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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: C-311/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur, Gemeinsamer Zolltarif i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1), Internationales Übereinkommen über das System zur Bezeichnung und Codierung von Waren vom 14. Juni 1983, Beschluss 87/369/EWG vom 7. April 1987


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur Zusätzliche Anm. 1 Buchst. f zu Kap. 10 des Anhangs I
Gemeinsamer Zolltarif i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Abs. 4
Internationales Übereinkommen über das System zur Bezeichnung und Codierung von Waren vom 14. Juni 1983
Beschluss 87/369/EWG vom 7. April 1987
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

12. Januar 2006(*)

"Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Reispartien - Zusätzliche Anmerkung 1 Buchstabe f zu Kapitel 10 der Kombinierten Nomenklatur - Gültigkeit - Nacherhebung von Eingangsabgaben - Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex der Gemeinschaften - Auslegung - Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners"

Parteien:

In der Rechtssache C-311/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 28. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juli 2004, in dem Verfahren

Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht BV

gegen

Inspecteur der Belastingdienst - Douanedistrict Rotterdam

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, S. von Bahr und U. Lõhmus,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht BV, vertreten durch A. Wolkers und E. H. Mennes, advocaten,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und X. Lewis als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Oktober 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Gültigkeit der Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchstabe f zu Kapitel 10 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 (ABl. L 264, S. 1, berichtigt im ABl. L 276, S. 92) (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87) und zum anderen die Auslegung des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17, im Folgenden: Zollkodex).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht BV (im Folgenden: ASAD) und dem Inspecteur der Belastingdienst - Douanedistrict Rotterdam (Leiter des Zollbezirks Rotterdam, im Folgenden: Inspecteur) über die zolltarifliche Einreihung einiger Partien Reis.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

3 Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen, mit dem das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) eingeführt wurde, und das Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 (im Folgenden: Übereinkommen über das HS) wurden durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

4 Nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

5 Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (jetzt Weltzollorganisation, im Folgenden: WZO), der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete internationale Abkommen über seine Gründung errichtet worden war, genehmigt nach Maßgabe des Artikels 8 des Übereinkommens über das HS die Erläuterungen zum HS, die von dem in Artikel 6 des Übereinkommens vorgesehenen Ausschuss für das HS ausgearbeitet worden sind.

6 Die Nomenklatur im Anhang des Übereinkommens über das HS enthält einen Abschnitt II, "Waren pflanzlichen Ursprungs", in dessen Kapital 10, "Getreide", u. a. die Position 10.06, "Reis", aufgeführt ist. Die Unterpositionen entsprechen den Codes 1006.10, "Rohreis (Paddy-Reis)", 1006.20, "geschälter Reis ('Cargo-Reis' oder 'Braunreis')", 1006.30, "halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert", und 1006.40, "Bruchreis".

7 Nach der Erläuterung der WZO zur Position 10.06 erfasst diese Position u. a.:

"1) Reis in der Strohhülse (Paddy-Reis oder Rohreis), d. h. Reis, dessen Körner noch von ihrer Strohhülse umgeben sind, die sie fest umschließt.

2) Geschälter Reis (Cargoreis oder Braunreis), das ist Reis, der von der Strohhülse durch Enthülsungsmaschinen befreit, aber noch von der Silberhaut (Perikarp) umgeben ist. Geschälter Reis enthält fast immer eine geringe Menge an Paddykörnern.

3) Halbgeschliffener Reis, d. h. ganze Reiskörner, deren Silberhaut teilweise entfernt worden ist.

4) Geschliffener Reis, d. h. ganze Reiskörner, deren Silberhaut durch einen Schälgang mit konisch geformten Schleifkegeln entfernt worden ist ..."

Gemeinschaftsrecht

- Die Kombinierte Nomenklatur

8 Mit der Verordnung Nr. 2658/87 wurde sowohl für die Erfordernisse des Gemeinsamen Zolltarifs (im Folgenden: GZT) als auch für die der Außenhandelsstatistik der Gemeinschaft eine Warennomenklatur, die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden: KN), eingeführt, die auf dem HS beruht, dessen Positionen und sechsstellige Unterpositionen sie übernimmt, wobei nur die siebte und die achte Stelle spezielle Unterteilungen der KN bilden.

