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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.11.1999
Aktenzeichen: C-315/98
Rechtsgebiete: Richtlinie 95/21/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 95/21/EWG |
1 Blosse Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung ihrem Wesen nach beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt sind, können nicht als eine wirksame Erfuellung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet wird, aus Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) angesehen werden.
2 Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 11. November 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/21/EG. - Rechtssache C-315/98.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. August 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. L 157, S. 1; im folgenden: Richtlinie), verstossen hat, daß sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
2 Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor, daß die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1996 nachzukommen, und daß sie die Kommission davon unterrichten.
3 Da die Kommission keine Mitteilung der italienischen Regierung über die Umsetzung der Richtlinie in italienisches Recht erhalten hatte und auch nicht über anderweitige Informationen darüber verfügte, richtete sie am 16. Januar 1997 eine schriftliche Aufforderung an die italienische Regierung, sich binnen zwei Monaten zu äussern.
4 Mit Schreiben vom 30. April 1997 wies die italienische Regierung darauf hin, daß die Richtlinie in Anhang D des Gemeinschaftsgesetzesentwurfs 1995-1996 aufgenommen worden sei.
5 Da die Kommission feststellte, daß keine Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie erfolgt war, richtete sie am 24. November 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie nachzukommen.
6 Am 13. Februar 1998 teilte die italienische Regierung der Kommission einen Verordnungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie mit. Am 26. Mai 1998 übermittelte sie das Gemeinschaftsgesetz 1995-1996 Nr. 128 vom 24. April 1998, das in Anhang D ausser der Richtlinie weitere Richtlinien enthält, die noch durch Ministerialverordnung umgesetzt werden müssen.
7 Da die Kommission indessen feststellte, daß die Richtlinie nicht gemäß dem Gesetz Nr. 128 umgesetzt wurde, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
8 Die Italienische Republik behauptet, die Bestimmungen der Richtlinie seien bereits durch zahlreiche Runderlasse umgesetzt gewesen, die auf einen ersten Runderlaß des Ministeriums für Handelsschiffahrt, Serie III, Nr. 60, vom 22. Juni 1982 gefolgt seien, der in Durchführung der im wesentlichen von der Richtlinie übernommenen Pariser-Vereinbarung von 1982 und der ebenfalls im wesentlichen von der Richtlinie übernommenen Entschließungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation über die Hafenstaatkontrolle ergangen sei.
9 Zudem befinde sich der Entwurf der Ministerialverordnung in einem fortgeschrittenen Stadium des Annahmeverfahrens.
10 Was die von der Italienischen Republik vorgelegten Runderlasse angeht, so können nach ständiger Rechtsprechung blosse Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung ihrem Wesen nach beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekanntgemacht sind, nicht als eine wirksame Erfuellung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden (vgl. namentlich Urteil vom 16. Dezember 1997 in der Rechtssache C-316/96, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-7231, Randnr. 16).
11 Was die Annahme des Entwurfs der Ministerialverordnung betrifft, so ist im Rahmen einer Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 14).
12 Folglich ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstossen hat, daß sie nicht fristgemäß alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
13 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, die Italienische Republik in die Kosten zu verurteilen, und die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind dieser die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle), verstossen, daß sie nicht fristgemäß alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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