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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.2006
Aktenzeichen: C-312/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89


Vorschriften:

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 Art. 2 Abs. 1
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 Art. 6 Abs. 2
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 Art. 10 Abs. 1
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 Art. 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

5. Oktober 2006

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Verfahren zur Erhebung von Eingangsabgaben - Nichteinhaltung - Versäumnis, die entsprechenden Eigenmittel abzuführen und Verzugszinsen zu zahlen"

Parteien:

In der Rechtssache C-312/04

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 23. Juli 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms und A. Weimar als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster und J. G. M. van Bakel als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Folgendes festzustellen:

Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Absatz 1, 6 Absatz 2, 10 Absatz 1 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. l) verstoßen, dass es

- in der Zeit bis zum 1. Januar 1992 in einer Reihe von Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Transporte mit Carnet TIR vermutet wurden, nicht unverzüglich gehandelt hat, um eine rasche Feststellung der Ansprüche der Gemeinschaften auf ihre Eigenmittel zu ermöglichen,

- in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 1994 in einer Reihe von Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Transporte mit Carnet TIR vermutet wurden, die Ansprüche der Gemeinschaften auf ihre Eigenmittel verspätet festgestellt und diese Eigenmittel dadurch der Kommission verspätet zur Verfügung gestellt hat,

- sich geweigert hat, die damit verbundenen Verzugszinsen zu zahlen.

Rechtlicher Rahmen

Das TIR-Übereinkommen

2 Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (im Folgenden: TIR-Übereinkommen) wurde am 14. November 1975 in Genf (Schweiz) unterzeichnet. Das Königreich der Niederlande ist Partei dieses Übereinkommens, wie auch die Europäische Gemeinschaft, die es mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. L 252, S. 1) genehmigte. Das Übereinkommen trat für die Gemeinschaft am 20. Juni 1983 in Kraft (ABl. L 31, S. 13).

3 Das TIR-Übereinkommen bestimmt u. a., dass für Waren, die in dem durch das Übereinkommen eingeführten TIR-Verfahren befördert werden, keine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollstellen gefordert wird.

4 Voraussetzung für diese Erleichterungen ist nach dem TIR-Übereinkommen, dass die Waren während des gesamten Transports von einem einheitlichen Papier, dem Carnet TIR, begleitet werden, das der Kontrolle der Ordnungsgemäßheit des Vorgangs dient. Das Übereinkommen verlangt weiter, dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die von den Vertragsparteien nach Artikel 6 zugelassen worden sind.

5 Artikel 6 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens bestimmt daher:

"Jede Vertragspartei kann gegen Sicherheiten und unter Bedingungen, die sie festsetzt, Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen."

6 Das Carnet TIR enthält einen Satz von Blättern, der einen Abschnitt Nr. 1 und einen Abschnitt Nr. 2 samt den dazugehörigen Teilabschnitten enthält, auf denen alle erforderlichen Informationen eingetragen werden. Für jedes durchfahrene Gebiet werden jeweils zwei zusammengehörende Abschnitte verwendet. Am Ausgangspunkt wird der Abschnitt Nr. 1 bei der Abgangszollstelle hinterlegt; seine Erledigung erfolgt, sobald der entsprechende Teilabschnitt des Abschnitts Nr. 2 von der Zollstelle, an der die Waren das Zollgebiet verlassen haben, zurückgesandt wird. Dieser Vorgang wiederholt sich für jedes durchquerte Gebiet, wobei demselben Carnet jeweils zwei zusammengehörende Abschnitte entnommen werden.

7 Das Carnet TIR wird von der in Genf ansässigen International Road Transport Union (Internationale Straßentransport-Union, im Folgenden: IRU) gedruckt und verteilt. Die Ausgabe an die Benutzer erfolgt durch die nationalen bürgenden Verbände, die dafür von den Verwaltungen der Vertragsparteien die Genehmigung erhalten haben. Das Carnet TIR wird vom bürgenden Verband des Abgangslandes ausgestellt, und die geleistete Sicherheit wird von der IRU und von einem Versicherungspool in der Schweiz rückversichert.

8 Artikel 8 des TIR-Übereinkommens bestimmt:

"(1) Der bürgende Verband hat sich zu verpflichten, die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu entrichten, die nach den Zollgesetzen und anderen Zollvorschriften des Landes zu entrichten sind, in dem eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem TIR-Transport festgestellt worden ist. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge.

(2) Sehen die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht vor, so hat sich der bürgende Verband zu verpflichten, unter den gleichen Bedingungen eine Zahlung in Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu leisten.

(3) Jede Vertragspartei setzt den Höchstbetrag fest, der nach den Absätzen 1 und 2 vom bürgenden Verband für jedes Carnet TIR gegebenenfalls gefordert werden kann.

(4) Die Haftung des bürgenden Verbandes gegenüber den Behörden des Landes, in dem sich die Abgangszollstelle befindet, beginnt, wenn das Carnet TIR von der Zollstelle angenommen worden ist. In den weiteren Ländern, durch die die Waren im TIR-Verfahren noch befördert werden, beginnt die Haftung mit der Einfuhr der Waren ...

(5) Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber unter Zollverschluss in einem Teil des Fahrzeugs oder einem Behälter befinden; sie erstreckt sich nicht auf andere Waren.

