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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: C-304/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2005. - Jacob Meijer BV (C-304/04) und Eagle International Freight BV (C-305/04) gegen Inspecteur van de Belastingdienst - Douanedistrict Arnhem. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof te Amsterdam - Niederlande. - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung von Soundkarten für Computer - Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nr. 2086/97 und Nr. 2261/98. - Verbundene Rechtssachen C-304/04 und C-305/04.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C304/04 und C305/04

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidungen vom 13. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juli 2004, in den Verfahren

Jacob Meijer BV (C304/04),

Eagle International Freight BV (C305/04)

gegen

Inspecteur van de Belastingdienst - Douanedistrict Arnhem

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin N. Colneric und des Richters M. Ilei (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Grave als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux und M. van Beek als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssachen zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 (ABl. L 312, S. 1) und Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 292, S. 1).

2. Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten der Unternehmen Jacob Meijer BV (im Folgenden: Jacob Meijer) und Eagle International Freight BV (im Folgenden: Eagle International) gegen den Inspecteur van de Belastingdienst - Douanedistrict Arnhem (Leiter des Zollbezirks Arnheim, im Folgenden: Inspecteur) über die zolltarifliche Einreihung von Soundkarten für Computer.

Rechtlicher Rahmen

3. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) wurde eine Warennomenklatur, die Kombinierte Nomenklatur, eingeführt, die auf dem weltweit angewandten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: Harmonisiertes System) beruht, dessen Positionen und sechsstellige Unterpositionen sie übernimmt; nur die siebte und die achte Stelle bilden spezielle Unterteilungen der Kombinierten Nomenklatur.

4. Die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur in Kapitel 84 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 betrifft: Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

5. Die Position 8471 ist Gegenstand der Anmerkung 5 zu dem genannten Kapitel 84, die in ihrer zur Zeit des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung wie folgt lautete:

A....

B. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes E wird eine Einheit dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art;

b) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und

c) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

C. Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.

D....

E. Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammen arbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen.

6. Kapitel 85 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 enthält die Position 8543 der Kombinierten Nomenklatur; sie betrifft: Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen.

7. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1153/97 der Kommission vom 24. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 168, S. 35) wurde folgende Unterposition 8543 89 79 hinzugefügt:

Aufrüstsätze für automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mindestens bestehend aus Lautsprechern und/oder Mikrophonen sowie einer zusammengesetzten elektronischen Schaltung (Soundkarte), die die automatische Datenverarbeitungsmaschine und ihre Einheiten in die Lage versetzt, Tonsignale zu verarbeiten.

8. Diese Unterposition wurde durch die Verordnung Nr. 2086/97 geändert, die den Bereich der erfassten Produkte erweiterte. In der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung dieser Verordnung lautet die genannte Unterposition wie folgt:

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Soundkarten), die automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten in die Lage versetzen, Tonsignale zu verarbeiten; Aufrüstsätze für automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mindestens bestehend aus Lautsprechern und/oder Mikrophonen sowie einer zusammengesetzten elektronischen Schaltung (Soundkarte), die die automatische Datenverarbeitungsmaschine und ihre Einheiten in die Lage versetzt, Tonsignale zu verarbeiten.

9. Diese Fassung der Unterposition 8543 89 79 wurde von der Verordnung Nr. 2261/98 für das Jahr 1999 beibehalten.

Die Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

10. 1998 meldete Jacob Meijer beim Zoll von Arnheim Soundkarten für Computer zum freien Verkehr an.

11. In den Jahren 1998 und 1999 meldete Eagle International beim Zoll von Arnheim ebenfalls Soundkarten für Computer zum freien Verkehr an.

12. In beiden Fällen beschloss der Inspecteur, die Soundkarten in die Unterposition 8543 89 79 einzureihen, und seine Entscheidungen wurden vor dem Gerechtshof Amsterdam angefochten.

13. Vor diesem Gericht bestätigten die Parteien des Ausgangsverfahrens, dass die eingeführten Waren der Definition einer Soundkarte entsprechen, wie sie aus Randnummer 3 des Urteils des Gerichtshofes vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache C479/99 (CBA Computer, Slg. 2001, I4391) hervorgeht. Danach sind Soundkarten mit aktiven und passiven Bauelementen bestückte Leiterplatten, die mit ihrer Steckerleiste in die hierfür vorgesehene Buchse auf der Hauptplatine von Personal Computern eingebaut werden. Sie dienen vor allem dazu, die in bestimmter Software als digitale Daten registrierten Geräusche in analoge Signale umzusetzen und sie dadurch hörbar zu machen. Ferner dienen die Soundkarten dazu, analoge Signale in digitale Daten umzuwandeln und so die Verarbeitung sowie Speicherung dieser Daten zu ermöglichen.

14. In diesem Urteil, in dem es um Einfuhranmeldungen aus dem Jahr 1997 ging, hat der Gerichtshof aus den in den Randnummern 21 bis 28 des Urteils genannten Gründen entschieden, dass Soundkarten in die Position 8471 KN in der Fassung der Verordnung Nr. 1153/97 einzureihen sind.

