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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: C-319/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 97/11/EG


Vorschriften:

Richtlinie 97/11/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 19. November 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 97/11/EG. - Rechtssache C-319/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-319/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. zur Hausen und J. Adda als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, zunächst vertreten durch F. van de Craen, dann A. Snoecx als Bevollmächtigte,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73, S. 5) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen, oder, hilfsweise, der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet (Berichterstatter) sowie der Richter R. Schintgen, V. Skouris, der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: C. Stix-Hackl

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. Juli 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73, S. 5) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen, oder, hilfsweise, der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.

Rechtlicher Rahmen und Vorverfahren

2 Die Richtlinie 97/11 ändert und ergänzt die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40), um zu gewährleisten, dass diese letztgenannte Richtlinie in zunehmend harmonisierter und effizienter Weise angewandt wird. Sie führt insbesondere Bestimmungen ein, die gewährleisten sollen, dass Projekte, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, genehmigungspflichtig sind. Auch vervollständigt sie die Liste der Projekte nach Anhang I der Richtlinie 85/337, die dem Erfordernis der Prüfung unterliegen, und erläutert die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob die Projekte nach Anhang II dieser Richtlinie diesem Erfordernis unterliegen.

3 Die Richtlinie 97/11 sieht in ihrem Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie bis zum 14. März 1999 nachzukommen, und dass sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

4 Gemäß dieser letztgenannten Bestimmung übermittelten die belgischen Behörden der Kommission mit Schreiben vom 8. Juli 1999 ein Dekret der Wallonischen Region vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung und zur Änderung des Dekrets vom 11. September 1985 (Moniteur belge vom 8. Juni 1999, S. 21114, im Folgenden: Dekret vom 11. März 1999) über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Wallonischen Region (Moniteur belge vom 24. Januar 1986).

5 Nachdem der Kommission nur dieses Dekret übermittelt worden war, forderte sie das Königreich Belgien gemäß Artikel 226 EG mit Schreiben vom 5. August 1999 auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

6 Mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 übermittelte die belgische Regierung der Kommission den Beschluss der Region Brüssel-Hauptstadt vom 22. April 1999 zur Festlegung der Anlagen der Klasse IA gemäß Artikel 4 des Beschlusses vom 5. Juni 1997 über Umweltgenehmigungen (Moniteur belge vom 5. August 1999, S. 29209, im Folgenden: Beschluss vom 22. April 1999) sowie den Erlass der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 4. März 1999 zur Festlegung der Anlagen der Klassen IB, II und III zur Durchführung von Artikel 4 des Beschlusses vom 5. Juni 1997 über Umweltgenehmigungen (Moniteur belge vom 7. August 1999, S. 29713, im Folgenden: Erlass vom 4. März 1999).

7 Die belgischen Behörden übermittelten der Kommission noch mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 den Entwurf einer Königlichen Verordnung betreffend die allgemeine Regelung des Schutzes der Bevölkerung, der Beschäftigten und der Umwelt gegen ionisierende Strahlungen. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilten sie der Kommission auch das Gesetz vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in den Meeresgebieten unter belgischer Hoheit (Moniteur belge vom 12. März 1999, S. 8033, im Folgenden: Gesetz vom 20. Januar 1999) mit, das in einigen Bestimmungen die Umweltverträglichkeitsprüfung einiger Projekte, insbesondere derjenigen über dem Festlandsockel, regelt.

8 Da die Kommission von den belgischen Behörden keine weitere Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie 97/11 erhielt, richtete sie mit Schreiben vom 19. Mai 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme zu treffen.

9 In der Antwort auf diese Stellungnahme übermittelte die belgische Regierung mit Schreiben vom 10. Juli 2000 erneut den Beschluss vom 22. April 1999 und den Erlass vom 4. März 1999 nebst einer Tabelle zur Angabe des Standes der Umsetzung der Richtlinie in dieser Region.

10 Am 9. August 2000 übersandte sie einen Entwurf zur Sicherung der Umsetzung der Richtlinie 97/11 in der Wallonischen Region, dessen Verabschiedung bis zum Ende des ersten Halbjahrs 2001 beabsichtigt war.

11 Am 8. Dezember 2000 teilte die belgische Regierung der Kommission den Entwurf einer Königlichen Verordnung über das Verfahren zur Genehmigungserteilung für bestimmte Tätigkeiten in Meeresgebieten unter belgischer Hoheit mit. Diese am 20. Dezember 2000 erlassene Verordnung (Moniteur belge vom 25. Januar 2001, S. 2104) sowie die Königliche Verordnung vom 20. Dezember 2000 zur Festlegung der Regeln über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Gesetz vom 20. Januar 1999 (Moniteur belge vom 25. Januar 2001, S. 2113, im Folgenden: Königliche Verordnungen vom 20. Dezember 2000) wurden der Kommission von den belgischen Behörden mit Schreiben vom 2. Februar 2001 übermittelt.

12 Mit Schreiben vom 23. Mai 2001 übermittelte die belgische Regierung die von der wallonischen Regierung in zweiter Lesung gebilligten Entwürfe für Ministerialerlasse zur Ausführung des Dekrets der Wallonischen Region vom 11. März 1999.

13 Da die Kommission der Auffassung war, dass die ihr mitgeteilten Bestimmungen nicht die vollständige Umsetzung der Richtlinie 97/11 im gesamten belgischen Hoheitsgebiet sicherstellten, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Vertragsverletzung

14 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung zum einen anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26); zum anderen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-374/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-10799, Randnr. 13).

