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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1994
Aktenzeichen: C-314/93
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 88/301


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
EWG-Vertrag Art. 30
Richtlinie 88/301 Art. 3 S. 1
Richtlinie 88/301 Art. 3 S. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Weder Artikel 30 EWG-Vertrag noch die Richtlinie 88/301 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte, von der einige Bestimmungen die Durchführung dieses Artikels sicherstellen, steht einer nationalen Regelung entgegen, die Wirtschaftsteilnehmern unter Androhung von Sanktionen die Einfuhr zur Überführung in den freien Verkehr, den Besitz zum Zweck des Verkaufs, das Angebot zum Kauf und den Vertrieb nicht zugelassener Endgeräte sowie die Werbung für sie selbst dann verbietet, wenn der Importeur, Besitzer oder Verkäufer klar angibt, daß diese Geräte nur zur Wiederausfuhr bestimmt sind, sofern nicht sichergestellt ist, daß sie tatsächlich wiederausgeführt werden und somit nicht zum Anschluß an das öffentliche Netz bestimmt sind, sondern sich aus den Feststellungen des nationalen Gerichts im Gegenteil ergibt, daß die Mehrzahl von ihnen nicht wiederausgeführt wird.

Artikel 3 der Richtlinie gibt den Wirtschaftsteilnehmern nämlich zwar das Recht, Endgeräte einzuführen und zu vertreiben, erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch, diese einer Konformitätskontrolle zu unterziehen, um zu prüfen, ob sie bestimmte grundlegende Anforderungen erfuellen, zu denen insbesondere die Sicherheit der Benutzer, die Sicherheit der Beschäftigten von öffentlichen Telekommunikationsnetz-Unternehmen, der Schutz der öffentlichen Telekommunikationsnetze vor Schäden und in begründeten Fällen die Kommunikationsfähigkeit der Endgeräte gehören. Die den Mitgliedstaaten somit eingeräumte Befugnis würde aber ihrer Wirkung beraubt, wenn es möglich wäre, die oben genannten Tätigkeiten zu entfalten, ohne daß die Wiederausfuhr der fraglichen Geräte tatsächlich sichergestellt wäre.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1994. - STRAFVERFAHREN GEGEN FRANCOIS ROUFFETEAU UND ROBERT BADIA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE DE REIMS - FRANKREICH. - ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG - RICHTLINIE 88/301/EWG - TELEKOMMUNIKATIONS-ENDGERAETE - VERBOT NICHT ZUGELASSENER TELEFONAPPARATE - WIEDERAUSFUHR. - RECHTSSACHE C-314/93.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de grande instance Reims (Frankreich) hat mit Urteil vom 18. Mai 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juni 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 30 EWG-Vertrag sowie der Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte (ABl. L 131, S. 73) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit der mit dem französischen Dekret Nr. 85-712 vom 11. Juli 1985 zur Durchführung des Gesetzes vom 1. August 1905 und betreffend Geräte, die zum Anschluß an das staatliche Telekommunikationsnetz geeignet sind (Amtsblatt der Französischen Republik vom 14. Juli 1985, S. 7976), und dem Gesetz Nr. 89-1008 vom 31. Dezember 1989 zur Entwicklung der Handels- und Handwerksbetriebe und zur Verbesserung ihres wirtschaftlichen Umfelds (Amtsblatt der Französischen Republik vom 2. Januar 1990, S. 9) eingeführten Regelung mit diesen Bestimmungen beurteilen zu können.

2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen Herrn Rouffeteau und Herrn Badia (Angeklagte), denen vorgeworfen wird, im September 1991 Telefonapparate besessen und zum Kauf angeboten ° und im Fall des Angeklagten Rouffeteau auch für sie geworben ° zu haben, ohne im Besitz einer Zulassung oder eines anderen Dokuments gewesen zu sein, das ihre Konformität mit den Merkmalen belegt hätte, die Geräte, die zum Anschluß an das öffentliche Netz geeignet sind, aufweisen müssen, und dadurch gegen das Dekret Nr. 85-712 und das Gesetz Nr. 89-1008 verstossen zu haben. Die Angeklagten haben sich auf die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit Artikel 30 EWG-Vertrag und der Richtlinie 88/301 berufen.

3 Nach dem Dekret Nr. 85-712 dürfen Geräte, die zum Anschluß an das öffentliche Netz geeignet sind, nur dann für den Inlandsmarkt hergestellt, zur Überführung in den freien Verkehr eingeführt, zum Zweck des Verkaufs besessen, zum Kauf angeboten oder vertrieben werden, wenn sie den Bestimmungen des Dekrets entsprechen und einer Reihe von Vorschriften zur Wahrung des ordnungsgemässen Betriebs des Netzes und der Sicherheit der Benutzer genügen (Artikel 2, 3 und 4). Zum Nachweis dafür, daß die Geräte diesen Erfordernissen entsprechen, müssen die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer einen Bericht einer vom Industrieminister zugelassenen Stelle, eine nach dem Code des postes et télécommunications erteilte Zulassung, eine nach dem Gesetz über den Schutz und die Information der Verbraucher erteilte Eignungsbescheinigung oder einen anderen, durch Verordnung des Industrieministers als gleichwertig anerkannten Nachweis vorlegen (Artikel 6). Artikel 7 des Dekrets erklärt den Verstoß gegen diese Nachweispflicht für strafbar.

