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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: C-321/99 P
Rechtsgebiete: Verordnung 1785/81/EWG


Vorschriften:

Verordnung 1785/81/EWG Art. 44
Verordnung 1785/81/EWG Art. 92
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt nicht den Begründungserfordernissen des Artikels 51 der Satzung des Gerichtshofes sowie des Artikels 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße erneute Prüfung der Klage dar, die nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.

Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen.

( vgl. Randnrn. 48-49 )

2. Individuelle Beihilfen, die nach einer von der Kommission genehmigten allgemeinen Beihilferegelung gewährt werden und den Bedingungen dieser Regelung entsprechen, sind bestehende Beihilfen, bei denen keine Notifizierung erforderlich ist. Da diese Beihilfen vor ihrer Durchführung nicht notifiziert werden, bedürfen sie keiner ausdrücklichen Entscheidung der Kommission, und ihre Rechtmäßigkeit kann nur vor den nationalen Gerichten geprüft werden.

( vgl. Randnr. 60 )

3. Ist die Kommission der Ansicht, dass individuelle Maßnahmen zur Durchführung einer allgemeinen Beihilferegelung mit den in ihrer Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung festgelegten Bedingungen in Einklang stehen, wonach diese Maßnahmen als bestehende Beihilfen qualifiziert werden können, die als solche von einer förmlichen Notifizierung und einer Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit den Artikeln 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) befreit sind, so beschränkt sie sich nicht darauf, die Tatsache zur Kenntnis zu nehmen, dass diese individuellen Maßnahmen bestehende Beihilfen sind. Sie sieht außerdem davon ab, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, weil sie der Ansicht ist, dass diese Maßnahmen von ihrer Entscheidung gedeckt sind. Den Unternehmen, die in diesem Verfahren, wenn die Kommission es eingeleitet hätte, als Beschwerdeführerinnen hätten auftreten können, wäre aber diese Verfahrensgarantie genommen, wenn sie nicht die Möglichkeit hätten, die Beurteilung, zu der die Kommission gelangt ist, beim Gericht anzufechten.

Daher nimmt der Umstand, dass die individuellen Durchführungsmaßnahmen bestehende Beihilfen sind, diesen Unternehmen nicht das Rechtsschutzinteresse, weil diese Beihilfen möglicherweise nicht von der Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen Beihilferegelung gedeckt sind und diese Unternehmen die Beachtung der ihnen durch Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag verliehenen Verfahrensgarantien nur durchsetzen können, wenn sie die Entscheidung der Kommission beim Gemeinschaftsrichter anfechten können.

( vgl. Randnrn. 61-62 )

4. Der Kommission wird nach der Genehmigung einer allgemeinen Beihilferegelung nicht die Möglichkeit genommen, die Vereinbarkeit einer individuellen Beihilfe mit dieser Entscheidung zu prüfen. Eine solche Prüfung kann jederzeit nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 1 EG) erfolgen, insbesondere anlässlich von Beschwerden, die eventuell an die Kommission gerichtet werden.

( vgl. Randnr. 76 )

5. Die Kommission kann, wenn sie es mit einer individuellen Beihilfe zu tun hat, die angeblich aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt wurde, diese Beihilfe nicht ohne weiteres am EG-Vertrag messen. Sie hat bevor sie ein Verfahren eröffnet zu prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung aufgestellten Bedingungen erfuellt. Würde die Kommission nicht so vorgehen, könnte sie bei der Prüfung jeder individuellen Beihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung, die bereits eine Prüfung anhand von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) vorausgesetzt hat, rückgängig machen und damit die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gefährden.

