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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.03.1991
Aktenzeichen: C-310/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 84/539/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Humanmedizin und der Veterinärmedizin eingesetzten Geräte nachzukommen


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
EWG-Vertrag Art. 189 Abs. 3
Richtlinie 84/539/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Humanmedizin und der Veterinärmedizin eingesetzten Geräte nachzukommen
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Gemeinschaftsrichtlinien festgelegt sind.

2. Die Mitgliedstaaten müssen allen Verpflichtungen, die ihnen aufgrund einer geltenden Richtlinie obliegen, nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn die Verabschiedung eines Vorschlags für eine neue Richtlinie auf dem betreffenden Gebiet geplant ist (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 220/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 3663). Jedenfalls steht die Verbindlichkeit einer Richtlinie ausser Frage, solange sie nicht aufgehoben oder geändert worden ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. MAERZ 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH DER NIEDERLANDE. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - NICHTUMSETZUNG EINER RICHTLINIE. - RECHTSSACHE C-310/89.

Tenor:

1) Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 84/539/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Humanmedizin und der Veterinärmedizin eingesetzten Geräte nachzukommen.

2) Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

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