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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1997
Aktenzeichen: C-316/96
Rechtsgebiete: Richtlinie 93/53/EWG, Richtlinie 93/54/EWG, Richtlinie 93/113/EG, Richtlinie 93/114/EG


Vorschriften:

Richtlinie 93/53/EWG
Richtlinie 93/54/EWG
Richtlinie 93/113/EG
Richtlinie 93/114/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 169 des Vertrages ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.

4 Blosse Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt sind, können nicht als eine wirksame Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Dezember 1997. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 93/53/EWG, 93/54/EWG, 93/113/EG und 93/114/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen. - Rechtssache C-316/96.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. September 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien

- 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. L 175, S. 23),

- 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 91/67/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. L 175, S. 34),

- 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung (ABl. L 334, S. 17) und

- 93/114/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 334, S. 24)

sowie aus dem EG-Vertrag verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2 Nach Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/53, Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/54 und Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/114 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft zu setzen, um den ersten beiden Richtlinien vor dem 1. Juli 1994 und der dritten Richtlinie bis zum 1. Oktober 1994 nachzukommen. Nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/113 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft zu setzen, um Artikel 7 spätestens am 1. Januar 1995 und den übrigen Bestimmungen spätestens am 1. Oktober 1994 nachzukommen.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung dieser Richtlinien in das italienische Recht erhalten hatte, leitete sie mit Mahnschreiben vom 20. Januar 1995 das Verfahren gemäß Artikel 169 des Vertrages ein.

4 Mit Schreiben vom 27. Februar 1995 teilte die italienische Regierung der Kommission mit, daß die Richtlinien in den Entwurf für das Gesetz mit "Bestimmungen zur Erfuellung der sich aus der Zugehörigkeit Italiens zu den Europäischen Gemeinschaften ergebenden Verpflichtungen - Gemeinschaftsgesetz 1994" aufgenommen worden seien und daß die italienischen Behörden im Hinblick auf die Annahme dieses Entwurfs Durchführungsbestimmungen ausgearbeitet hätten.

5 Da die Kommission von den italienischen Behörden keine weiteren Mitteilungen erhielt, richtete sie am 22. Januar 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten nach deren Zustellung die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um den sich aus den betreffenden Richtlinien ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

6 Mit Schreiben vom 15. März 1996 antwortete die italienische Regierung, daß die Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 93/53 im Hinblick auf die vorherige Zuständigkeitsprüfung demnächst der Präsidentschaft des Ministerrats übermittelt werde, daß die Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 93/54 alsbald dem Minister zur Unterschrift vorgelegt werde und schließlich daß das Gesundheitsministerium die einheitliche Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 93/113 und der Richtlinie 93/114 der Abteilung für die Politiken der Europäischen Union der Präsidentschaft des Ministerrats zur vorgeschriebenen Prüfung übermittelt habe.

7 Da die Kommission keine weiteren Informationen über die Umsetzung der vier Richtlinien erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben. Mit am 14. August 1997 eingegangenem Schriftsatz hat sie jedoch die Klage bezueglich der Richtlinie 93/54 zurückgenommen.

8 Zu den drei anderen Richtlinien trägt die Italienische Republik in ihrer Klagebeantwortung vor, daß ihre Umsetzung bereits erfolgt sei oder sich in einem fortgeschrittenen Stadium befinde.

9 Erstens sei die Richtlinie 93/53 durch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 263 vom 3. Juli 1997 (GURI Nr. 184 vom 8. August 1997) umgesetzt worden.

