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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.05.1999
Aktenzeichen: C-309/97
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 75/117/EWG
Vorschriften:
EGV Art. 141 | |
Richtlinie 75/117/EWG |
Zur Feststellung, ob verschiedene Arbeitnehmergruppen, die eine anscheinend identische Tätigkeit ausüben und nicht dieselbe Berufsberechtigung oder -qualifikation für die Ausübung ihres Berufes besitzen, eine gleiche Arbeit im Sinne von Artikel 119 des Vertrages (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag wurden durch die Artikel 136 EG bis Artikel 143 EG ersetzt) und der Richtlinie 75/117 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen ausüben, muß geprüft werden, ob sie - unter Berücksichtigung der Art der Aufgaben, die den einzelnen Arbeitnehmergruppen jeweils übertragen werden können, der an die Ausübung dieser Tätigkeiten geknüpften Ausbildungserfordernisse und der Arbeitsbedingungen, unter denen die Tätigkeiten ausgeuebt werden - als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können.
Dies ist nicht möglich, wenn es sich um zwei Gruppen von Arbeitnehmern - wie als Psychotherapeuten beschäftigte Psychologen und Ärzte - mit unterschiedlicher Berufsausbildung handelt, die aufgrund des unterschiedlichen Umfangs ihrer Berufsberechtigung, die sich aus dieser Ausbildung ergibt und auf deren Grundlage sie eingestellt wurden, unterschiedliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrzunehmen haben. Eine gleiche Arbeit im Sinne der genannten Bestimmungen liegt daher nicht vor, wenn eine gleiche Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum von Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Berufsberechtigung ausgeuebt wird.
Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1999. - Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse gegen Wiener Gebietskrankenkasse. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht Wien - Österreich. - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen. - Rechtssache C-309/97.
Entscheidungsgründe:
1 Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluß vom 5. Mai 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 4. September 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) sieben Fragen nach der Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19; nachstehend: die Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse (im folgenden: Betriebsrat) und der Wiener Gebietskrankenkasse (im folgenden: Gebietskrankenkasse) über die Höhe des Gehalts für diplomierte Psychologen, die als Psychotherapeuten angestellt sind.
3 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß die Festlegung der Entgelte der bei den österreichischen Sozialversicherungsträgern beschäftigten Arbeitnehmer sich nach verschiedenen Dienstordnungen richtet, die in Form von Kollektivverträgen zustande kommen und für die jeweiligen Personalgruppen gelten. So werden Psychologen, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I, der Dienstordnung A (DO.A) eingestuft, die für Verwaltungsangestellte, das Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte gilt, während die zur selbständigen Berufsausübung als Facharzt berechtigten Ärzte in die Gehaltsgruppe B, Dienstklasse III, der Dienstordnung B (DO.B) eingestuft werden, die für Ärzte und Dentisten gilt. 1995 betrug das Nettogrundgehalt eines Verwaltungsangestellten der Gehaltsgruppe F I der DO.A zwischen 24 796 und 51 996 ÖS, das eines Arztes der Gehaltsgruppe B III der DO.B dagegen zwischen 42 197 und 73 457 ÖS.
4 Aus dem Vorlagebeschluß geht ferner hervor, daß die zuständigen Träger drei verschiedene Kategorien von Psychotherapeuten beschäftigen können: Ärzte, die ihre Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt abgeschlossen haben, diplomierte Psychologen, die zur selbständigen Berufsausübung im Gesundheitswesen berechtigt sind, sowie Personen, die kein Examen als Arzt oder Psychologe abgelegt haben, jedoch über eine allgemeine Ausbildung und eine psychotherapeutische Fachausbildung verfügen.
5 Der Betriebsrat klagte beim Arbeits- und Sozialgericht auf Feststellung, daß auf Dienstverhältnisse zwischen der Gebietskrankenkasse und Psychotherapeuten, die ein Psychologiestudium mit Doktorat abgeschlossen haben, die DO.B Anwendung findet und die Betroffenen in der Verwendungsstufe B III einzustufen sind. Er begründete diesen Antrag insbesondere damit, daß diese durch Analogieschluß vorgenommene Einstufung durch die Ausbildung und Tätigkeit der Psychologen-Psychotherapeuten, die ebenfalls in dem von der DO.B erfassten Bereich der Heilbehandlung tätig seien, gerechtfertigt sei und daß von der schlechteren Entlohnung dieser Praktikergruppe vorrangig Frauen betroffen seien.
