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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: C-311/07
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofs, Verfahrensordnung
Vorschriften:
Satzung des Gerichtshofs Art. 40 Abs. 1 | |
Verfahrensordnung Art. 93 § 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
13. Dezember 2007
"Streithilfe"
Parteien:
In der Rechtssache C-311/07
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 5. Juli 2007,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Stromsky und B. Schima als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts P. Mengozzi
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Republik Finnland, vertreten durch J. Himmanen als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, hat mit am 26. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-311/07 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.
2 Der Streithilfeantrag ist nach Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs gestellt worden und entspricht Art. 93 § 1 der Verfahrensordnung.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
1. Die Republik Finnland wird in der Rechtssache C-311/07 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Republik Österreich zugelassen.
2. Der Streithelferin wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.
3. Der Streithelferin werden durch den Kanzler abschriftlich sämtliche Verfahrensunterlagen übermittelt.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 13. Dezember 2007
Ende der Entscheidung
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