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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.05.1993
Aktenzeichen: C-320/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 90
EWG-Vertrag Art. 86
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 90 des Vertrages lässt es nicht zu, daß eine Regelung eines Mitgliedstaats, die einer Organisation wie der Régie des postes das ausschließliche Recht überträgt, Postsendungen zu sammeln, zu befördern und zu verteilen, es einem in diesem Staat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen untersagt, spezifische, von der Dienstleistung von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen anzubieten, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet, sofern diese Dienstleistungen das wirtschaftliche Gleichgewicht der vom Inhaber des ausschließlichen Rechts übernommenen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht in Frage stellen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Dienstleistungen, um die es in dem bei ihm anhängigen Verfahren geht, diese Kriterien erfuellen.

Die Verpflichtung für den Inhaber des ausschließlichen Rechts, eine im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe zu erfuellen und dabei seine Dienstleistungen unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen sicherzustellen, setzt zwar die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen voraus und rechtfertigt daher eine Einschränkung des Wettbewerbs von seiten einzelner Unternehmen in wirtschaftlich rentablen Bereichen, doch ist eine solche Einschränkung des Wettbewerbs nicht in allen Fällen gerechtfertigt. Sie ist insbesondere dann nicht zulässig, wenn es sich um spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen handelt, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet ° wie im Bereich der Beförderung der Sendungen die Abholung beim Absender, eine schnellere oder zuverlässigere Verteilung oder auch die Möglichkeit, den Bestimmungsort während der Beförderung zu ändern °, und sofern diese Dienstleistungen aufgrund ihrer Art und der Umstände, unter denen sie angeboten werden ° wie etwa des Gebiets, in dem sie erbracht werden °, das wirtschaftliche Gleichgewicht der vom Inhaber des ausschließlichen Rechts übernommenen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht in Frage stellen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. MAI 1993. - STRAFVERFAHREN GEGEN PAUL CORBEAU. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL CORRECTIONNEL DE LIEGE - BELGIEN. - WETTBEWERB - POSTMONOPOL - UMFANG. - RECHTSSACHE C-320/91.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal correctionnel Lüttich hat mit Urteil vom 13. November 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Dezember 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der Artikel 86 und 90 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit der belgischen Regelung über das Postmonopol mit diesen Bestimmungen beurteilen zu können.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren vor diesem Gericht gegen Paul Corbeau, einen Lütticher Gewerbetreibenden, der beschuldigt wird, gegen die belgischen Rechtsvorschriften über das Postmonopol verstossen zu haben.

3 In Belgien verleihen die Gesetze vom 26. Dezember 1956 über den Postdienst (Moniteur belge vom 30./31.12.1956, S. 8619) und vom 6. Juli 1971 über die Bildung der Régie des postes (Moniteur belge vom 14.8.1971, S. 9510) der Régie des postes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das ausschließliche Recht, im gesamten Königreich alle Postsendungen zu sammeln, zu befördern und zu verteilen, und sehen für jeden Verstoß gegen dieses ausschließliche Recht strafrechtliche Sanktionen vor.

4 Aus den dem Gerichtshof übermittelten Akten des Ausgangsverfahrens, den eingereichten schriftlichen Erklärungen sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, daß der Angeklagte im Bereich der Stadt Lüttich und ihrer Umgebung eine Dienstleistung erbringt, die in der Abholung von Postsendungen beim Absender und in der Verteilung dieser Sendungen vor dem Mittag des folgenden Tages besteht, sofern sich die Empfänger innerhalb des betreffenden Gebiets befinden. Sendungen, die an Empfänger ausserhalb dieses Gebiets gerichtet sind, holt der Angeklagte beim Absender ab und verschickt sie per Post.

