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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.08.1993
Aktenzeichen: C-303/92
Rechtsgebiete: Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht, Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine, Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen, Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht@Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht, Art. 169 EWG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht
Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine
Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen
Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht
Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht
Art. 169 EWG-Vertrag
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. AUGUST 1993. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH DER NIEDERLANDE. - VERTRAGSVERLETZUNG - NICHTUMSETZUNG VON RICHTLINIEN INNERHALB DER VORGESEHENEN FRIST. - RECHTSSACHE C-303/92.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. Juli 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. L 167, S. 54), der Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382, S. 36), der Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153, S. 30), der Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71, S. 34) und der Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71, S. 36) nachzukommen.

2 In ihrem vorletzten Artikel bestimmen die fünf oben genannten Richtlinien, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um der Richtlinie 87/328/EWG spätestens bis zum 1. Januar 1989 und den anderen Richtlinien spätestens bis zum 1. Januar 1991 nachzukommen, und daß sie die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis setzen.

3 Da die Kommission bis zu den genannten Daten keine Mitteilung der niederländischen Regierung darüber erhalten hatte, forderte sie diese mit Schreiben vom 11. Oktober 1989 (im Hinblick auf die Richtlinie 87/328/EWG) und 25. April 1991 (im Hinblick auf die anderen Richtlinien) auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Da sie die Antworten der niederländischen Regierung für unbefriedigend hielt, richtete sie am 15. Oktober 1990 und am 13. November 1991 mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Regierung.

4 In ihren Antworten vom 8. Januar und 21. November 1991 beschränkte sich die niederländische Regierung auf den Hinweis, daß das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der betreffenden Richtlinien eingeleitet worden sei. Die Kommission beschloß daraufhin, die vorliegende Klage zu erheben.

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Bericht des Berichterstatters verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Die niederländische Regierung weist im Hinblick auf den Streitgegenstand darauf hin, daß sich die Klageschrift und die mit Gründen versehenen Stellungnahmen nicht deckten. In den mit Gründen versehenen Stellungnahmen werde ihr vorgeworfen, sie habe gegen Artikel 189 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 des Vertrages verstossen, indem sie die Richtlinien nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen umgesetzt habe. In der Klageschrift sei der Gegenstand der Klage auf eine Verletzung von Artikel 8a des Vertrages erweitert worden. Nach Ansicht der niederländischen Regierung ist die auf Artikel 8a des Vertrages gestützte Rüge daher als unzulässig zurückzuweisen.

7 Dazu ist festzustellen, daß die Kommission tatsächlich erstmals in der Klageschrift erklärt, daß die Nichtumsetzung der Richtlinien bis zum 31. Dezember 1992 eine Verletzung von Artikel 8a des Vertrages darstellen könne. Aus sämtlichen schriftlichen Erklärungen, die sie beim Gerichtshof eingereicht hat, ergibt sich jedoch, daß sie mit dem Hinweis auf den genannten Artikel keine neue Rüge erheben, sondern lediglich unterstreichen wollte, daß die Umsetzung der streitigen Richtlinien dringend geworden sei.

8 Was die Begründetheit der Klage angeht, so erkennt die niederländische Regierung zwar die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung an; sie rechtfertigt die bei der Umsetzung der betreffenden Richtlinien aufgetretene Verzögerung jedoch mit der Komplexität der dazu erforderlichen Gesetzesänderungen.

9 Insoweit ist daran zu erinnern, daß ein Mitgliedstaat sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben (siehe u. a. Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-246/88, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-2049).

10 Daher ist die Vertragsverletzung des Königreichs der Niederlande festzustellen, wie von der Kommission beantragt.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich der Niederlande mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich der Niederlande hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht, der Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine, der Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen, der Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht und der Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht nachzukommen.

2) Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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