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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.07.1991
Aktenzeichen: C-32/90
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür
Vorschriften:
Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 | |
Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. JULI 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - NICHTEINHALTUNG EINER RICHTLINIE - ETIKETTIERUNG VON LEBENSMITTELN UND WERBUNG HIERFUER. - RECHTSSACHE C-32/90.
Tenor:
1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 Nrn. 4 und 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür verstossen, daß sie die Hersteller von faserigen Käseerzeugnissen verpflichtet hat, auf dem Etikett das Herstellungsdatum sowie den Herkunfts- oder Ursprungsort des Erzeugnisses anzugeben.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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