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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.1995
Aktenzeichen: C-317/93
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/7/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 79/7/EWG Art. 4 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Personen, die Beschäftigungen ausüben, die als geringfügig angesehen werden, weil sie regelmässig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeuebt werden und das Arbeitsentgelt ein Siebtel des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts nicht übersteigt, gehören zur Erwerbsbevölkerung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit und fallen somit in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie.

Wegen des Umstands, daß eine Person durch ihre Berufstätigkeit nur geringfügige Einkünfte erzielt, die zur Deckung ihres Lebensunterhalts nicht ausreichen, kann ihr nämlich nach Gemeinschaftsrecht weder die Arbeitnehmereigenschaft abgesprochen werden, noch kann sie von der Erwerbsbevölkerung ausgeschlossen werden.

2. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/ zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit steht einer nationalen Regelung, die Beschäftigungen mit regelmässig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche und einem Arbeitsentgelt, das ein Siebtel des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts nicht übersteigt, von der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließt, nicht entgegen, selbst wenn sie erheblich mehr Frauen als Männer betrifft, wenn der nationale Gesetzgeber in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, daß die fraglichen Rechtsvorschriften erforderlich waren, um ein sozialpolitisches Ziel zu erreichen, das mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nichts zu tun hat. Dies ist der Fall, wenn der Ausschluß dieser Beschäftigungen von der Pflichtversicherung einem Strukturprinzip eines auf Beiträgen beruhenden Systems der sozialen Sicherheit entspricht, das einzige Mittel ist, um einer sozialen Nachfrage nach derartigen Beschäftigungen zu entsprechen, und bezweckt, die Vermehrung illegaler Beschäftigungsformen und die Zunahme von Manövern zur Umgehung der Sozialvorschriften zu vermeiden.


Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1995. - Inge Nolte gegen Landesversicherungsanstalt Hannover. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Sozialgericht Hannover - Deutschland. - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG - Ausschluß der geringfügigen Beschäftigungen von der obligatorischen Erwerbsunfähigkeits- und Altersversicherung. - Rechtssache C-317/93.

Entscheidungsgründe:

1 Das Sozialgericht Hannover hat mit Beschluß vom 25. Mai 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juni 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24, im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Inge Nolte (im folgenden: Klägerin) und der Landesversicherungsanstalt Hannover (im folgenden: Beklagte) wegen Aufhebung der Entscheidung, durch die diese den Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgelehnt hatte.

3 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß nach deutschem Sozialversicherungsrecht ein Versicherter, der erwerbsunfähig ist, Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat, wenn er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten hatte.

4 Diese Voraussetzungen waren in den §§ 1247 Absatz 2 a und 1246 Absatz 2 a Satz 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vorgesehen, die aufgehoben worden sind, aber für vor dem 31. März 1992 gestellte Anträge anwendbar bleiben. Die derzeit geltende Vorschrift, § 44 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI), hat abgesehen von redaktionellen Änderungen denselben Wortlaut wie die aufgehobenen Vorschriften.

5 Nach § 1228 Nr. 4 RVO, nunmehr § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV und § 5 Absatz 2 SGB VI, sind die geringfügigen Beschäftigungen ausserdem nicht rentenversicherungspflichtig.

6 Wie sich aus den Akten ergibt, wird eine Beschäftigung als geringfügig angesehen, wenn sie regelmässig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeuebt wird und das Arbeitsentgelt regelmässig im Monat ein Siebtel des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr nicht übersteigt. Diese Hoechstgrenze wird jährlich angepasst. Sie betrug 1993 530 DM pro Monat in den alten Bundesländern und 390 DM in den neuen Bundesländern.

7 Die am 14. Mai 1930 geborene Klägerin arbeitete bis 1965 beitragspflichtig. Wegen Kindererziehung und anschließender geringfügiger Beschäftigungen hat sie danach keine weiteren Pflichtbeiträge abgeführt. Sie war zuletzt von 1977 bis März 1987 geringfügig (als Reinigungsfrau) beschäftigt und hörte dann zu arbeiten auf.