9 Die zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens geltende Fassung der KN ist in Anhang I der Verordnung Nr. 2388/2000 enthalten. Teil II dieses Anhangs umfasst einen Abschnitt II, "Waren pflanzlichen Ursprungs", in dessen Kapitel 10, "Getreide", die Position 1006, "Reis", aufgeführt ist, die u. a. folgende Unterpositionen enthält:

"...

 KN-CodeWarenbezeichnung
......
1006 20- geschälter Reis ('Cargo-Reis' oder 'Braunreis'):
 - - parboiled:
......
 - - anderer:
......
- - - langkörniger: 
......
1006 20 98- - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr
1006 30- halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert:
 - - halbgeschliffener Reis:
 - - - parboiled:
......
 - - - anderer:
......
 - - - - langkörniger:
......
1006 30 48- - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr
......

..."

10 Nach der Zusätzlichen Anmerkung 1 (im Folgenden: streitige Zusätzliche Anmerkung) zu diesem Kapitel 10 gilt als

"d) 'Rohreis (Paddy-Reis)' ...: Reis in der Strohhülse, gedroschen;

e) 'geschälter Reis' im Sinne der Unterpositionen ... 1006 20 98 ...: Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen ... 'Cargo-Reis' ... bekannt ist;

f) 'halbgeschliffener Reis' im Sinne der Unterpositionen ... 1006 30 48 ...: Reis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt worden sind;

g) 'vollständig geschliffener Reis' im Sinne der Unterpositionen ... 1006 30 98 ...: Reis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und inneren Schichten des Perikarps und der Keim bei mittel- und langkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise, entfernt worden sind ..."

11 Nach der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 10 der KN gelten für Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, folgende Zollsätze:

"a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt".

- Der Zollkodex

12 Artikel 217 des Zollkodex bestimmt:

"(1) Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag - nachstehend 'Abgabenbetrag' genannt - muss unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).

..."

13 Artikel 220 des Zollkodex sieht vor:

"(1) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). ...

(2) Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn

...

b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlands ermittelt, so gilt die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Behörden, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der im Sinne des Unterabsatzes 1 vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte.

Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung stellt jedoch keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten.

Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.

..."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14 Am 10. August 2001 gab die ASAD als Zollagentur beim niederländischen Zolldienst eine Einfuhranmeldung für eine Sendung von 1 134 500 kg Reis ab, die als "langkörniger halbgeschliffener Reis mit einem Verhältnis Länge/Breite von mindestens 3" bezeichnet war. Die ASAD meldete den Reis damit unter der Tarifposition 1006 30 48 des GZT (halbgeschliffener Reis) an.

15 In der Einfuhranmeldung war als Ursprungsland Aruba angegeben. Die ASAD berief sich auf eine Zollpräferenz, die für Waren der Tarifposition 1006 30 48 mit Ursprung in Aruba gilt.

16 Die ASAD legte der Anmeldung drei Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bei. Zwei davon waren mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörden von Aruba versehen. Die Warenbeschreibung in diesen Bescheinigungen lautete: "Cargo-Reis mit AKP-Ursprung Guyana, in Aruba gemäß den Bestimmungen und Anhang II des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 bearbeitet."

17 Diesen Unterlagen waren eine Einfuhrlizenz AGRIM für insgesamt 3 694 000 kg langkörnigen halbgeschliffenen Reis der Tarifposition 1006 30 48 und eine Rechnung beigefügt, in der der Reis als "bearbeiteter langkörniger Cargo-Reis ..." beschrieben wurde.

18 Die niederländischen Zollstellen nahmen zu Untersuchungszwecken Stichproben von der Ware und teilten der ASAD mit, dass die Prüfung der Einfuhranmeldung bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse ausgesetzt worden sei.

