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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.04.1994
Aktenzeichen: C-313/93
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, EWG-Vertrag, Richtlinie 85/337


Vorschriften:

Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Art. 12
EWG-Vertrag Art. 5
EWG-Vertrag Art. 189
Richtlinie 85/337 Art. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. APRIL 1994. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG. - VERTRAGSVERLETZUNG - RICHTLINIE 85/337/EWG - NICHTUMSETZUNG INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST. - RECHTSSACHE C-313/93.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 10. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40), insbesondere aus Artikel 12 dieser Richtlinie, sowie aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und/oder diese der Kommission nicht innerhalb dieser Frist mitgeteilt hat.

2 Artikel 2 der Richtlinie 85/337 sieht vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die öffentlichen und privaten Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Nach Artikel 4 werden bestimmte öffentliche und private Projekte immer einer Prüfung unterzogen, während andere nur dann einer Prüfung unterzogen werden, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern. Artikel 12 bestimmt, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Diese Frist ist am 3. Juli 1988 abgelaufen.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen erhalten hatte, die die luxemburgischen Behörden getroffen hatten, um den Vorschriften der Richtlinie nachzukommen, leitete sie mit Schreiben vom 9. März 1990 das in Artikel 169 EWG-Vertrag vorgesehene Verfahren ein, indem sie das Großherzogtum Luxemburg aufforderte, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu dieser Situation zu äussern.

4 Mit Schreiben vom 19. Juli 1990 teilte der Ständige Vertreter des Großherzogtums Luxemburg mit, daß ein Gesetzentwurf in bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vorbereitet worden sei und das Verfahren zu seiner Verabschiedung im Gang sei.

5 Da der Kommission weder dieses Gesetz noch andere Vorschriften mitgeteilt wurden, richtete sie am 8. April 1991 gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Großherzogtum Luxemburg, mit der sie dieses aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

6 Mit Schreiben vom 3. Mai 1991 unterrichtete das Großherzogtum die Kommission über den Entwurf einer Großherzoglichen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und führte aus, mit diesem Verordnungsentwurf könne die Lage auf diesem Gebiet berichtigt werden.

7 Da die Kommission der Ansicht war, daß die Antwort der luxemburgischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme unzureichend sei, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

8 Die Kommission macht geltend, die luxemburgischen Rechtsvorschriften, die bereits auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet in Kraft seien, stellten keine vollständige Umsetzung der Richtlinie dar. Das in der Richtlinie vorgesehene Prüfungsverfahren sei erst nach Inkrafttreten der neuen Großherzoglichen Verordnung, auf die die luxemburgische Regierung in ihrem Schreiben vom 3. Mai 1991 Bezug genommen habe, in das nationale Recht eingeführt worden.

9 Die luxemburgische Regierung bestreitet die Vertragsverletzung nicht. In der Sitzung hat sie jedoch mitgeteilt, daß die Großherzogliche Verordnung innerhalb kürzester Frist erlassen werde, um die Richtlinie umzusetzen.

10 Es steht jedoch fest, daß die fragliche Großherzogliche Verordnung, auch wenn mit ihr die Vertragsverletzung beendet wäre, bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgesehenen Frist noch nicht in Kraft war.

11 Somit ist festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337, insbesondere aus Artikel 12 dieser Richtlinie, sowie aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

12 Demgegenüber hat der Gerichtshof nicht zu berücksichtigen, daß keine Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt worden sind, die hätten erlassen werden müssen, um der Richtlinie nachzukommen, da das Großherzogtum Luxemburg solche Vorschriften gerade nicht erlassen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Großherzogtum Luxemburg mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, insbesondere aus Artikel 12 dieser Richtlinie, sowie aus den

Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2) Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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