(6) Die im Carnet TIR über die Waren enthaltenen Angaben gelten für die Festsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abgaben bis zum Beweis des Gegenteils als richtig.

(7) Die zuständigen Behörden haben soweit möglich bei Fälligkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge deren Entrichtung zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die sie unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird."

9 Artikel 11 des TIR-Übereinkommens lautet:

"(1) Ist ein Carnet TIR nicht oder unter Vorbehalt erledigt worden, so können die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nur verlangen, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR durch die Zollbehörden die Nichterledigung oder die Erledigung unter Vorbehalt schriftlich mitgeteilt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, jedoch beträgt in diesen Fällen die Frist zwei Jahre.

(2) Die Aufforderung zur Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband zu richten, dass das Carnet nicht oder nur unter Vorbehalt erledigt oder die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren die Sache zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muss die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

(3) Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage der Zahlungsaufforderungen ein die Zollbehörden zufrieden stellender Nachweis erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden Transport eine Unregelmäßigkeit nicht begangen wurde."

Das gemeinschaftliche Zollrecht

10 Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates vom 21. März 1991 über die Verwendung der Carnets TIR und der Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft (ABl. L 78, S. 6), die vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 galt, bestimmt:

"(1) Dieser Artikel gilt unbeschadet der die Haftung der bürgenden Verbände bei der Verwendung eines Carnet TIR oder eines Carnet ATA betreffenden besonderen Bestimmungen des TIR-Übereinkommens und des ATA-Übereinkommens.

(2) Wird im Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR oder einem Versandvorgang mit Carnet ATA in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung festgestellt, so erhebt dieser Mitgliedstaat die Zölle und anderen möglicherweise zu entrichtenden Abgaben unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften.

(3) Kann nicht festgestellt werden, in welchem Gebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt wurde, es sei denn, die Rechtmäßigkeit der Handlung oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, wird den zuständigen Behörden in einer noch zu bestimmenden Frist nachgewiesen.

..."

11 Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1593/91 der Kommission vom 12. Juni 1991 zur Durchführung der Verordnung Nr. 719/91 (ABl. L 148, S. 11), die ebenfalls vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 galt, lautet:

"(1) Wird im Verlauf oder anlässlich einer Beförderung mit einem Carnet TIR oder eines Versands mit einem Carnet ATA festgestellt, dass eine Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so teilen die zuständigen Behörden dies dem Inhaber des Carnet TIR oder des Carnet ATA sowie dem bürgenden Verband innerhalb der in Artikel 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens oder in Artikel 6 Absatz 4 des ATA-Übereinkommens vorgeschriebenen Frist mit.

(2) Der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versands mit Carnet TIR oder Carnet ATA im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 ist innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens oder in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des ATA-Übereinkommens vorgeschriebenen Frist zu erbringen.

..."

12 Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 719/91 sowie Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1593/91 wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1994 durch die Artikel 454 Absätze 1 und 2 sowie 455 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) ersetzt, deren Inhalt nahezu identisch ist.

13 Artikel 457 der Durchführungsverordnung lautet:

"Wenn eine Warensendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt oder bei einer Abgangsstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft beginnt, wird oder ist der bürgende Verband nach Artikel 8 Absatz 4 des TIR-Übereinkommens gegenüber den Zollbehörden jedes Mitgliedstaats haftbar, durch deren Gebiet die Waren im TIR-Verfahren bis zum Ort des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder bis zu der in diesem Zollgebiet gelegenen Bestimmungsstelle befördert werden."

Das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

14 Artikel 2 in Titel I ("Allgemeine Vorschriften") der Verordnung Nr. 1552/89 lautet:

"(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom als festgestellt, sobald die zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt hat. Diese Mitteilung erfolgt, sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann, und zwar unter Einhaltung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.

..."

15 Artikel 3 Absätze 1 und 2 in Titel I der Verordnung Nr. 1552/89 bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die Unterlagen über die Feststellung und die Bereitstellung der Eigenmittel mindestens drei Kalenderjahre lang - vom Ende des Jahres an gerechnet, auf das sich diese Unterlagen beziehen - aufbewahrt werden.

Zeigt sich bei der von der einzelstaatlichen Behörde allein oder in Verbindung mit der Kommission vorgenommenen Überprüfung dieser Unterlagen, dass die darauf gestützte Feststellung berichtigt werden muss, so sind diese Unterlagen über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus so lange aufzubewahren, bis die Berichtigung und deren Kontrolle erfolgt sind."

16 Artikel 6 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b in Titel II ("Verbuchung der Eigenmittel") der Verordnung Nr. 1552/89 bestimmt:

"(1) Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder bei der von jedem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung wird über die Eigenmittel Buch geführt, und zwar aufgegliedert nach der Art der Mittel.

(2) a) Die nach Artikel 2 festgestellten Ansprüche werden vorbehaltlich Buchstabe b) dieses Absatzes spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung [üblicherweise als A-Buchführung bezeichnet] aufgenommen.

b) Festgestellte Ansprüche, die in die Buchführung nach Buchstabe a) nicht aufgenommen wurden, weil sie noch nicht eingezogen wurden und für sie eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, werden innerhalb der Frist nach Buchstabe a) in einer gesonderten Buchführung [üblicherweise als B-Buchführung bezeichnet] ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können auf die gleiche Weise vorgehen, wenn festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet worden ist, angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können."