19 Die Untersuchung der Stichproben ergab, dass der Reis zu mehr als der Hälfte aus geschältem Reis und im Übrigen aus halbgeschliffenem Reis und Spuren insbesondere von Paddy-Reis bestand. Zu diesen Ergebnissen war man gelangt, weil man aufgrund der Kriterien der streitigen Zusätzlichen Anmerkung die Ansicht vertrat, dass Reis, bei dem ein Teil des Perikarps, nicht aber der Keim, entfernt worden sei, als geschälter Reis und nicht als halbgeschliffener Reis einzuordnen sei. Aufgrund dieser Ergebnisse ordnete der Inspecteur den Reis der Tarifposition 1006 20 98 des GZT statt der in der Anmeldung genannten Tarifposition zu, wodurch die ASAD den Vorteil der Zollpräferenz verlor.

20 Auf der Grundlage dieser Berichtigung stellte der Inspecteur der ASAD am 27. November 2001 einen Zahlungsbescheid über einen Zollabgabenbetrag in Höhe von 541 394,80 NLG (245 674,25 Euro) zu.

21 Nach erfolglosem Einspruch erhob die ASAD, die die vorgenommene Änderung der Einreihung beanstandet, Klage beim Gerechtshof Amsterdam. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Zahlungsbescheid zu Recht ergangen ist, und nicht die Berechnung der Zollabgaben als solche.

22 Der Gerechtshof Amsterdam hat ausgeführt, dass außerhalb der Gemeinschaft die Erläuterung der WZO verwendet werde, um zwischen Reis der Position 1006.20 des HS und Reis der Position 1006.30 des HS zu unterscheiden. Da die streitige Zusätzliche Anmerkung ein ergänzendes Kriterium für die Einreihung von halbgeschliffenem Reis enthalte, nämlich die (teilweise) Entfernung des Keimes des Reiskorns, habe der Gemeinschaftsgesetzgeber eine andere Abgrenzung zwischen diesen Positionen vorgenommen. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Gemeinschaft möglicherweise gegen ihre internationalen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über das HS verstoße, und stellt sich die Frage, ob die streitige Zusätzliche Anmerkung gültig sei. Falls diese Anmerkung nicht für ungültig erklärt werde, führe die ASAD gegen den Zahlungsbescheid zu Recht Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex an, doch sei zweifelhaft, ob sie sich mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert habe, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt seien.

23 Der Gerechtshof Amsterdam hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist die [streitige] Zusätzliche Anmerkung ... gültig, soweit sie andere Anforderungen an den Begriff "halbgeschliffener Reis" stellt als die Erläuterung [der WZO] zur Position 10.06 des Harmonisierten Systems?

2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Kann sich der Betroffene, falls er die [streitige] Zusätzliche Anmerkung ... kannte oder hätte kennen müssen, jedoch nicht wusste oder jedenfalls daran zweifeln konnte, ob diese Zusätzliche Anmerkung wegen der davon abweichenden Definition in der Erläuterung [der WZO] zur Position 10.06 des HS gültig war, auf der Grundlage von Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Absatz 4 des Zollkodex ... auf seinen guten Glauben berufen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

24 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die streitige Zusätzliche Anmerkung ungültig ist, soweit ihre Definition von halbgeschliffenem Reis in Bezug auf den Keim des Reiskorns ein Merkmal enthält, das nicht in der Erläuterung zum HS genannt wird.

25 Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Übereinkommen über das HS nach Artikel 300 Absatz 7 EG für die Organe der Gemeinschaft verbindlich ist. Diese hat sich gemäß Artikel 3 des Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite des HS nicht zu verändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-309/98, Holz Geenen, Slg. 2000, I-1975, Randnr. 13). Insoweit ist auch daran zu erinnern, dass der Vorrang der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts (Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-344/04, IATA u. a., Slg. 2006, I-0000, Randnr. 35) es gebietet, diese Bestimmungen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen auszulegen (Urteile vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52, und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-286/02, Bellio F.lli, Slg. 2004, I-3465, Randnr. 33).

