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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.05.1996
Aktenzeichen: C-311/95
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, EG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge Art. 44 Abs. 1
EG-Vertrag Art. 169
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine blosse Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als eine rechtswirksame Erfuellung der Verpflichtung angesehen werden, die den Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, gemäß Artikel 189 des Vertrages obliegt.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 2. Mai 1996. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung - Richtlinie 92/50/EWG. - Rechtssache C-311/95.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. September 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1; im folgenden: die Richtlinie) nachzukommen.

2 Gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1993 nachzukommen, und die Kommission davon unverzueglich zu unterrichten.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über von der Griechischen Republik zur Umsetzung der Richtlinie erlassene Vorschriften erhalten hatte, ersuchte sie die griechische Regierung am 9. August 1993, sich hierzu innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äussern.

4 Nachdem die Kommission auf diese Aufforderung hin keine Antwort erhalten hatte, übersandte sie der griechischen Regierung am 6. Mai 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, die notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Mitteilung nachzukommen.

5 Da die Kommission auf diese Stellungnahme keine Antwort erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

6 Die griechische Regierung bestreitet nicht, daß sie die Richtlinie nicht innerhalb der gesetzten Frist in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Gleichwohl beantragt sie Klageabweisung. Hierzu macht sie geltend, zur Umsetzung der Richtlinie sei durch Verfügung des Wirtschaftsministers vom November 1994 ein mit den vorbereitenden Gesetzgebungsarbeiten beauftragter Ausschuß eingesetzt worden. Das Ministerium für Umweltschutz, Raumordnung und öffentliche Arbeiten habe durch ministerielles Rundschreiben vom 27. August 1993, das Anweisungen zur vorläufigen Anwendung der Richtlinie enthalten habe, allen in Anbetracht kommenden Stellen des öffentlichen Sektors den Text der Richtlinie übermittelt. Dieses Ministerium habe ferner den Entwurf eines Präsidialdekrets zur Umsetzung sämtlicher Vorschriften der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung vorgelegt.

7 Nach ständiger Rechtsprechung können blosse Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt sind, nicht als eine wirksame Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden (vgl. Urteil vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-242/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-3031, Randnr. 6). Dem auf den Erlaß des genannten Rundschreibens gestützten Vorbringen der griechischen Regierung kann daher nicht gefolgt werden.

8 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist, ist die von der Kommission insoweit erhobene Klage als begründet anzusehen.

9 Folglich ist festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, der Griechischen Republik die Kosten aufzuerlegen. Da diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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