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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.04.1994
Aktenzeichen: C-305/92
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Zusatzvereinbarung vom 21.12.1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande, Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
EWG-Vertrag Art. 7 Abs. 1
Zusatzvereinbarung vom 21.12.1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande Art. 2 Abs. 1 4
Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, läuft es nicht zuwider, daß gemäß Artikel 2 der Vierten Zusatzvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind, ° die zu den internationalen Abkommen in Anhang III der Verordnung gehört, die nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c derselben Verordnung ungeachtet dieser Verordnung anwendbar bleiben ° die von Niederländern in Deutschland während des Zweiten Weltkriegs geleistete Zwangsarbeit keinen Anspruch auf Leistungen zu Lasten der deutschen Altersrentenversicherung eröffnet, sondern in der niederländischen Rentenversicherung berücksichtigt wird, als wäre sie in den Niederlanden geleistet worden.

Die unterschiedliche Höhe der Renten, auf die niederländische und deutsche Zwangsarbeiter gegenüber ihrer jeweiligen Altersrentenversicherung Anspruch haben, ergibt sich nämlich nicht aus der Vereinbarung selbst, die sich darauf beschränkt, das auf die betroffenen Arbeitnehmer anwendbare Recht zu bestimmen, ohne den Umfang der Leistungen festzulegen, sondern geht vielmehr darauf zurück, daß der niederländische Gesetzgeber für die Renten, die er gemäß der Vereinbarung zu zahlen hat, einen anderen Betrag festgesetzt hat, als ihn die deutsche Altersrentenversicherung für die von ihr zu zahlenden Renten festgesetzt hat. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts bestimmt jedoch jeder Mitgliedstaat frei die Höhe der von ihm gezahlten Renten, sofern es dabei nicht zu einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit kommt. Da das niederländische Recht verschiedene Kategorien von Gemeinschaftsbürgern, die Zwangsarbeit geleistet haben, nicht unterschiedlich nach Maßgabe ihrer Staatsangehörigkeit behandelt, lässt sich nicht sagen, daß es eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vornimmt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 28. APRIL 1994. - ALBERT HOORN GEGEN LANDESVERSICHERUNGSANSTALT WESTFALEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: SOZIALGERICHT MUENSTER - DEUTSCHLAND. - ALTERSRENTE AUFGRUND VON ZWANGSARBEIT IN DEUTSCHLAND WAEHREND DES ZWEITEN WELTKRIEGS. - RECHTSSACHE C-305/92.

Entscheidungsgründe:

1 Das Sozialgericht Münster (Bundesrepublik Deutschland; im folgenden: Sozialgericht) hat mit Beschluß vom 19. Juni 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juli 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Zusammenhang mit Artikel 2 der am 21. Dezember 1956 in Den Haag unterzeichneten Vierten Zusatzvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind (United Nations Treaty Series, Bd. 591, S. 374, im folgenden: Vereinbarung), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem niederländischen Staatsbürger A. Hoorn (im folgenden: Kläger) und der Landesversicherungsanstalt Westfalen, von der der Kläger die Zahlung einer Altersrente aufgrund der Zwangsarbeit beantragt hatte, die er im Zweiten Weltkrieg in Deutschland geleistet hatte.

3 Dieser Antrag wurde auf der Grundlage von Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Vereinbarung abgelehnt, die folgendes vorsehen:

"(1) Versicherungszeiten, die von niederländischen Staatsangehörigen zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 auf Grund eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in der deutschen Rentenversicherung der Arbeiter oder der deutschen Rentenversicherung der Angestellten zurückgelegt worden sind, gelten als in der niederländischen Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes zurückgelegt, falls der Arbeitnehmer vor dem 1. September 1945 aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden und bis zum 31. Dezember 1945 in die Niederlande zurückgekehrt ist.

...

(3) Aus Versicherungszeiten, die nach Absatz 1 als in der niederländischen Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes zurückgelegt gelten, können gegen die deutsche Rentenversicherung der Arbeiter und die deutsche Rentenversicherung der Angestellten keine Ansprüche geltend gemacht werden..."