26 Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-396/02, DFDS, Slg. 2004, I-8439, Randnr. 27, und vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-495/03, Intermodal Transports, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 47).

27 Die Erläuterungen, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur KN und die WZO zum HS ausgearbeitet haben, tragen erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, sind aber nicht rechtsverbindlich (vgl. u. a. Urteile DFDS, Randnr. 28, und Intermodal Transports, Randnr. 48).

28 Der Inhalt der Erläuterungen zur KN muss daher den Bestimmungen der KN entsprechen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. u. a. Urteile vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-280/97, ROSE Elektrotechnik, Slg. 1999, I-689, Randnr. 23, vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-42/99, Eru Portuguesa, Slg. 2000, I-7691, Randnr. 20, und Intermodal Transports, Randnr. 48).

29 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Bezeichnungen der verschiedenen Reissorten in den Positionen und Unterpositionen des HS und in denen der KN den gleichen Wortlaut haben. Darüber hinaus steht fest, dass die Definitionen für Paddy-Reis und geschälten Reis in den Buchstaben d und e der streitigen Zusätzlichen Anmerkung mit den Definitionen in der Erläuterung zum HS übereinstimmen. Paddy-Reis ist danach Reis, dessen Körner noch von ihrer Strohhülse umgeben sind. Geschälter Reis ist Reis, der nach einer ersten Bearbeitung von der Strohhülse befreit ist.

30 Was die Unterposition 1006 30 angeht, so erfasst sie sowohl im HS als auch in der KN Reis, der nach einer zusätzlichen Bearbeitung zu halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis, auch poliert oder glasiert, wird. Die KN entspricht somit dem HS.

31 Die Frage des vorlegenden Gerichts läuft auf die Prüfung hinaus, ob der Inhalt der streitigen Zusätzlichen Anmerkung, soweit darin halbgeschliffener Reis und vollständig geschliffener Reis definiert werden, die Bedeutung der KN verändert.

32 Nach dem HS, dessen Bedeutung durch die Erläuterung der WZO klargestellt wird, ist halbgeschliffener Reis der Reis, dessen Perikarp teilweise entfernt worden ist, und vollständig geschliffener Reis derjenige, dessen Perikarp vollständig entfernt worden ist. In Buchstabe f der streitigen Zusätzlichen Anmerkung wird halbgeschliffener Reis als Reis definiert, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt worden sind. In Buchstabe g der streitigen Zusätzlichen Anmerkung wird vollständig geschliffener Reis als Reis definiert, bei dem die Strohhülse, die äußeren und inneren Schichten des Perikarps und der Keim bei mittel- und langkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise, entfernt worden sind. Die Definitionen in der Erläuterung der WZO und die in der streitigen Zusätzlichen Anmerkung weisen daher einen Unterschied im Wortlaut auf, der sich darauf bezieht, ob der Keim im Rahmen der Definition von halbgeschliffenem Reis berücksichtigt wird.

33 Angesichts der objektiven Merkmale von Reis, wie sie sich aus den Aktenunterlagen ergeben, handelt es sich jedoch bei Reis, dessen Perikarp teilweise entfernt worden ist, nicht mehr um geschälten Reis der Unterposition 1006.20 des HS, da bei diesem, wie in Randnummer 29 des vorliegenden Urteils festgestellt, nur die Strohhülse entfernt worden ist. Da außerdem nach dem HS die Kategorie halbgeschliffener Reis sämtlichen Reis umfasst, dessen Perikarp teilweise entfernt worden ist, genügt der in Buchstabe f der streitigen Zusätzlichen Anmerkung definierte halbgeschliffene Reis diesem Kriterium, so dass die Anmerkung als solche nicht im Widerspruch zum HS steht.