17 Artikel 9 in Titel III ("Bereitstellung der Eigenmittel") der Verordnung Nr. 1552/89 bestimmt:

"(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.

Dieses Konto wird unentgeltlich geführt.

(2) Die gutgeschriebenen Beträge werden von der Kommission ... umgerechnet und in ihre Buchführung aufgenommen."

18 Artikel 10 Absatz 1 in Titel III der Verordnung Nr. 1552/89 lautet:

"Nach Abzug von 10 v. H. für Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Beschlusses spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 festgestellt wurde.

Bei den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) in [der B-]Buchführung ausgewiesenen Ansprüchen erfolgt die Gutschrift spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge eingezogen wurden."

19 Artikel 11 in Titel III der Verordnung Nr. 1552/89 bestimmt:

"Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz - erhöht um 2 Prozentpunkte - entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung."

Vorverfahren

20 Die Kommission trägt vor, ihre Bediensteten hätten bei einem Kontrollbesuch am 2. Oktober 1997 in der Zolldirektion Rotterdam (Niederlande) entdeckt, dass Eigenmittel aus Zöllen verspätet festgestellt worden seien. Diese Feststellungen hätten sich auf nicht erledigte Carnets TIR bezogen, die in den Jahren 1991 bis 1993 angenommen worden seien und bei denen die niederländischen Behörden die Zahlungsaufforderungen verspätet versandt hätten; die Aufforderungen seien nämlich in den 15 festgestellten Fällen durchschnittlich erst zweieinhalb Jahre nach der Annahme der Carnets ergangen, obwohl die Behörden festgestellt hätten, dass Abschnitt Nr. 2 der Carnets nicht an die Abgangszollstelle zurückgesandt worden sei.

21 Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 unterrichtete die Kommission das Königreich der Niederlande über ihre Schlussfolgerungen. Mit Schreiben vom 9. März 1998 und 6. Januar 2000 forderte sie diesen Mitgliedstaat auf, ihr einen Betrag von 267 682,43 NLG als Verzugszinsen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 zu zahlen. Die Kommission erklärte, dass sie bei der Berechnung der Verzugszinsen die mit Annahme der fraglichen Dokumente beginnende Höchstfrist von 15 Monaten für die Mitteilung der Abgaben an den Abgabenschuldner zugrunde gelegt habe, die sich aus Artikel 455 der Durchführungsverordnung und Artikel 11 des TIR-Übereinkommens ergebe.

22 In ihren Antworten vom 15. April 1998 und 7. März 2000 wiesen die niederländischen Behörden die Aufforderung zur Zahlung von Verzugszinsen mit der Begründung zurück, sie sei rechtlich nicht begründet und zudem nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 hinsichtlich einiger der Dossiers, von denen eines auf das Jahr 1986 zurückgehe, verjährt.

23 Zu der von den Bediensteten der Kommission angeblich entdeckten Verspätung führten die niederländischen Behörden aus, dass es keine Rechtsgrundlage gebe, die eine Einziehung vom Inhaber eines Carnet TIR erlaube, solange das Untersuchungsverfahren noch nicht beendet sei. So könnten die geschuldeten Beträge erst nach Beendigung dieses Verfahrens buchmäßig erfasst werden. Dass bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse der in Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens vorgesehene Zeitraum von drei Monaten überschritten worden sei, könne deshalb nicht als verspätete buchmäßige Erfassung angesehen werden, die einen Anspruch auf Verzugszinsen begründe.

24 Da die Kommission die Ansicht der niederländischen Behörden nicht teilte, richtete sie am 18. Oktober 2002 ein Mahnschreiben an das Königreich der Niederlande. In diesem Schreiben erläuterte sie, gestützt auf die von 1991 bis 1993 geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, ihre Beurteilung der Verspätungen bei der Bereitstellung von Eigenmitteln, zu denen es aufgrund der lang andauernden Untätigkeit der niederländischen Behörden bezüglich der vom vorliegenden Verfahren erfassten TIR-Transporte gekommen sei. Da es schwierig sei, für die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den vor 1992 erfolgten TIR-Transporten einen konkreten Zeitpunkt zu bestimmen, würden für diese Zeit mangels einer zwingenden Frist für die Einziehung der fraglichen Abgaben keine Verzugszinsen geschuldet, doch hätten die niederländischen Behörden gleichwohl nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Im Zusammenhang mit den vom 1. Januar 1992 an erfolgten TIR-Transporten forderte die Kommission die niederländischen Behörden auf, unverzüglich gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 Verzugszinsen in Höhe von 110 239,17 Euro zu entrichten.

25 In ihrer Antwort von 19. Dezember 2002 bekräftigten die niederländischen Behörden ihren Standpunkt.

26 Am 11. Juli 2003 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie ihre Argumentation im Mahnschreiben wiederholte. Sie forderte das Königreich der Niederlande auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten ab ihrem Eingang nachzukommen. Die niederländische Regierung antwortete auf die Stellungnahme mit Schreiben vom 10. September 2003, in dem sie die bereits dargelegten Argumente wiederholte.

