Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.12.1993
Aktenzeichen: C-304/92
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 3563/84 vom 18.12.1984


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
EWG-Vertrag Art. 28
Verordnung Nr. 3563/84 vom 18.12.1984 Art.1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die in der Verordnung Nr. 3563/84 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1985 vorgesehene Aussetzung von Zollsätzen hängt davon ab, daß in einem der beiden Anhänge dieser Verordnung die den eingeführten Waren zuzuordnende Nimexe-Kennziffer genannt ist. Da aus China und Südkorea eingeführte Herren-Windjacken aus Leinen nicht unter Anhang I der Verordnung fallen können, der nur Waren aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen Fasern erfasst, und da ihre Kennziffer in Anhang II nicht genannt wird, kann die erwähnte Aussetzung für diese Waren nicht in Anspruch genommen werden.

Gegen diesen Ausschluß kann nicht eingewandt werden, daß die fehlende Nennung der diesen Waren zuzuordnenden Kennziffer als eine Lücke zu beurteilen sei, die auf ein Versehen des Rates zurückgehe und die vom Gerichtshof auszufuellen sei. Denn nach Artikel 28 des Vertrages entscheidet der Rat über autonome Änderungen oder Aussetzungen der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs. Es ist daher Sache des Rates und nicht des Gerichtshofes, anhand der von ihm festgelegten Kriterien zu bestimmen, für welche Waren eine Zollaussetzung in Anspruch genommen werden kann.

Es kann auch nicht geltend gemacht werden, daß diese Kennziffer in den darauffolgenden Jahren genannt worden sei, denn die Änderung einer Verordnungsbestimmung bedeutet nicht, daß die früheren Fassungen dieser Bestimmung in einem dieser Änderung entsprechenden Sinne auszulegen sind.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 22. DEZEMBER 1993. - LLOYD-TEXTIL HANDELSGESELLSCHAFT MBH & CO. KG GEGEN HAUPTZOLLAMT BREMEN-FREIHAFEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF - DEUTSCHLAND. - ZOLLPRAEFERENZEN - WINDJACKEN AUS LEINEN MIT HERKUNFT AUS CHINA ODER SUEDKOREA. - RECHTSSACHE C-304/92.

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 25. Juni 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juli 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Kategorie 161 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 3563/84 des Rates vom 18. Dezember 1984 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1985 (ABl. L 338, S. 98; im folgenden: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Lloyd-Textil Handelsgesellschaft (im folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Bremen-Freihafen (im folgenden: Beklagter) wegen der Einfuhr eines Postens Herren-Windjacken aus Leinen aus China und aus Südkorea durch die Klägerin im Jahr 1985. Der Beklagte entschied, daß auf die Einfuhr dieser Waren Zoll zu erheben sei; dagegen wendet sich die Klägerin, indem sie geltend macht, für die eingeführten Waren müsse die nach der Verordnung zu gewährende Zollaussetzung gelten.

3 Nach Artikel 1 der Verordnung wird eine Zollaussetzung für Textilwaren aus Entwicklungsländern gewährt, die im Jahr 1985 in die Gemeinschaft eingeführt werden.

4 Die Waren, für die die Aussetzung in Anspruch genommen werden kann, sind unter der ihnen in der Zollnomenklatur der Gemeinschaft zugewiesenen Nimexe-Kennziffer in den Anhängen der Verordnung aufgeführt; für das Jahr 1985 ist diese Nomenklatur enthalten in der Verordnung (EWG) Nr. 3529/84 der Kommission vom 14. Dezember 1984 zur Änderung des Warenverzeichnisses für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Nimexe) (ABl. L 337, S. 1).

5 In der Verordnung sind diese Waren nach den zu ihrer Herstellung verwandten Materialien in zwei Gruppen eingeteilt:

° die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Waren aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen Fasern, für die eine Zollbefreiung bis zu einer für das jeweilige Ursprungsland festgelegten Menge in Anspruch genommen werden kann;

° die übrigen, in Anhang II der Verordnung aufgeführten Waren, für die eine Aussetzung nur bis zu einer pauschalen, für die Gesamtheit der Ursprungsländer festgelegten Menge gewährt wird.

6 Die Klägerin begehrt die Einordnung der von ihr aus China und Südkorea eingeführten Windjacken in die Kategorie 161 "Oberkleidung aus Geweben, für Männer" des Anhangs II der Verordnung.

7 Nach Ansicht des Beklagten dagegen sind die Leinen-Windjacken der Nimexe-Kennziffer 61.01-32 der Zollnomenklatur der Gemeinschaft zuzuordnen; diese Kennziffer sei weder in der von der Klägerin angeführten Kategorie 161 noch in einer anderen Kategorie des Anhangs II genannt. Die von der Klägerin eingeführten Windjacken könnten auch nicht in Anhang I eingeordnet werden, der Waren aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen Fasern vorbehalten sei. Für die eingeführten Windjacken könne daher eine Zollaussetzung nicht gewährt werden.

