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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: C-317/07
Rechtsgebiete: Richtlinie 2000/76/EG


Vorschriften:

Richtlinie 2000/76/EG Art. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

4. Dezember 2008

"Richtlinie 2000/76/EG - Verbrennung von Abfällen - Reinigung und Verbrennung - Aus Abfällen hergestelltes Produktgas - Abfallbegriff - Verbrennungsanlage - Mitverbrennungsanlage"

Parteien:

In der Rechtssache C-317/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 6. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 2007, in dem Verfahren

Lahti Energia Oy

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk und L. Bay Larsen sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Lahti Energia Oy, vertreten durch T. Rinne, asianajaja, sowie M. Kivelä, Direktor, und H. Takala, Ingenieur,

- des Hämeen ympäristökeskus, vertreten durch P. Mäkinen und E. Mecklin als Bevollmächtigte,

- der Salpausselän luonnonystävät ry, vertreten durch M. Vikberg und S. Niemelä, asianajaja,

- der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. de Grave als Bevollmächtigte,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Koskinen und J.-B. Laignelot als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. September 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 3 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332, S. 91).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Lahti Energia Oy (im Folgenden: Lahti Energia), einem im Eigentum der Stadt Lahti stehenden Unternehmen, und dem Itä-Suomen ympäristölupavirasto (ostfinnisches Amt für Umweltgenehmigungen, im Folgenden: Ympäristölupavirasto) über die Geltung der Anforderungen der Richtlinie 2000/76 für einen aus einer Vergaseranlage und einem Kraftwerk bestehenden Komplex.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 2000/76

3 Die Erwägungsgründe 5 und 27 der Richtlinie 2000/76 lauten wie folgt:

"(5) Nach dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags ist es erforderlich, auf Gemeinschaftsebene tätig zu werden. Das Vorsorgeprinzip liefert die Grundlage für weitergehende Maßnahmen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf die Mindestanforderungen für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.

...

(27) Bei der Mitverbrennung von Abfällen in Anlagen, die nicht in erster Linie für die Verbrennung von Abfällen ausgelegt sind, dürfen in dem aus der Mitverbrennung resultierenden Abgasanteil keine höheren Schadstoffemissionen entstehen, als sie für Nur-Abfall-Verbrennungsanlagen zugelassen sind; hierfür sollten daher entsprechende Beschränkungen gelten."

4 Art. 3 dieser Richtlinie bestimmt:

"Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. 'Abfall' alle festen oder flüssigen Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG [des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39)];

...

4. 'Verbrennungsanlage' jede ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme eingesetzt wird. Dies schließt die Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren ein, soweit die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden.

Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf den Standort der Verbrennungsanlage und die gesamte Verbrennungsanlage einschließlich aller Verbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;

5. 'Mitverbrennungsanlage' jede ortsfeste oder nicht ortsfeste Anlage, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und

- in der Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird oder

- in der Abfall im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird.

Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage im Sinne der Nummer 4.

Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf den Standort der Anlage und die gesamte Anlage einschließlich aller Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;

...

12. 'Genehmigung' eine schriftliche Entscheidung oder mehrere solcher Entscheidungen der zuständigen Behörde, mit der oder denen eine Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage vorbehaltlich bestimmter Auflagen erteilt wird, durch die sichergestellt werden soll, dass die Anlage allen Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Eine Genehmigung kann für eine oder mehrere Anlagen oder Anlagenteile gelten, die denselben Standort haben und von demselben Betreiber betrieben werden;

13. 'Rückstand' alle flüssigen oder festen Stoffe (einschließlich Rostasche und Schlacke, Filterstaub und Kesselstaub, fester Reaktionsprodukte aus der Abgasbehandlung, Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung, verbrauchter Katalysatoren und verbrauchter Aktivkohle) gemäß der Begriffsbestimmung von Abfall in Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG, die bei der Verbrennung oder Mitverbrennung, bei der Abgas- oder Abwasserbehandlung oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage entstehen."