6 Die Gebietskrankenkasse bestritt die Begründetheit des Klagebegehrens, das die Ausbildungs- und Qualifikationsunterschiede missachte und letztlich die diplomierten Psychologen den Fachärzten gleichstelle. Daß sich mehr Frauen unter den in der Psychotherapie beschäftigten Psychologen befänden, beruhe auf einem reinen Zufall; insgesamt seien in ihren Ambulatorien mehr weibliche als männliche Ärzte beschäftigt.
7 Das Arbeits- und Sozialgericht wies das Klagebegehren des Betriebsrats ab, da das Gleichbehandlungsgesetz 1979 nicht allfällige Differenzierungen innerhalb von Berufsgruppen regele, sondern lediglich die Gleichbehandlung der Geschlechter im Arbeitsleben. Die unterschiedliche Behandlung von als Psychotherapeuten tätigen Ärzten und Psychologen beim Gehalt sei von den Kollektivvertragspartnern einvernehmlich vorgesehen worden und durch die unterschiedlichen Pflichten der Betroffenen gerechtfertigt, da nur die als Fachärzte verpflichteten Ärzte in Notfällen dazu verpflichtet seien, auch andere ärztliche Tätigkeiten vorzunehmen.
8 Das als Berufungsinstanz angerufene Oberlandesgericht Wien stellt fest, daß die Parteien folgende Umstände ausser Streit gestellt haben: Bei der Gebietskrankenkasse sind insgesamt 248 Ärzte beschäftigt, davon 135 Frauen; in dem vom Betriebsrat ausdrücklich genannten Ambulatorium sind 6 Psychologen, darunter 5 Frauen, und 6 Ärzte, darunter 1 Frau, als Psychotherapeuten beschäftigt; von den insgesamt 34 Arbeitnehmern, die als Psychotherapeuten bei Sozialversicherungsträgern beschäftigt sind, sind 24 diplomierte Psychologen, davon 18 Frauen, und 10 Ärzte, davon 2 Frauen. Das Oberlandesgericht stellt ferner fest, daß in Österreich 1 125 Männer und 2 338 Frauen als Psychologen mit psychotherapeutischer Ausbildung in ihrer Berufsliste eingetragen waren.
9 Da das Oberlandesgericht aufgrund dieser Umstände der Auffassung ist, daß die Entscheidung des Rechtsstreits die Auslegung bestimmter Gemeinschaftsvorschriften erfordere, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1. Liegt eine "gleiche Arbeit" oder ein "gleicher Arbeitsplatz" im Sinne des Artikels 119 des EG-Vertrages oder der Richtlinie 75/117/EWG auch dann vor, wenn die gleiche Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum (mehrere Entgeltzahlungsperioden) von Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Berufsberechtigung ausgeuebt wird?
2. Ist es für die Beurteilung des Vorliegens einer Diskriminierung im Sinne des Artikels 119 des EG-Vertrages bzw. der Richtlinie 75/117/EWG auch maßgeblich, ob
a) die Festsetzung des Entgelts nur durch die Parteien des Arbeitsvertrags erfolgt bzw. es ihnen überlassen bleibt, ob sie kollektivvertragliche Regelungen in diesen übernehmen,
b) durch generelle Regelungen (Kollektivverträge) zwingende Mindestentgelte für sämtliche Arbeitnehmer eines Bereiches festgelegt werden oder
c) die Entgelte zwingend und abschließend durch Kollektivverträge geregelt werden?
3. Ist für die Bildung der Vergleichsgruppen zur Feststellung einer allfälligen diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme dann, wenn ein Kollektivvertrag mit einer abschließenden Regelung über das Entgelt dieses für eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit nach Berufsberechtigungen unterschiedlich festlegt, abzustellen auf die
a) konkret im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer,
b) die im Anwendungsbereich des Kollektivvertrages beschäftigten Arbeitnehmer oder
c) die insgesamt Berufsberechtigten?
4. Ist in einem solchen Fall (Frage 2 und 3) auf das Verhältnis der Anzahl der Männer und der Frauen nur in der benachteiligten Gruppe oder in beiden Gruppen abzustellen?
