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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: C-316/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 80/778/EWG, EGV


Vorschriften:

Richtlinie 80/778/EWG
EGV Art. 226
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Situation, in der das Wasser durch ein Verteilungsnetz, insbesondere durch ein System der gemeinsamen Wasserversorgung, zu mehreren Abnehmern gebracht wird, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/778 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

Im Unterschied zu dem von einem Einzelnen nur für seinen Gebrauch entnommenen und verwendeten Wasser ist das durch ein solches Netz zu mehreren Abnehmern gebrachte Wasser Gegenstand von Entnahme und Verteilung, die es der individuellen Kontrolle aller seiner Verbraucher entziehen. Insoweit ist unerheblich, dass die fraglichen Einrichtungen eine begrenzte Anzahl von Verbrauchern beliefern, da sie durch den Betrieb eines Verteilungsnetzes gekennzeichnet sind.

( vgl. Randnrn. 44-46, 52 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 14. November 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 80/778/EWG - Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch - Unzureichende Umsetzung. - Rechtssache C-316/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-316/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. B. Wainwright als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch D. J. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von E. Fitzsimons, SC, und E. Galligan, BL, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 7 Absatz 6, 18 und 19 der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 229, S. 11) und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat,

- dass es die Einhaltung der mikrobiologischen Parameter 57 (Coliforme) und 58 (E.coli) in Anhang I dieser Richtlinie bei bestimmten öffentlichen Wasserverteilungssystemen und Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung (Group Water Schemes) (anderen als denen, aus denen im Durchschnitt pro Tag weniger als 10 m3 entnommen oder mit denen weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt), die in den amtlichen Berichten über Wasser für den menschlichen Gebrauch und im Schriftverkehr über die Ortschaft Ballycroy (Irland) genannt werden, nicht sichergestellt hat und

- dass es in seinen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf die Group Water Schemes nicht den zwingenden Charakter der in Anhang I genannten Anforderungen berücksichtigt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter R. Schintgen und V. Skouris, der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Tizzano

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 7. Februar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. April 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 21. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen und durch ihre Erwiderung vom 27. Februar 2001 geändert worden ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 7 Absatz 6, 18 und 19 der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 229, S. 11) und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat,

- dass es die Einhaltung der mikrobiologischen Parameter 57 (Coliforme) und 58 (E.coli) in Anhang I dieser Richtlinie bei bestimmten öffentlichen Wasserverteilungssystemen und Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung (Group Water Schemes) (anderen als denen, aus denen im Durchschnitt pro Tag weniger als 10 m3 entnommen oder mit denen weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt), die in den amtlichen Berichten über Wasser für den menschlichen Gebrauch und im Schriftverkehr über die Ortschaft Ballycroy (Irland) genannt werden, nicht sichergestellt hat und

- dass es in seinen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf die Group Water Schemes nicht den zwingenden Charakter der in Anhang I genannten Anforderungen berücksichtigt hat.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

2 Im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 80/778 ist unter Wasser für den menschlichen Gebrauch alles Wasser zu verstehen, das ungeachtet seiner Herkunft, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, für diesen Zweck verwendet wird;

- dabei kann es sich um Wasser handeln, das zum Gebrauch geliefert wird,

oder

- um Wasser, das

- in einem Lebensmittelbetrieb zu Zwecken der Herstellung, der Behandlung, der Konservierung oder des Inverkehrbringens von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird und

- die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses beeinflusst."

3 Artikel 7 der Richtlinie 80/778 sieht vor:

(1) Die Mitgliedstaaten legen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest.

...

(3) Für die in den Tabellen A, B, C, D und E des Anhangs I aufgeführten Parameter gilt Folgendes:

- Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Werte müssen den in der Spalte ,Zulässige Hoechstkonzentration aufgeführten Werten entsprechen oder darunter liegen.

- Bei der Festsetzung der Werte richten sich die Mitgliedstaaten nach den Werten, die in der Spalte ,Richtzahl angegeben sind.

...

(6) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser zumindest den in Anhang I festgelegten Anforderungen entspricht."

4 Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 80/778 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen für eine regelmäßige Kontrolle der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch ergreifen.

5 Nach Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um der Richtlinie und ihren Anhängen binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

6 Da die Richtlinie Irland am 18. Juli 1980 bekannt gegeben worden ist, lief die in ihrem Artikel 18 vorgesehene Frist zur Umsetzung am 18. Juli 1982 ab.