( vgl. Randnr. 83 )

6. Die Verordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker bestimmt in Artikel 44, dass die Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) sowie 93 und 94 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG und 89 EG) für die Herstellung von und den Handel mit Zucker gelten. In diesem Artikel heißt es, dass dieser allgemeine Grundsatz gilt, [s]oweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt". Nach Artikel 45 dieser Verordnung ist bei der Durchführung dieser Verordnung zugleich den in Artikel 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 EG) genannten Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Außerdem ist Artikel 24 dieser Verordnung durch die Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik gerade dahin geändert worden, dass Portugal für den festländischen Teil seines Hoheitsgebiets eine Produktionsquote für Zucker erhält. Aus diesen Vorschriften folgt, dass die Verordnung Nr. 1785/81 die Gewährung staatlicher Beihilfen für ein Vorhaben, das zur Ausschöpfung dieser Quote bestimmt ist, zwar nicht selbst erlaubt, diese Möglichkeit aber keineswegs ausschließt.

Diese Texte, die die struktur- und regionalpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft regeln, sehen somit für die Gemeinschaft wie für die Portugiesische Republik die Möglichkeit vor, Investitionsvorhaben finanziell zu unterstützen. Zunächst sieht Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 866/90, die auf die Artikel 42 EG-Vertrag (jetzt Artikel 36 EG) und 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG) gestützt ist und damit Bestandteil der gemeinsamen Agrarpolitik ist, für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, über die in dieser Verordnung speziell vorgesehenen Maßnahmen hinaus unter den in den Artikeln 92 und 94 EG-Vertrag festgelegten Bedingungen Beihilfen für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit ihnen zu gewähren. Sodann bestimmt Nummer 2.8 des Anhangs der Entscheidung 94/173, dass bei Investitionen, die für Finanzierungsmaßnahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, in Betracht kommen, als Ausnahme von dem Grundsatz, dass Investitionen im Zuckersektor ausgeschlossen sind, für Investitionen zur Ausschöpfung der in der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik vorgesehenen Quote eine Gemeinschaftsfinanzierung erfolgen kann.

( vgl. Randnrn. 96-97, 100-102 )

7. Nach Artikel 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung, der neues Vorbringen im Laufe des Verfahrens grundsätzlich ausschließt, auf das Verfahren vor dem Gerichtshof über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts entsprechend anwendbar. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist daher die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Lösung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens angewandt hat.

( vgl. Randnr. 112 )

8. Die Verordnung Nr. 866/90 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse legt die Voraussetzungen fest, unter denen der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, zu den Zielen der regionalen Geschlossenheit der gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt. Sie stellt in Artikel 16 Absätze 3 und 4 den Grundsatz auf, dass sich die Mitgliedstaaten, die von den für den EAGFL in Betracht kommenden Investitionsvorhaben betroffen sind, wie die Empfänger von Zuschüssen aus dem EAGFL verpflichten müssen, sich an der Finanzierung der von der Kommission für eine Maßnahme des EAGFL berücksichtigten Investitionen zu beteiligen. Die von den Mitgliedstaaten geleisteten Kofinanzierungen sind daher nach dieser Verordnung nicht nur zulässig, sondern auch vorgeschrieben.

Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 866/90, wonach die Mitgliedstaaten Fördermaßnahmen treffen können, die in Bezug auf die Bedingungen und Einzelheiten der Gewährung von denen dieser Verordnung abweichen bzw. höhere Hoechstbeträge vorsehen, sofern diese Maßnahmen mit den Artikeln 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG), 93 und 94 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG und 89 EG) vereinbar sind, betrifft somit nicht die nach Artikel 16 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung erforderlichen nationalen finanziellen Beiträge, sondern die Beihilfen, die die Mitgliedstaaten über ihre obligatorische Beteiligung an den für den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, in Betracht kommenden Investitionsvorhaben hinaus gewähren wollen.

Daher wendet das Gericht das Gemeinschaftsrecht nicht fehlerhaft an, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Kofinanzierung eines für den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, in Betracht kommenden Investitionsvorhabens durch einen Mitgliedstaat in dem Rahmen zu beurteilen ist, den die Verordnung Nr. 866/90 für gemeinsame Maßnahmen festlegt, und nicht an den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag gemessen werden kann.

