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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.02.1994
Aktenzeichen: C-315/92
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 76/768/EWG


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 30
EWG-Vertrag Art. 36
Richtlinie 76/768/EWG Art. 6 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 76/768 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel sind dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Maßnahme entgegenstehen, die die Einfuhr und den Vertrieb eines als kosmetisches Mittel eingestuften und aufgemachten Erzeugnisses mit der Begründung verbietet, daß dieses Erzeugnis die Bezeichnung "Clinique" trägt.

Ein solches Verbot erscheint nämlich nicht notwendig, um den Erfordernissen des Schutzes der Verbraucher oder der Gesundheit von Menschen gerecht zu werden, weil die klinische oder medizinische Konnotation des Begriffs "Clinique" angesichts der Tatsache, daß die betreffenden Erzeugnisse weder in Apotheken erhältlich noch als Arzneimittel aufgemacht sind, daß nicht behauptet wird, daß ihre Aufmachung den für kosmetische Mittel geltenden Vorschriften nicht entspreche, und daß die Verbraucher durch die Verwendung dieser Bezeichnung beim Vertrieb in den anderen Ländern offenbar nicht irregeführt werden, nicht ausreicht, um dieser Bezeichnung eine irreführende Wirkung zuzusprechen, die dieses Verbot rechtfertigen könnte.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 2. FEBRUAR 1994. - VERBAND SOZIALER WETTBEWERB EV GEGEN CLINIQUE LABORATOIRES SNC UND ESTEE LAUDER COSMETICS GMBH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: LANDGERICHT BERLIN - DEUTSCHLAND. - FREIER WARENVERKEHR - BEZEICHNUNG EINES KOSMETISCHEN MITTELS, DIE GEEIGNET IST, DEN VERBRAUCHER IRREZUFUEHREN. - RECHTSSACHE C-315/92.

Entscheidungsgründe:

1 Das Landgericht Berlin hat mit Beschluß vom 30. Juni 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juli 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen einem Gewerbeverband, dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V., und den Firmen Clinique Laboratories SNC und Estée Lauder Cosmetics GmbH über die Verwendung der Bezeichnung "Clinique" beim Vertrieb kosmetischer Mittel in der Bundesrepublik Deutschland.

3 Diese Firmen sind eine französische und eine deutsche Tochtergesellschaft des amerikanischen Unternehmens Estée Lauder, die von diesem Unternehmen hergestellte kosmetische Mittel vertreiben. Diese Erzeugnisse werden seit vielen Jahren unter der Bezeichnung "Clinique" verkauft, ausser in der Bundesrepublik Deutschland, wo sie seit ihrer Einführung im Jahre 1972 unter der Bezeichnung "Linique" vertrieben wurden. Zur Verringerung der durch diese unterschiedliche Bezeichnung verursachten Verpackungs- und Werbekosten beschloß das Unternehmen, auch die für den deutschen Markt bestimmten Erzeugnisse unter der Marke "Clinique" zu vertreiben.

4 Nach § 3 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 7. Juni 1909 in seiner geltenden Fassung können bestimmte, in § 13 Absatz 2 UWG genannte Personen Klage auf Unterlassung irreführender Angaben erheben. Ferner verbietet es § 27 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) vom 15. August 1974 in seiner geltenden Fassung, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmässig in den Verkehr zu bringen und insbesondere diesen Mitteln Wirkungen beizulegen, die ihnen nicht zukommen.

5 Der im Ausgangsverfahren klagende Verband stützt seine Klage auf § 3 UWG und auf § 27 LMBG, um in der Bundesrepublik Deutschland die Verwendung der Marke "Clinique" untersagen zu lassen, da diese dazu führen könne, daß die Verbraucher den in Frage stehenden Erzeugnissen zu Unrecht medizinische Wirkungen beimässen.

6 Nach Auffassung des mit dem Rechtsstreit befassten Landgerichts Berlin wäre durch eine Meinungsumfrage Beweis darüber zu erheben, ob diese Bezeichnung bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher tatsächlich eine Irreführung hervorrufe. Das Gericht stellt jedoch fest, daß diese Beweiserhebung überfluessig wäre, wenn das Verbot der in Frage stehenden Bezeichnung, wie von den Beklagten des Ausgangsverfahrens geltend gemacht, eine rechtswidrige Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels darstellte. Es ist der Auffassung, diese Frage mache eine Auslegung des EWG-Vertrags erforderlich, und hat dem Gerichtshof demgemäß folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag dahin gehend auszulegen, daß sie der Anwendung einer nationalen Vorschrift über den unlauteren Wettbewerb entgegenstehen, die es erlaubt, die Einfuhr und den Vertrieb eines in einem anderen europäischen Land rechtmässig hergestellten und/oder rechtmässig vertriebenen kosmetischen Produkts mit der Begründung zu untersagen, durch den Produktnamen "Clinique" würden die Verbraucher irregeführt werden - sie verstuenden es als medizinisches Produkt -, wenn dieses Produkt unter diesem Namen in anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft rechtmässig und unbeanstandet vertrieben wird?

