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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.03.1999
Aktenzeichen: C-304/97 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 18. März 1999. - Fernando Carbajo Ferrero gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Internes Auswahlverfahren - Ernennung zum Abteilungsleiter. - Rechtssache C-304/97 P.

Entscheidungsgründe:

1 Der Kläger Carbajo Ferrero hat mit Rechtsmittelschrift, die am 26. August 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und der entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache T-237/95 (Carbajo Ferrero/Parlament, Slg. ÖD 1997, I-A-141 und II-429) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments, Herrn X in die Planstelle eines Abteilungsleiters einzuweisen und ihn dem Informationsbüro des Europäischen Parlaments in Madrid zuzuweisen, sowie der entsprechenden Entscheidung, den Kläger nicht in diese Stelle einzuweisen, abgewiesen hat.

Sachverhalt

2 Der Kläger, Beamter der Besoldungsgruppe A 5 in der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit des Europäischen Parlaments, war seit 1. Februar 1987 dem Informationsbüro in Madrid zugewiesen. Am 10. Januar 1994 veröffentlichte das Parlament die Stellenausschreibung Nr. 7424 zur Besetzung der Planstelle eines Abteilungsleiters, Besoldungsgruppe A 3, im Büro Madrid im Wege der Beförderung oder der Versetzung.

3 Diese Stellenausschreibung beschrieb die Art der Tätigkeit wie folgt:

"Hochqualifizierter Beamter, der mit Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere im spanischen Sektor, betraut ist, die insbesondere umfassen:

- Herstellung und Ausbau von Kontakten zur Presse und allen anderen Informationsmedien (Rundfunk, Fernsehen usw.) im spanischen Sektor;

- Verbreitung von Informationen über die Tätigkeiten des Europäischen Parlaments in den Fachkreisen (Hochschulen, Jugend, Gewerkschaften usw.);

- Verantwortung für das Informationsbüro Madrid.

Diese Arbeiten erfordern eine Eignung für Kontakte mit unterschiedlichen Gesprächspartnern und eine gute Kenntnis des politischen Umfelds."

4 In der Stellenausschreibung werden weiter die erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse der Bewerber wie folgt bestimmt:

- abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung;

- nachweisliche Berufserfahrung im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und des Journalismus;

- gründliche Kenntnis des Funktionierens der Informationsmedien und des spanischen Regierungssystems;

- sehr gute Kenntnis der europäischen Probleme;

- gründliche Kenntnis einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften; sehr gute Kenntnis einer weiteren Amtssprache. Aus arbeitstechnischen Gründen ist eine gründliche Kenntnis der spanischen Sprache erforderlich. Die Kenntnis weiterer Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften wird berücksichtigt.

5 Dieses Verfahren führte nicht zu einer Ernennung. Am 9. März 1994 wurde die Ausschreibung des internen Auswahlverfahrens A/88 zur Besetzung der genannten Stelle eines Abteilungsleiters im Büro Madrid veröffentlicht.

6 Teil I dieser Ausschreibung des Auswahlverfahrens beschreibt die Art der Tätigkeit ähnlich wie die Stellenausschreibung Nr. 7424. Teil II führt die Zulassungsbedingungen auf. Danach müssen die Bewerber eine abgeschlossene Hochschulausbildung, ein bestimmtes Dienstalter bei den Gemeinschaftsorganen und eine völlige Beherrschung der spanischen Sprache und sehr gute Kenntnis einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union haben.

