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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: C-310/06
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1223/2002


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1223/2002
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

18. Juli 2007

"Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Einreihung - Teile von Hühnern, entbeint, gefroren und gesalzen - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1223/2002"

Parteien:

In der Rechtssache C-310/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 15. Juni 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juli 2006, in dem Verfahren

F. T. S. International BV

gegen

Belastingdienst - Douane West

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter J. Klucka und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin) sowie des Richters A. Arabadjiev,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der F. T. S. International BV, vertreten durch H. C. de Bie und M. Ouwehand, advocaten,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und P. van Ginneken als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux und S. Schonberg als Bevollmächtigte im Beistand von F. Tuytschaever und F. Wijckmans, advocaten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 179, S. 8).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der F.T.S. International BV (im Folgenden: FTS) und dem Belastingdienst - Douane West (zuständige Zollbehörde für den Westen der Niederlande) über die Tarifierung von Teilen von Hühnern, entbeint, gefroren und gesalzen.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3 Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) sowie das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 (im Folgenden: Übereinkommen über das HS) wurden durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

4 Nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über das HS verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Außerdem verpflichten sich die Vertragsparteien nach Art. 3 Abs. 1, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

5 Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (jetzt Weltzollorganisation [WZO]), der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete internationale Abkommen über seine Gründung errichtet worden war, genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des Übereinkommens über das HS die Erläuterungen zum HS, die von dem in Art. 6 des Übereinkommens geregelten Ausschuss für das HS ausgearbeitet worden sind.

6 In der Erläuterung zu Position 0207 des HS ("Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren") heißt es:

"Zu dieser Position gehören nur Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren, von Hausgeflügel, das lebend zur Position 0105 gehört. ..."

7 Nach der Erläuterung zu Position 0210 des HS ("Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen") gilt:

"Zu dieser Position gehören Fleisch und Schachtnebenerzeugnisse aller Art, die nach den in dieser Position angegebenen Verfahren zubereitet worden sind; ausgenommen sind jedoch Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch auf andere Weise ausgezogen. (Pos. 0209). ..."

Gemeinschaftsrecht

8 Die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Fassung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) ergab sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 290, S. 1). Teil II der KN enthält einen Abschnitt I ("Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs"), dessen Kapitel 2 wiederum mit "Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse" überschrieben ist.

9 Position 0207 lautet:

"0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

- von Hühnern

...

0207 14 - - Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

- - - Teile:

0207 14 10 - - - - entbeint

- - - - nicht entbeint:

..."

10 In Position 0210 heißt es:

"0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

- Fleisch von Schweinen:

...

0210 20 - Fleisch von Rindern:

...

- andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

...

0210 99 - - andere:

- - - Fleisch:

0210 99 10 - - - - von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

- - - - von Schafen und Ziegen:

...

0210 99 31 - - - - von Rentieren

0210 99 39 - - - - anderes

..."

11 Die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 2 in der Fassung der Verordnung Nr. 1832/2002 lautete:

"Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als 'gesalzen oder in Salzlake' im Sinne der Position 0210, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen."

12 Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) ermächtigt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, den Inhalt einer Tarifposition zu klären. Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt insoweit:

"Nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren werden alle Maßnahmen erlassen, die nachstehende Fragen betreffen:

a) Anwendung der Kombinierten Nomenklatur und des [Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften], insbesondere in Bezug auf:

- die Einreihung von Waren in die in Artikel 8 genannten Nomenklaturen;

- die Erläuterungen;

b) Änderungen der Kombinierten Nomenklatur, um Veränderungen der statistischen und handelspolitischen Anforderungen Rechnung zu tragen;

...

d) Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und Anpassungen der Zollsätze aufgrund von Beschlüssen des Rates oder der Kommission;

e) Änderungen der Kombinierten Nomenklatur mit dem Ziel, sie der Entwicklung der Technik oder des Handels anzupassen oder mit dem Ziel einer Angleichung oder Klärung der sprachlichen Fassungen;

..."