( vgl. Randnrn. 121-123 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Mai 2002. - Associação dos Refinadores de Açúcar Portugueses (ARAP), Alcântara Refinarias - Açúcares SA und Refinarias de Açúcar Reunidas SA (RAR) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Gemeinsame Agrarpolitk - Zucker - Beihilfe gemäß einer von der Kommission genehmigten allgemeinen staatlichen Beihilferegelung - Beitrag eines Mitgliedstaats zur Finanzierung eines für die Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für dieLandwirtschaft in Betracht kommenden Vorhabens - Beihilfe zur Berufsausbildung. - Rechtssache C-321/99 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-321/99 P

Associação dos Refinadores de Açúcar Portugueses (ARAP) mit Sitz in Lissabon (Portugal),

Alcântara Refinarias - Açúcares SA mit Sitz in Santa Iria de Azóia (Portugal)

und

Refinarias de Açúcar Reunidas SA (RAR) mit Sitz in Porto (Portugal),

Prozeßbevollmächtigter: G. van der Wal, advocaat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerinnen,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache T-82/96 (ARAP u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1889) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Macdonald Flett als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in

Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Portugiesische Republik, vertreten durch S. Brasil de Brito und L. Fernandes als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

DAI - Sociedade de Desenvolvimento Agro-Industrial SA mit Sitz in Monte da Barca (Portugal), Prozeßbevollmächtigte: L. Sáragga Leal, D. Franco und R. Oliveira, advogados, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer N. Colneric in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Sechsten Kammer sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), R. Schintgen und V. Skouris,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 29. März 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Dezember 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Associação dos Refinadores de Açúcar Portugueses (ARAP), die Alcântara Refinarias - Açúcares SA und die Refinarias de Açúcar Reunidas SA (RAR) haben mit Rechtsmittelschrift, die am 27. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache T-82/96, ARAP u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1889, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 1996, die der Sociedade de Desenvolvimento Agro-Industrial SA (DAI) gewährten und unter dem Aktenzeichen N11/95 notifizierten staatlichen Beihilfen nicht zu beanstanden (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), und des Schreibens der Kommission vom 19. März 1996, mit dem die Rechtsmittelführerinnen von dieser Entscheidung unterrichtet wurden, abgewiesen wurde.

Rechtlicher Rahmen

2 Nach Artikel 42 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 36 Absatz 1 EG) findet "[d]as Kapitel über die Wettbewerbsregeln... auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele [der gemeinsamen Agrarpolitik] des Artikels 39... bestimmt".

3 Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) bestimmt, dass, "[s]oweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt,... die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages für die Herstellung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren", zu denen u. a. Rüben- und Rohrzucker, Zuckerrüben und Zuckerrohr gehören, "sowie für den Handel mit diesen Waren [gelten]". Nach Artikel 45 der Verordnung ist bei ihrer Durchführung "zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen".

4 Nach Artikel 26 und Anhang I Kapitel XIV Buchstabe c der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23) wurde der Portugiesischen Republik eine Produktionsquote für Rübenzucker von jährlich 60 000 t eingeräumt. Diese Quote war für die im festländischen Gebiet Portugals ansässigen Unternehmen bestimmt, die "dort zur Aufnahme der Zuckerproduktion" in der Lage waren. Die Quote wurde durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1599/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung Nr. 1785/81 (ABl. L 206, S. 43) auf 70 000 t erhöht.

5 Die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) weist den Strukturfonds zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Sinne von Artikel 130a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 158 EG) u. a. folgende Aufgaben zu: Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand (im Folgenden: Ziel Nr. 1), beschleunigte Anpassung der Agrarstrukturen (im Folgenden: Ziel Nr. 5a) und Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden: Ziel Nr. 5b). Nach dem Anhang dieser Verordnung ist das gesamte Staatsgebiet Portugals eine der Regionen, für die das Ziel Nr. 1 gilt.