7 Der Gerichtshof, der im Rahmen des Artikels 177 EWG-Vertrag befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, kann sich zu diesem Zweck veranlasst sehen, Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen, auf die das vorlegende Gericht bei der Darlegung seiner Frage nicht Bezug genommen hat (Urteil vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8). Es ist also festzustellen, welche Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Ausgangsverfahren anwendbar sind, und sodann zu untersuchen, ob diese dem Verbot der Verwendung der Bezeichnung "Clinique" unter den vom nationalen Gericht dargelegten Umständen entgegenstehen.

8 Aus den Akten ergibt sich, daß die im Ausgangsrechtsstreit in Frage stehenden nationalen Bestimmungen, also § 3 UWG und § 27 LMBG, einigen Bestimmungen der Gemeinschaftsrichtlinien über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung und über kosmetische Mittel entsprechen.

9 Die Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250, S. 17) bezweckt den Schutz der Verbraucher, der Wettbewerber und der Allgemeinheit gegen irreführende Werbung und deren unlautere Auswirkungen.

10 Wie der Gerichtshof festgestellt hat, beschränkt sich diese Richtlinie auf eine Teilharmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über irreführende Werbung durch die Festsetzung von objektiven Mindestkriterien, anhand deren sich feststellen lässt, ob eine Werbung irreführend ist, und von Mindestanforderungen in bezug auf die Einzelheiten des Schutzes gegen eine solche Werbung (Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-238/89, Pall, Slg. 1990, I-4827, Randnr. 22).

11 Die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169) hat hingegen, wie der Gerichtshof schon festgestellt hat, eine abschließende Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über die Verpackung und Etikettierung kosmetischer Mittel herbeigeführt (Urteil vom 23. November 1989 in der Rechtssache C-150/88, Parfümerie-Fabrik 4711, Slg. 1989, 3891, Randnr. 28).

12 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, ist diese Richtlinie jedoch wie das gesamte abgeleitete Recht im Lichte der Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr auszulegen (vgl. insbesondere das Urteil vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/90, Delhaize et Le Lion, Slg. 1992, I-3669, Randnr. 26).

13 Der Gerichtshof hat hierzu kürzlich festgestellt, daß Artikel 30 EWG-Vertrag Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich daraus ergeben, daß Waren bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), selbst dann verbietet, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (Urteil vom 24. November 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-267/91 und C-268/91, Keck und Mithouard, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

14 Zu den in der Richtlinie 76/768 niedergelegten Bestimmungen gehört die in Artikel 6 Absatz 2 aufgestellte Verpflichtung, die mit § 27 LMBG in das deutsche Recht umgesetzt worden ist und die den Mitgliedstaaten vorschreibt, "alle erforderlichen Maßnahmen [zu treffen], um sicherzustellen, daß bei der Etikettierung, der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische Mittel nicht Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen".

15 Damit definiert Artikel 6 Absatz 2, der Teil einer Richtlinie ist, die, wie sich insbesondere aus ihrer ersten und ihrer zweiten Begründungserwägung ergibt, den freien Warenverkehr mit kosmetischen Mitteln gewährleisten soll, die Maßnahmen, die im Interesse des Schutzes der Verbraucher und der Lauterkeit des Handelsverkehrs, die zu den zwingenden Erfordernissen gehören, die der Gerichtshof im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 30 EWG-Vertrag festgelegt hat, zu treffen sind. Er verfolgt auch das Ziel des Schutzes der Gesundheit von Menschen im Sinne des Artikels 36 EWG-Vertrag, da eine irreführende Information über die Eigenschaften dieser Erzeugnisse Auswirkungen auf die Volksgesundheit haben könnte.

16 Ferner muß die Regelung nach ständiger Rechtsprechung in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen (vgl. insbesondere das Urteil vom 16. Mai 1989 in der Rechtssache 382/87, Büt, Slg. 1989, 1235, Randnr. 11).