7 Artikel 19 der Richtlinie 80/778 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch dieser Richtlinie binnen fünf Jahren nach ihrer Bekanntgabe entspricht. Die in diesem Artikel vorgesehene Frist ist daher am 18. Juli 1985 abgelaufen.

8 Anhang I der Richtlinie 80/778 enthält eine Liste der Parameter. Tabelle E dieses Anhangs zählt die mikrobiologischen Parameter auf und legt für sie die zulässige Hoechstkonzentration fest. Hinsichtlich der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Parameter ist dort Folgendes vorgesehen:

>lt>0

>lt>1

9 Die Richtlinie 80/778 wurde durch die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32) ersetzt.

10 Die Richtlinie 98/83 trat gemäß ihrem Artikel 18 am 25. Dezember 1998 in Kraft. Gemäß ihrem Artikel 17 mussten die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis spätestens 25. Dezember 2000 umsetzen. Nach Artikel 14 der Richtlinie muss die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch bis spätestens 25. Dezember 2003 ihren Bestimmungen entsprechen. Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dieser Richtlinie setzt die Richtlinie 80/778 mit Wirkung von diesem Tag außer Kraft.

11 Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/93 sieht vor:

Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen, und zwar für

...

b) Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, aus der im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt."

12 Anhang I der Richtlinie 98/83 ersetzt E.coli" durch Escherichia coli (E.coli)" als obligatorischen mikrobiologischen Parameter, während er die coliformen Bakterien als einfachen Indikatorparameter klassifiziert.

Die nationale Regelung

13 Zur Umsetzung der Richtlinie 80/778 erließ Irland das Statutory Instrument Nr. 81 von 1988 mit dem Titel European Communities (Quality of Water Intended for Human Consumption) Regulations, 1988" (im Folgenden: Verordnung von 1988).

14 Artikel 4 der Verordnung von 1988 bestimmt:

Die Gesundheitsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

(a) Wasser für den menschlichen Gebrauch außer in den Fällen, in denen eine Ausnahme nach Artikel 5 gewährt ist, den gemäß den Gemeinschaftsparametern festgelegten Anforderungen entspricht.

..."

15 Artikel 8 der Verordnung von 1988 sieht vor:

Die Gesundheitsbehörde

(a) ergreift alle zweckmäßigen Maßnahmen, um die Verbraucher des Wassers zu warnen, wenn eine nicht hinnehmbare Gefahr für die Gesundheit besteht,

(b) erstellt im Falle eines öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens so bald wie möglich ein Aktionsprogramm zur Verbesserung der Wasserqualität,

(c) gibt im Falle eines privaten Wasserversorgungsunternehmens der oder den für die Wasserverteilung verantwortlichen Personen die zur Verbesserung der Wasserqualität zu ergreifenden Maßnahmen so bald wie möglich bekannt,

wenn sich infolge einer nach Artikel 7 durchgeführten Kontrolle herausstellt, dass die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht."

16 Die Verordnung von 1988 wurde durch das am 3. November 1999 erlassene Statutory Instrument Nr. 350 von 1999 und durch das am 20. Juni 2000 erlassene Statutory Instrument Nr. 177 von 2000 geändert. Sie wurde sodann aufgehoben und zur Umsetzung der Richtlinie 98/83 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch das am 18. Dezember 2000 erlassene Statutory Instrument Nr. 439 von 2000 ersetzt.

Sachverhalt

17 Die vorliegende Rechtssache betrifft insbesondere Systeme der gemeinsamen Wasserversorgung (im Folgenden: Group Water Schemes), die in Irland besondere Bedeutung haben. Die irische Regierung beschreibt diese Systeme wie folgt, ohne dass ihr die Kommission darin widerspricht.

18 Mit der Einrichtung von Group Water Schemes wurde 1962 begonnen, um die Schwierigkeiten zu bewältigen, die eine geringe Bevölkerungsdichte für die Schaffung der für die Trinkwasserversorgung der entlegenen ländlichen Regionen erforderlichen Infrastruktur zur Folge hatte.