6 Der Rat erließ mit der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 vom 19. Dezember 1988 (ABl. L 374, S. 25) die Vorschriften zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung.

7 Der Rat legte gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 4256/88 in seiner Verordnung (EWG) Nr. 866/90 vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. L 91, S. 1) fest, unter welchen Bedingungen und wie im Einzelnen der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, zur Verwirklichung der in der Verordnung Nr. 2052/88 genannten Ziele zu den Maßnahmen für die Verbesserung der Vermarktungs- und Verarbeitungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse beiträgt.

8 Durch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 866/90 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. L 338, S. 26, im Folgenden: Verordnung Nr. 866/90) wurde eine gemeinsame Maßnahme im Rahmen des Zieles Nr. 5a eingeführt, die auch zur Verwirklichung der Ziele Nrn. 1 und 5b beitragen soll.

9 Nach der Verordnung Nr. 866/90 erlässt die Kommission "Auswahlkriterien", die nach Artikel 8 Absatz 1 bestimmen, welche Investitionen für eine Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, in Betracht kommen, indem sie Prioritäten festlegen und die Investitionen bestimmen, die für eine Gemeinschaftsbeteiligung nicht in Betracht kommen. Nach Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung werden "[d]ie Auswahlkriterien... entsprechend den Orientierungen der Gemeinschaftspolitik, insbesondere der gemeinsamen Agrarpolitik, festgelegt".

10 Die Kommission erließ gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 866/90 die Entscheidung 94/173/EG vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG (ABl. L 79, S. 29). Nach der achten Begründungserwägung der Entscheidung 94/173 spiegeln "[d]ie Auswahlkriterien... die Orientierung der gemeinsamen Agrarpolitik wider", und nach ihrer fünften Begründungserwägung soll die Anwendung dieser Kriterien "den zu begründenden, spezifischen Bedürfnissen bestimmter regionaler Erzeugnisse Rechnung tragen". Nach Nummer 2.8 des Anhangs der Entscheidung sind "[i]m Sektor Zucker... sämtliche Investitionen ausgeschlossen... Eine Ausnahme bilden Investitionen zur

-...

- Ausschöpfung der in der Beitrittsakte vorgesehenen Quote Portugals (60 000 Tonnen Zucker für das portugiesische Festland)."

11 Nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 866/90 können "[d]ie Mitgliedstaaten... im Regelungsbereich dieser Verordnung Fördermaßnahmen treffen, die in Bezug auf die Bedingungen und Einzelheiten der Gewährung von denen dieser Verordnung abweichen bzw. höhere Hoechstbeträge vorsehen, sofern diese Maßnahmen mit den Artikeln 92 und 94 des Vertrages vereinbar sind".

12 Nach der Mitteilung der Kommission vom 12. Juli 1994 betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. C 189, S. 5) wendet die Kommission bei der Anwendung dieser Vertragsbestimmungen auf staatliche Beihilfen analog u. a. die sektoralen Beschränkungen für die Kofinanzierung solcher Investitionen durch die Gemeinschaft an. Dieser Beurteilungsgrundsatz wurde in der Mitteilung der Kommission vom 23. März 1995 betreffend staatliche Beihilfen in diesem Sektor (ABl. C 71, S. 6) und in der Mitteilung vom 2. Februar 1996 mit dem gleichen Gegenstand (ABl. C 29, S. 4) aufgegriffen. Nach der letztgenannten Mitteilung sind u. a. alle staatlichen Beihilfen für Investitionen ausgeschlossen, die unter Nummer 2.8 des Anhangs der Entscheidung 94/173 genannt sind, wenn die dort aufgeführten besonderen Bedingungen nicht erfuellt sind.