8 Seit Juni 1988 leidet sie an einer schweren Krankheit, so daß sie nicht mehr in der Lage ist, einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

9 Am 28. November 1988 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

10 Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Entscheidung vom 14. August 1989 mit der Begründung ab, von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit seien nicht mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt worden.

11 Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides vor dem Sozialgericht Hannover.

12 Dieses ist der Auffassung, daß die Ausnahme der geringfügigen Beschäftigungen von der Rentenversicherungspflicht eine gegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verstossende mittelbare Diskriminierung darstelle und die Klägerin deshalb so behandelt werden müsse, als ob sie vor Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hätte.

13 Artikel 4 Absatz 1 bestimmt:

"Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im besonderen betreffend:

° den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,

° die Beitragspflicht..."

14 Da das Sozialgericht Hannover der Auffassung war, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie abhänge, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Stellt eine nationale Regelung, die Beschäftigungen mit regelmässig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche und einem Arbeitsentgelt bis zu einem Siebtel der monatlichen Bezugsgrösse von dem System der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließt (§ 8 Absatz 1 Nr. 1 SBG IV § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SBG VI), eine gegen Artikel 4 Absatz 1 der EG-Richtlinie 79/7 verstossende Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, wenn hiervon wesentlich mehr Frauen als Männer betroffen sind?

2) Falls die Frage zu 1) bejaht wird, ist Artikel 4 Absatz 1 EG-Richtlinie 79/7 dahin auszulegen, daß die Anwartschaft für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 Absatz 1 Nr. 2 SGB VI) auch ohne Pflichtbeitragszeiten erfuellt ist, wenn in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mindestens 3 Jahre eine nach nationalem Recht sozialversicherungsfreie Beschäftigung bis 15 Stunden wöchentlich ohne Überschreitung der vorgesehenen Verdienstgrenzen ausgeuebt wurde und der Leistungsausschluß bei dieser Form der Teilzeitarbeit wesentlich mehr Frauen als Männer betrifft?

15 Vor einer Beantwortung dieser Fragen ist zu prüfen, ob eine Person, die sich in der Lage der Klägerin befindet und eine Beschäftigung der in den Vorabentscheidungsfragen bezeichneten Art ausübt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

Zum persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie

16 Nach Artikel 2 der Richtlinie findet diese "Anwendung auf die Erwerbsbevölkerung ° einschließlich der selbständigen, [der Arbeitnehmer und Selbständigen,](*) deren Erwerbstätigkeit durch Krankheit, Unfall oder unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen ist, und der Arbeitsuchenden ° sowie auf die im Ruhestand befindlichen oder arbeitsunfähigen Arbeitnehmer und Selbständigen".

17 Diese Bestimmung definiert den Begriff "Erwerbsbevölkerung" sehr weit dahin, daß er alle Arbeitnehmer und Selbständigen einschließlich der Arbeitsuchenden umfasst. Dagegen ist die Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Personen anwendbar, die dem Arbeitsmarkt niemals zur Verfügung standen oder ihm nicht mehr zur Verfügung stehen, ohne daß der Grund dafür im Eintritt eines der in der Richtlinie genannten Risiken liegt (vgl. Urteil vom 27. Juni 1989 in den Rechtssachen 48/88, 106/88 und 107/88, Achterberg-te Riele u. a., Slg. 1989, 1963, Randnr. 11).

18 Die deutsche Regierung führt aus, geringfügig Beschäftigte gehörten vor allem deshalb nicht zur Erwerbsbevölkerung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht mit den geringfügigen Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit bestreiten könnten.