5 Das von der Régie des postes angerufene Tribunal correctionnel Lüttich hat aufgrund seiner Zweifel an der Vereinbarkeit der genannten belgischen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

a) Inwieweit ist ein Postmonopol der in dem belgischen Gesetz über das Postmonopol vom 26. Dezember 1956 geregelten Art beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts mit dem EWG-Vertrag (insbesondere den Artikeln 90, 85 und 86) und dem auf diesem Gebiet geltenden abgeleiteten Recht vereinbar?

b) Inwieweit muß ein solches Monopol gegebenenfalls umgeformt werden, damit es den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten in diesem Bereich obliegen, sowie insbesondere Artikel 90 Absatz 1 und dem auf diesem Gebiet geltenden abgeleiteten Recht entspricht?

c) Unterliegt ein Unternehmen, das über ein gesetzliches Monopol verfügt und dem ausschließliche Rechte zustehen, die denen nach dem belgischen Gesetz vom 26. Dezember 1956 entsprechen, gemäß Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag den Regeln des europäischen Wettbewerbsrechts (und namentlich den Artikeln 7 und 85 bis 90)?

d) Nimmt ein solches Unternehmen eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag ein, die entweder auf einem gesetzlichen Monopol oder auf tatsächlichen Umständen des Einzelfalls beruhen kann?

6 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Angesichts des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens sind die Vorlagefragen so zu verstehen, daß das nationale Gericht im wesentlichen wissen will, ob Artikel 90 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß er es nicht zulässt, daß eine Regelung eines Mitgliedstaats, die einer Organisation wie der Régie des postes das ausschließliche Recht überträgt, Postsendungen zu sammeln, zu befördern und zu verteilen, es einem in diesem Staat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen untersagt, bestimmte Dienstleistungen auf diesem Markt anzubieten.

8 Zur Beantwortung dieser so umformulierten Frage ist zunächst festzustellen, daß eine Organisation wie die Régie des postes, der die ausschließliche Befugnis zur Sammlung, zur Beförderung und zur Verteilung von Postsendungen übertragen wurde, als ein Unternehmen anzusehen ist, dem vom betreffenden Mitgliedstaat ausschließliche Rechte im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 EWG-Vertrag gewährt wurden.

9 Weiter ist darauf hinzuweisen, daß ein Unternehmen, das auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes über ein gesetzliches Monopol verfügt, nach ständiger Rechtsprechung als Inhaber einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag angesehen werden kann (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova SpA, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 14, und vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88, RTT, Slg. 1991, I-5941, Randnr. 17).

10 Artikel 86 gilt jedoch nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der Unternehmen selbst und nicht für staatliche Maßnahmen (vgl. Urteil RTT, a. a. O., Randnr. 20).

11 Wie der Gerichtshof in diesem Zusammenhang festgestellt hat, ist zwar die Tatsache, daß ein Mitgliedstaat durch die Gewährung ausschließlicher Rechte eine beherrschende Stellung geschaffen hat, für sich genommen nicht mit Artikel 86 unvereinbar; dennoch verpflichtet der EWG-Vertrag die Mitgliedstaaten, keine Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung ausschalten könnten (vgl. Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 35).

12 Daher dürfen die Mitgliedstaaten in bezug auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, gemäß Artikel 90 Absatz 1 keine den Wettbewerbsregeln des Vertrags widersprechenden Maßnahmen treffen oder beibehalten.

13 Diese Bestimmung ist in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 zu lesen, wonach für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Wettbewerbsregeln gelten, soweit deren Anwendung nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert.

14 Die letztgenannte Bestimmung erlaubt es somit den Mitgliedstaaten, Unternehmen, die sie mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauen, ausschließliche Rechte zu verleihen, die der Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags entgegenstehen können, soweit Wettbewerbsbeschränkungen oder sogar der Ausschluß jeglichen Wettbewerbs von seiten anderer Wirtschaftsteilnehmer erforderlich sind, um die Erfuellung der den Unternehmen, die über die ausschließlichen Rechte verfügen, übertragenen besonderen Aufgabe sicherzustellen.