34 Sollte die streitige Zusätzliche Anmerkung jedoch so zu verstehen sein, dass Reis, bei dem ein Teil des Perikarps, nicht aber der Keim entfernt worden ist, von der Unterposition 1006 30 ausgenommen ist, so wäre festzustellen, dass dieser Reis auch nicht in die Unterposition 1006 20 der KN eingereiht werden kann. Eine solche Auslegung würde also dazu führen, dass dieser Reis überhaupt nicht mehr eingereiht werden könnte und folglich die Tragweite des HS beschränkt würde, dessen allgemeiner Zweck gerade darin besteht, eine Einreihung sämtlicher Waren zu ermöglichen. Angesichts der in Randnummer 25 des vorliegenden Urteils dargelegten Erfordernisse, wonach das abgeleitete Recht unter Berücksichtigung der für die Gemeinschaft nach Artikel 300 Absatz 7 EG verbindlichen völkerrechtlichen Verträge auszulegen ist, ist deshalb zu prüfen, ob es eine andere Auslegung der streitigen Zusätzlichen Anmerkung gibt, die dem HS entspricht.

35 Wie die Generalanwältin in Nummer 42 ihrer Schlussanträge ausführt, ergibt ein Vergleich zwischen den Buchstaben f und g der streitigen Zusätzlichen Anmerkung, dass diese als eine bloße Klarstellung in dem Sinne verstanden werden kann, dass die teilweise Entfernung des Keimes bei langkörnigem Reis nicht genügt, um diesen Reis als vollständig geschliffenen Reis einzureihen. Die Anmerkung ist demnach dahin auszulegen, dass mit der Erwähnung der Entfernung eines Teils des Keimes keine weitere Anforderung für die Einreihung von Reis als halbgeschliffenem Reis gegenüber geschältem Reis aufgestellt wird.

36 Da sich diese Bezugnahme auf den Keim in der streitigen Zusätzlichen Anmerkung nur auf die Einreihung von Reis als halbgeschliffenem Reis oder als vollständigem geschliffenem Reis auswirken kann, die beide unter dieselbe Unterposition 1006 30 der KN fallen, kann sie nicht dazu führen, dass Reis, dessen Perikarp gemäß dem HS vollständig oder teilweise bearbeitet wurde, von dieser Unterposition ausgenommen wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Bezugnahme dem HS entspricht, weshalb sie auch die Gültigkeit der streitigen Zusätzlichen Anmerkung nicht in Frage stellt.

37 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Buchstabens f der streitigen Zusätzlichen Anmerkung beeinträchtigen könnte.

Zur zweiten Frage

38 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass die streitige Zusätzliche Anmerkung für gültig gehalten wird, im Wesentlichen wissen, ob ein Abgabenschuldner wie die ASAD, um gemäß Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex von der Nacherhebung von Eingangsabgaben befreit zu werden, als gutgläubig angesehen werden kann, wenn nicht sicher erscheint, dass dieser Abgabenschuldner, indem er seine Zollanmeldung auf der Grundlage der Erläuterung der WZO und nicht auf der Grundlage der streitigen Zusätzlichen Anmerkung erstellt hat, sich mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt sind.

39 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die zweite Frage nur für den Fall gestellt worden ist, dass die Anwendung der streitigen Zusätzlichen Anmerkung dazu führt, dass die Partien Reis, bei denen ein Teil des Perikarps, nicht aber der Keim entfernt worden ist, in eine andere Unterposition als die für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis eingereiht werden.

40 Nach Randnummer 35 des vorliegenden Urteils ist die streitige Zusätzliche Anmerkung aber dahin auszulegen, dass Reis, bei dem ein Teil des Perikarps, nicht aber der Keim entfernt worden ist, nicht in eine andere Unterposition als die für halbgeschliffenen Reis eingereiht werden kann. Das vorlegende Gericht hat selbst festgestellt, dass der angemeldete Reis in die Unterposition 1006 30 der KN einzureihen sei und dass die ASAD alle Bestimmungen der geltenden Regelung beachtet habe.

41 Die zweite Frage braucht daher nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

42 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Tenor:

Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchstabe f zu Kapitel 10 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 beeinträchtigen könnte.



Ende der Entscheidung

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