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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1993
Aktenzeichen: C-307/91
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 857/84/EWG, VO Nr. 804/68/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 177
VO Nr. 857/84/EWG Art. 7
VO Nr. 804/68/EWG Art. 5c
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der zusätzlichen Abgabe für Milch ist dahin auszulegen, daß im Rahmen der Formel B bei einem Zugehörigkeitswechsel während des Wirtschaftsjahrs die ° von dem ersten Käufer für das laufende Wirtschaftsjahr zugeteilte ° individuelle Referenzmenge des Erzeugers unter den aufeinanderfolgenden Käufern so aufgeteilt wird, daß sie für den ersten den in der Zeit der Zugehörigkeit zu ihm tatsächlich an ihn gelieferten Mengen und für den zweiten der jährlichen Referenzmenge des Erzeugers abzueglich der an den ersten Käufer gelieferten Mengen entspricht. Eine Überschreitung der individuellen Referenzmenge liegt demnach nur vor, soweit der Erzeuger ° unabhängig von seiner Zugehörigkeit zu dem einen oder dem anderen Käufer ° mehr erzeugt hat, als der ihm für das laufende Wirtschaftsjahr zugeteilten individuellen Referenzmenge entspricht. Diese Aufteilungsweise gestattet es, den Grundsatz der freien Wahl des Geschäftspartners, der sich aus der vom Gemeinschaftsrecht als Teil seiner allgemeinen Grundsätze gewährleisteten freien Berufsausübung ergibt, in Einklang mit der Ausgleichsregel zu bringen, nach der im Rahmen der Formel B ein Ausgleich nur unter Erzeugern möglich ist, die dem gleichen Käufer angeschlossen sind.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 16. DEZEMBER 1993. - ASSOCIATION AGRICOLE LUXLAIT GEGEN VICTOR HENDEL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE PAIX DE LUXEMBURG - GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG. - ZUSAETZLICHE ABGABE AUF MILCH. - RECHTSSACHE C-307/91.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de paix Luxemburg hat mit Urteil vom 24. September 1991, beim Gerichshof eingegangen am 29. November 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Hendel, der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs ist, und der Association agricole Luxlait über die Berechnung der zusätzlichen Abgabe im Fall eines Wechsels des Käufers während des Wirtschaftsjahres.

3 Bis zum 31. Dezember 1985 lieferte Herr Hendel, der als Landwirt im Großherzogtum Luxemburg ansässig ist, die in seinem Betrieb erzeugte Milch an die Association agricole Luxlait, deren Mitglied er war. Am 1. Januar 1986 trennte er sich von Luxlait und schloß sich der Molkerei Procola an, an die er von da an seine Erzeugung lieferte.

4 Am 30. Januar 1990 erhob Luxlait beim Tribunal de paix Luxemburg gegen Herrn Hendel Klage auf Zahlung von 17 977 LFR als zusätzliche Abgabe, die sie wegen Überschreitung der Liefermengen durch Herrn Hendel in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1985 für diesen Zeitraum entrichtet habe. Herr Hendel bestreitet die Höhe der zusätzlichen Abgabe, die Luxlait auf ihn überwälzen will. Nach seiner Auffassung ist die Mengenüberschreitung bei seinen Lieferungen an Luxlait in den ersten neun Monaten des Wirtschaftsjahres 1985/86 durch die geringen Lieferungen an Procola während der verbleibenden Zeit des Wirtschaftsjahres, d. h. in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1986, auszugleichen.

5 Das Tribunal de paix Luxemburg ist der Ansicht, daß die zu erlassende Entscheidung von einer Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt. Es hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sehen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Milchquoten, insbesondere Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, im Rahmen der Formel B vor, daß ein Erzeuger, wenn er im Laufe eines Milchwirtschaftsjahrs von einem Käufer zu einem anderen überwechselt, in diesem Fall über zwei voneinander unabhängige Quoten, die einzuhalten sind, verfügt und zwei Geldbussen zu zahlen hat, ohne daß eine Mengenüberschreitung bei der Belieferung des einen Käufers durch eine Minderlieferung an den anderen Käufer ausgeglichen werden kann, so daß nur dann eine Geldbusse anfällt, wenn die gesamte dem Erzeuger zugeteilte Quote, unabhängig von deren Aufteilung zwischen den beiden Käufern, überschritten wird?