19 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Tatsache, daß das Einkommen des Arbeitnehmers nicht seinen ganzen Lebensunterhalt deckt, nimmt ihm nicht die Eigenschaft eines Erwerbstätigen. Daß die Bezahlung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis unter dem Existenzminimum liegt (vgl. Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035, Randnrn. 15 und 16) oder daß die normale Arbeitszeit 18 Stunden pro Woche (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-102/88, Ruzius-Wilbrink, Slg. 1989, 4311, Randnrn. 7 und 17) oder 12 Stunden pro Woche (vgl. Urteil vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 139/85, Kempf, Slg. 1986, 1741, Randnrn. 2 und 16) oder selbst 10 Stunden pro Woche (vgl. Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 16) nicht übersteigt, hindert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht, die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 EWG-Vertrag (Urteile Levin und Kempf), des Artikels 119 EWG-Vertrag (Urteil Rinner-Kühn) oder der Richtlinie 79/7 (Urteil Ruzius-Wilbrink) anzusehen.

20 Die deutsche Regierung macht jedoch geltend, im vorliegenden Fall sei dies anders, denn hier gehe es nicht um den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 48 EG-Vertrag wie namentlich in der Rechtssache Levin, sondern um den sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Beschäftigten. Die Definition dieses Begriffes liege jedoch in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

21 Der Gerichtshof hat bereits im Urteil vom 19. März 1964 in der Rechtssache 75/63 (Unger, Slg. 1964, 381, Nr. 1 des Tenors) für Recht erkannt, daß sich der Begriff "Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter" im Sinne der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, Nr. 30, S. 561) ebenso wie der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne der Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag nach Gemeinschaftsrecht bestimmte. Deshalb steht der in Randnummer 19 getroffenen Feststellung nicht entgegen, daß die Urteile Levin, Kempf und Rinner-Kühn nicht das Sozialversicherungsrecht betreffen und sich nicht auf die Auslegung des Artikels 2 der Richtlinie 79/7 beziehen, da der Begriff des Arbeitnehmers in diesen Urteilen im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verdeutlicht wird.

22 Eine Person, die eine geringfügige Beschäftigung wie die in den Vorabentscheidungsfragen bezeichnete ausübt, gehört folglich zur Erwerbsbevölkerung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie und fällt somit in deren persönlichen Anwendungsbereich.

23 Die deutsche Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs vertreten die Auffassung, daß die Klägerin aus einem weiteren Grund nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie falle, und zwar deshalb, weil sie ihre Berufstätigkeit über ein Jahr vor ihrer Erkrankung aus unbekannten Gründen aufgegeben habe und nicht ersichtlich sei, daß sie zu diesem Zeitpunkt auf Arbeitsuche gewesen sei.

24 Mit diesem Argument bestreiten die beiden Regierungen in Wirklichkeit die Zweckdienlichkeit der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen, da die Klägerin ihrer Meinung nach ohnehin nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Dem Vorlagebeschluß zufolge hätte sie aber nach deutschem Recht Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn die Zeiten, in denen sie geringfügige Beschäftigungen ausgeuebt hat, als Pflichtversicherungszeiten anzusehen wären.

25 Deshalb ist das vorlegende Gericht, das allein für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der gestellten Fragen zuständig ist, der Auffassung, daß die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienlich ist.

Die erste Vorabentscheidungsfrage

26 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie eine nationale Regelung, die Beschäftigungen mit regelmässig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche und einem Arbeitsentgelt, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrösse nicht übersteigt, von dem System der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließt, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn hiervon wesentlich mehr Frauen als Männer betroffen sind.

27 Unstreitig bewirken die nationalen Regelungen, um die es im Ausgangsverfahren geht, keine unmittelbare Diskriminierung, da sie die geringfügig Beschäftigten nicht aufgrund ihres Geschlechts von den betreffenden gesetzlichen Systemen ausschließen. Deshalb ist zu prüfen, ob sie möglicherweise eine mittelbare Diskriminierung darstellen.

28 Nach ständiger Rechtsprechung steht Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie der Anwendung einer nationalen Maßnahme entgegen, die zwar neutral formuliert ist, tatsächlich aber einen wesentlich höheren Prozentsatz Frauen als Männer benachteiligt, sofern diese Maßnahme nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Dies ist der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedstaats dienen, um dessen Rechtsvorschriften es geht, und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (Urteil vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnrn. 33 und 34).

