission räumt ein, daß die von einem Projektträger vorzulegenden Angaben in § 6 Absätze 3 und 4 UVPG, durch den Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie umgesetzt werde, festgelegt seien. Nach § 6 Absatz 2 Satz 2 UVPG seien diese Bestimmungen aber nur anzuwenden, "soweit die in diesen Absätzen genannten Unterlagen durch Rechtsvorschrift nicht im einzelnen festgelegt sind".
49 Dies bedeute, daß andere gesetzliche Regelungen, in denen Art und Umfang der von einem Projektträger vorzulegenden Unterlagen im einzelnen festgelegt seien, den Vorschriften des UVPG vorgingen, diese also in solchen Fällen verdrängten. Weil die Bundesrepublik Deutschland also nicht generell vorgeschrieben habe, daß die von der Richtlinie geforderten Unterlagen vorgelegt werden müssten, habe sie gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 Absatz 3 EG-Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 5 Absatz 2 und 12 Absatz 1 der Richtlinie verstossen.
50 Die deutsche Regierung macht geltend, daß die Auffassung der Kommission auf einer falschen Auslegung von § 6 Absatz 2 UVPG beruhe. Diese Bestimmung weiche nicht von dem allgemeinen Grundsatz des § 4 UVPG ab, der das Verhältnis des UVPG zu anderen Rechtsvorschriften regele, die der Bund oder die Länder auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen hätten. Nach diesem Grundsatz gehe das UVPG vor, wenn die Anforderungen in solchen Rechtsvorschriften hinter den Anforderungen des UVPG zurückblieben.
51 Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt, welchen Mindestinhalt die vom Projektträger vorzulegenden Angaben haben müssen. Die Kommission wirft der deutschen Regierung nicht vor, daß durch § 6 Absätze 3 und 4 UVPG die entsprechende Richtlinienbestimmung nicht ordnungsgemäß umgesetzt werde.
52 Für den Fall, daß aus Gründen, die etwa mit der föderalen Struktur Deutschlands zu tun haben, andere fachrechtliche Vorschriften des Bundes oder der Länder besondere Anforderungen vorsehen, die gegebenenfalls spezifischen Bedürfnissen auf den verschiedenen unter die Richtlinie fallenden Tätigkeitsgebieten entsprechen, ist festzustellen, daß Artikel 13 der Richtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich vorbehält, strengere Regeln als in der Richtlinie vorgesehen festzulegen. Im übrigen wird die Anwendung von § 6 Absätze 3 und 4 UVPG nach den Erläuterungen der deutschen Regierung durch den allgemeinen Grundsatz des § 4 UVPG sichergestellt, falls die in fachrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Anforderungen hinter den Anforderungen der entsprechenden Vorschrift des UVPG zurückbleiben.
53 Dieser Klagepunkt ist daher zurückzuweisen.
54 Nach alledem ist festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Absatz 1, 4 Absatz 2 und 12 Absätze 1 und 2 der Richtlinie verstossen hat, indem sie
- nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie nachzukommen;
- der Kommission nicht alle Maßnahmen mitgeteilt hat, die sie getroffen hat, um der Richtlinie nachzukommen;
- die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für alle Projekte vorgesehen hat, die nach der Richtlinie einer solchen Prüfung zu unterziehen sind und für die das Genehmigungsverfahren nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden ist; und
- von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ganze Klassen der in Anhang II der Richtlinie aufgezählten Projekte von vornherein ausgenommen hat.
55 Im übrigen ist die Klage abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
56 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Absatz 1, 4 Absatz 2 und 12 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstossen, indem sie
- nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
- der Kommission nicht alle Maßnahmen mitgeteilt hat, die sie getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
- die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für alle Projekte vorgesehen hat, die nach dieser Richtlinie einer solchen Prüfung zu unterziehen sind und für die das Genehmigungsverfahren nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden ist; und
- von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ganze Klassen der in Anhang II dieser Richtlinie aufgezählten Projekte von vornherein ausgenommen hat.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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