5. Ist dann, wenn die konkret herangezogene, idente Tätigkeit beider Berufsgruppen nur eine Teiltätigkeit der von der Berufsberechtigung umfassten Tätigkeiten darstellt, abzustellen auf
a) sämtliche mit dieser Art der Berufsberechtigung in dem relevanten Bezugsrahmen (Betrieb, Kollektivvertrag - siehe Frage 3) Beschäftigen (alle Fachärzte und alle Psychologen),
b) sämtliche konkret für diese Tätigkeit geeigneten (Fachärzte für Psychiatrie...), oder
c) nur auf jene, die diese konkret übereinstimmende Tätigkeit ausüben?
6. Ist ein unterschiedlicher Ausbildungsweg bei gleicher Verwendung im Betrieb als rechtfertigendes Kriterium für eine benachteiligende Entlohnung anzusehen? Ist eine umfassendere Berufsberechtigung, ohne Rücksicht auf die konkrete Verwendung im Betrieb, als sachliches Kriterium für eine unterschiedliche Entlohnung anzusehen?
Ist also entscheidend, ob
a) die besser entlohnte Arbeitnehmergruppe im Betrieb auch für andere Arbeiten herangezogen werden kann, oder
b) ist dafür der konkrete Nachweis des anderen Einsatzes erforderlich?
Ist dabei zu berücksichtigen, daß nach den einschlägigen kollektivvertraglichen Regelungen auch ein Kündigungsschutz vorgesehen ist?
7. Ergibt sich aus Artikel 222 des EG-Vertrages oder der analogen Anwendung von Artikel 174 des EG-Vertrages, daß ein hier allenfalls aus Artikel 119 des EG-Vertrages oder der Richtlinie 75/117/EWG ableitbarer Anspruch auf Entlohnung nach einem anderen Kollektivvertrag (bei gleichen Kollektivvertragsparteien) erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung durch den EuGH besteht?
Zur ersten Frage
10 Artikel 119 Absatz 1 des Vertrages bestimmt: "Jeder Mitgliedstaat wird während der ersten Stufe den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und in der Folge beibehalten." Artikel 119 Absatz 3 lautet: "Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet: a) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Masseinheit festgesetzt wird; b) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist."
11 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt: "Der in Artikel 119 des Vertrages genannte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen... bedeutet bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, die Beseitigung jeder Diskriminierung auf Grund des Geschlechts in bezug auf sämtliche Entgeltsbestandteile und -bedingungen." In Absatz 2 heisst es weiter: "Insbesondere muß dann, wenn zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, dieses System auf für männliche und weibliche Arbeitnehmer gemeinsamen Kriterien beruhen und so beschaffen sein, daß Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts ausgeschlossen werden."
12 Der Betriebsrat schlägt vor, die erste Frage zu bejahen. Der vom Gerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-127/92 (Enderby, Slg. 1993, I-5535) aufgestellte Grundsatz, daß Gruppen von Arbeitnehmern mit unterschiedlichen Berufen und unterschiedlicher Berufsausbildung gleichwertige Tätigkeiten verrichten könnten, müsse um so mehr gelten, wenn aufgrund unterschiedlicher Berufsausbildung gleiche Tätigkeiten verrichtet würden.
13 Dagegen vertreten die Gebietskrankenkasse und die Kommission die Auffassung, eine gleiche Tätigkeit, die von Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Berufsberechtigung, aus der unterschiedliche Befugnisse und Verpflichtungen folgten, ausgeuebt werde, stelle keine gleiche Arbeit im Sinne der zitierten Bestimmungen dar. Sie verweisen insbesondere auf die Bedeutung, die der Berufsausbildung und der hierdurch erworbenen Qualifikation zukomme. Die Kommission macht ferner geltend, im Urteil Enderby sei nicht festgestellt worden, daß die dort streitigen Berufe als gleiche Arbeit anzusehen seien.
14 Die deutsche Regierung verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der sich eine unterschiedliche Entlohnung für gleiche Arbeit mit einer unterschiedlichen Berufsausbildung oder -berechtigung rechtfertigen lasse. Die Beurteilung der Tatsachenfragen des Einzelfalls sei aber Sache des damit befassten nationalen Gerichts.