13 Auf Art. 9 der Verordnung Nr. 2658/87 wurde die Verordnung Nr. 1223/2002 gestützt, nach der folgende Waren in die Position 0207 KN einzureihen waren:

"Warenbezeichnung

KN-Code

Begründung

(1)

(2)

(3)

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren, tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig gesalzen. Sie haben einen Gehalt an Kochsalz von 1,2 bis 1,9 GHT

Die Ware ist tiefgefroren und muss bei einer Temperatur von weniger als -18°C gelagert werden, um eine Haltbarkeit von mindestens einem Jahr zu gewährleisten

0207 14 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN Codes 0207, 0207 14 und 0207 14 10

Bei der Ware handelt es sich um Hühnerfleisch, das zu seiner langfristigen Haltbarmachung eingefroren wurde. Der Zusatz von Salz ändert nicht den Charakter der Ware als gefrorenes Fleisch der Position 0207"

14 Durch die Verordnung (EG) Nr. 1871/2003 der Kommission vom 23. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 275, S. 5), die am 14. November 2003 in Kraft trat, erhielt die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Teil II Abschnitt I Kapitel 2 der KN folgende Fassung:

"Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als 'gesalzen oder in Salzlake' im Sinne der Position 0210, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet."

15 Am 27. September 2005 kam das Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) zu dem Schluss, dass Teile von Hühnern, entbeint, gefroren und mit einem Kochsalzgehalt von 1,2 bis 3 GHT, in die Position 0210 KN einzureihen seien. Aufgrund dieser Empfehlung erließ die Kommission am 27. Juni 2006 die Verordnung (EG) Nr. 949/2006 zur Änderung von Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 174, S. 3), die am selben Tag in Kraft trat. Die Verordnung Nr. 949/2006 hob die Verordnung Nr. 1223/2002 auf und fasste die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Teil II Abschnitt I Kapitel 2 der KN wie folgt:

"Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als 'gesalzen oder in Salzlake' im Sinne der Unterpositionen 0210 11 bis 0210 93, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als 'gesalzen oder in Salzlake' im Sinne der Unterposition 0210 99, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen."

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

16 FTS führte zwischen dem 5. und 11. August 2003 Teile von Hühnern mit Ursprung in Brasilien, entbeint, gefroren und mit einem Kochsalzgehalt von 1,4 bis 2,9 GHT, in die Niederlande ein.

17 Die niederländischen Zollbehörden reihten diese Waren auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1223/2002 in die Unterposition 0207 14 10 ein. Der Einspruch von FTS, die geltend machte, dass die Waren unter die Unterposition 0210 99 39 fielen, wurde vom Belastingdienst - Douane West zurückgewiesen. FTS erhob daraufhin bei der Douanekamer (Kammer für Zollsachen) des Gerechtshof te Amsterdam Klage gegen diese Entscheidung.

18 Der Gerechtshof te Amsterdam hält die im maßgeblichen Zeitraum anwendbare Verordnung Nr. 1223/2002 für mit der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Teil II Abschnitt I Kapitel 2 der KN in ihrer damals geltenden Fassung - der Fassung der Verordnung Nr. 1832/2002 - nicht vereinbar. Er hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Verordnung Nr. 1223/2002 gültig?

Zur Vorlagefrage

19 FTS macht geltend, dass die Verordnung Nr. 1223/2002 ungültig sei, insbesondere, dass sie mit der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Teil II Abschnitt I Kapitel 2 der KN sowie mit den Erläuterungen zu den Positionen 0207 und 0210 des HS unvereinbar sei, wonach gesalzenes Fleisch unter die Position 0210 falle, wie dies auch das WTO-Streitbeilegungsgremium entschieden habe.

20 Die niederländische und die italienische Regierung sowie die Kommission halten die Verordnung Nr. 1223/2002 dagegen für gültig. Im Wesentlichen führen sie aus, Position 0207 KN erfasse Teile von Hühnern, entbeint, gefroren sowie tief gehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 bis 1,9 GHT aufwiesen. Die Kommission ergänzt, die Unvereinbarkeit der Verordnung Nr. 1223/2002 mit den WTO-Regeln wirke sich auf die Gültigkeit dieser Verordnung im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht nicht aus, da diese Regeln keine unmittelbare Wirkung hätten. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat (C-149/96, Slg. 1999, I-8395), und vom 1. März 2005, Van Parys (C-377/02, Slg. 2005, I-1465).

21 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Rat der Kommission, die mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, ein weites Ermessen bei der näheren Angabe des Inhalts der Tarifpositionen eingeräumt, die für die Einreihung einer bestimmten Ware in Frage kommen. Die Kommission hat jedoch nicht aufgrund ihrer Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, b, d und e der Verordnung Nr. 2658/87 das Recht, den Inhalt der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des durch das Übereinkommen eingeführten HS geschaffen worden sind, denn die Gemeinschaft hat sich gemäß Art. 3 dieses Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht zu verändern (Urteile vom 14. Dezember 1995, Frankreich/Kommission, C-267/94, Slg. 1995, I-4845, Randnrn. 19 und 20, sowie vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, Slg. 2006, I-3657, Randnr. 35).