15. Ebenfalls in dieser Rechtssache war der Gerichtshof um Entscheidung über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2086/97 ersucht worden, soweit diese vorsieht, dass Soundkarten für Computer in die Position 8543 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind. Der Gerichtshof hat sich nicht zu dieser Frage geäußert, da die Verordnung Nr. 2086/97 am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist und daher auf den Sachverhalt jener Rechtssache nicht anwendbar war (Urteil CBA Computer, Randnr. 31).

16. Jacob Meijer und Eagle International berufen sich vor dem vorlegenden Gericht für die Einreihung der Soundkarten in die Position 8571 auf das Urteil CBA Computer, während der Inspecteur sich zur Begründung der Einreihung in die Position 8543 darauf beruft, dass in den Jahren 1998 und 1999 die durch die Verordnung Nr. 2086/97 eingeführte und durch die Verordnung Nr. 2261/18 beibehaltene neue Fassung der Unterposition 8543 89 79 gegolten habe und das Urteil CBA Computer keine Indizwirkung für die Gültigkeit dieser Verordnungen habe.

17. Unter diesen Umständen hat der Gerechtshof Amsterdam beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof in der Rechtssache C304/04 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Verordnung Nr. 2086/97 wirksam, soweit danach Unterposition 8543 89 79 der Kombinierten Nomenklatur die im Ausgangsverfahren streitigen Soundkarten umfasst?

18. In der Rechtssache C305/04 hat der Gerechtshof Amsterdam mit entsprechendem Wortlaut ebenfalls beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Verordnung Nr. 2086/97 wirksam, soweit danach Unterposition 8543 89 79 der Kombinierten Nomenklatur die im Ausgangsverfahren streitigen Soundkarten umfasst?

19. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. November 2004 sind die Rechtssachen C304/04 und C305/04 zu gemeinsamem Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Die Vorlagefragen

20. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Verordnungen Nr. 2086/97 und Nr. 2261/98 gültig sind, soweit sie die im Ausgangsverfahren streitigen Soundkarten in die Unterposition 8543 89 79 der Kombinierten Nomenklatur einreihen.

21. Die niederländische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften machen geltend, dass die Verordnungen ungültig seien. Nach Ansicht der Kommission geht aus dem Urteil CBA Computer hervor, dass die von ihr durch die Verordnung Nr. 2086/97 eingeführte und durch die Verordnung Nr. 2261/97 bestätigte Änderung der Unterposition 8543 89 79 fehlerhaft sei. Die niederländische Regierung ist der Auffassung, dass die Verordnungen Nr. 2086/97 und Nr. 2261/98 ungültig seien, soweit sie den Umfang der Tarifposition 8543 veränderten.

22. Die Kommission hat zwar ein weites Ermessen bei der näheren Angabe des Inhalts der Tarifpositionen, aber sie hat nicht das Recht, den Inhalt der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des durch das Übereinkommen eingeführten Harmonisierten Systems geschaffen worden sind (Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C267/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1995, I4845, Randnrn. 19 und 20, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C309/98, Holz Geenen, Slg. 2000, I1975, Randnr. 13).

23. In Randnummer 27 des Urteils CBA Computer hat der Gerichtshof festgestellt, dass die streitigen Soundkarten 1997 unter die Position 8471 fielen, da sie keine eigene Funktion im Sinne der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 ausführen.

24. Selbst wenn der Gerichtshof in jenem Urteil - wie in Randnummer 15 des vorliegenden Urteils ausgeführt - nicht über die Frage entschieden hat, ob Soundkarten in den Jahren 1998 und 1999 unter die Position 8471 oder unter die Position 8543 der Kombinierten Nomenklatur in der sich aus den Verordnungen Nr. 2086/97 und Nr. 2261/98 ergebenden Fassung fielen, kann seine Feststellung, dass diese Soundkarten außer der Datenverarbeitung keine eigene Funktion ausführen, auf die vorliegenden Rechtssachen übertragen werden, da diese - wie in Randnummer 13 des vorliegenden Urteils ausgeführt - dieselbe Art Soundkarten wie diejenigen betreffen, um die es auch in der Rechtssache CBA Computer ging.

25. Somit ist festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie mit ihren Verordnungen Nr. 2086/97 und Nr. 2261/98 Soundkarten in die Unterposition 8543 89 79 einreihte, den Inhalt der Position 8543 nicht beachtet hat, die sich allein auf elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion bezieht.

26. Daher sind die Vorlagefragen dahin zu beantworten, dass die Verordnungen Nr. 2086/97 und Nr. 2261/98 ungültig sind, soweit sie Soundkarten für Computer wie die im Ausgangsverfahren streitigen in die Unterposition 8543 89 79 der Kombinierten Nomenklatur einreihen.

Kosten

27. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Die Verordnungen (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 und Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif sind ungültig, soweit sie Soundkarten für Computer wie die im Ausgangsverfahren streitigen in die Unterposition 8543 89 79 der Kombinierten Nomenklatur einreihen.

Ende der Entscheidung

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