7 Teil III der Ausschreibung des Auswahlverfahrens betrifft dessen Modalitäten und die Art der Prüfungen. Diese umfassen:

- ein Exposé, das vom Bewerber unter mehreren allgemeinen Themen in Bereichen ausgewählt wird, die die Europäische Union betreffen, um den Stand seiner Kenntnisse, seiner redaktionellen Fähigkeiten und seine Urteilsschärfe zu beurteilen;

- eine Prüfung praktischer Art anhand von Unterlagen, die dem Bewerber übergeben werden. Diese Prüfung dient der Beurteilung der analytischen Fähigkeiten und der Fähigkeit zur Erfassung von Zusammenhängen des Bewerbers sowie seiner Fähigkeit, Unterlagen im Zusammenhang mit der fraglichen Art der Tätigkeit zu bearbeiten;

- eine Unterhaltung mit dem Prüfungsausschuß, damit dieser sowohl das Allgemeinwissen der Bewerber und ihre Befähigung zur Ausübung der fraglichen Tätigkeit als auch ihre beruflichen Qualifikationen und ihre Berufserfahrung beurteilen kann;

- eine Diskussion in einer Gruppe, damit der Prüfungsausschuß die Anpassungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Verhandlungsführung, die Entschlußkraft und das Verhalten der Bewerber in einer Gruppe beurteilen kann; und

- ein freies Gespräch mit dem Prüfungsausschuß, damit dieser die Kenntnisse der Bewerber in anderen Amtssprachen der Europäischen Union als ihrer Hauptsprache beurteilen kann.

8 Am 13. Dezember 1994 wurde dem Kläger, der am Auswahlverfahren teilgenommen hatte, mitgeteilt, daß der Prüfungsausschuß beschlossen habe, ihn nach Herrn X an zweiter Stelle in die Eignungsliste aufzunehmen.

9 Der Leiter der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit des Parlaments unterhielt sich anschließend mit den drei Bestplazierten. Unter Berücksichtigung namentlich des Platzes der Bewerber auf der Eignungsliste als Ergebnis des Auswahlverfahrens sowie ihrer Erfahrung auf dem Gebiet der Information und der Verwaltung von Stellen schlug der Generaldirektor die Ernennung des Klägers vor.

10 Der Generalsekretär des Parlaments stellte fest, daß der Kläger und Herr X gleichwertige Beurteilungen erhalten hatten und daß der eine Punkt, um den Herr X besser war, auf seiner Kenntnis einer dritten Sprache der Europäischen Union beruhte. Er beschloß, dem Vorschlag des Prüfungsausschusses zu folgen, und schlug deshalb dem Präsidenten des Parlaments die Ernennung von Herrn X auf die fragliche Stelle vor. Am 21. Februar 1995 ernannte die Anstellungsbehörde Herrn X zum Abteilungsleiter, Besoldungsgruppe A 3, und wies ihn dem Informationsbüro Madrid zu.

11 Am 22. Februar 1995 schrieb der Kläger an den Generalsekretär mit der Bitte um Information über den Stand des Entscheidungsverfahrens. Am 2. März 1995 antwortete ihm der Generalsekretär, daß eine Entscheidung zugunsten des auf der Eignungsliste Erstplazierten ergangen sei. Der Kläger hielt diese Antwort für mehrdeutig und fragte den Generalsekretär, ob sie eine abschließende Stellungnahme enthalte. Der Generalsekretär bestätigte daraufhin, daß der erstplazierte Bewerber tatsächlich ernannt worden sei.

12 Am 29. Mai 1995 legte der Kläger eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde ein, nicht ihn, sondern Herrn X in die fragliche Planstelle einzuweisen. Diese Beschwerde wurde durch ausdrückliche Entscheidung vom 6. Oktober 1995 zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil

13 Am 29. Dezember 1995 erhob der Kläger beim Gericht Klage mit dem Antrag, zum einen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 21. Februar 1995, mit der Herr X zum Abteilungsleiter beim Informationsbüro Madrid ernannt worden sei, zum anderen die Entscheidung in dem Schreiben des Generalsekretärs des Parlaments vom 2. März 1995 aufzuheben, den Kläger nicht auf diese Stelle zu ernennen.