19 In Irland ist ein Group Water Scheme ein System, das zwei oder mehr Haushalte mit Trinkwasser aus einer gemeinsam oder geteilt genutzten Quelle und Verteilungseinrichtung versorgt, die Eigentum einer im ländlichen Gebiet errichteten Genossenschaft ist, die deren Funktionieren und Unterhaltung sichern. Die Group Water Schemes liefern Trinkwasser an etwa 145 000 ländliche Haushalte. Die Anzahl der Wohnungen, die an ein solches Netz angeschlossen sind, variiert zwischen zwei und mehr als 1 000. Aus einer Erhebung von 1991 geht hervor, dass ein mittleres System die Versorgung von etwa 28 Wohnungen (also etwa hundert Personen) sichert. Diese Systeme werden durch genossenschaftliche Initiative der örtlichen Gemeinschaft geschaffen. Die Systeme sind kollektives Eigentum ihrer Mitglieder. Diese bilden einen Trust, in dem alle Aktiva das Kollektiveigentum der Mitglieder des Systems sind, oder eine Gesellschaft (Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung), um in ihrem Namen das System zu schaffen, zu betreiben und zu unterhalten. Das Ministerium für Umwelt und örtliche Verwaltung bewilligt Beihilfen zu den Investitionen, die für die Entwicklung und die Modernisierung dieser Systeme erforderlich sind.

20 Etwa 90 000 der 145 000 betroffenen Haushalte werden von Group Water Schemes beliefert, die an das öffentliche Wasserverteilungsnetz angeschlossen sind. Hier stellt in der Regel das Group Water Scheme das Verteilungsnetz zur Verfügung, während die örtlichen Behörden das Scheme mit Trinkwasser für die Verteilung an seine Mitglieder versorgen.

21 Die übrigen 55 000 Haushalte werden von Group Water Schemes beliefert, die sich aus privaten Entnahmestellen wie einer Quelle, einem Brunnen, einem Fluss oder einem See versorgen. Die größten Probleme mit unzureichender Wasserqualität haben die Schemes, die aus privaten Entnahmestellen gespeist werden, da die Filter- und Desinfektionsanlagen für das Wasser nicht immer in zufrieden stellender Weise verwendet und betrieben werden.

22 Die irischen Behörden veröffentlichen seit 1991 Jahresberichte über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in Irland (im Folgenden: Jahresberichte).

Das vorprozessuale Verfahren und das Verfahren vor dem Gerichtshof

23 Auf der Grundlage dieser Jahresberichte und nach Beschwerden über die mikrobiologische Kontamination des Wassers für den menschlichen Gebrauch in Irland, richtete die Kommission am 30. Oktober 1998 ein Mahnschreiben an Irland.

24 Die irischen Behörden antworteten auf dieses Mahnschreiben mit Schreiben vom 16. März 1999. Sie verpflichteten sich, dafür zu sorgen, dass die Wasserqualität den Anforderungen der Richtlinie 80/778 entspricht.

25 Da die Kommission mit dieser Antwort nicht zufrieden war, übermittelte sie Irland am 14. Juli 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie zunächst die Nichteinhaltung der im Anhang I der Richtlinie 80/778 festgelegten mikrobiologischen Parameter 57 und 58 durch die öffentlichen Wasserversorgungsquellen, sodann die Nichteinhaltung dieser Parameter durch die Group Water Schemes und schließlich die fehlende Verbindlichkeit der irischen Umsetzung zur Durchführung der Richtlinie 80/778 im Hinblick auf diese Systeme aufführt. Die Kommission forderte Irland auf, der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

26 Die irischen Behörden antworteten auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 11. November 1999. Sie räumten Schwierigkeiten bei den Group Water Schemes ein und versicherten der Kommission noch einmal, dass sie sich verpflichteten, dafür zu sorgen, dass alle Wasserversorgungsquellen die durch die Richtlinie 80/778 festgelegten Normen einhalten. Sie übermittelten darüber hinaus verschiedene Informationen über die zu deren Umsetzung in Irland unternommenen Maßnahmen, die durch ein Schreiben vom 18. Januar 2000 und durch eine Pressemitteilung vom 27. März 2000 des irischen Ministeriums für Umwelt und örtliche Verwaltung vervollständigt wurden.