4 Der Kläger erhob gegen den ablehnenden Bescheid Klage beim Sozialgericht, das beschlossen hat, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Artikel 2 der Vierten Zusatzvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung vom 29. März 1951 über die Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind, gültig mit der Folge, daß - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 1945 in die Niederlande zurückgekehrte niederländische Zwangsarbeiter, die zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in Deutschland gearbeitet haben und nach deutschem Recht invalidenversichert gewesen sind, aus diesen Versicherungszeiten keinen Anspruch gegen die deutsche Rentenversicherung der Arbeiter geltend machen können?

5 Mit seiner Frage möchte das Sozialgericht wissen, ob es dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, daß gemäß Artikel 2 der Vereinbarung die von Niederländern in Deutschland während des Zweiten Weltkriegs geleistete Zwangsarbeit keinen Anspruch auf Leistungen zu Lasten der deutschen Altersrentenversicherung eröffnet, sondern in der niederländischen Rentenversicherung berücksichtigt wird, als wäre sie in den Niederlanden geleistet worden.

6 Nach Ansicht des Klägers bewirkt die Vereinbarung unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eine diskriminierende Unterscheidung zwischen niederländischen und deutschen Zwangsarbeitern sowie eine diskriminierende Unterscheidung zwischen zwei bestimmten Kategorien von niederländischen Arbeitnehmern. Ausserdem verstosse die Vereinbarung gegen Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1983, L 230, S. 6, und ABl. 1992, C 325, S. 1 - konsolidierte Fassung -), der festlegt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten Abkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit schließen können.

Zur diskriminierenden Unterscheidung zwischen niederländischen und deutschen Zwangsarbeitern

7 Der Kläger macht geltend, die Vereinbarung führe zu einer Diskriminierung der niederländischen Staatsbürger, weil die von diesen nach den niederländischen Rechtsvorschriften bezogene Rente niedriger sei als diejenige, die Deutschen, die ebenfalls in Deutschland während des Krieges Zwangsarbeit geleistet hätten, von der deutschen Altersrentenversicherung gezahlt werde. Diese Diskriminierung verstosse gegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71:

"Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen."

8 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß das in Artikel 3 aufgestellte Diskriminierungsverbot nach dem Wortlaut dieser Bestimmung selbst gilt, "soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen".

9 Zudem bleiben nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung die im Anhang III aufgeführten Bestimmungen der Abkommen über soziale Sicherheit ungeachtet der Bestimmungen der Verordnung anwendbar. Die Vereinbarung gehört zu den in diesem Anhang genannten Abkommen.

"Artikel 7

(2) Ungeachtet des Artikels 6 bleiben anwendbar:

c) Die im Anhang III aufgeführten Bestimmungen der Abkommen über soziale Sicherheit.

Anhang III

A. Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung)

28. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE

b) Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind)."

10 Wie sich aus diesen Bestimmungen ergibt, bleibt die Vereinbarung trotz des Erlasses der Verordnung Nr. 1408/71 in vollem Umfang anwendbar und entfaltet weiter ihre Wirkungen auf alle von ihr erfassten Sachverhalte, so auch auf den des Klägers.

11 Der Kläger macht ferner geltend, die unterschiedliche Höhe der Renten, auf die niederländische und deutsche Zwangsarbeiter gegenüber ihrer jeweiligen Altersrentenversicherung Anspruch hätten, stelle eine Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag zuwiderlaufende Diskriminierung dar; diese Vorschrift lautet:

"Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten."

12 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß sich die behauptete Ungleichbehandlung nicht aus der Vereinbarung selbst ergibt, die sich darauf beschränkt, das auf die betroffenen Arbeitnehmer anwendbare Recht zu bestimmen, ohne den Umfang der Leistungen festzulegen. Sie geht vielmehr darauf zurück, daß der niederländische Gesetzgeber für die Renten, die er gemäß der Vereinbarung zu zahlen hat, einen anderen Betrag festgesetzt hat, als ihn die deutsche Altersrentenversicherung für die von ihr zu zahlenden Renten festgesetzt hat.