17 Die deutschen Rechtsvorschriften, durch die Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 76/768 umgesetzt wurde, müssen in ihrer Anwendung im Einklang mit den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag in deren Auslegung durch den Gerichtshof stehen. Die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht dem in der Vorlagefrage angesprochenen Verbot entgegensteht, ist somit im Lichte der vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien zu beantworten.

18 Der Gerichtshof hat schon für Recht erkannt, daß das mit § 3 UWG begründete Verbot, Waren in der Bundesrepublik Deutschland mit einem der Bezeichnung der Ware hinzugefügten (R) - das die Eintragung eines Warenzeichens anzeigen soll - in den Verkehr zu bringen, wenn dieses Warenzeichen in diesem Staat nicht eingetragen ist, den innergemeinschaftlichen Handel behindern kann. Es kann nämlich den Inhaber eines nur in einem Mitgliedstaat eingetragenen Warenzeichens dazu zwingen, die Aufmachung seiner Erzeugnisse je nach dem Ort des Inverkehrbringens unterschiedlich zu gestalten und gesonderte Vertriebswege einzurichten, um sicherzustellen, daß die Waren, die das Symbol (R) tragen, nicht im Gebiet der Staaten in den Verkehr gebracht werden, die das fragliche Verbot erlassen haben (Urteil Pall, a. a. O., Randnr. 13).

19 Das ebenfalls mit § 3 UWG begründete Verbot, in der Bundesrepublik Deutschland kosmetische Mittel unter derselben Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, unter der sie in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden, stellt grundsätzlich eine solche Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels dar. Der Umstand, daß das betroffene Unternehmen aufgrund dieses Verbots gezwungen ist, seine Erzeugnisse allein in diesem Mitgliedstaat unter einer anderen Bezeichnung zu vertreiben und zusätzliche Verpackungs- und Werbekosten auf sich zu nehmen, zeigt, daß diese Maßnahme den freien Warenverkehr beeinträchtigt.

20 Um feststellen zu können, ob das Verbot, in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung "Clinique" für den Vertrieb kosmetischer Mittel zu verwenden, mit dem verhindert werden soll, daß dem Erzeugnis Eigenschaften beigelegt werden, die ihm nicht zukommen, durch das Ziel des Schutzes der Verbraucher oder der Gesundheit von Menschen gerechtfertigt werden kann, sind die verschiedenen im Vorlagebeschluß enthaltenen Angaben zu berücksichtigen.

21 Aus diesen Angaben ergibt sich insbesondere, daß die Palette der kosmetischen Erzeugnisse des Unternehmens Estée Lauder in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich durch Parfümerien und durch die Kosmetikabteilungen von Kaufhäusern vertrieben wird, daß also keines dieser Erzeugnisse in Apotheken erhältlich ist. Unstreitig sind diese Erzeugnisse als kosmetische Mittel und nicht als Arzneimittel aufgemacht. Es wird nicht behauptet, daß diese Aufmachung, unabhängig von der Bezeichnung der Erzeugnisse, den für kosmetische Mittel geltenden Vorschriften nicht entspreche. Schließlich werden diese Erzeugnisse dem Wortlaut der Vorlagefrage selbst zufolge in den anderen Ländern rechtmässig unter der Bezeichnung "Clinique" vertrieben, offenbar ohne daß die Verbraucher durch die Verwendung dieser Bezeichnung irregeführt würden.

22 Angesichts dieser Sachlage erscheint das Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht notwendig, um den Erfordernissen des Schutzes der Verbraucher oder der Gesundheit von Menschen gerecht zu werden.

23 Die klinische oder medizinische Konnotation des Begriffs "Clinique" reicht nämlich nicht aus, um dieser Bezeichnung eine irreführende Wirkung zuzusprechen, die ihr Verbot für unter den genannten Bedingungen vertriebene Erzeugnisse rechtfertigen könnte.

24 Die Vorlagefrage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel dahin auszulegen sind, daß sie einer nationalen Maßnahme entgegenstehen, die die Einfuhr und den Vertrieb eines als kosmetisches Mittel eingestuften und aufgemachten Erzeugnisses mit der Begründung verbietet, daß dieses Erzeugnis die Bezeichnung "Clinique" trägt.

Kostenentscheidung:

Kosten

25 Die Auslagen der Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Landgericht Berlin mit Beschluß vom 30. Juni 1992 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel sind dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Maßnahme entgegenstehen, die die Einfuhr und den Vertrieb eines als kosmetisches Mittel eingestuften und aufgemachten Erzeugnisses mit der Begründung verbietet, daß dieses Erzeugnis die Bezeichnung "Clinique" trägt.

Ende der Entscheidung

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