10 Zweitens hätten die italienischen Behörden gemäß Artikel 2 der Richtlinie 93/113 in ihrem Gebiet vorübergehend die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung zugelassen, die in einem der Kommission gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie am 20. Dezember 1994 übermittelten Verzeichnis aufgeführt seien. Ausserdem sei dieses Verzeichnis mit Rundschreiben des Ministeriums vom 26. Juli 1995 allen regionalen Gesundheitsämtern (assessorati regionali della Sanità) sowie den Berufsverbänden und Standesorganisationen im Hinblick auf eine weitere Verbreitung unter den Betroffenen zur Kenntnis gebracht worden. Dieses Verzeichnis sei mittlerweile durch ein Verzeichnis ersetzt worden, das die Kommission gemäß Artikel 4 der Richtlinie 93/113 für die Zeit bis zur endgültigen Aufnahme der Enzyme und Mikroorganismen in die Verzeichnisse erstellt habe, die der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270, S. 1) gemäß Artikel 5 der Richtlinie 93/113 beigefügt seien.

11 Zu der in Artikel 7 der Richtlinie 93/113 vorgesehenen Etikettierungspflicht führt die italienische Regierung aus, daß das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 228 vom 1. März 1992 (GURI Nr. 66 vom 19. März 1992, supplemento ordinario), mit dem die verschiedenen Richtlinien über Zusatzstoffe in der Tierernährung umgesetzt worden seien, konkrete Pflichten hinsichtlich der Angabe von Zusatzstoffen auf dem Etikett auferlege. Die übrigen in Artikel 7 der Richtlinie 93/113 genannten Angaben seien ausserdem in dem erwähnten, an die betroffenen Ämter und Einrichtungen gerichteten Rundschreiben vom 26. Juli 1995 vorgeschrieben worden.

12 Drittens werde die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 93/114 demnächst erlassen.

13 Zur Richtlinie 93/113 macht die Kommission geltend, daß der Erlaß des Ministerialrundschreibens vom 26. Juli 1995 und seine Übermittlung an die betroffenen Behörden keine ordnungsgemässe Umsetzung des Artikels 2 der Richtlinie 93/113 darstellten. Ausserdem würden weder durch dieses Rundschreiben noch durch das Dekret des Präsidenten Nr. 228 vom 1. März 1992 in hinreichendem Masse die Anforderungen umgesetzt, die Artikel 7 an die Etikettierung stelle. Artikel 7 sehe insbesondere neue Anforderungen und neue Kriterien für Erzeugnisse vor, auf die sich dieses Dekret nicht erstrecke.

14 Bezueglich der Richtlinie 93/53 ist daran zu erinnern, daß das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-60/96, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-3827, Randnr. 15).

15 Im vorliegenden Fall ist das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 263, auf das sich die italienische Regierung beruft, am 3. Juli 1997 erlassen worden, während die von der Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist am 22. März 1996 ablief. Selbst wenn dieses Dekret eine ordnungsgemässe Umsetzung der Richtlinie 93/53 darstellen sollte, könnte es also im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt werden.

16 Was die Umsetzung der Artikel 2 und 7 der Richtlinie 93/113 angeht, so ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung blosse Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt sind, nicht als eine wirksame Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden können (Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-311/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-2433, Randnr. 7).

17 Daher ist die Italienische Republik nicht dadurch, daß sie das Rundschreiben vom 26. Juli 1995 erlassen und den betroffenen Behörden übermittelt hat, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/113 nachgekommen.

18 Ausserdem hat die italienische Regierung nicht bestritten, daß sich das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 228 vom 1. März 1992 auf andere Enzyme bezieht und andere als die in Artikel 7 der Richtlinie 93/113 vorgesehenen Anforderungen stellt.

19 Schließlich hat die Italienische Republik nicht bestritten, daß die Richtlinie 93/114 nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt wurde.

20 Daher ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/53, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/113 und Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/114 verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Artikel 69 § 5 Absatz 1 sieht ferner vor, daß die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt wird. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

22 Im vorliegenden Fall ist die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen zu den Richtlinien 93/53, 93/113 und 93/114 unterlegen; darüber hinaus sind die Klage bezueglich der Richtlinie 93/54 und die spätere Klagerücknahme auf das Verhalten dieses Staates zurückzuführen, der erst nach Klageerhebung die Maßnahmen mitgeteilt hat, die er getroffen hatte, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

23 Daher sind der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung und Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/114/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung verstossen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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