8 Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof in diesem Zusammenhang folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Verordnung (EWG) Nr. 3563/84 des Rates vom 18. Dezember 1984 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1985 in Anhang II Kategorie 161 dahin auszulegen, daß sich diese Regelung auch auf "Herren-Windjacken aus Leinen" (Einfuhren aus China und Südkorea) erstreckt, obwohl in ihr diese Textilerzeugnisse nicht ausdrücklich erfasst werden?

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10 Im Verfahren vor dem Gerichtshof ist übereinstimmend festgestellt worden, daß die von der Klägerin eingeführten Windjacken nicht in Anhang I der Verordnung eingeordnet werden können, da die Windjacken aus Leinen sind und dieser Anhang nur Waren erfasst, die aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen Fasern hergestellt sind.

11 Wie das vorlegende Gericht, ohne daß dem vor dem Gerichtshof widersprochen worden wäre, ausgeführt hat, sind die Leinen-Windjacken der Nimexe-Kennziffer 61.01-32 der in der Gemeinschaft im Jahr 1985 geltenden Zollnomenklatur zuzuordnen. Diese Kennziffer ist, wie der Beklagte dargelegt hat, in keiner Kategorie des Anhangs II der Verordnung aufgeführt; insbesondere ist sie nicht in der Kategorie 161 enthalten, in die die Windjacken nach dem Antrag der Klägerin einzuordnen sind.

12 Nach Fußnote (a) zu den Anhängen I und II der Verordnung hängt die Zollaussetzung davon ab, daß die den eingeführten Waren zuzuordnende Nimexe-Kennziffer in einem der beiden Anhänge genannt ist. In dieser Fußnote heisst es:

"... die Bezeichnung der Waren [gilt] nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung durch die Kennziffern der Nimexe bestimmt wird."

13 Daraus ergibt sich, daß für Windjacken aus Leinen aus Entwicklungsländern eine Zollaussetzung grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden kann, da diese Waren nicht von Anhang I der Verordnung erfasst werden und ihre Kennziffer im übrigen nicht in Anhang II angeführt ist.

14 Die deutsche Regierung wendet ein, eine Zollaussetzung werde für alle Textilwaren aus Entwicklungsländern gewährt. Das Fehlen der den streitigen Waren zuzuordnenden Kennziffer in Anhang II sei nur auf ein Versehen des Rates zurückzuführen; diese Lücke müsse vom Gerichtshof ergänzt werden.

15 Nach Artikel 28 EWG-Vertrag entscheidet der Rat über alle autonomen Änderungen oder Aussetzungen der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs; es ist also Sache des Rates und nicht des Gerichtshofes, anhand der von ihm festgelegten Kriterien zu bestimmen, für welche Waren eine Zollaussetzung in Anspruch genommen werden kann.

16 Die deutsche Regierung macht ausserdem geltend, für in den Jahren nach 1985 eingeführte Leinen-Windjacken sei die Zollaussetzung vorgesehen; folglich habe es immer in der Absicht des Rates gelegen, die beantragte Aussetzung zu gewähren.

17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 18. März 1986 in der Rechtssache 58/85, Ethicon, Slg. 1986, 1131) bedeutet die Änderung einer Verordnungsbestimmung nicht, daß die früheren Fassungen dieser Bestimmung in einem dieser Änderung entsprechenden Sinne auszulegen sind. So hat die während mehrerer Jahre für eine bestimmte Ware gewährte Zollaussetzung nicht zur Folge, daß für diese Ware auch für das Jahr oder die Jahre davor eine Zollaussetzung zu gewähren ist.

18 Ebenso wie es Sache des Rates ist, die Waren zu bestimmen, für die eine Zollaussetzung in Anspruch genommen werden kann, obliegt es im übrigen ihm, Fehler zu berichtigen, die gegebenenfalls bei der Bestimmung dieser Waren unterlaufen sind, oder eventuelle Lücken der Verordnung auszufuellen.

19 Dazu ist festzustellen, daß zwar am 7. Mai 1985 ein Antrag auf Einbeziehung von Leinen-Windjacken in den Anhang II der Verordnung gestellt wurde, der Rat jedoch die beantragte Einbeziehung nur für die Jahre nach 1985, nicht aber für die im Verlauf dieses Jahres vorgenommenen Einfuhren gewährt hat.

20 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß die Verordnung (EWG) Nr. 3563/84 des Rates vom 18. Dezember 1984 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1985 in Anhang II Kategorie 161 dahin auszulegen ist, daß sich diese Regelung nicht auf aus China und Südkorea eingeführte Herren-Windjacken aus Leinen erstreckt.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Die Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3563/84 des Rates vom 18. Dezember 1984 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1985 erstreckt sich in Anhang II Kategorie 161 nicht auf aus China und Südkorea eingeführte Herren-Windjacken aus Leinen.

Ende der Entscheidung

Zurück