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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.06.2004
Aktenzeichen: C-302/03
Rechtsgebiete: RL 1999/22/EG


Vorschriften:

RL 1999/22/EG Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)

10. Juni 2004(1)

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/22/EG - Haltung von Wildtieren in Zoos - Keine Umsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist"

Parteien:

In der Rechtssache C-302/03

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und R. Amorosi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. de Bellis, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94, S. 24) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) sowie der Richter J.-P. Puissochet und K. Lenaerts,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 14. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht wurde, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 226 EG eine Klage auf Feststellung erhoben, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94, S. 24) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 1999/22 mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie spätestens am 9. April 2002 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

Vorgerichtliches Verfahren

3 Da ihr keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 1999/22 mitgeteilt worden waren, richtete die Kommission am 6. Juni 2002 im Verfahren nach Artikel 226 EG eine schriftliche Aufforderung zur Äußerung binnen zwei Monaten nach Zugang an die Italienische Republik.

4 Nachdem sie innerhalb dieser Frist keine Antwort erhalten hatte, richtete die Kommission mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik und forderte diese auf, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der Richtlinie 1999/22 innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Stellungnahme nachzukommen.

5 Da die italienischen Behörden nicht auf die mit Gründen versehene Stellungnahme antworteten und die Kommission über keine anderen Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, dass die endgültige Fassung der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 1999/22 angenommen worden wären, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Vertragsverletzung

6 Die Italienische Republik bestreitet die ihr zur Last gelegte Vertragsverletzung nicht. Sie macht lediglich geltend, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 1999/22 in Vorbereitung seien.

7 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befindet, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-143/02, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-2877, Randnr. 11, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-446/01, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6053, Randnr. 15).

8 Da die Umsetzung der Richtlinie 1999/22 nicht innerhalb der Frist erfolgt ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

9 Folglich ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/22/EG verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos verstoßen, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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