27 Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

28 Die niederländische Regierung macht geltend, dass die Klage unzulässig sei. Die Forderung sei nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1552/89 verjährt, wonach die Mitgliedstaaten die Unterlagen über die Feststellung und die Bereitstellung der Eigenmittel mindestens drei Kalenderjahre lang - vom Ende des Jahres an gerechnet, auf das sich diese Unterlagen bezögen - aufbewahren müssten. Daraus folge, dass die Kommission nur innerhalb derselben Frist eine Forderung gegen einen Mitgliedstaat geltend machen oder Klage gegen ihn erheben könne, da der Mitgliedstaat andernfalls keine Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Da es im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage für eine Verlängerung dieser Frist gebe, die nur dann vorgesehen sei, wenn eine von der Kommission innerhalb dieser Frist durchgeführte Kontrolle zu einer Berichtigung führe, hätten die niederländischen Behörden die Unterlagen über die vom vorliegenden Verfahren erfassten Zeiträume nur bis spätestens Ende 1997 aufbewahren müssen. Dass die niederländischen Behörden die Unterlagen noch nicht vernichtet hätten, ändere nichts daran, dass eine Verjährungsfrist gelte.

29 Im Übrigen sei die Klage der Kommission auf jeden Fall unzulässig, soweit sie sich auf die Zeit bis zum 1. Januar 1992 beziehe, denn in Bezug auf diese Zeit habe die Kommission kein Klageinteresse. Da die Kommission der Auffassung sei, dass für den genannten Zeitraum keine Verzugszinsen geschuldet würden, begehre sie lediglich die Feststellung, dass die niederländischen Behörden die geschuldeten Eigenmittel verspätet festgestellt und abgeführt hätten. Dieser Antrag sei als unzulässig anzusehen, weil die zu erlassende Entscheidung nicht geeignet sei, die Rechtslage des Königreichs der Niederlande zu ändern.

30 Die Kommission entgegnet in Bezug auf den ersten Unzulässigkeitsgrund, dass Artikel 3 der Verordnung Nr. 1552/89 lediglich die zwingende Aufbewahrung der Unterlagen, und zwar für die Dauer von "mindestens" drei Jahren, zum Gegenstand habe, und keine Verjährungsfrist für die Einziehung der Eigenmittel festlege. Selbst wenn jedoch Artikel 3 dahin auszulegen wäre, dass er eine Verjährungsfrist festlege, wäre diese im vorliegenden Fall nicht überschritten worden, weil die niederländischen Behörden innerhalb dieser Frist von den Verspätungen unterrichtet worden seien. Die Kommission habe die niederländischen Behörden nämlich mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 darüber informiert, und ihre Aufforderung zur Zahlung von Verzugszinsen habe Carnets TIR betroffen, die 1993 angenommen worden seien und bei denen die Feststellung und die tatsächliche Bereitstellung in den Jahren 1994 und 1995 erfolgt seien. Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1552/89 hätten die Unterlagen über die 1994 und 1995 festgestellten Eigenmittel somit bis Ende 1997 und Ende 1998 aufbewahrt werden müssen. Die in Artikel 3 genannte Frist könne überdies verlängert werden, wenn die betreffenden Feststellungen zu berichtigen seien. Da das Ergebnis der Kontrolle durch die Kommission derartige Berichtigungen erforderlich gemacht habe, könne folglich keine Rede von einer Verjährung sein.

31 Zum zweiten Unzulässigkeitsgrund trägt die Kommission vor, der besondere Charakter des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG erlaube gerade die Feststellung, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe, ohne dass dadurch seine Rechtslage geändert würde.

Würdigung durch den Gerichtshof

32 Zum ersten Unzulässigkeitsgrund ist festzustellen, dass Artikel 3 der Verordnung Nr. 1552/89 entgegen der Auffassung der niederländischen Regierung keine Verjährungsfrist für die Einziehung der Eigenmittel vorsieht. Er soll lediglich die Mitgliedstaaten verpflichten, die Unterlagen über die Feststellung und die Bereitstellung der Eigenmittel während einer bestimmten Mindestdauer aufzubewahren, die, wenn sich bei einer von den einzelstaatlichen Behörden allein oder in Verbindung mit der Kommission vorgenommenen Überprüfung zeigt, dass eine Berichtigung vorzunehmen ist, gegebenenfalls verlängert werden kann, bis die Berichtigung und deren Kontrolle erfolgt sind. Die Verwendung des Ausdrucks "mindestens" für die Aufbewahrungsdauer von drei Jahren bestätigt, dass es dem Gemeinschaftsgesetzgeber nicht darum ging, eine Verjährungsfrist festzulegen.

33 Abgesehen davon haben die niederländischen Behörden die Unterlagen über die vom vorliegenden Verfahren erfassten Transporte unstreitig nicht vernichtet; das Königreich der Niederlande kann deshalb keine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend machen.

34 Dieser Unzulässigkeitsgrund ist somit zurückzuweisen.

35 Bezüglich des zweiten Unzulässigkeitsgrundes, wonach mangels Antrags auf Zahlung von Verzugszinsen kein Interesse an der Feststellung einer Vertragsverletzung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 bestehe, genügt es, daran zu erinnern, dass der Verstoß eines Mitgliedstaats gegen eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung schon an sich eine Vertragsverletzung darstellt (vgl. u. a. Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-363/00, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 47).