15 Was die Dienstleistungen betrifft, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, so ist die Régie des postes unbestreitbar mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut, die in der Verpflichtung besteht, die Sammlung, die Beförderung und die Verteilung von Postsendungen zugunsten sämtlicher Nutzer, im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, zu einheitlichen Gebühren und in gleichmässiger Qualität sowie ohne Rücksicht auf Sonderfälle und auf die Wirtschaftlichkeit jedes einzelnen Vorgangs sicherzustellen.

16 Folglich ist zu prüfen, in welchem Umfang eine Beschränkung des Wettbewerbs oder sogar der Ausschluß jeglichen Wettbewerbs von seiten anderer Wirtschaftsteilnehmer erforderlich ist, um es dem Inhaber des ausschließlichen Rechts zu ermöglichen, seine im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe zu erfuellen, und zwar unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen.

17 Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, daß die Verpflichtung des mit dieser Aufgabe Betrauten, seine Dienstleistungen unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen sicherzustellen, die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen voraussetzt und daher eine Einschränkung des Wettbewerbs von seiten einzelner Unternehmer in wirtschaftlich rentablen Bereichen rechtfertigt.

18 Wenn es einzelnen Unternehmen gestattet wäre, mit dem Inhaber ausschließlicher Rechte in Bereichen ihrer Wahl in Wettbewerb zu treten, in denen diese Rechte bestehen, würden sie nämlich in die Lage versetzt, sich auf die wirtschaftlich rentablen Tätigkeiten zu konzentrieren und dort günstigere als die von den Inhabern der ausschließlichen Rechte angewandten Tarife anzubieten, da sie im Gegensatz zu diesen nicht wirtschaftlich gezwungen sind, einen Ausgleich zwischen den in den unrentablen Bereichen entstandenen Verlusten und den in den rentableren Bereichen erzielten Gewinnen vorzunehmen.

19 Der Ausschluß des Wettbewerbs ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen handelt, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet ° wie die Abholung beim Absender, eine schnellere oder zuverlässigere Verteilung oder auch die Möglichkeit, den Bestimmungsort während der Beförderung zu ändern °, und sofern diese Dienstleistungen aufgrund ihrer Art und der Umstände, unter denen sie angeboten werden ° wie etwa des Gebiets, in dem sie erbracht werden °, das wirtschaftliche Gleichgewicht der vom Inhaber des ausschließlichen Rechts übernommenen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht in Frage stellen.

20 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Dienstleistungen, um die es in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit geht, diese Kriterien erfuellen.

21 Auf die vom Tribunal correctionnel Lüttich vorgelegten Fragen ist daher zu antworten, daß Artikel 90 EWG-Vertrag es nicht zulässt, daß eine Regelung eines Mitgliedstaats, die einer Organisation wie der Régie des postes das ausschließliche Recht überträgt, Postsendungen zu sammeln, zu befördern und zu verteilen, es einem in diesem Staat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen untersagt, spezifische, von der Dienstleistung von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen anzubieten, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet, sofern diese Dienstleistungen das wirtschaftliche Gleichgewicht der vom Inhaber des ausschließlichen Rechts übernommenen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht in Frage stellen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Dienstleistungen, um die es in dem bei ihm anhängigen Verfahren geht, diese Kriterien erfuellen.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Die Auslagen der spanischen und der irischen Regierung, des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal correctionnel Lüttich mit Urteil vom 13. November 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 90 EWG-Vertrag lässt es nicht zu, daß eine Regelung eines Mitgliedstaats, die einer Organisation wie der Régie des postes das ausschließliche Recht überträgt, Postsendungen zu sammeln, zu befördern und zu verteilen, es einem in diesem Staat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen untersagt, spezifische, von der Dienstleistung von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen anzubieten, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet, sofern diese Dienstleistungen das wirtschaftliche Gleichgewicht der vom Inhaber des ausschließlichen Rechts übernommenen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht in Frage stellen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Dienstleistungen, um die es in dem bei ihm anhängigen Verfahren geht, diese Kriterien erfuellen.

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