6 Gemäß Artikel 5c Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 10) geänderten Fassung wird die Abgabenregelung in den einzelnen Regionen der Mitgliedstaaten nach der Formel A (Erzeugerformel) oder nach der Formel B (Käuferformel) durchgeführt. Das Großherzogtum Luxemburg hat die Formel B gewählt.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der fraglichen Gemeinschaftsvorschriften, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Die vom Tribunal de paix Luxemburg vorgelegte Frage geht im wesentlichen dahin, wie die individuelle Referenzmenge in dem Fall, daß der Erzeuger seine Zugehörigkeit zu einer Molkerei während des laufenden Wirtschaftsjahres wechselt, nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 zwischen der ersten und der zweiten Molkerei aufzuteilen ist und welche finanziellen Folgen sich aus der vom Gerichtshof für richtig gehaltenen Aufteilungsweise bei einer Überschreitung der individuellen Referenzmenge ergeben.

9 Tritt ein Käufer ganz oder teilweise an die Stelle eines oder mehrerer Käufer, so bestimmt sich seine jährliche Referenzmenge gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84

"° für die Beendigung des laufenden Zwölfsmonatszeitraums unter Zugrundelegung der Referenzmengen oder eines Teils davon pro rata der noch verbleibenden Zeit".

10 Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) bestimmt weiter, daß die Referenzmenge des Käufers im Rahmen der Formel B angepasst wird, um insbesondere "... d) die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 genannten Fälle der Ablösung, einschließlich des Wechsels von Erzeugern von einem Käufer auf einen anderen", zu berücksichtigen.

11 Im Urteil vom 25. November 1986 in den verbundenen Rechtssachen 201/85 und 202/85 (Klensch, Slg. 1986, 3477) hat der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 ausser für den vollständigen oder partiellen Eintritt eines Käufers für einen anderen auch für den Fall gilt, daß der Erzeuger aus eigener Initiative den Käufer wechselt.

12 Im Großherzogtum Luxemburg wird Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in dem Sinn ausgelegt, daß die dem Erzeuger von der ersten Molkerei, der er angeschlossen war, individuell zugeteilte jährliche Referenzmenge zwischen dieser Molkerei und den anderen Molkereien, denen er sich später angeschlossen hat, entsprechend der Dauer der Zugehörigkeit zu jeder der Molkereien während des laufenden Wirtschaftsjahres aufgeteilt wird.

13 Dieser Auslegung, die bei einer ersten Betrachtung dem Wortlaut der fraglichen Gemeinschaftsbestimmung zu entsprechen scheint, kann nicht gefolgt werden.

14 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 10. Juli 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-90/90 und C-91/90 (Neu, Slg. 1991, I-3617) entschieden hat, wäre die freie Wahl des Geschäftspartners als besonderer Ausdruck der freien Berufsausübung, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, nicht gewährleistet, wenn der auf Betreiben des Erzeugers eingetretene Wechsel in der Zugehörigkeit zu einer Molkerei zu einer Kürzung seiner individuellen Referenzmenge führen könnte, während diese Kürzung nicht vorgenommen werden kann, wenn der Erzeuger der gleichen Molkerei angeschlossen bleibt.

15 Die gewählte Auslegung birgt, ohne mit einer förmlichen Kürzung der jährlichen Referenzmenge verbunden zu sein, die Gefahr einer Bestrafung der Erzeuger in sich, die während des Wirtschaftsjahres ihre Zugehörigkeit wechseln. Gemäß Artikel 5c Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 804/68 in der durch die Verordnung 856/84 geänderten Fassung kann die erste Molkerei die von ihr geschuldete zusätzliche Abgabe nämlich auch dann auf den Erzeuger überwälzen, wenn er wegen seiner geringen Lieferungen an den zweiten Käufer seine jährliche Referenzmenge nicht überschreiten wird.