Sachverhalt

13 Nach dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung, die der portugiesischen Regierung mit Schreiben vom 11. Januar 1996 mitgeteilt wurde, hat die Kommission die unter dem Aktenzeichen N11/95 notifizierten staatlichen Beihilfen der Portugiesischen Republik für ein Investitionsvorhaben der DAI zur Errichtung einer Rübenzuckerraffinerie in Coruche (Portugal) im Tal des Tajo und des Sorraia nicht nach Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) beanstandet.

14 Das Investitionsvorhaben war für die Produktion der Weißzuckerquote bestimmt, die der Portugiesischen Republik in der Beitrittsakte eingeräumt worden war.

15 Das Verfahren zur Prüfung der Beihilfen zugunsten der DAI lief vor der Kommission wie folgt ab: In einer ersten Phase teilten die portugiesischen Behörden die Beihilfen mit, um eine Finanzhilfe aus den Strukturfonds zu erlangen. Dieser Antrag auf eine gemeinschaftliche Beihilfe war zunächst an den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gerichtet; er wurde jedoch später geändert und beim EAGFL, Abteilung Ausrichtung, eingereicht, weil er nach den Vorschriften für den Agrarsektor und nicht für den Industriebereich geprüft werden sollte.

16 Die Rohrzuckerraffinerien Alcântara Refinarias - Açúcares SA und Refinarias de Açúcar Reunidas SA (RAR), seinerzeit die einzigen Zuckererzeuger im portugiesischen Festlandsgebiet, und die von diesen beiden Gesellschaften gebildete Associação dos Refinadores de Açúcar Portugueses (ARAP) erhoben gegen die der DAI gewährten Beihilfen Beschwerden.

17 Auf diese Beschwerden hin notifizierten die portugiesischen Behörden die Beihilfen in einer zweiten Phase auch nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag.

18 Der DAI wurden drei Arten von Beihilfen gewährt.

19 Eine erste Beihilfe von 1 275 290 000 PTE weist die Form von Steuerbefreiungen im Rahmen der allgemeinen Beihilferegelung auf, die in Portugal mit dem Decreto-Lei Nr. 95/90 vom 20. März 1990 geschaffen wurde, durch das das Estatuto dos Beneficios Fiscais geändert und für große Investitionsvorhaben eine Sonderregelung eingeführt wurde. Diese sieht für Unternehmen, die mehr als 10 Milliarden PTE investieren, besondere Steuerbefreiungen für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor. Die Beihilfe kann höchstens 10 %, in besonderen Fällen höchstens 20 % der vorgenommenen Nettoinvestitionen betragen.

20 Die Kommission genehmigte die mit dem Decreto-Lei Nr. 95/90 eingeführte Regelung gemäß Artikel 92 EG-Vertrag mit der Entscheidung SG (91) D/13312 vom 3. Juli 1991, der portugiesischen Regierung zugestellt am 15. Juli 1991, unter der Bedingung, dass die einzelnen Beihilfen mit den "gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und Rahmen für bestimmte Sektoren der Industrie, der Landwirtschaft und der Fischerei" in Einklang stehen. In der Genehmigungsentscheidung wurde der portugiesischen Regierung außerdem auferlegt, "alle Vorhaben, für die Befreiungen zwischen 10 % und 20 % (Nettosubventionsäquivalent) gewährt werden oder die sensible Sektoren betreffen", mitzuteilen. Diese allgemeine Beihilferegelung war bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft. Mit einer Entscheidung, die der portugiesischen Regierung am 30. Mai 1996 zugestellt wurde, genehmigte die Kommission die Verlängerung der Regelung bis 1999 unter den gleichen Bedingungen; dabei entfiel allerdings die Pflicht zur Mitteilung der Vorhaben in sensiblen Bereichen, die nicht mehr erwähnt wurde.