4 Nach Artikel 8 des Gesetzes Nr. 89-1008 ist jegliche Werbung für Geräte, die zum Anschluß an das staatliche Telekommunikationsnetz geeignet sind und deren Konformität mit den für diese Geräte geltenden Verordnungsbestimmungen nicht nachgewiesen werden kann, verboten und mit Geldstrafe bedroht.

5 Da der Rechtsstreit nach Ansicht des Tribunal correctionnel Reims eine Frage nach der Auslegung der streitigen Gemeinschaftsregelung aufwirft, hat es dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stehen Artikel 30 EWG-Vertrag und die Richtlinie 88/301 nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die wie die französischen Rechtsvorschriften die Einfuhr, den Besitz zum Zweck des Verkaufs und das Angebot zum Kauf nicht zugelassener Telefonapparate selbst dann unter Strafe stellen, wenn der Importeur, Besitzer oder Verkäufer dieser Geräte ° im vorliegenden Fall schnurloser Telefone und Anrufbeantworter ° klar angibt, daß diese Geräte nur zur Wiederausfuhr und somit nicht zum Anschluß an das öffentliche Netz bestimmt sind?

6 Artikel 3 Satz 1 der Richtlinie 88/301 gibt den Wirtschaftsbeteiligten das Recht, Endgeräte einzuführen und zu vertreiben. Nach Artikel 3 Satz 2 können die Mitgliedstaaten die Endgeräte jedoch einer Konformitätskontrolle unterziehen, um zu prüfen, ob sie bestimmte, in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten (ABl. L 217, S. 21) aufgezählte grundlegende Anforderungen erfuellen, zu denen insbesondere die Sicherheit der Benutzer, die Sicherheit der Beschäftigten von öffentlichen Telekommunikationsnetz-Unternehmen, der Schutz der öffentlichen Telekommunikationsnetze vor Schäden und in begründeten Fällen die Kommunikationsfähigkeit der Endgeräte gehören.

7 Die Richtlinie 88/301 wurde von der Kommission in Ausübung ihrer Befugnis nach Artikel 90 Absatz 3 EWG-Vertrag erlassen, die sich aus dem EWG-Vertrag ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Artikel 90 Absätze 1 und 2 genannten Unternehmen durch allgemeine Regeln zu präzisieren (Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission, "Endgeräte", Slg. 1991, I-1223, Randnr. 14). Artikel 3 dieser Richtlinie gehört zu den Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 30 EWG-Vertrag (vgl. in diesem Sinne Randnrn. 37 bis 39 desselben Urteils).

8 Die den Mitgliedstaaten somit eingeräumte Befugnis würde ihrer Wirkung beraubt, wenn es möglich wäre, nicht zugelassene Geräte zur Überführung in den freien Verkehr einzuführen, zum Zweck des Verkaufs zu besitzen, zum Kauf anzubieten oder zu vertreiben sowie für sie zu werben, ohne daß ihre Wiederausfuhr tatsächlich sichergestellt wäre.

9 Die französische Regierung hat vorgetragen, die Mehrzahl der in einem Mitgliedstaat vertriebenen nicht zugelassenen Geräte würden trotz der schriftlichen oder mündlichen Hinweise, die mitunter zum Zeitpunkt des Verkaufs gegeben würden und nach denen sie zur Wiederausfuhr und nicht zum Anschluß an das öffentliche Netz bestimmt seien, letztlich doch an das öffentliche Netz angeschlossen.

10 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die Richtigkeit dieses Vorbringens zu prüfen.

11 Somit ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß weder Artikel 30 EWG-Vertrag noch die Richtlinie 88/301 einer nationalen Regelung entgegensteht, die Wirtschaftsteilnehmern unter Androhung von Sanktionen die Einfuhr zur Überführung in den freien Verkehr, den Besitz zum Zweck des Verkaufs, das Angebot zum Kauf und den Vertrieb nicht zugelassener Endgeräte sowie die Werbung für sie selbst dann verbietet, wenn der Importeur, Besitzer oder Verkäufer klar angibt, daß diese Geräte nur zur Wiederausfuhr bestimmt sind, sofern nicht sichergestellt ist, daß sie tatsächlich wiederausgeführt werden und somit nicht zum Anschluß an das öffentliche Netz bestimmt sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal de grande instance Reims mit Urteil vom 18. März 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Weder Artikel 30 EWG-Vertrag noch die Richtlinie 88/301 steht einer nationalen Regelung entgegen, die Wirtschaftsteilnehmern unter Androhung von Sanktionen die Einfuhr zur Überführung in den freien Verkehr, den Besitz zum Zweck des Verkaufs, das Angebot zum Kauf und den Vertrieb nicht zugelassener Endgeräte sowie die Werbung für sie selbst dann verbietet, wenn der Importeur, Besitzer oder Verkäufer klar angibt, daß diese Geräte nur zur Wiederausfuhr bestimmt sind, sofern nicht sichergestellt ist, daß sie tatsächlich wiederausgeführt werden und somit nicht zum Anschluß an das öffentliche Netz bestimmt sind.

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