5 Art. 7 der Richtlinie mit der Überschrift "Grenzwerte für Emissionen in die Luft" sieht vor:

"(1) Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt und betrieben werden, dass die in Anhang V festgelegten Emissionsgrenzwerte in den Abgasen nicht überschritten werden.

(2) Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt und betrieben werden, dass die nach Anhang II festgelegten oder dort angegebenen Emissionsgrenzwerte in den Abgasen nicht überschritten werden.

..."

Richtlinie 2006/12/EG

6 Nach Art. 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9), die aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit die Richtlinie 75/442 kodifiziert, bedeutet "Abfall" "alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss".

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7 Die Lahti Energia beantragte beim Ympäristölupavirasto eine umweltrechtliche Genehmigung für das Betreiben ihrer Vergaseranlage und ihres Kraftwerks. Diese Genehmigung betrifft einen Komplex, der aus zwei getrennten Anlagen an ein und demselben Standort besteht: einer Anlage zur Herstellung von Gas aus Abfällen und einem Kraftwerk, in dessen Dampfkessel das in dieser Vergaseranlage hergestellte gereinigte Gas verbrannt wird.

8 Das Ympäristölupavirasto erteilte der Lahti Energia unter Auflagen eine bis auf Weiteres geltende umweltrechtliche Genehmigung. Es sah die Gas herstellende Vergaseranlage und das dieses Gas verbrennende Kraftwerk zusammen somit als eine Mitverbrennungsanlage im Sinne der Richtlinie 2000/76 an.

9 Die Lahti Energia erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Vaasan hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Vaasa) und beantragte, festzustellen, dass die Verbrennung des in einer getrennten Gaserzeugungsanlage gereinigten und aufbereiteten Gases in einem Hauptkessel nicht als kombinierte Abfallverbrennung im Sinne der Richtlinie 2000/76 angesehen werden könne.

10 Das Vaasan hallinto-oikeus wies die Klage ab. Es war insbesondere der Ansicht, dass die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2000/76 gefährdet sein könnte, wenn der Anwendungsbereich der Richtlinie so eng ausgelegt würde, dass die Anforderungen dieser Richtlinie nicht für die Verbrennung vorbehandelter Abfälle gelten würden. Allerdings könne die Vergaseranlage als gesonderte Funktionseinheit nicht als Verbrennungsanlage im Sinne der Richtlinie 2000/76 angesehen werden, da die Vergasung eine thermische Behandlung sei und es in einer Anlage, damit sie als Verbrennungsanlage angesehen werden könne, eine Verbrennungslinie geben müsse.

11 Das Vaasan hallinto-oikeus war aber der Auffassung, dass die Vergaseranlage und das Kraftwerk zusammen eine Mitverbrennungsanlage im Sinne der Richtlinie 2000/76 darstellten.

12 Die Lahti Energia legte daraufhin beim Korkein hallinto-oikeus Rechtsmittel ein; dieses beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2000/76/EG dahin auszulegen, dass die Richtlinie auf die Verbrennung gasförmiger Abfälle nicht anwendbar ist?

2. Ist eine Vergaseranlage, in der aus Abfällen durch Pyrolyse Gas entsteht, als Verbrennungsanlage im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2000/76/EG anzusehen, auch wenn es in dieser Anlage keine Verbrennungslinie gibt?

3. Ist die Verbrennung von in einer Vergaseranlage entstandenem und nach dem Vergasungsprozess gereinigtem Produktgas im Kessel eines Kraftwerks als ein Vorgang anzusehen, der unter Art. 3 der Richtlinie 2000/76/EG fällt? Ist es hierbei von Bedeutung, dass gereinigtes Produktgas fossile Brennstoffe ersetzt und die Emissionen des Kraftwerks je erzeugter Energieeinheit bei der Verwendung von aus Abfällen entstandenem und gereinigtem Produktgas geringer sind als bei der Verwendung anderer Brennstoffe? Ist es für die Auslegung der Tragweite der Richtlinie 2000/76/EG von Bedeutung, ob die Vergaseranlage und das Kraftwerk unter technisch-funktionellen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung ihrer Entfernung voneinander eine einzige Anlage bilden oder ob das in der Vergaseranlage entstandene und gereinigte Produktgas befördert und anderswo z. B. zur Lieferung von Energie, als Brennstoff oder zu anderen Zwecken verwendet werden kann?

