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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: C-307/06
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 93 Abs. 1
VerfO Art. 40 Abs.1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES

13. Dezember 2006(*)

"Streithilfe"

Parteien:

In der Rechtssache C-307/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 14. Juli 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und I. Kaufmann-Bühler als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts J. Mazák,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Antrag, der am 3. November 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch T. Harris als Bevollmächtigte, beantragt, in der Rechtssache C-307/06 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

2 Der Antrag auf Zulassung als Streithelfer ist gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Verfahrensordnung und Artikel 40 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes gestellt worden.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:

1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird in der Rechtssache C-307/06 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.

2. Dem Streithelfer wird eine Frist zur schriftlichen Begründung seiner Anträge gesetzt werden.

3. Der Kanzler übermittelt dem Streithelfer eine Abschrift aller Verfahrensunterlagen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 13. Dezember 2006

Ende der Entscheidung

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