14 Der Kläger stützte seine Anfechtungsklage auf sieben Klagegründe: Ermessensmißbrauch, Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens, Verstoß beim Besetzungsverfahren, Verstoß gegen die Begründungspflicht, Verstoß gegen den Grundsatz der ordentlichen Verwaltung und des dienstlichen Interesses, offenkundiger Beurteilungsfehler und Verletzung des Diskriminierungsverbots.

15 Mit dem ersten Klagegrund macht der Kläger geltend, der Ermessensmißbrauch ergebe sich aus einer Änderung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gegenüber der Stellenausschreibung. Die drei besonderen Voraussetzungen hinsichtlich der geforderten Qualifikationen und Kenntnisse - nachweisliche Berufserfahrung im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und des Journalismus, gründliche Kenntnis des Funktionierens der Informationsmedien und des spanischen Regierungssystems, sehr gute Kenntnis der europäischen Probleme - in der Stellenausschreibung fänden sich in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht wieder.

16 In Randnummer 50 des angefochtenen Urteils entschied das Gericht, daß die in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen und diejenigen, die in den Ausschreibungen bezueglich der späteren Abschnitte genannt würden, einander entsprechen müssten.

17 In Randnummer 51 des angefochtenen Urteils kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, daß es bei der Prüfung, der sich die Bewerber hätten stellen müssen, keine wesentliche Änderung gegeben habe. Die beruflichen Kenntnisse und Qualifikationen der Bewerber im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und des Journalismus, des Funktionierens der Informationsmedien sowie der europäischen Probleme seien vom Prüfungsausschuß geprüft worden, wenn auch nur im Rahmen der Prüfungen des Auswahlverfahrens, also auf dessen zweiter Stufe, nicht aber auf der ersten Stufe, also bei der Überprüfung auf der Grundlage der Zeugnisse und Unterlagen, ob die Bewerbungen den Bedingungen und der Ausschreibung des Auswahlverfahrens entsprächen.

18 Die Ausschreibung des Auswahlverfahrens sei daher nicht in einer Weise geändert worden, die die erforderliche Entsprechung zwischen den in der Stellenausschreibung und den in den Ausschreibungen bezueglich der späteren Abschnitte genannten Voraussetzungen missachtet hätte. Zumindest - so Randnummer 52 des angefochtenen Urteils - sei die Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht in einer Weise geändert worden, die das Recht des Personals des Organs beeinträchtigt hätte, an einem Auswahlverfahren teilzunehmen, und damit Bewerbungen von aussen begünstigt hätte.

19 Im übrigen - so Randnummer 55 des angefochtenen Urteils - habe der Kläger nicht dargetan, daß mit dem Umstand, daß in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens die Qualifikationen und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Art der in der zu besetzenden Stelle auszuübenden Tätigkeit nicht als Zulassungsvoraussetzungen gefordert waren, bezweckt worden wäre, Herrn X die Teilnahme an dem Auswahlverfahren zu ermöglichen.

20 Das Gericht hat daher den ersten Klagegrund verworfen; dasselbe hat es mit den übrigen Klagegründen getan.

Das Rechtsmittel

21 Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, dem Klageantrag zu entsprechen und das Parlament in die Kosten beider Instanzen zu verurteilen.

22 Der Kläger stützt sein Rechtsmittel auf sechs Rechtsmittelgründe; namentlich habe das Gericht die mit der Klage aufgeworfenen Rechtsfragen nicht richtig beantwortet.

23 Das Parlament beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen und den Kläger in die Kosten der Instanz zu verurteilen.

Rechtliche Würdigung

24 Der erste Klagegrund geht dahin, das Gericht habe zu Unrecht an die Stelle der Beschwerde, die Ausschreibung des Auswahlverfahrens sei gegenüber der Stellenausschreibung wesentlich geändert worden, die Beschwerde gesetzt, die Prüfung der Bewerber sei wesentlich geändert worden. Damit habe das Gericht die einzelnen Stufen des Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen verkannt, wie sie in Artikel 5 des Anhangs III des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften niedergelegt seien. Zu Unrecht habe daher das Gericht angenommen, die Ausschreibung des Auswahlverfahrens sei nicht in einer Weise geändert worden, die die erforderliche Entsprechung zwischen den in der Stellenausschreibung und den in den Ausschreibungen bezueglich der späteren Abschnitte des Verfahrens genannten Voraussetzungen missachtet hätte.