4. Unter welchen Voraussetzungen kann in einer Vergaseranlage entstandenes und gereinigtes Produktgas als ein Erzeugnis angesehen werden, so dass es nicht mehr unter die Vorschriften über Abfälle fällt?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

13 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff "Abfall" in Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2000/76 auch gasförmige Stoffe erfasst.

14 Im Kontext des Ausgangsverfahrens ist diese Frage dahin zu verstehen, ob Gas, das durch Pyrolyse verschiedenartiger fester Abfälle in einer Vergaseranlage entsteht, als "Abfall" im Sinne der Richtlinie 2000/76 angesehen werden kann, so dass dieser gasförmige Stoff, der anschließend in einem Kraftwerk neben anderen Brennstoffen als Brennstoff verwendet wird, entweder als Stoff eingestuft werden kann, der im Sinne von Art. 3 Nr. 4 Abs. 1 a. E. dieser Richtlinie "anschließend verbrannt" wird oder als Abfall, der im Sinne von Art. 3 Nr. 5 Abs. 1 der genannten Richtlinie als "Zusatzbrennstoff" verwendet oder "im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt" wird.

15 Wie die Lahti Energia, die finnische und die italienische Regierung sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt haben, ist der Begriff "Abfall" nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2000/76 im Kontext dieser Richtlinie definiert als alle "festen" oder "flüssigen" Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442.

16 Eine wörtliche Auslegung dieser Bestimmung führt bereits zu dem Ergebnis, dass nur feste oder flüssige Abfälle von der Richtlinie 2000/76 erfasst werden, so dass sich eine weitere Untersuchung, ob der Begriff "Abfall" im Kontext der Richtlinie 75/442 gasförmige Abfälle erfasst, erübrigt.

17 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, dass der Begriff "Abfall" in Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2000/76 keine gasförmigen Stoffe erfasst.

Zur zweiten Frage

18 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob unbedingt eine Verbrennungslinie vorhanden sein muss, um eine Einheit wie z. B. eine Anlage zur Herstellung von Gas aus Abfällen als "Verbrennungsanlage" im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2000/76 einstufen zu können.

19 Der Begriff der Verbrennungsanlage bezeichnet gemäß Art. 3 Nr. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/76 eine technische Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen eingesetzt wird, was die Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren, wie insbesondere Pyrolyse und Vergasung, einschließt.

20 Wie ein Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2000/76 eindeutig zeigt und wie auch die Lahti Energia, das Hämeen ympäristökeskus, die finnische Regierung sowie die Kommission geltend gemacht haben, kann eine Einheit, in der Abfälle thermisch behandelt werden, nur dann als "Verbrennungsanlage" eingestuft werden, wenn die beim Einsatz dieses thermischen Verfahrens entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden.

21 Wie die niederländische Regierung zu Recht geltend gemacht hat, kann die Liste technischer Merkmale in Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/76 weder als abschließende Aufzählung der technischen Merkmale, die eine Verbrennungsanlage ausmachen können, noch als Aufzählung der Merkmale, die eine solche Anlage unbedingt aufweisen muss, angesehen werden. Das Vorhandensein einer Verbrennungslinie ist daher keine notwendige Voraussetzung für die Einstufung einer Einheit als "Verbrennungsanlage".

