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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.05.1994
Aktenzeichen: C-303/93
Rechtsgebiete: Richtlinie 90/486/EWG des Rates vom 17. September 1990 zur Änderung der Richtlinie 84/529/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch betriebene Aufzuege, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Richtlinie 90/486/EWG des Rates vom 17. September 1990 zur Änderung der Richtlinie 84/529/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch betriebene Aufzuege Art. 2 Abs. 1 | |
EWG-Vertrag Art. 169 | |
EWG-Vertrag Art. 5 | |
EWG-Vertrag Art. 189 |
Wenn ein Mitgliedstaat gegen die spezifischen Verpflichtungen aus einer Richtlinie verstossen hat, ist die Prüfung der Frage belanglos, ob er dadurch auch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 des Vertrages verstossen hat.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. MAI 1994. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - RICHTLINIE 90/486/EWG UEBER ELEKTRISCH BETRIEBENE AUFZUEGE - NICHTUMSETZUNG. - RECHTSSACHE C-303/93.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 28. Mai 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag und aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 90/486/EWG des Rates vom 17. September 1990 zur Änderung der Richtlinie 84/529/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch betriebene Aufzuege (ABl. L 270, S. 21; im folgenden: die Richtlinie) verstossen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlicht hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und indem sie die Kommission nicht unverzueglich davon in Kenntnis gesetzt hat.
2 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie "[erlassen und veröffentlichen] die Mitgliedstaaten... die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis." Da die Richtlinie am 24. September 1990 bekanntgegeben worden war, lief diese Frist am 24. März 1991 ab.
3 Da die Kommission von der italienischen Regierung keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in der internen Rechtsordnung erhalten hatte, übersandte sie dieser ein Aufforderungsschreiben vom 28. Juni 1991. Nachdem dieses Schreiben ohne Antwort geblieben war, stellte die Kommission der italienischen Regierung am 9. März 1992 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu und forderte sie auf, den Bestimmungen der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. Die italienische Regierung reagierte auch nicht auf diese Stellungnahme. Die Kommission hat daraufhin die vorliegende Klage eingereicht.
4 Die italienische Regierung bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat sie jedoch eine Verordnung vorgelegt, die zur Durchführung der Richtlinie erlassen worden sei und bald im Amtsblatt der Italienischen Republik veröffentlicht werde.
5 Da die Umsetzung nicht innerhalb der Frist vorgenommen wurde, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, ist die in dieser Hinsicht von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung festzustellen.
6 Dagegen hat der Gerichtshof entgegen dem Antrag der Kommission nicht zu berücksichtigen, daß keine Veröffentlichung und Mitteilung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgt sind, die hätten erlassen werden müssen, um der Richtlinie nachzukommen, da die Italienische Republik diese Vorschriften gerade nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist erlassen hat.
7 Da die Italienische Republik im übrigen gegen ihre spezifischen Verpflichtungen aus der Richtlinie verstossen hat, ist die Prüfung der Frage belanglos, ob sie dadurch auch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 des Vertrages verstossen hat.
8 Infolgedessen ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 90/486 nachzukommen; im übrigen ist die Klage abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um der Richtlinie 90/486/EWG des Rates vom 17. September 1990 zur Änderung der Richtlinie 84/529/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch betriebene Aufzuege nachzukommen.
2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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