25 Das Parlament trägt vor, dieser Klagegrund sei unzulässig, da der Kläger nur sein Vorbringen vor dem Gericht wiederhole, jedenfalls aber, weil er vom Gerichtshof verlange, die Tatsachenfrage zu beantworten, ob die Ausschreibung des Auswahlverfahrens gegenüber der Stellenausschreibung erheblich geändert worden sei.

26 Zur Sache bringt das Parlament vor, die Ausschreibung des Auswahlverfahrens sei gegenüber der Stellenausschreibung nicht geändert worden; der Teil "erforderliche Qualifikationen und Kenntnisse" in der Stellenausschreibung habe sein Gegenstück in der Beschreibung der Art der Prüfungen in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens. Im übrigen beruhe das Urteil vom 28. Februar 1989 in den Rechtssachen 341/85, 251/86, 258/86, 259/86, 262/86, 266/86, 222/87 und 232/87 (Van der Stijl und Cullington/Kommission, Slg. 1989, 511), auf das sich der Kläger berufe, auf der Überlegung, daß interne Bewerber gegenüber externen geschützt werden müssten. In der vorliegenden Rechtssache stelle sich das Problem des Schutzes der Interessen des Personals des Organs nicht, da sowohl die Stellenausschreibung als auch die Ausschreibung des Auswahlverfahrens sich an das Personal des Organs wendeten. Daher sei dieser Klagegrund nicht begründet.

27 Das Parlament rügt die Unzulässigkeit dieses Klagegrunds. Der Kläger bringt dem Inhalt nach vor, das Gericht habe gegen Artikel 29 Absatz 1 des Statuts sowie Artikel 5 des Anhangs III des Statuts verstossen, als es die Entsprechung zwischen den Bedingungen der Stellenausschreibung und denen der Ausschreibung des internen Auswahlverfahrens auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens festgestellt habe, also im Rahmen der Prüfungen der Bewerber, nicht aber auf der ersten Stufe, also bei der Prüfung, ob die Bewerbungen nach den Befähigungsnachweisen und Unterlagen mit den Voraussetzungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens übereinstimmten.

28 Damit wirft der Kläger eine Rechtsfrage auf, die im Rahmen eines Rechtsmittels zulässig ist.

29 Artikel 29 Absatz 1 des Statuts zählt die Phasen auf, die bei der Besetzung einer freien Stelle bei einem Organ durchlaufen werden müssen. Danach hat die Anstellungsbehörde zunächst die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs, bei dem die Planstelle freigeworden ist, dann die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb dieses Organs und schließlich die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe zu prüfen, bevor sie das Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen eröffnet (siehe Urteil vom 5. Dezember 1974 in der Rechtssache 176/73, Van Belle/Rat, Slg. 1974, 1361, Randnrn. 5 ff.)

30 Im Rahmen eines mehrphasigen Verfahrens räumt diese Bestimmung also denjenigen Beamten, die bereits bei dem Organ arbeiten (erste und zweite Phase), Vorrang gegenüber den Beamten anderer Organe (dritte Phase) ein.

31 Die Stellenausschreibung, die vor der Eröffnung der ersten Phase dieses Verfahrens erstellt wird, gibt dessen Rahmen vor, indem sie namentlich die Art der zu besetzenden Stelle und die im dienstlichen Interesse erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse der Bewerber festlegt.