22 Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der Begriff "Verbrennungsanlage" in Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2000/76 jede technische Einheit oder Anlage erfasst, in der Abfälle thermisch behandelt werden, sofern die beim Einsatz dieses thermischen Verfahrens entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden. Dabei ist das Vorhandensein einer Verbrennungslinie keine notwendige Voraussetzung für eine solche Einstufung.

Zur dritten Frage

23 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, wie im Hinblick auf Art. 3 der Richtlinie 2000/76 ein Kraftwerkskomplex einzuordnen ist, in dem von einer Vergaseranlage dem neben ihr liegenden Kraftwerk gereinigtes Gas zugeführt wird, das durch die Vergasung von Abfällen erzeugt worden ist und in dem Kraftwerk neben fossilen Brennstoffen als Brennstoff verwendet wird. Das vorlegende Gericht fragt sich insbesondere, ob es für die Einstufung dieses Komplexes von Bedeutung ist, dass zum einen die Emissionen verringert werden, wenn im Kraftwerk gereinigtes Gas statt fossiler Brennstoffe verwendet wird, und zum anderen die beiden Einheiten, aus denen der genannte Komplex besteht, insofern eine gewisse funktionelle Einheit darstellen, als die Vergaseranlage dazu bestimmt ist, teilweise den Brennstoffbedarf des Kraftwerks zu decken, das in dieser Anlage erzeugte Gas jedoch genauso außerhalb des fraglichen Standorts vermarktet werden könnte.

24 Vorab ist Folgendes festzustellen: Besteht eine Kraft-Wärme-Kopplung-Anlage aus mehreren Kesseln, so sind für die Zwecke der Richtlinie 2000/76 jeder Kessel und die mit ihm verbundenen Ausrüstungsgegenstände als gesonderte Anlage anzusehen (Urteil vom 11. September 2008, Gävle Kraftvärme, C-251/07, Randnr. 33).

25 Handelt es sich wie im Ausgangsverfahren um zwei Einheiten, ist somit für die Zwecke der Richtlinie 2000/76 grundsätzlich eine getrennte Prüfung sowohl für die Vergaseranlage als auch für das Kraftwerk vorzunehmen.

26 Nach Art. 3 Nr. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/76 ist eine Anlage, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfall entweder als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet oder im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird, als Mitverbrennungsanlage anzusehen (vgl. Urteil Gävle Kraftvärme, Randnr. 35).

27 Nach Art. 3 Nr. 5 Abs. 2 der Richtlinie gilt eine Anlage als "Verbrennungsanlage" im Sinne von Art. 3 Nr. 4, wenn die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht (Urteil Gävle Kraftvärme, Randnr. 36).

28 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen geht somit klar hervor, dass es sich bei einer Mitverbrennungsanlage um eine besondere Form der Verbrennungsanlage handelt und dass nach dem Hauptzweck einer Anlage zu beurteilen ist, ob sie eine Verbrennungs- oder eine Mitverbrennungsanlage ist (Urteil Kraftvärme, Randnr. 37).

Zur Einstufung der Vergaseranlage

29 Im Ausgangsverfahren werden vorbehaltlich der allein vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Tatsachenfeststellungen in der Vergaseranlage Abfälle thermisch behandelt, die dabei entstehenden Stoffe jedoch nicht in dieser Anlage verbrannt. Die bei dieser thermischen Behandlung entstehenden Stoffe, hier ein Produktgas, werden mit Hilfe einer Reinigungsvorrichtung gefiltert, wodurch ein gereinigtes, von allen unerwünschten festen Bestandteilen befreites und somit zur Verwendung als Brennstoff geeignetes Gas gewonnen wird.

30 Da die bei der thermischen Behandlung der Abfälle entstehenden Stoffe nicht in der Vergaseranlage verbrannt werden, kann diese als solche angesichts ihrer Funktionsweise und ihrer Merkmale nicht als Verbrennungsanlage im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2000/76 eingestuft werden.

31 Der Hauptzweck der Vergaseranlage ist vielmehr die Erzeugung eines Brennstoffs, im vorliegenden Fall eines gereinigten Gases. Innerhalb dieser Anlage werden Abfälle im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt.