13 Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts bestimmt jedoch jeder Mitgliedstaat frei die Höhe der von ihm gezahlten Renten, sofern es dabei nicht zu einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit kommt. Im vorliegenden Fall behandelt das niederländische Recht verschiedene Kategorien von Gemeinschaftsbürgern, die Zwangsarbeit geleistet haben, nicht unterschiedlich nach Maßgabe ihrer Staatsangehörigkeit. Daher lässt sich nicht sagen, daß es eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vornimmt.

Zur diskriminierenden Unterscheidung zwischen zwei Kategorien niederländischer Staatsbürger

14 Der Kläger macht des weiteren geltend, die Vereinbarung unterscheide unter Verstoß gegen die genannten Bestimmungen in diskriminierender Weise zwischen zwei Kategorien niederländischer Zwangsarbeiter, nämlich

- zum einen den unter Artikel 2 der Vereinbarung fallenden Personen, deren Rente von der niederländischen Altersrentenversicherung gezahlt werde, und

- zum anderen den Arbeitnehmern, die nach dem 1. September 1945 weiter in Deutschland berufstätig gewesen oder nach dem 31. Dezember 1945 dort geblieben seien.

15 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 a. E. der Vereinbarung (siehe Randnr. 3 dieses Urteils) seien die letztgenannten Arbeitnehmer vom Geltungsbereich der Vereinbarung ausgenommen und hätten daher im Unterschied zu den Arbeitnehmern der ersten Kategorie einen Rentenanspruch gegenüber der deutschen Altersrentenversicherung.

16 Insoweit genügt, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, der Hinweis, daß es das Gemeinschaftsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften oder der mit anderen Staaten geschlossenen Abkommen für verschiedene Gruppen ihrer Bevölkerung unterschiedliche Rentenregelungen vorzusehen. Eine solche unterschiedliche Behandlung fällt nicht unter das Verbot des Artikels 7 EWG-Vertrag, dessen spezifischer Gegenstand das Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit ist.

Zu Artikel 8 der Verordnung Nr. 1408/71

17 Der Kläger macht schließlich geltend, die Vereinbarung verstosse gegen Artikel 8 der Verordnung Nr. 1408/71, der wie folgt lautet:

"(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können, soweit ein Bedürfnis besteht, nach den Grundsätzen und im Geist dieser Verordnung miteinander Abkommen schließen.

(2) Jeder Mitgliedstaat notifiziert gemäß Artikel 97 Absatz 1 jedes zwischen ihm und einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des Absatzes 1 geschlossene Abkommen."

18 Der Verstoß gegen Artikel 8 ergebe sich daraus, daß die Vereinbarung vorsehe, daß in einem Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat geleistete Arbeit berücksichtigt werde, während die Verordnung auf dem Grundsatz beruhe, daß eine Rentenanwartschaft in jedem Staat entstehe, in dem der Betreffende gearbeitet habe.

19 Hierzu genügt der Hinweis, daß sich aus den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-23/92, Grana-Novoa, Slg. 1993, I-4505, Randnr. 22) ergibt, daß Artikel 8 nur die Abkommen betrifft, die die Mitgliedstaaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung miteinander schließen, und daher auf die Vereinbarung keine Anwendung findet.

20 Demgemäß ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß es dem Gemeinschaftsrecht nicht zuwiderläuft, daß gemäß Artikel 2 der Vereinbarung die von Niederländern in Deutschland während des Zweiten Weltkriegs geleistete Zwangsarbeit keinen Anspruch auf Leistungen zu Lasten der deutschen Altersrentenversicherung eröffnet, sondern in der niederländischen Rentenversicherung berücksichtigt wird, als wäre sie in den Niederlanden geleistet worden.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Die Auslagen der deutschen und der niederländischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Sozialgericht Münster mit Beschluß vom 19. Juni 1992 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Dem Gemeinschaftsrecht läuft es nicht zuwider, daß gemäß Artikel 2 der am 21. Dezember 1956 in Den Haag unterzeichneten Vierten Zusatzvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind, die von Niederländern in Deutschland während des Zweiten Weltkriegs geleistete Zwangsarbeit keinen Anspruch auf Leistungen zu Lasten der deutschen Altersrentenversicherung eröffnet, sondern in der niederländischen Rentenversicherung berücksichtigt wird, als wäre sie in den Niederlanden geleistet worden.

Ende der Entscheidung

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