29 Im vorliegenden Fall macht die deutsche Regierung u. a. geltend, die Herausnahme der geringfügig Beschäftigten aus der Pflichtversicherung entspreche einem Strukturprinzip des deutschen Sozialversicherungssytems.

30 Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die irische Regierung haben zur Unterstützung der Argumente der deutschen Regierung insbesondere ausgeführt, bei einem auf Beiträgen beruhenden System der hier fraglichen Art müsse das Gleichgewicht zwischen den von den Versicherten und den Arbeitgebern entrichteten Beiträgen und der Gewährung der Leistungen bei Eintritt eines der vom System erfassten Risiken aufrechterhalten werden. Die gegenwärtige Struktur dieses Systems könnte bei Abschaffung der Geringfügigkeitsgrenzen nicht beibehalten werden. Daraus würden sich schwerwiegende Probleme ergeben. Im Ergebnis könnte das genannte System nicht mehr ausschließlich aufgrund von Beiträgen funktionieren.

31 Die deutsche Regierung trägt weiter vor, es bestehe eine soziale Nachfrage nach geringfügigen Beschäftigungen. Sie halte es für erforderlich, dieser Nachfrage im Rahmen ihrer Sozialpolitik dadurch zu entsprechen, daß sie die Existenz und das Angebot von derartigen Beschäftigungen fördere. Im strukturellen Rahmen des deutschen Sozialversicherungssystems sei das einzige Mittel dazu deren Ausschluß von der Versicherungspflicht.

32 Ausserdem würden die wegfallenden Beschäftigungsverhältnisse nicht durch versicherungspflichtige Teilzeit- oder Vollzeitarbeitsplätze ersetzt werden. Es würde vielmehr aufgrund der sozialen Nachfrage nach geringfügigen Beschäftigungen zu einer Vermehrung illegaler Beschäftigungsformen (Schwarzarbeit) und einer Zunahme von Umgehungstatbeständen (z. B. Scheinselbständigkeit) kommen.

33 Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts sind die Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik zuständig (vgl. Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-229/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-2205, Randnr. 22). Folglich ist es ihre Sache, die Maßnahmen zu wählen, die zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeignet sind. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Entscheidungsspielraum.

34 Das sozial- und beschäftigungspolitische Ziel, auf das sich die deutsche Regierung beruft, hat objektiv nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun. Der deutsche Gesetzgeber konnte bei der Ausübung seiner Befugnis zudem in vertretbarer Weise davon ausgehen, daß die fraglichen Rechtsvorschriften zur Erreichung dieses Ziels erforderlich waren.

35 Somit können diese Rechtsvorschriften nicht als mittelbare Diskriminierung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie angesehen werden.

36 Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie einer nationalen Regelung, die Beschäftigungen mit regelmässig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche und einem Arbeitsentgelt, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrösse nicht übersteigt, von der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließt, nicht entgegensteht, selbst wenn sie erheblich mehr Frauen als Männer betrifft, da der nationale Gesetzgeber in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, daß die fraglichen Rechtsvorschriften erforderlich waren, um ein sozialpolitisches Ziel zu erreichen, das mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nichts zu tun hat.

Die zweite Vorabentscheidungsfrage

37 Aufgrund der auf die erste Frage gegebenen Antwort erübrigt sich die Beantwortung dieser Frage.

Kostenentscheidung:

Kosten

38 Die Auslagen der deutschen Regierung, der irischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Sozialgericht Hannover mit Beschluß vom 25. Mai 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit steht einer nationalen Regelung, die Beschäftigungen mit regelmässig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche und einem Arbeitsentgelt, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrösse nicht übersteigt, von der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließt, nicht entgegen, selbst wenn sie erheblich mehr Frauen als Männer betrifft, da der nationale Gesetzgeber in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, daß die fraglichen Rechtsvorschriften erforderlich waren, um ein sozialpolitisches Ziel zu erreichen, das mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nichts zu tun hat.

Ende der Entscheidung

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