27 Da die Kommission gleichwohl der Auffassung war, dass die Verletzung fortdauere, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

28 In ihrer Erwiderung änderte die Kommission die Klageanträge, um deren Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/83 sicherzustellen, und nahm die Group Water Systems vom Vorwurf der Vertragsverletzung aus, denen im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag entnommen oder mit denen weniger als 50 Personen versorgt werden, soweit das Wasser nicht aus einer öffentlichen Entnahmestelle stammt und die versorgten Räume nicht gewerblichen Tätigkeiten dienen, die die Bereitstellung von Trinkwasser für die Öffentlichkeit umfassen.

Zur Klage

29 Vorab sind einige Bemerkungen Irlands zu den Umständen der vorliegenden Klage zu prüfen. Irland macht geltend, dass das Vertragsverletzungsverfahren erst viele Jahre, nachdem man der Kommission im Jahr 1988 die irischen Vorschriften zur Sicherstellung der Umsetzung der Richtlinie 80/778 mitgeteilt habe, eingeleitet worden sei.

30 Außerdem seien bei den öffentlichen Wasserverteilungsnetzen die in der Richtlinie 80/778 vorgeschriebenen Wasserqualitätsnormen im Wesentlichen eingehalten, und die Auffassung der Kommission, dass die Netze zu 100 % der Gesamtheit der von dieser Richtlinie vorgeschriebenen Qualitätsparameter für Wasser entsprechen müssten, sei realitätsfremd.

31 In Bezug auf die Group Water Schemes berücksichtige die vorliegende Klage weder die erheblichen Korrekturmaßnahmen, die durchgeführt worden seien, noch die historischen und kulturellen Gründe, die zur Schaffung dieser Systeme geführt hätten.

32 Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung nach dem System des Artikels 226 EG im Ermessen der Kommission steht, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, und dass es nicht Sache des Gerichtshofes ist, die Zweckmäßigkeit der Ausübung dieses Ermessens zu beurteilen (Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97, Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-275, Randnr. 24, und vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-152/98, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 20).

33 Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. insbesondere Urteile vom 11. September 2001 in der Rechtssache C-220/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-5831, Randnr. 33, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8). Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass für die Prüfung der behaupteten Rechtsverstöße auf die Verordnung von 1988 in ihrer ursprünglichen Fassung abzustellen ist und dass Rechtsakte, durch die sie später geändert oder ersetzt worden ist, nicht berücksichtigt werden können.

Zur Rüge der Nichteinhaltung der mikrobiologischen Parameter 57 und 58 des Anhangs I der Richtlinie 80/778 durch die öffentlichen Wasserversorgungsquellen

34 Hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgungsquellen legt die Kommission eine Zusammenfassung aus den Jahresberichten vor, die für jedes der Jahre 1993 bis 1998 die Situation der mikrobiologischen Kontamination für jede öffentliche Wasserversorgungsquelle in Irland zeigen soll. Nach Auffassung der Kommission ergibt sich daraus, dass bei einer erheblichen Anzahl dieser Quellen wiederholt gegen die mikrobiologischen Parameter 57 und 58 des Anhangs I der Richtlinie 80/778 verstoßen worden sei. Außerdem lägen bei einigen dieser Quellen häufig erhöhte Coliforme-Konzentrationen vor.

35 Irland räumt das Vorliegen von Verstößen gegen die von der Richtlinie 80/778 festgelegten Anforderungen ein, macht aber geltend, dass die Qualität des Wassers der öffentlichen Systeme allgemein gut sei, wie die aufeinander folgenden Jahresberichte zeigten. Der Jahresbericht 1998 gebe z. B. an, dass 92 % der Proben ganz von Coliformen frei seien und dass 95 % dieser Proben keine E.coli enthielten. Darüber hinaus ist Irland der Auffassung, dass die Auslegung der in diesen Berichten vorgelegten Daten insoweit abgestuft werden müsse, als viele Proben die Normen allein deshalb nicht einhielten, weil sie - im Allgemeinen in geringer Menge - Coliforme, aber keine E. coli enthielten. Die Gefahr der Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit sei in diesem Fall sehr gering. Irland fügt hinzu, dass erhebliche Investitionen getätigt worden seien, um im Zeitraum von 1994 bis 1999 die Wasserverteilung zu verbessern, und dass vorgesehen sei, diese Ausgaben im Rahmen des Programms für die Jahre 2000 bis 2006 zu verdreifachen.