36 Da dieser Unzulässigkeitsgrund ebenfalls nicht zutrifft, ist er zurückzuweisen und festzustellen, dass die Klage in vollem Umfang zulässig ist.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

37 Die Kommission führt aus, dass die Mitgliedstaaten die Eigenmittel der Gemeinschaften unverzüglich einziehen müssten, um sie der Kommission rasch zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Durchführung des TIR-Übereinkommens bedeute dies, dass ein Mitgliedstaat so bald wie möglich nach der Annahme eines Carnet TIR feststellen müsse, ob bei dem entsprechenden Transport eine Unregelmäßigkeit begangen worden sei. Sei dies der Fall, so müsse er den Benutzer des Carnet darüber unterrichten, und nach Ablauf der Frist, innerhalb deren dieser nachweisen könne, dass der Transport rechtmäßig oder die Unregelmäßigkeit an einem anderen Ort erfolgt sei, müsse der Mitgliedstaat die fraglichen Abgaben einziehen.

38 Die Kommission habe im vorliegenden Verfahren zwischen der Zeit vor dem 1. Januar 1992 und der Zeit ab diesem Datum bis 1994 unterschieden, wobei während der gesamten Dauer Artikel 11 des TIR-Übereinkommens anwendbar gewesen sei. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 verlange sie von der niederländischen Regierung keine Verzugszinsen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei nämlich nur Artikel 11 des TIR-Übereinkommens anwendbar gewesen, und es habe nicht genau bestimmt werden können, zu welchem Zeitpunkt die zuständigen Behörden die Einziehung hätten vornehmen müssen, weil das TIR-Übereinkommen, das nicht den Nutzer des Verfahrens, sondern den bürgenden Verband betreffe, weder eine Frist für die Mitteilung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Nutzer des Verfahrens noch eine Frist vorsehe, innerhalb deren dieser nachweisen könne, dass die Zuwiderhandlung an einem anderen Ort oder gar nicht erfolgt sei. Die niederländischen Behörden hätten jedoch dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet. Die Mitgliedstaaten müssten aber unverzüglich die erforderlichen Aktivitäten entfalten, die eine rasche Feststellung der Ansprüche der Gemeinschaften auf ihre Eigenmittel ermöglichten. Wenn in den Tagen nach dem vermutlichen Ende der tatsächlichen Durchführung des Versands weder Abschnitt Nr. 2 des Carnet TIR noch ein anderes Dokument bei der Stelle eingingen, die das Carnet angenommen habe, müssten die betreffenden Behörden rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergreifen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu wahren. In den vom vorliegenden Verfahren erfassten Fällen seien die Zahlungsaufforderungen zwischen zwei Jahren und 4,5 Monaten und zwei Jahren und zehn Monaten nach Annahme des Carnet TIR erfolgt. Eine solche Dauer entspreche nicht der erforderlichen Unverzüglichkeit.

39 Während der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 hätten dagegen die Artikel 10 der Verordnung Nr. 719/91 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 1593/91 in Verbindung mit Artikel 11 des TIR-Übereinkommens besondere Fristen vorgesehen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten die für die Feststellung von Zuwiderhandlungen erforderlichen Maßnahmen hätten ergreifen müssen. Beginn und Länge der "zu bestimmenden Frist", innerhalb deren nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 719/91 die Rechtmäßigkeit der Handlung oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei, nachgewiesen werden könne, könnten aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 1591/91 in Verbindung mit Artikel 11 des TIR-Übereinkommens hergeleitet werden.

40 Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass die Abgangszollstelle, wenn sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist (die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme auf höchstens einen Monat festgesetzt worden sei) Abschnitt Nr. 2 des Carnet TIR oder ein anderes Dokument von der Ausgangszollstelle erhalte, den Nutzer des Verfahrens und den bürgenden Verband innerhalb von einem Jahr ab Annahme des Carnet darüber unterrichten müsse, oder, wenn die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden sei, innerhalb von zwei Jahren. Der Betroffene habe drei Monate Zeit, um das Fehlen einer Unregelmäßigkeit oder den Ort, an dem die Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen worden sei, nachzuweisen. Werde der Beweis nicht erbracht, so gelte die Unregelmäßigkeit als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sich die Abgangszollstelle befinde, und dieser Staat müsse die Zollschuld einziehen.

41 Die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Einziehung nicht zu dem nach Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens frühestmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt vor Ablauf der in dieser Bestimmung genannten Höchstfrist von zwei Jahren, sei nur für das Verhältnis zwischen den Behörden des betreffenden Staates und dem Abgabenschuldner von Bedeutung. Im Rahmen des Systems der Eigenmittel müsse die Mitteilung an den Abgabenschuldner erfolgen, sobald dieser bekannt und die Höhe des Anspruchs festgesetzt sei; dieser Zeitpunkt falle mit dem Zeitpunkt zusammen, zu dem die betreffenden Behörden die Einziehung nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vornehmen könnten. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe offensichtlich ein System schaffen wollen, das es ermögliche, den gesetzlichen Beweis für die Unregelmäßigkeit eines TIR-Transports zu erbringen, sobald der erste Anhaltspunkt für sie entdeckt werde.