15 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Sachverhalte angewandt werden oder wenn dieselbe Vorschrift auf ungleiche Sachverhalte angewandt wird (siehe u. a. Urteil vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-342/93, Gillespie u. a., Slg. 1996, I-475, Randnr. 16).
16 Zum Vorbringen des Betriebsrats genügt die Feststellung, daß der Gerichtshof im Urteil Enderby nicht zur Frage der Gleichwertigkeit der von Arbeitnehmern, die verschiedenen Berufsgruppen angehören, ausgeuebten Tätigkeiten Stellung genommen hat. Er hat lediglich auf Fragen geantwortet, die ihm unter der Annahme gestellt worden waren, daß diese Tätigkeiten gleichwertig seien, ohne selbst die Begründetheit dieser Annahme zu prüfen (vgl. das zitierte Urteil Enderby, Randnrn. 11 f.).
17 Zur Feststellung, ob Arbeitnehmer eine gleiche Arbeit ausüben, muß geprüft werden, ob diese Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren, wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen, als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 31. Mai 1995 in der Rechtssache C-400/93, Royal Copenhagen, Slg. 1995, I-1275, Randnrn. 32 f.).
18 Wenn also verschiedene Arbeitnehmergruppen, die nicht dieselbe Berufsberechtigung oder -qualifikation für die Ausübung ihres Berufes besitzen, eine anscheinend identische Tätigkeit ausüben, ist zu prüfen, ob sie - unter Berücksichtigung der Art der Aufgaben, die den einzelnen Arbeitnehmergruppen jeweils übertragen werden können, der an die Ausübung dieser Tätigkeiten geknüpften Ausbildungserfordernisse und der Arbeitsbedingungen, unter denen die Tätigkeiten ausgeuebt werden - eine gleiche Arbeit im Sinne von Artikel 119 des Vertrages ausüben.
19 Die Berufsausbildung stellt somit, wie der Generalanwalt in Nummer 32 Buchstabe c seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht nur einen Faktor dar, der eine unterschiedliche Vergütung für Arbeitnehmer, die die gleiche Arbeit verrichten, objektiv rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 109/88, Danfoß, Slg. 1989, 3199, Randnr. 23). Sie gehört vielmehr auch zu den Kriterien, anhand deren sich feststellen lässt, ob die Arbeitnehmer die gleiche Arbeit verrichten.
20 Wie sich den Angaben im Vorlagebeschluß entnehmen lässt, üben die von der Gebietskrankenkasse als Psychotherapeuten beschäftigten Psychologen und Ärzte zwar eine anscheinend identische Tätigkeit aus, doch stützen sie sich bei der Behandlung ihrer Patienten auf in sehr verschiedenen Fachrichtungen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei den einen auf einem Psychologiestudium und bei den anderen auf einem Medizinstudium beruhen. Das vorlegende Gericht hebt ferner hervor, daß zwar Ärzte wie Psychologen konkret eine psychotherapeutische Arbeit ausübten, die Ärzte jedoch berechtigt seien, auch andere Tätigkeiten in einem anderen Bereich auszuüben, der den Psychologen, die nur eine Tätigkeit als Psychotherapeut ausüben könnten, nicht offenstehe.
21 Daher können zwei Gruppen von Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Berufsausbildung, die aufgrund des unterschiedlichen Umfangs ihrer Berufsberechtigung, die sich aus dieser Ausbildung ergibt und auf deren Grundlage sie eingestellt wurden, unterschiedliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrzunehmen haben, nicht als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden.
22 Der Umstand, daß es für psychotherapeutische Behandlungen einen einheitlichen Tarif gibt, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Eine solche Tarifierung kann nämlich auf sozialpolitischen Gründen beruhen.
23 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß eine gleiche Arbeit im Sinne des Artikels 119 des Vertrages oder der Richtlinie nicht vorliegt, wenn eine gleiche Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum von Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Berufsberechtigung ausgeuebt wird.
Zu den übrigen Fragen
24 In Anbetracht der auf die erste Frage gegebenen Antwort brauchen die übrigen Fragen des vorlegenden Gerichts nicht beantwortet zu werden.
Kostenentscheidung:
Kosten
25 Die Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 5. Mai 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Eine gleiche Arbeit im Sinne des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) oder der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen liegt nicht vor, wenn eine gleiche Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum von Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Berufsberechtigung ausgeuebt wird.
Ende der Entscheidung
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