36 Im vorliegenden Fall steht fest, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, also am 14. September 1999, die in der Klage der Kommission aufgezählten öffentlichen Wasserversorgungsquellen nicht den mikrobiologischen Parametern 57 und 58 des Anhangs I der Richtlinie 80/778 entsprachen. Die von Irland dafür vorgelegten Daten, dass die Überschreitungen der Grenzwerte dieser Parameter relativ geringfügig seien, bestätigen nur das Bestehen dieser Überschreitungen.

37 Irland kann sich auch nicht auf die von ihm unternommenen Schritte zur Verbesserung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch berufen. So erheblich die von diesem Mitgliedstaat unternommenen Anstrengungen zur Verbesserung der Trinkwasserqualität in seinem Hoheitsgebiet auch sein mögen, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Bereich Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie 80/778 nicht nur eine einfache Handlungspflicht, sondern eine Erfolgspflicht auferlegt.

38 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie 80/778, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, damit das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser zumindest den in Anhang I dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen entspricht. Die einzigen Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind die in ihren Artikeln 9, 10 und 20 vorgesehenen. Die Richtlinie verpflichtet also die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass bestimmte Ergebnisse erreicht werden, ohne dass sie sich auf außerhalb der vorgesehenen Ausnahmen liegende besondere Umstände berufen können, um die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung zu rechtfertigen. Dass alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden sind, kann daher die Verletzung dieser Verpflichtung nicht rechtfertigen (vgl. Urteil vom 25. September 1992 in der Rechtssache C-337/89, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-6103, Randnrn. 21 bis 25).

39 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Rüge, bei den öffentlichen Quellen zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch seien die mikrobiologischen Parameter 57 und 58 des Anhangs I der Richtlinie 80/778 nicht eingehalten, als begründet anzusehen ist.

Zur Rüge der Nichteinhaltung der mikrobiologischen Parameter 57 und 58 des Anhangs I der Richtlinie 80/778 durch die Group Water Schemes

40 In Bezug auf die Group Water Schemes trägt die Kommission vor, dass diese in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/778 fielen. Auf der Grundlage der Daten in den Jahresberichten für die Jahre 1993 bis 1998 legt sie eine Zusammenfassung vor, die eine Reihe dieser Systeme nennt, bei denen die mikrobiologischen Parameter 57 und 58 des Anhangs I der Richtlinie 80/778 nicht eingehalten seien. Die Kommission macht darüber hinaus eine Kontamination der privaten Wasserversorgung in der Ortschaft Ballycroy geltend und stützt sich dafür auf Beschwerden, die speziell diese Ortschaft betreffen, sowie auf einen Schriftverkehr, der sich darüber zwischen der Kommission und den irischen Behörden ergab. Da sich aus diesen Berichten sowie aus dem Schriftverkehr über die Situation in Ballycroy ergebe, dass die Parameter 57 und 58 von zahlreichen Group Water Schemes in Irland nicht eingehalten würden, ist die Kommission der Auffassung, dass Irland gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 7 Absatz 6, 18 und 19 der Richtlinie 80/778 verstoßen habe. Insoweit seien die von den irischen Behörden zur Einhaltung dieser Richtlinie unternommenen Schritte unzureichend, solange es den Behörden nicht gelinge, die Einhaltung der zulässigen Hoechstkonzentrationen für Coliforme und E.coli zu garantieren.

41 Irland macht geltend, dass die Richtlinie 80/778 nicht auf die Group Water Schemes anwendbar sei. In seinem Urteil vom 5. Juli 1990 in der Rechtssache C-42/89 (Kommission/Belgien, Slg. 1990, I-2821, Randnrn. 17 bis 19) habe der Gerichtshof festgestellt, dass diese Richtlinie nur auf Wasser, das für den menschlichen Gebrauch geliefert werde, anwendbar sei, und nicht auf solches aus privaten Versorgungsquellen, zu denen die Group Water Schemes zu zählen seien.

42 Zu den von den irischen Behörden zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 80/778 unternommenen Schritten macht Irland geltend, dass Abwässer aus der Landwirtschaft und Abwässer aus nicht klar abgegrenzten oder punktuellen Quellen (Ställen, Klärgruben, Silogruben usw.) die Hauptursachen der Verschmutzung der Oberflächengewässer und des Grundwassers in den ländlichen Gebieten seien. Dieses Problem werde von mehreren Seiten durch eine integrierte nationale Politik, die eine Reihe detaillierter Maßnahmen umfasse, angegangen. Irland hebt die Wirksamkeit dieser Ressourcenschutzmaßnahmen hervor und macht geltend, dass sie vollständig den gemeinschaftlichen Leitgrundsätzen über die Umwelt entsprächen. Im Übrigen würden sie in den meisten Fällen im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds der Europäischen Union finanziert.

