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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2008
Aktenzeichen: C-315/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

30. Mai 2008

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-315/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landesgericht Klagenfurt (Österreich) mit Entscheidung vom 24. Mai 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 2007, in dem Verfahren

A-Punkt Schmuckhandels GmbH

gegen

Claudia Schmidt

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schreiben vom 21. April, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 30. April 2008, hat das Landesgericht Klagenfurt dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurückziehe.

2 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C-315/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 30. Mai 2008



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