32 Auch wenn, wie in Randnr. 28 des vorliegenden Urteils dargelegt, eine Mitverbrennungsanlage eine besondere Form der Verbrennungsanlage ist, gelten für diese beiden Arten von Anlagen dennoch jeweils eigene Definitionen. Wie die Generalanwältin in Nr. 71 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann zwar in beiden Fällen eine thermische Behandlung des Abfalls zur Bedingung gemacht werden, für eine Einstufung als Mitverbrennungsanlage ist es nach dem Wortlaut des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2000/76 jedoch nicht erforderlich, dass die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden.

33 Folglich erfüllt entsprechend den Ausführungen in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils eine Vergaseranlage wie die des Ausgangsverfahrens die notwendigen Voraussetzungen, um als Mitverbrennungsanlage im Sinne von Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2000/76 eingestuft zu werden.

34 In Bezug auf das bei der thermischen Behandlung der Abfälle entstandene gereinigte Gas lässt sich nach Ansicht der österreichischen Regierung die Meinung vertreten, dass das in dieser Weise in der Vergaseranlage erzeugte gereinigte Gas ein bei der thermischen Behandlung von Abfällen in dieser Anlage entstandener Stoff sei und, wenn es anschließend im Kraftwerk verbrannt werde, die Vergaseranlage daher als Verbrennungsanlage im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2000/76 angesehen werden könne.

35 Wie sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt, besitzt dieses Gas insbesondere aufgrund seiner Filterung in der Reinigungsvorrichtung ähnliche Eigenschaften wie ein fossiler Brennstoff und stellt somit ein Gas dar, das sowohl in dem Kraftwerk, für das es in der Vergaseranlage produziert wird, als auch in anderen Kraftwerken als Brennstoff zur Energieerzeugung verwendet werden kann.

36 Unter diesen Umständen kann nicht von einem Stoff gesprochen werden, der bei der thermischen Behandlung von Abfällen in der Vergaseranlage entsteht und in dem Kraftwerk verbrannt wird, um ein Verfahren der bloßen Abfallbeseitigung abzuschließen. Wie die finnische und die italienische Regierung geltend gemacht haben, ist nämlich nach Beendigung des Prozesses innerhalb der Vergaseranlage aus den Abfällen ein Erzeugnis entstanden, das die Merkmale eines Brennstoffs aufweist.

37 Wenn in einer Anlage, deren Hauptzweck in der Produktion stofflicher Erzeugnisse, im vorliegenden Fall gasförmiger Erzeugnisse, besteht, Abfälle im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt werden, ist eine solche Anlage gemäß dem System des Art. 3 Nrn. 4 und 5 der Richtlinie 2000/76, nach dem ihre Einstufung als Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage von ihrem Hauptzweck abhängt, als Mitverbrennungsanlage anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gävle Kraftvärme, Randnr. 40).

Zur Einstufung des Kraftwerks

38 Was die Tätigkeiten des in Rede stehenden Kraftwerks angeht, besteht dessen Zweck in der Erzeugung von Energie durch das Verbrennen von Rohstoffen wie Steinkohle und zum Teil von gereinigtem Gas, wie es in der Vergaseranlage hergestellt wird. Der Hauptzweck eines solchen Kraftwerks besteht somit nicht in der Verbrennung von Stoffen, die bei der thermischen Behandlung von Abfällen in der Vergaseranlage entstehen.

39 Im Übrigen lässt sich nicht behaupten, dass die Verbrennung des gereinigten Gases neben den fossilen Brennstoffen in dem Kraftwerk eine thermische Behandlung von "Abfall" im Sinne der Richtlinie 2000/76 ist, die eine Einstufung dieses Kraftwerks als Verbrennungsanlage zuließe.