Zur Umsetzung der Richtlinie 97/11 durch die Region Brüssel-Hauptstadt

15 Um die Umsetzung der Richtlinie 97/11 sicherzustellen, verabschiedete die Region Brüssel-Hauptstadt, wie in Randnummer 6 dieses Urteils angegeben, den Beschluss vom 22. April 1999 und den Erlass vom 4. März 1999.

16 Diese Vorschriften wurden der Kommission am 27. Oktober 1999, noch vor der Übersendung der mit Gründen versehenen Stellungnahme, förmlich übermittelt. Außerdem erhielt die Kommission mit Schreiben vom 10. Juli 2000 eine Tabelle, in der für jeden Artikel der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung alle Maßnahmen aufgeführt waren, die von den belgischen Behörden erlassen worden waren, um ihr nachzukommen, und die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist in Kraft waren.

17 Ebenso wenig wie im Vorverfahren hat die Kommission jedoch vor dem Gerichtshof dargetan, inwiefern die Richtlinie 97/11 bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist trotz der erlassenen Maßnahmen noch immer nicht hinreichend umgesetzt gewesen sein soll. Die Kommission hat sich darauf beschränkt, in ihrer Erwiderung festzustellen, dass diese Maßnahmen ihr vor der Entscheidung, den Gerichtshof zu befassen, mitgeteilt worden seien, ohne dass sie daraus Konsequenzen gezogen hätte, und sie hat in keiner Weise näher erläutert, welche Bestimmungen der Richtlinie 97/11 von der Region Brüssel-Hauptstadt nicht umgesetzt worden sein sollen.

18 Die in die Zuständigkeit der Region fallenden Maßnahmen könnten jedoch allein nicht die vollständige Umsetzung der Richtlinie 97/11 in diesem Teil des belgischen Staatsgebiets sicherstellen. Vielmehr müssen auch die Maßnahmen im Bereich der föderalen Behörden berücksichtigt werden, um zu beurteilen, ob die Umsetzung der Richtlinie 97/11 in dieser Region abgeschlossen ist.

Zur Umsetzung der Richtlinie 97/11 durch die belgischen föderalen Behörden

19 Aus den Akten ergibt sich, dass die Kommission hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 97/11 durch die belgischen föderalen Behörden bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nur das Gesetz vom 20. Januar 1999 und den Entwurf einer Königlichen Verordnung betreffend die allgemeine Regelung des Schutzes der Bevölkerung, der Beschäftigten und der Umwelt gegen ionisierende Strahlungen erhalten hatte.

20 Das Gesetz vom 20. Januar 1999 konnte jedoch, wie die belgische Regierung in ihrer Klageerwiderung angibt, erst seit der am 25. Januar 2001 erfolgten Veröffentlichung der Königlichen Verordnungen vom 20. Dezember 2000 durchgeführt werden.

21 Auch die Königliche Verordnung betreffend die allgemeine Regelung des Schutzes der Bevölkerung, der Beschäftigten und der Umwelt gegen ionisierende Strahlungen wurde erst am 20. Juli 2001 erlassen und im Moniteur belge vom 30. August 2001 (S. 28909) veröffentlicht, also nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist.

22 Die vollständige Umsetzung der Richtlinie 97/11 wurde also in den in die Zuständigkeit der Föderation fallenden Bereichen erst mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung und damit nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist sichergestellt.

23 Der Klage ist daher stattzugeben, soweit sie die Umsetzung der Richtlinie 97/11 durch die belgischen föderalen Behörden betrifft.

Zur Umsetzung der Richtlinie 97/11 durch die Flämische und die Wallonische Region

24 Die belgische Regierung macht in ihrer Klagebeantwortung geltend, dass die Flämische Region ein umfangreiches Dekret zur Umsetzung der Richtlinie 97/11 sowie der Richtlinien 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 10, S. 13) und 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) vorbereite. Diese gesetzgeberische Arbeit, die Gegenstand von Schreiben vom 21. März und 4. September 2001 an die Kommission gewesen sei, sei insbesondere durch die verspätete Veröffentlichung der niederländischen Sprachfassung der Richtlinie 2001/42 verzögert worden. Der Text des Dekrets solle im März 2002 im Moniteur belge veröffentlicht werden, die Durchführungsverordnungen sollten im Juni 2002 erlassen werden.

25 Betreffend die Wallonische Region erklärt die belgische Regierung, dass sich die Ausarbeitung der drei Durchführungsverordnungen zum Dekret der Wallonischen Region vom 11. März 1999, die für dessen Inkrafttreten erforderlich seien, wegen der Komplexität der Materie als schwierig erwiesen habe. Diese Verordnungen sollten Ende des Jahres 2001 erlassen werden.

26 Mit diesen Argumenten bestreitet die belgische Regierung also nicht die Begründetheit des Vorwurfs der Kommission, dass die Richtlinie 97/11 für die Flämische und die Wallonische Region innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht vollständig umgesetzt worden sei.

27 Auch den Erklärungen der belgischen Regierung zu der Komplexität der Materie und den praktischen Schwierigkeiten in der Phase der Ausarbeitung der zur Umsetzung der Richtlinie 97/11 erforderlichen Bestimmungen kann, wie sich aus der in Randnummer 14 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, nicht gefolgt werden.

28 Unter diesen Umständen ist die Klage als begründet anzusehen, soweit sie die Umsetzung der Richtlinie 97/11 durch die Flämische und die Wallonische Region betrifft.

29 Angesichts des Vorstehenden ist festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/11 verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

30 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind diesem die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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