21 In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission zunächst fest, dass die staatliche Investitionsbeihilfe zugunsten der DAI in Form von Steuerbefreiungen gemäß der Beihilferegelung des Decreto-Lei Nr. 95/90 gewährt worden sei. Sodann wies sie darauf hin, dass dieser Teil der Beihilfe 10 % der Investition nicht übersteige und dass nach den Gemeinschaftsvorschriften für diesen Agrarsektor, auf die ihre Entscheidung vom 3. Juli 1991 Bezug genommen habe, in diesem Fall das Erfordernis der vorherigen Anmeldung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nicht eingehalten werden müsse. Nachdem die Kommission klargestellt hatte, dass sie den die Investitionen betreffenden Teil anhand der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag daraufhin geprüft habe, ob die Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen im Agrarsektor eingehalten worden seien, vertrat sie schließlich die Ansicht, dass die Entscheidung 94/173 die fraglichen Steuerbefreiungen nicht ausschließe.

22 Eine zweite Beihilfe von 380 000 000 PTE für die Ausbildung der Mitarbeiter der neuen Raffinerie sei mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Insoweit heißt es in der angefochtenen Entscheidung, dass "nach der Praxis der Kommission Maßnahmen dieser Art, die dem Erwerb neuer Kenntnisse dienen sollen, bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten genehmigt werden" und dass "[i]n diesem Fall... die Beihilfe nach Angaben der portugiesischen Behörden nicht mehr als 68 % dieser Kosten [beträgt]".

23 Die Kommission vertrat in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass die in Frage stehende dritte Beihilfeart in Höhe von 1 912 335 000 PTE (15 % der in Betracht kommenden Investitionen), die die Kofinanzierung von Investitionen darstellte, für die eine Gemeinschaftsbeihilfe in Höhe von 6 372 065 000 PTE (49,97 % der in Betracht kommenden Investitionen) gewährt werden könne, gemäß der Verordnung Nr. 866/90 nicht unter die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag falle. Die Frage, ob das Vorhaben einer Zuckerraffinerie die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für eine Gemeinschaftsfinanzierung erfuelle, wollte sie später prüfen.

24 Mit Schreiben vom 19. März 1996 unterrichtete die Kommission die drei Rechtsmittelführerinnen über ihre Entscheidung vom 11. Januar 1996, die der DAI gewährten Beihilfen nicht nach Artikel 92 EG-Vertrag zu beanstanden.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

25 Mit Klageschrift, die am 29. Mai 1996 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben die Rechtsmittelführerinnen gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) Klage erhoben auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung sowie des Schreibens vom 19. März 1996. Die Portugiesische Republik und die DAI sind dem Rechtsstreit als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten. Diese Klage ist mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen worden.

26 Das Gericht hat vorab die Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung geprüft, die die Kommission, insoweit unterstützt von der Portugiesischen Republik und der DAI, geltend gemacht hatte.

27 Zunächst hat es den Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 19. März 1996 als unzulässig zurückgewiesen. In den Randnummern 29 und 30 des angefochtenen Urteils hat es ausgeführt, dass dieses Schreiben lediglich der Information gedient habe und deshalb kein gemäß Artikel 173 EG-Vertrag anfechtbarer Rechtsakt sei.