40 Wie in Randnr. 17 des vorliegenden Urteils festgestellt, fallen unter die Bezeichnung "Abfall" in dieser Richtlinie nämlich keine gasförmigen Stoffe. Die Verbrennung des in der Vergaseranlage hergestellten gereinigten Gases im Kraftwerk kann also nicht als eine thermische Behandlung von Abfall angesehen werden.

41 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens verfolgt somit die Vergaseranlage zwar den Zweck, durch die thermische Behandlung von Abfällen gasförmige Erzeugnisse herzustellen, was für ihre Einstufung als Mitverbrennungsanlage im Sinne von Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2000/76 genügt, doch fällt das Kraftwerk, das das durch Mitverbrennung von Abfällen in dieser Vergaseranlage hergestellte gereinigte Gas anstelle der für seine Energieerzeugungstätigkeit vorwiegend verwendeten fossilen Brennstoffe verwendet, nicht unter diese Richtlinie.

42 Für die Einstufung einer Einheit als Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage darf dabei nicht berücksichtigt werden, welche Einstufung zu dem für die Umwelt günstigsten Emissionsniveau führen würde. Dieses Problem fällt nämlich in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers, der die Voraussetzungen, die für die rechtliche Einstufung der Anlagen erfüllt sein müssen, und das jeweils zulässige Emissionsniveau sowohl für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen als auch für Großfeuerungsanlagen festgelegt hat. Für ein mit einer solchen Frage befasstes nationales Gericht sind somit nur die in Art. 3 Nrn. 4 und 5 der Richtlinie 2000/76 genannten Anforderungen relevant.

43 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens

- eine Vergaseranlage, die den Zweck verfolgt, durch die thermische Behandlung von Abfällen gasförmige Erzeugnisse, im vorliegenden Fall gereinigtes Gas, herzustellen, als "Mitverbrennungsanlage" im Sinne von Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2000/76 einzustufen ist;

- ein Kraftwerk, das das durch Mitverbrennung von Abfällen in der Vergaseranlage hergestellte gereinigte Gas als Zusatzbrennstoff anstelle der für seine Energieerzeugungstätigkeit vorwiegend verwendeten fossilen Brennstoffe verwendet, nicht unter diese Richtlinie fällt.

Zur vierten Frage

44 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, von welchem chemischen Zustand an Abfälle als ein "Erzeugnis" angesehen werden können.

45 Das Gericht ist bei dieser Frage davon ausgegangen, dass die gasförmigen Stoffe, die bei der thermischen Behandlung von Abfällen in einer Vergaseranlage wie der des Ausgangsverfahrens entstehen, selbst "Abfall" im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2000/76 sind.

46 In Beantwortung der ersten Frage ist jedoch festgestellt worden, dass der Begriff "Abfall" in dieser Bestimmung keine gasförmigen Stoffe erfasst.

47 Die vierte Frage braucht unter diesen Umständen nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

48 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Der Begriff "Abfall" in Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen erfasst keine gasförmigen Stoffe.

2. Der Begriff "Verbrennungsanlage" in Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2000/76 erfasst jede technische Einheit oder Anlage, in der Abfälle thermisch behandelt werden, sofern die beim Einsatz dieses thermischen Verfahrens entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden. Dabei ist das Vorhandensein einer Verbrennungslinie keine notwendige Voraussetzung für eine solche Einstufung.

3. In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens

- ist eine Vergaseranlage, die den Zweck verfolgt, durch die thermische Behandlung von Abfällen gasförmige Erzeugnisse, im vorliegenden Fall gereinigtes Gas, herzustellen, als "Mitverbrennungsanlage" im Sinne von Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2000/76 einzustufen;

- fällt ein Kraftwerk, das das durch Mitverbrennung von Abfällen in der Vergaseranlage hergestellte gereinigte Gas als Zusatzbrennstoff anstelle der für seine Energieerzeugungstätigkeit vorwiegend verwendeten fossilen Brennstoffe verwendet, nicht unter diese Richtlinie.

Ende der Entscheidung

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