16 Dem Lösungsvorschlag von Herrn Hendel, der ohne jede Berücksichtigung der Dauer der Zugehörigkeit zu beiden Käufern zu einem Ausgleich der Mengenüberschreitung bei der Belieferung des ersten Käufers durch geringere Belieferung des zweiten Käufers führt, kann jedoch gleichfalls nicht gefolgt werden. Insoweit ist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1988 in der Rechtssache C-61/87 (Thevenot, Slg. 1988, 2375) hinzuweisen, nach dem ein Ausgleich einer Referenzmengenüberschreitung im Rahmen der Formel B (Käuferformel) nur zwischen den individuellen Referenzmengen derjenigen Erzeuger möglich ist, die dem gleichen Käufer angeschlossen sind.

17 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann schließlich dem Vorschlag der Kommission, wonach sich die individuelle Menge des Erzeugers, die von jedem seiner aufeinanderfolgenden Käufer zugrunde zu legen ist, nach der konkreten Obergrenze der Lieferungen während der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre bestimmen soll. Die oben erwähnte Gefahr einer Bestrafung des Erzeugers infolge des Wechsels der Zugehörigkeit wird durch diese Lösung nämlich nicht vermieden.

18 Daher ist bei einem Wechsel des Erzeugers von einem Käufer zu einem anderen die ° von dem ersten Käufer für das laufende Wirtschaftsjahr zugeteilte ° individuelle Referenzmenge des Erzeugers zwischen dem bisherigen und dem neuen Käufer in der Weise aufzuteilen, daß die dem ersten Käufer zuzuteilende jährliche Referenzmenge der in der Zeit, in der der Erzeuger diesem Käufer angeschlossen war, tatsächlich gelieferten Milchmenge entspricht, während die dem zweiten Käufer zustehende jährliche Referenzmenge der Restmenge entspricht, die sich aus der Differenz zwischen der jährlichen Referenzmenge und der gelieferten Milchmenge ergibt. Diese Aufteilungsweise gestattet es nämlich, den Grundsatz der freien Wahl des Geschäftspartners in Einklang mit der Ausgleichsregel zu bringen, nach der im Rahmen der Formel B ein Ausgleich nur unter Erzeugern möglich ist, die dem gleichen Käufer angeschlossen sind.

19 Auf die vom Tribunal de paix Luxemburg vorgelegte Frage ist daher wie folgt zu antworten: Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 ist dahin auszulegen, daß bei einem Zugehörigkeitswechsel während des Wirtschaftsjahrs die ° von dem ersten Käufer für das laufende Wirtschaftsjahr zugeteilte ° individuelle Referenzmenge des Erzeugers unter den aufeinanderfolgenden Käufern so aufgeteilt wird, daß sie für den ersten den tatsächlich an ihn gelieferten Mengen und für den zweiten der jährlichen Referenzmenge des Erzeugers abzueglich der an den ersten Käufer gelieferten Mengen entspricht. Eine Überschreitung der individuellen Referenzmenge liegt demnach nur vor, soweit der Erzeuger ° unabhängig von seiner Zugehörigkeit zu dem einen oder dem anderen Käufer ° mehr erzeugt hat, als der ihm für das laufende Wirtschaftsjahr zugeteilten individuellen Referenzmenge entspricht.

Kostenentscheidung:

Kosten

20 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de paix Luxemburg mit Urteil vom 24. September 1991 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ist dahin auszulegen, daß bei einem Zugehörigkeitswechsel während des Wirtschaftsjahrs die ° von dem ersten Käufer für das laufende Wirtschaftsjahr zugeteilte ° individuelle Referenzmenge des Erzeugers unter den aufeinanderfolgenden Käufern so aufgeteilt wird, daß sie für den ersten den tatsächlich an ihn gelieferten Mengen und für den zweiten der jährlichen Referenzmenge des Erzeugers abzueglich der an den ersten Käufer gelieferten Mengen entspricht. Eine Überschreitung der individuellen Referenzmenge liegt demnach nur vor, soweit der Erzeuger ° unabhängig von seiner Zugehörigkeit zu dem einen oder dem anderen Käufer ° mehr erzeugt hat, als der ihm für das laufende Wirtschaftsjahr zugeteilten individuellen Referenzmenge entspricht.

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