32 Die Anstellungsbehörde muß sich daher bereits bei der Erstellung der Stellenausschreibung über die besonderen Voraussetzungen Rechenschaft geben, die für die Besetzung dieser Stelle erforderlich sind (siehe Urteil vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099, Randnr. 39).

33 Stellt die Anstellungsbehörde nachträglich fest, daß die in der Stellenausschreibung angeführten Voraussetzungen strenger sind, als es den Erfordernissen des Dienstes entspricht, kann sie das Verfahren von neuem beginnen, indem sie die ursprüngliche Stellenausschreibung zurückzieht und sie durch eine berichtigte Ausschreibung ersetzt (Urteil Grassi/Rat, Randnr. 43).

34 Die Änderung der Teilnahmevoraussetzungen von einer Phase des Verfahrens des Artikels 29 Absatz 1 des Statuts zur anderen nähme hingegen den Bestimmungen dieses Artikels ihre Wirksamkeit.

35 In Randnummer 52 des Urteils Van der Stijl und Cullington/Kommission, in dem es um die Entsprechung zwischen einer Stellenausschreibung und der Ausschreibung eines allgemeinen Auswahlverfahrens ging, hat der Gerichtshof ausgeführt, die Organe könnten im Ergebnis externe Einstellungsverfahren durchführen, ohne zuvor interne Bewerbungen prüfen zu müssen, wenn es ihnen freistuende, die Teilnahmebedingungen von einem Verfahrensabschnitt zum nächsten zu ändern, insbesondere die Anforderungen zu senken, was Artikel 29 des Statuts seiner Wirkung beraubte.

36 Dieselben Erwägungen gelten auch für Änderungen der Teilnahmebedingungen zwischen Verfahrensabschnitten, die nur das Personal des Organs oder der Organe im allgemeinen betreffen und die der Eröffnung eines allgemeinen Auswahlverfahrens vorausgehen.

37 Wie der Generalanwalt in Nummer 19 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würde ein Organ, das die Voraussetzungen der Stellenausschreibung beim Übergang von der ersten Phase zur Durchführung eines internen Auswahlverfahrens senkte, Beamte des betroffenen Organs von der Beförderung oder Versetzung ausschließen, die den gesenkten Anforderungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens entsprächen.

38 Damit hätte das Organ gegen seine Verpflichtung nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts verstossen, die Möglichkeiten der Beförderung und Versetzung von Beamten zu prüfen, bevor es ein internes Auswahlverfahren durchführt.

39 Stuende es dem Organ im übrigen frei, von einem Verfahrensabschnitt zum anderen die Anforderungen an die Qualifikationen und Kenntnisse der Bewerber zu ändern, namentlich zu senken, die es selbst als im dienstlichen Interesse notwendig festgelegt hat, so wäre das Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 des Statuts nicht mehr in der Lage, zur Ernennung von Personen zu führen, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, wie es Artikel 27 des Statuts vorschreibt.

40 Artikel 29 Absatz 1 des Statuts schreibt nach alledem vor, daß die Einstellungsbedingungen in der Ausschreibung eines internen Auswahlverfahrens im Rahmen eines Verfahrens zur Besetzung einer freien Planstelle bei einem Organ, die bei Abschluß der ersten Phase des Verfahrens nicht besetzt werden konnte, denen in der Stellenausschreibung entsprechen.

41 Das Gericht hat entschieden, daß die erforderliche Entsprechung zwischen den in der Stellenausschreibung und der Ausschreibung des internen Auswahlverfahrens enthaltenen Bedingungen im vorliegenden Fall gegeben sei, da die in der ersteren geforderten Qualifikationen und Kenntnisse im Rahmen der Prüfungen des Auswahlverfahrens geprüft und gewürdigt worden seien.

42 Nach Artikel 5 des Anhangs III des Statuts stellt der Prüfungsausschuß eines Auswahlverfahrens zunächst das Verzeichnis der Bewerber auf, die den Bedingungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens entsprechen, bevor er zu den Prüfungen schreitet.