42 Die Kommission ergänzt, dass nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 ein Anspruch der Gemeinschaften auf die genannten Eigenmittel als festgestellt gelte, sobald die zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats dem Abgabenschuldner die Höhe der Abgabe mitgeteilt habe. Diese Mitteilung erfolge, sobald der Abgabenschuldner bekannt sei und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden könne, und zwar unter Einhaltung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Da sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebe, dass die zuständigen Behörden die Einziehung spätestens ein Jahr und drei Monate nach der Annahme des Carnet TIR vornehmen könnten und dass der Abgabenschuldner und die Höhe des Anspruchs ebenfalls spätestens mit Ablauf dieser Frist als bekannt gelten müssten, müsse die Mitteilung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 spätestens 15 Monate nach der Annahme des Carnet TIR erfolgen. Mit Ablauf dieser Frist gelte ein Anspruch der Gemeinschaften auf die betreffenden Eigenmittel als festgestellt.

43 Die Mitgliedstaaten müssten die festgestellten Ansprüche spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat der Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 folge, in der allgemeinen Buchführung dem Konto der Kommission gutschreiben, wenn der fragliche Mitgliedstaat wie im vorliegenden Fall nicht über eine gesonderte Buchführung (B-Buchführung) im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung verfüge. Die Gutschrift der Eigenmittel müsse spätestens am selben Werktag erfolgen (Artikel 10 der Verordnung Nr. 1552/89), so dass im vorliegenden Fall auch Verzugszinsen gemäß Artikel 11 der Verordnung geschuldet würden, denn die niederländischen Behörden hätten der Kommission die fraglichen Eigenmittel verspätet zur Verfügung gestellt, weil sie die Einziehung durchschnittlich erst ein Jahr nach Ablauf der Höchstfrist von 15 Monaten vorgenommen hätten.

44 Die niederländische Regierung trägt vor, dass in der Zeit vor 1992 nur Artikel 11 des TIR-Übereinkommens anwendbar gewesen sei, der keine Frist für die Einziehung der Zollschuld durch die Mitgliedstaaten vorsehe. Weder erläutere die Kommission, was sie unter "unverzüglich" verstehe, noch konkretisiere und beweise sie die behauptete Vertragsverletzung. Darüber hinaus gebe es keine Rechtsgrundlage für eine Einziehung, solange das Untersuchungsverfahren, das den Schluss zulasse, dass eine Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden sei, noch nicht abgeschlossen sei. In bestimmten Fällen könnten aus gutem Grund mehr als zwei Jahre zwischen der Annahme des Carnet TIR und der Versendung der Zahlungsaufforderung vergehen.

45 Was die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 angehe, könnten die Fristen, die nach Auffassung der Kommission gälten - abgesehen davon, dass sie nicht das Verhältnis zwischen den Zollbehörden und der Kommission regeln sollten, sondern nur das Verhältnis zwischen den Zollbehörden und dem Einzelnen -, in der Praxis nicht eingehalten werden. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 seien die Behörden der Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die geschuldeten Beträge zu verbuchen und die fraglichen Abgaben einzuziehen, bevor das Untersuchungsverfahren abgeschlossen worden sei (d. h. das Verfahren der nachträglichen Einziehung). Bis zu diesem Zeitpunkt sei der betreffende Mitgliedstaat nicht in der Lage, die Unregelmäßigkeit, den Ort ihrer Begehung, die Entstehung der Zollschuld, den zuständigen Staat und die Höhe der Abgaben festzustellen. Die bloße Tatsache, dass Abschnitt Nr. 2 des Carnet TIR nicht eingegangen sei, könne allenfalls zur Vermutung einer Unregelmäßigkeit führen, während die Einziehungsbefugnis erst entstehen könne, wenn die Unregelmäßigkeit und der Ort, an dem sie begangen worden sei, nachgewiesen seien.

46 Aus Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1593/91 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens gehe zudem hervor, dass der Inhaber eines Carnet TIR mindestens drei Monate und höchstens zwei Jahre Zeit haben müsse, um die Rechtmäßigkeit des Transports zu beweisen. Die Kommission wandele die in Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens vorgesehene Mindestfrist zu Unrecht in eine Höchstfrist um. Nicht nur müsse der Inhaber des Carnet TIR Gelegenheit haben, den erforderlichen Beweis zu erbringen, sondern der betreffende Mitgliedstaat müsse auch genug Zeit haben, um zu prüfen, ob der erbrachte Beweis überzeugend sei.

47 Für den Fall, dass der Auffassung der Kommission gefolgt werden sollte, wolle sich die niederländische Regierung auf die außergewöhnlichen Umstände des fraglichen Zeitraums, nämlich die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Anwendung des TIR-Systems, berufen.