43 Vorab ist festzustellen, dass Irland nicht bestreitet, dass die Group Water Schemes, die in der Klage der Kommission erwähnt werden, die mikrobiologischen Parameter 57 und 58 des Anhangs I der Richtlinie 80/778 nicht einhalten.

44 Irland bestreitet im Wesentlichen die Anwendbarkeit der Richtlinie 80/778 auf solche Systeme. Insoweit hat der Gerichtshof zwar in Randnummer 17 des Urteils vom 5. Juli 1990 (Kommission/Belgien) festgestellt, dass diese Richtlinie nicht auf Wasser, das zum menschlichen Gebrauch geliefert wird, sowie auf Wasser, das von einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird, anwendbar ist und dass das Wasser aus Privatbrunnen aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist. Zur Auslegung des Ausdrucks Privatbrunnen" im Kontext jenes Urteils ist darauf hinzuweisen, dass es dort um eine nationale Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 80/778 ging, die das von privaten natürlichen Personen zur Verwendung in ihren Haushalten entnommene Wasser von ihrem Anwendungsbereich ausschloss. Das genannte Urteil beruht, wie sich aus seinen Randnummern 18 und 19 ergibt, auf der Unterscheidung zwischen Wasser aus Privatbrunnen und Wasser, das zum menschlichen Gebrauch geliefert wird. Der in diesem Urteil zugelassene Ausschluss muss daher als auf Brunnen und andere private Entnahmequellen, denen der Einzelne das Wasser unmittelbar für seinen eigenen Gebrauch entnimmt, beschränkt verstanden werden. Demgegenüber fällt eine Situation, in der das Wasser durch ein Verteilungsnetz zu mehreren Abnehmern gebracht wird, eindeutig unter den Begriff der Lieferung an die Verbraucher und folglich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/778. Im Unterschied zu dem von einem Einzelnen nur für seinen Gebrauch entnommenen und verwendeten Wasser ist das durch ein Netz zu mehreren Abnehmern gebrachte Wasser Gegenstand von Entnahme und Verteilung, die es der individuellen Kontrolle aller seiner Verbraucher entziehen.

45 Daraus folgt, dass die Group Water Schemes unter die Richtlinie 80/778 fallen. Insoweit ist unerheblich, dass die fraglichen Einrichtungen eine begrenzte Anzahl von Verbrauchern beliefern, da sie durch den Betrieb eines Verteilungsnetzes gekennzeichnet sind.

46 Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Group Water Schemes als Trust oder Gesellschaft und nicht als öffentliche Einrichtung gestaltet sind. Unabhängig von ihrer Rechtsform sind diese Systeme nämlich dadurch gekennzeichnet, dass das durch sie an die Abnehmer geleitete Wasser der individuellen Kontrolle durch diese entzogen ist.

47 Die Maßnahmen, die Irland ergriffen haben will, um die Qualität des von den Group Water Schemes gelieferten Wassers zu verbessern, können aus den in den Randnummern 37 und 38 dieses Urteils dargelegten Gründen nicht die Verletzung dieser Verpflichtung rechtfertigen.

48 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Rüge der Nichteinhaltung der mikrobiologischen Parameter 57 und 58 des Anhangs I der Richtlinie 80/778 durch die Group Water Schemes begründet ist.

Zu der Rüge, die irische Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 80/778 stehe nicht im Einklang mit dieser

49 Die Kommission ist der Auffassung, dass die irischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 80/778, also die Verordnung von 1988, nicht den zwingenden Charakter der Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie in Bezug auf die Group Water Schemes wiedergäben. Diese Richtlinie lasse keinen Zweifel an dem zwingenden Charakter ihres Anhangs I. Gleichwohl sehe die Verordnung von 1988 nicht klar und eindeutig vor, dass jede juristische Person verpflichtet sei, zu gewährleisten, dass das von den irischen Versorgungssystemen verteilte Wasser die Anforderungen dieses Anhangs erfuelle. Den die Verteilung vornehmenden Gesellschaften oder Trusts sei keine unmittelbare Verpflichtung im Hinblick auf die Einhaltung dieser Anforderungen auferlegt. Folglich meint die Kommission, dass Irland gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 7 Absatz 6, 18 und 19 der Richtlinie 80/778 verstoßen habe.