43 Werden die Anforderungen an die Qualifikationen und Kenntnisse der Bewerber im Rahmen der Prüfungen als Elemente der Bewertung der Kenntnisse der Bewerber benutzt, nicht aber in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens ausdrücklich erwähnt, so vermindert das ihre Bedeutung und wesentliche Rolle, die Interessierten so genau wie möglich über die Art der Anforderungen für die fragliche Stelle zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen (siehe u. a. Beschluß vom 28. November 1996 in der Rechtssache C-119/96 P, Ryan-Sheridan, Slg. 1996, I-6151, Randnrn. 47).

44 Wie zudem der Generalanwalt in Nummer 23 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann ein solches Verfahren auch das Ergebnis eines Auswahlverfahrens beeinflussen. Entsprechen sich Stellenausschreibung und Ausschreibung des Auswahlverfahrens nämlich nicht, würde es Bewerbern, die die erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse nicht besitzen, erleichtert, auf die Stelle ernannt zu werden.

45 Schließlich wäre es in diesem Fall für die Gemeinschaftsgerichtsbarkeit sehr schwierig, im Rahmen der Kontrolle der Rechtmässigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsbehörden zu prüfen, ob in einem bestimmten Streitfall die erforderliche Entsprechung zwischen der Stellenausschreibung und der Ausschreibung des Auswahlverfahrens vom Organ beachtet wurde.

46 Nach alledem hat das Gericht Artikel 29 Absatz 1 des Statuts und Artikel 5 des Anhangs III des Statuts falsch angewandt, als es entschied, die Aufzählung der Anforderungen an die Kenntnisse und Qualifikationen der Bewerber in der Ausschreibung des internen Auswahlverfahrens könne dadurch ersetzt werden, daß der Prüfungsausschuß im Rahmen der Prüfungen des Auswahlverfahrens die Leistungen an diesen Voraussetzungen messe.

47 Ohne daß auf die übrigen Klagegründe eingegangen werden müsste, greift damit derjenige einer rechtswidrigen Änderung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gegenüber der Stellenausschreibung durch; das angefochtene Urteil ist aufzuheben.

48 Gemäß Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. So verhält es sich in der vorliegenden Sache.

49 Ein Grossteil der Anforderungen an die Qualifikationen und Kenntnisse der Bewerber in der Stellenausschreibung Nr. 7424 - nachweisliche Berufserfahrung im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und im Journalismus, gründliche Kenntnis des Funktionierens der Informationsmedien und des spanischen Regierungssystems, sehr gute Kenntnisse der europäischen Probleme - findet sich in der Ausschreibung des internen Auswahlverfahrens Nr. A/88 nicht.

50 Damit ist die erforderliche Entsprechung zwischen den Voraussetzungen der Stellenausschreibung und denen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht gegeben.

51 Folglich ist die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 21. Februar 1995 über die Ernennung des Herrn X als Abteilungsleiter und seine Zuweisung zum Informationsbüro des Europäischen Parlaments in Madrid aufzuheben.

52 Der Antrag des Klägers, die Entscheidung im Schreiben des Generalsekretärs des Parlaments vom 2. März 1995 aufzuheben, daß er nicht auf die fragliche Stelle ernannt werde, hat sich erledigt, da dieser Umstand nur notwendige Folge der Entscheidung über die Ernennung des Herrn X ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

53 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm ausser seinen eigenen sämtliche Kosten aufzuerlegen, die dem Kläger im Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstanden sind.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache T-237/95 (Carbajo Ferrero/Parlament) wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung vom 21. Februar 1995 über die Ernennung des Herrn X als Abteilungsleiter der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit des Europäischen Parlaments und seine Zuweisung an das Informationsbüro des Parlaments für Spanien in Madrid wird aufgehoben.

3. Das Europäische Parlament trägt sämtliche Kosten beider Instanzen.

Ende der Entscheidung

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