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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.06.1993
Aktenzeichen: C-316/92
Rechtsgebiete: Richtlinie 87/540/EWG, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 87/540/EWG Art. 11
EWG-Vertrag Art. 189
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 29. JUNI 1993. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - NICHTUMSETZUNG EINER RICHTLINIE. - RECHTSSACHE C-316/92.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. Juli 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. L 322, S. 20) nachzukommen.

2 Artikel 11 der Richtlinie bestimmt: "Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. Juni 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis."

3 Die Kommission macht geltend, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie in Verbindung mit den Artikeln 189 Absatz 3 und 5 EWG-Vertrag verstossen habe, indem sie nicht die Maßnahmen erlassen habe, die zur Umsetzung der Richtlinie in ihre interne Rechtsordnung erforderlich seien.

4 Die deutsche Regierung bestreitet nicht, daß sie diese Richtlinie bei Ablauf der in ihr festgesetzten Frist noch nicht in die interne Rechtsordnung umgesetzt hatte. Sie bemerkt jedoch, daß das Gesetzgebungsverfahren so gut wie abgeschlossen sei.

5 Da die Umsetzung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt ist, ist die Vertragsverletzung, wie von der Kommission beantragt, festzustellen.

Kostenentscheidung:

Kosten

6 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf nachzukommen.

2) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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