22 Zu prüfen ist demnach, ob die Kommission mit der Verordnung Nr. 1223/2002 die Position 0210 KN geändert und dadurch ihre Befugnisse aus Art. 9 der Verordnung Nr. 2658/87 überschritten hat.

23 Die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Teil II Abschnitt I Kapitel 2 der KN sah in ihrer im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung lediglich vor, dass "Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse" als "gesalzen" im Sinne der Position 0210 gelten, "wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen". Nach dieser Bestimmung fielen somit Teile von Hühnern, entbeint, gefroren und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen, dass sie einen Kochsalzgehalt von mindestens 1,2 GHT aufwiesen, unter die Position 0210.

24 Durch die Einreihung von Erzeugnissen mit einem Kochsalzgehalt von 1,2 bis 1,9 GHT in die Unterposition 0207 14 10 hob die Verordnung Nr. 1223/2002 folglich den Mindestkochsalzgehalt von Waren der Position 0210 auf mehr als 1,9 GHT an, so dass Erzeugnisse mit einem Kochsalzgehalt von 1,2 bis 1,9 GHT, die bis dahin unter die letztgenannte Position fielen, von dieser ausgeschlossen und in die Unterposition 0207 14 10 eingereiht wurden, was zu höheren Abgaben führte.

25 Indem die Kommission also Hühnerfleisch mit einem Kochsalzgehalt von 1,2 bis 1,9 GHT in die Unterposition 0207 14 10 einreihte, beschränkte sie die Tragweite der Position 0210 und überschritt damit ihre Befugnisse aus Art. 9 der Verordnung Nr. 2658/87. Die Verordnung Nr. 1223/2002 ist folglich für ungültig zu erklären.

26 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, die es ihm ermöglicht, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden, ist die Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren zu prüfen.

27 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 16. September 2004, DFDS, C-396/02, Slg. 2004, I-8439, Randnr. 27, und vom 15. September 2005, Intermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 47).

28 Aus der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der KN ergibt sich, dass der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und, soweit in diesen Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, die sonstigen Allgemeinen Auslegungsvorschriften für die Einreihung von Waren maßgebend sind. Nach der Allgemeinen Vorschrift 3a für die Auslegung der KN, die genau den Fall betrifft, dass für die Einreihung von Waren mehrere Positionen in Betracht kommen, "[geht die] Position mit der genaueren Warenbezeichnung ... den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor".

29 Position 0207 erfasst "Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren". Weder der Wortlaut noch die Struktur dieser Position sehen deren Anwendung auf gesalzenes Fleisch vor oder schließen sie aus.

30 Dagegen erfasst Position 0210 "Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen". Für diese Erzeugnisse schreibt die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Teil II Abschnitt I Kapitel 2 der KN in der Fassung der Verordnung Nr. 1832/2002 einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr vor und verlangt außerdem, dass die Erzeugnisse "tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig ... gesalzen sind".

31 Im maßgeblichen Zeitraum fielen somit Teile von Hühnern, entbeint, gefroren sowie tief gehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufwiesen, unter die Unterposition 0210 99 39 KN.

32 Die Kommission meint jedoch, dass Position 0210 Fleisch vorbehalten sei, das zum Zweck der Haltbarmachung gesalzen worden sei. Werde die Haltbarkeit dagegen durch das Gefrieren gewährleistet, falle das Fleisch unter Position 0207, auch wenn es gesalzen sein sollte. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 17. März 1983, Dinter (175/82, Slg. 1983, 969), und vom 27. Mai 1993, Gausepohl-Fleisch (C-33/92, Slg. 1993, I-3047).

33 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es genügt die Feststellung, dass keine Bestimmung der im maßgeblichen Zeitraum geltenden KN die Einreihung in die Position 0210 ausdrücklich davon abhängig machte, dass das Salzen die langfristige Haltbarkeit des Fleisches gewährleisten sollte. Zur Relevanz der Urteile Dinter und Gausepohl-Fleisch ist zu bemerken, dass diese Entscheidungen unter anderen Umständen als denen des Ausgangsfalls ergangen sind, da damals noch keine der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Teil II Abschnitt I Kapitel 2 der KN entsprechende Bestimmung erlassen worden war, um die Tragweite des Begriffs "gesalzen" im Sinne der Position 0210 klarzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Februar 1990, van de Kolk, C-233/88, Slg. 1990, I-265, Randnrn. 14 und 15).

34 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der vorstehenden Hinweise die Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren vorzunehmen.

35 Dem vorlegenden Gericht ist somit zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1223/2002 ungültig ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig.

Ende der Entscheidung

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