28 Sodann hat das Gericht in den Randnummern 35 bis 37 des angefochtenen Urteils die erste Unzulässigkeitseinrede der Kommission in Bezug auf die angefochtene Entscheidung geprüft, soweit sie die in Form von Steuerbefreiungen gewährte Beihilfe betrifft. Die Kommission hatte vorgetragen, dass diese Befreiungen von der Entscheidung vom 3. Juli 1991 gedeckt seien; sie habe sich daher mit der angefochtenen Entscheidung auf die Feststellung beschränkt, dass diese Befreiungen bereits bestehende Beihilfen darstellten. Die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung könne diese Beihilfen in keiner Weise in Frage stellen, so dass die Rechtsmittelführerinnen kein Rechtsschutzinteresse hätten. Das Gericht hat diese Unzulässigkeitseinrede zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass zum einen zunächst die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit der gemeinsamen Agrarpolitik, um beurteilen zu können, ob sie von der Entscheidung vom 3. Juli 1991 tatsächlich gedeckt seien, und zum anderen die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu prüfen sei. Wenn es die angefochtene Entscheidung wegen Unvereinbarkeit der Befreiungen mit den Vorschriften der gemeinsamen Agrarpolitik oder wegen Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 3. Juli 1991 für nichtig erklären sollte, so hätte dies zur Folge, dass die der DAI gewährten Beihilfen in Frage gestellt würden, was belege, dass die Rechtsmittelführerinnen ein Rechtsschutzinteresse hätten. Die weitere Frage, ob die Einrede der Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 3. Juli 1991 zulässig sei, könne erst im Rahmen der Begründetheit der Nichtigkeitsklage geprüft werden.

29 Schließlich hat das Gericht in den Randnummern 38 bis 40 des angefochtenen Urteils die zweite Unzulässigkeitseinrede zurückgewiesen, wonach die Rechtsmittelführerinnen von der angefochtenen Entscheidung nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag unmittelbar und individuell betroffen seien. Wenn die Kommission beschließe, das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag genannte Verfahren nicht einzuleiten, so könnten die Rechtsmittelführerinnen die Einhaltung der Verfahrensgarantien, die ihnen als beteiligten Dritten nach diesem Artikel zugute kämen, nur durchsetzen, wenn sie diese Entscheidung vor dem Gericht anfechten könnten. Außerdem hätten die Rechtsmittelführerinnen erst durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung beurteilen können, inwieweit ihre Interessen betroffen seien.

30 Was die angefochtene Entscheidung in der Sache angeht, so hat das Gericht nacheinander die Klagegründe geprüft, die die Rechtsmittelführerinnen gegen die drei der DAI gewährten Beihilfearten - Steuerbefreiungen, Beihilfe zur Berufsausbildung und Investitionsbeihilfe gemäß der Verordnung Nr. 866/90 - geltend gemacht hatten.

31 Der erste Klagegrund der Rechtsmittelführerinnen gegen die Steuerbefreiungen war auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 3. Juli 1991 gestützt.

32 Zu der gegen diesen Klagegrund erhobenen Unzulässigkeitseinrede, mit der geltend gemacht wurde, die Rechtsmittelführerinnen hätten gegen diese Maßnahmen bei den nationalen Gerichten klagen und sich auf Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) stützen müssen, um die Anwendung der betreffenden Entscheidung zu verhindern, hat das Gericht in den Randnummern 46 bis 50 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sie nicht durchgreife. Für die Rechtsmittelführerinnen sei ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz nur gewährleistet, wenn sie die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 3. Juli 1991 im Rahmen einer Klage gegen die Entscheidung der Kommission über die Gewährung einer individuellen Beihilfe, aus der erst für sie klar erkennbar werde, inwieweit ihre Interessen beeinträchtigt seien, als Einrede geltend machen könnten.

33 In den Randnummern 55 bis 57 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den ersten Teil des ersten Klagegrundes - das behauptete Versäumnis, die sektoralen Auswirkungen der allgemeinen Regelung für Steuerbefreiungen zu berücksichtigen - zurückgewiesen. Die Rechtsmittelführerinnen hätten nicht dargetan, dass die Einhaltung der im Zuckersektor geltenden Vorschriften durch die in der Entscheidung vom 3. Juli 1991 festgesetzten Bedingungen nicht gewährleistet gewesen sei. Außerdem seien die Beihilfen, die gemäß der streitigen allgemeinen Regelung für Steuerbefreiungen im Zuckersektor gewährt würden, der Kontrolle durch die Kommission nicht entzogen, da diese jederzeit die Vereinbarkeit einer individuellen Beihilfe mit dieser Entscheidung und insbesondere mit den Bestimmungen für den betroffenen landwirtschaftlichen Sektor überprüfen könne.