48 Zur Auslegung der Artikel 10 und 11 der Verordnung Nr. 1552/89 macht die niederländische Regierung geltend, dass bei Ablauf der Dreimonatsfrist nicht notwendig alle Daten bekannt seien und deshalb zu diesem Zeitpunkt keine Verbuchungspflicht bestehen könne. Aus diesem Grund könne es auch keine Verpflichtung geben, eine Mitteilung an den Abgabenschuldner zu richten. Die Zollschuld sei daher dem Konto der Kommission nicht verspätet gutgeschrieben worden, und folglich seien die Eigenmittel nicht verspätet an die Kommission abgeführt worden, so dass eine Zahlung von Verzugszinsen gemäß Artikel 11 der Verordnung nicht in Frage komme.

Würdigung durch den Gerichtshof

49 Zunächst ist die Rüge der Kommission zu prüfen, soweit sie sich auf den Zeitraum bezieht, in dem die besonderen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 719/91 und 1593/91 über die Einziehung der Zollschuld galten.

- Zu den zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 1993 angenommenen Carnets TIR

50 Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 719/91 erhebt, wenn im Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, dieser Mitgliedstaat die Zölle und anderen möglicherweise zu entrichtenden Abgaben unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften. Im Fall einer solchen Feststellung teilen die zuständigen Behörden dies nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1593/91 dem Inhaber des Carnet TIR sowie dem bürgenden Verband innerhalb der in Artikel 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens vorgeschriebenen Frist mit, also innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR durch die Zollbehörden oder, wenn die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, innerhalb von zwei Jahren.

51 Nach Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens ist die Zahlungsaufforderung an den bürgenden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tag der Mitteilung an den Verband zu richten, dass das Carnet nicht erledigt oder die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, es sei denn, die Sache ist innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden; in diesem Fall muss die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tag ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

52 Aus den vorstehenden Bestimmungen folgt, dass die Aufforderung zur Zahlung der Zollschuld im Fall der Nichterledigung grundsätzlich spätestens drei Jahre nach der Annahme des Carnet TIR erfolgen muss; ist die Erledigung betrügerisch erwirkt worden, so beträgt die Frist vier Jahre.

53 Nach Artikel 8 Absatz 7 des TIR-Übereinkommens haben die zuständigen Behörden soweit möglich die Zahlung der Zollschuld zunächst von der Person zu verlangen, die sie zu diesem Zeitpunkt unmittelbar schuldet, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird. Aus den Artikeln 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 719/91 und 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1593/91 ergibt sich, da sie bezüglich der Befugnis, die Rechtmäßigkeit des Transports mit Carnet TIR nachzuweisen, nicht zwischen dem Inhaber des Carnet TIR und dem bürgenden Verband unterscheiden, dass die genannten Fristen von drei und von vier Jahren sowohl für den Inhaber als auch für den bürgenden Verband gelten (vgl. in diesem Sinne zu den Artikeln 454 und 455 der Durchführungsverordnung u. a. Urteil vom 23. März 2000 in den Rechtssachen C-310/98 und C-406/98, Met-Trans und Sagpol, Slg. 2000, I-1797, Randnr. 49).

54 Da jedoch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1593/91 gewährleisten soll, dass die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen und wirkungsvollen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaften einheitlich und sorgfältig angewandt werden (vgl. analog u. a. Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-460/01, Kommission/Niederlande, Slg. 2005, I-2613, Randnrn. 60, 63, 69 und 70), muss die Mitteilung der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit auf jeden Fall so rasch wie möglich erfolgen, d. h., sobald die Zollbehörden Kenntnis von dieser Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit erlangt haben, und damit gegebenenfalls deutlich vor Ablauf der in Artikel 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens genannten Höchstfristen von einem Jahr oder, im Betrugsfall, von zwei Jahren.

55 Aus den gleichen Gründen muss die Zahlungsaufforderung im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens versandt werden, sobald die Zollbehörden dazu in der Lage sind, und damit gegebenenfalls vor Ablauf der Frist von zwei Jahren ab Mitteilung der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit an die Betroffenen.

56 Im vorliegenden Fall wurden die in Rede stehenden Zahlungsaufforderungen unstreitig weniger als drei Jahre nach der Annahme der Carnets TIR versandt, also vor Ablauf der Höchstfrist von drei Jahren ab der Annahme. Darüber hinaus hat die Kommission für die Transporte mit den 1992 und 1993 angenommenen und vom vorliegenden Verfahren erfassten Carnets TIR nicht nachgewiesen, dass die Zahlungsaufforderung nicht so rasch wie möglich erfolgte, d. h., sobald die Zollbehörden dazu in der Lage waren.

57 Da die Kommission nicht die Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnungen Nrn. 719/91 und 1593/91, sondern eines Verstoßes gegen die Artikel 2, 6, 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1552/89 begehrt, ist noch zu prüfen, ob das Königreich der Niederlande durch sein Handeln gegen diese Bestimmungen verstoßen hat.

58 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel als festgestellt, "sobald" die zuständigen Behörden dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt haben, wobei diese Mitteilung zu erfolgen hat, sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann, und zwar unter Einhaltung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 85), hier der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex), der Verordnungen Nrn. 719/91 und 1593/91 sowie des TIR-Übereinkommens. Demnach ist die Zahlungsaufforderung nach Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens als Mitteilung im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1552/89 anzusehen.