50 Irland macht geltend, diese Rüge sei auf die Prämisse gegründet, dass die in der Richtlinie 80/778 aufgestellten Anforderungen auf die Group Water Schemes anwendbar seien. Es bestreitet diese Auslegung aus den gleichen Gründen wie den in Randnummer 41 dieses Urteils dargelegten.

51 Außerdem argumentiert Irland, dass die Gesundheitsbehörden nach Artikel 6 Absatz 3 des Local Government (Sanitary Services) Act von 1962 die Befugnis hätten, Wasserversorgungsanlagen zu kaufen, wenn ein dahin gehender Antrag von allen oder einer Mehrheit der zu ihrem Verkauf berechtigten Personen gestellt werde und wenn diese Anlagen in gutem Betriebs- und Unterhaltungszustand seien.

52 Aus den in den Randnummern 44 bis 46 dieses Urteils dargelegten Gründen ist festzustellen, dass die Richtlinie 80/778 auf Group Water Schemes anwendbar ist. Nach den Artikeln 7 Absatz 6, 18 und 19 dieser Richtlinie war Irland folglich verpflichtet, für derartige Systeme den zwingenden Charakter des Anhangs I dieser Richtlinie sicherzustellen.

53 Im Fall der Nichteinhaltung der Qualitätsparameter sieht Artikel 8 der Verordnung von 1988 jedoch nur die Warnung der Verbraucher im Fall einer für die öffentliche Gesundheit nicht hinnehmbaren Gefahr und die Empfehlung von Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität vor. Es ist festzustellen, dass solche Bestimmungen unzureichend sind, den zwingenden Charakter des Anhangs I dieser Richtlinie sicherzustellen.

54 Insoweit ist unerheblich, dass die Gesundheitsbehörden nach dem Local Government (Sanitary Services) Act Wasserversorgungsanlagen kaufen können, wenn ein dahin gehender Antrag von allen oder einer Mehrheit der zu ihrem Verkauf berechtigten Personen an sie gerichtet wird. Eine solche Befugnis bewirkt nämlich nicht, dass die Parameter betreffend die Wasserqualität zwingend würden, da sie nur fakultativ und nur auf Antrag der betroffenen Bürger ausgeübt wird.

55 Daraus ergibt sich, dass die Rüge, die irische Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 80/778 stehe nicht im Einklang mit dieser, begründet ist.

56 Angesichts aller vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 7 Absatz 6, 18 und 19 der Richtlinie 80/778 verstoßen hat,

- dass es die Einhaltung der mikrobiologischen Parameter 57 (Coliforme) und 58 (E.coli) in Anhang I dieser Richtlinie bei bestimmten öffentlichen Wasserverteilungssystemen und Group Water Schemes (anderen als denen, aus denen im Durchschnitt pro Tag weniger als 10 m3 entnommen oder mit denen weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt), die in den amtlichen Berichten über Wasser für den menschlichen Gebrauch und im Schriftverkehr über die Ortschaft Ballycroy genannt werden, nicht sichergestellt hat und

- dass es in seinen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf die Group Water Systems nicht den zwingenden Charakter der in Anhang I genannten Anforderungen berücksichtigt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

57 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, Irland die Kosten aufzuerlegen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 7 Absatz 6, 18 und 19 der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen,

- dass es die Einhaltung der mikrobiologischen Parameter 57 (Coliforme) und 58 (E.coli) in Anhang I dieser Richtlinie bei bestimmten öffentlichen Wasserverteilungssystemen und Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung (Group Water Systems) (anderen als denen, aus denen im Durchschnitt pro Tag weniger als 10 m3 entnommen oder mit denen weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt), die in den amtlichen Berichten über Wasser für den menschlichen Gebrauch und im Schriftverkehr über die Ortschaft Ballycroy (Irland) genannt werden, nicht sichergestellt hat und

- dass es in seinen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf die Group Water Schemes nicht den zwingenden Charakter der in Anhang I genannten Anforderungen berücksichtigt hat.

2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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