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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2008
Aktenzeichen: C-315/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
30. Mai 2008
"Streichung"
Parteien:
In der Rechtssache C-315/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landesgericht Klagenfurt (Österreich) mit Entscheidung vom 24. Mai 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 2007, in dem Verfahren
A-Punkt Schmuckhandels GmbH
gegen
Claudia Schmidt
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Mit Schreiben vom 21. April, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 30. April 2008, hat das Landesgericht Klagenfurt dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurückziehe.
2 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-315/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 30. Mai 2008
Ende der Entscheidung
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