59 Wie der Gerichtshof in Randnummer 59 seines Urteils vom 15. November 2005 in der Rechtssache C-392/02 (Kommission/Dänemark, Slg. 2005, I-9811) festgestellt hat, sind nach den Artikeln 217, 218 und 221 des Zollkodex die genannten Bedingungen erfüllt, wenn die Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und daher in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande vom 14. April 2005, Randnr. 71, und Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-104/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-2689, Randnr. 80). Die Mitgliedstaaten dürfen die Feststellung der Forderungen, selbst wenn sie diese bestreiten, nicht unterlassen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaften durch das Verhalten eines Mitgliedstaats gestört würde (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 60).

60 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 müssen die Mitgliedstaaten bei der Haushaltsverwaltung oder bei der von ihnen bestimmten Einrichtung über die Eigenmittel Buch führen. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b müssen die Mitgliedstaaten die "nach Artikel 2 [der Verordnung] festgestellten Ansprüche" spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die A-Buchführung oder, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, in die B-Buchführung aufnehmen.

61 Die Mitgliedstaaten sind daher zur Feststellung eines Anspruchs der Gemeinschaften auf die Eigenmittel verpflichtet, sobald ihre Zollbehörden in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenpflichtigen zu bestimmen (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 61) und damit die betreffenden Ansprüche gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1552/89 in die Buchführung aufzunehmen.

62 Im vorliegenden Fall wird den niederländischen Behörden nicht vorgeworfen, dass sie die Zollschuld nicht sofort nach deren Feststellung verbucht hätten, sondern, dass sie die fraglichen Ansprüche verspätet festgestellt und mitgeteilt hätten. Diese Rüge ist angesichts der vorstehenden Ausführungen zurückzuweisen. Die Kommission hat demnach nicht nachgewiesen, dass die Verbuchung verspätet erfolgt ist.

63 Zur Bereitstellung der Eigenmittel muss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 jeder Mitgliedstaat die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung dem Konto gutschreiben, das zu diesem Zweck für die Kommission eingerichtet wurde. Nach Artikel 10 Absatz 1 erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel nach Abzug der Erhebungskosten spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 der Verordnung festgestellt wurde, mit Ausnahme der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung in der B-Buchführung ausgewiesenen Ansprüche, bei denen die Gutschrift spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats erfolgt, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge "eingezogen wurden".

64 Im streitigen Zeitraum verfügten die niederländischen Behörden unstreitig nicht über eine B-Buchführung. Es wird auch nicht behauptet, dass sie die in Rede stehenden Beträge nicht innerhalb der mit der Verbuchung der Ansprüche beginnenden Frist des Artikels 10 der Verordnung Nr. 1552/89 dem Konto der Kommission gutgeschrieben hätten.

65 Unter diesen Umständen kommt auch eine Zahlung von Verzugszinsen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 nicht in Frage.

66 Die Rüge der Kommission ist folglich zurückzuweisen, soweit sie die in den Jahren 1992 und 1993 angenommenen Carnets TIR betrifft.

- Zu den 1991 angenommenen Carnets TIR

67 Zu den 1991, also vor dem 1. Januar 1992, angenommenen Carnets TIR macht die Kommission geltend, nur Artikel 11 des TIR-Übereinkommens sei anwendbar gewesen, und es habe nicht genau bestimmt werden können, zu welchem Zeitpunkt die zuständigen Behörden die Einziehung hätten vornehmen müssen. Die niederländischen Behörden hätten jedoch dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet. Wenn in den Tagen nach dem vermutlichen Ende der tatsächlichen Durchführung des Versands weder Abschnitt Nr. 2 des Carnet TIR noch ein anderes Dokument bei der Stelle eingehe, die das Carnet angenommen habe, müssten die betreffenden Behörden rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergreifen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu wahren. In den genannten Fällen sei die Zahlungsaufforderung aber zwischen zwei Jahren und 4,5 Monaten und zwei Jahren und zehn Monaten nach Annahme des Carnet TIR erfolgt. Eine solche Dauer entspreche nicht der erforderlichen Unverzüglichkeit.

68 Wie in Randnummer 54 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, müssen die Mitgliedstaaten für eine schnelle und wirkungsvolle Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaften sorgen. Die Kommission hat jedoch nicht nachgewiesen, dass die niederländische Regierung nicht so zügig gehandelt hat, wie es erforderlich war, um in den Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Transporte mit einem vor dem 1. Januar 1992 angenommenen und vom vorliegenden Verfahren erfassten Carnet TIR vermutet wurden, rasch die Ansprüche auf Eigenmittel festzustellen. Die Kommission hat nämlich nur allgemein behauptet, dass es mit der Aufmerksamkeit, die dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu widmen sei, nicht vereinbar sei, wenn eine Zahlungsaufforderung durchschnittlich zweieinhalb Jahre nach der Annahme des Carnet TIR versandt werde.

69 Die Rüge, mit der die Kommission einen Verstoß gegen die Artikel 2, 6, 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1552/89 beanstandet, ist somit bezüglich der im Jahr 1991 angenommenen Carnets TIR aus den Gründen zurückzuweisen, die bereits im Zusammenhang mit den ab 1992 angenommenen Carnets TIR genannt wurden. Die Klage ist folglich in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

70 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich der Niederlande die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.



Ende der Entscheidung

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