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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.11.2000
Aktenzeichen: C-320/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 23. November 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 97/68/EG - Mobile Maschinen und Geräte - Emission von gasförmigen Stoffen und luftverunreinigenden Partikeln. - Rechtssache C-320/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-320/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Nolin, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Leiterin der Abteilung für internationales Wirtschaftsrecht und Gemeinschaftsrecht in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und G. Taillandier, Rédacteur in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

Beklagte,

"wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. 1998, L 59, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie des Richters J.-P. Puissochet und der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: A. Saggio

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juli 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. 1998, L 59, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 97/68 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 1998 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

3 Da die Kommission von der französischen Regierung keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 97/68 erhalten hatte und ihr keine weitere Information vorlag, aus der sie hätte schließen können, dass die Französische Republik die erforderlichen Vorschriften erlassen hätte, um der Richtlinie nachzukommen, forderte sie die französische Regierung am 25. August 1998 auf, sich binnen zwei Monaten dazu zu äußern.

4 Da sie auf dieses Schreiben keine Antwort erhielt, gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Französische Republik die erforderlichen Maßnahmen zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/68 noch nicht ergriffen habe, und richtete am 17. Dezember 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Frankreich verbunden mit der Aufforderung, der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

5 Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

6 Da die Kommission von der französischen Regierung keine weitere offizielle und endgültige Mitteilung erhalten hatte, beschloss sie, die vorliegende Klage zu erheben.

7 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die französische Regierung nicht, dass die Richtlinie 97/68 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sei. Sie ersucht jedoch den Gerichtshof, festzustellen, dass der Umsetzungsprozess beinahe abgeschlossen sei.

8 Sie habe der Kommission mit Schreiben vom 3. September 1999 zwei Entwürfe nationaler Rechtsakte zur Umsetzung der Richtlinie 97/68 in innerstaatliches Recht übermittelt. In einem diesem Schreiben beiliegendem Vermerk habe sie auch auf eine von ihr am 10. März 1999 erlassene Verordnung über die Genehmigung von Motoren, die für den Einbau in mobile Maschinen und Geräte bestimmt sind, in Bezug auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln (JORF vom 3. Juni 1999, S. 8188) hingewiesen, in der sie, wie es Artikel 16 der Richtlinie verlange, die Behörden und technischen Dienste bestimmt habe, die für die Prüfung der Anträge der Hersteller, die Durchführung der Tests zur Messung des Schadstoffausstoßes und die Ausstellung der EG-Genehmigung zuständig seien.

9 Nach Artikel 5 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 Absatz 1 EG) treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Zu diesen Handlungen gehören die Richtlinien, die nach Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich sind. Dies impliziert die Verpflichtung jedes Mitgliedstaats, an den eine Richtlinie gerichtet ist, im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-336/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-3771, Randnr. 19).

10 Da die Richtlinie 97/68 innerhalb der in ihr festgelegten Frist nicht vollständig umgesetzt worden ist, ist die von der Kommission eingereichte Klage als begründet anzusehen.

11 Daher ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/68 verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr dem Antrag der Kommission gemäß die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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