34 Der zweite Teil des ersten Klagegrundes, mit dem fehlende Transparenz im Verfahren des Erlasses der Entscheidung vom 3. Juli 1991 gerügt wurde, ist vom Gericht in den Randnummern 61 bis 63 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen worden. Das Gericht hat ausgeführt, dass es nicht als ein Mangel an Transparenz angesehen werden könne, dass die Notifizierung einer Beihilfe und deren Prüfung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nicht Gegenstand einer Veröffentlichung gewesen seien. Zwar könne die Kommission bei der Prüfung staatlicher Beihilfen in diesem Vorverfahren den Interessen Dritter nicht Rechnung tragen, doch sei diese Lösung mit hinreichenden Rechtsgarantien verbunden und durch das Erfordernis der Schnelligkeit voll und ganz gerechtfertigt, wenn die vom betroffenen Mitgliedstaat notifizierte oder mit der Beschwerde eines Dritten gerügte Maßnahme offensichtlich keine oder aber eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe darstelle.

35 Das Gericht hat außerdem in den Randnummern 66 bis 68 des angefochtenen Urteils den dritten Teil des ersten Klagegrundes - Rechtswidrigkeit des internen Verfahrens, in dem die Entscheidung vom 3. Juli 1991 erlassen wurde - zurückgewiesen, da die Rechtsmittelführerinnen keinen relevanten Umstand vorgetragen hätten, der ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens hätte wecken können.

36 In den Randnummern 72 bis 75 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den zweiten Klagegrund zurückgewiesen, mit dem die Rechtsmittelführerinnen geltend gemacht hatten, die Kommission hätte die Steuerbefreiungen anhand der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag prüfen müssen. Das Gericht hat daran erinnert, dass der Gerichtshof im Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635) entschieden habe, dass die Kommission, wenn sie eine allgemeine Beihilferegelung einmal genehmigt habe, über die individuellen Durchführungsmaßnahmen nicht mehr unterrichtet zu werden brauche, es sei denn, sie habe in ihrer Genehmigungsentscheidung entsprechende Vorbehalte gemacht. Die Prüfung jeder individuellen Beihilfe durch die Kommission würde in diesem Fall den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zuwiderlaufen. Das Gericht hat außerdem entschieden, dass eine individuelle Beihilfe, mit deren Gewährung eine allgemeine Beihilferegelung vollzogen werde, grundsätzlich nicht als eine unvorhersehbare Anwendung dieser Regelung angesehen werden könne. Das Gericht hat auch festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Steuerbefreiungen 10 % der vorgenommenen Investitionen nicht überschritten und den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften des betroffenen Sektors entsprächen. Sie stuenden somit in Einklang mit den in der Entscheidung vom 3. Juli 1991 festgesetzten Bedingungen und hätten daher nicht der Kommission notifiziert werden müssen, so dass diese nicht berechtigt gewesen sei, sie anhand von Artikel 92 EG-Vertrag zu prüfen.

37 Der dritte Klagegrund in Bezug auf die Steuerbefreiungen, der auf die angebliche Unvereinbarkeit mit der gemeinsamen Agrarpolitik gestützt war, ist vom Gericht in den Randnummern 84 bis 94 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen worden. Das Gericht hat zunächst darauf hingewiesen, dass die Kommission lediglich habe prüfen müssen, ob die der DAI gewährten Steuerbefreiungen den in der Entscheidung vom 3. Juli 1991 festgelegten Bedingungen und insbesondere den Vorschriften für den Zuckersektor entsprochen hätten. Sodann hat es ausgeführt, dass diese Steuerbefreiungen, mit denen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag bestimmte Wirtschaftsgebiete gefördert werden sollten, mit den Zielen sowohl der Verordnung Nr. 1785/81 als auch der strukturellen Maßnahmen der Gemeinschaft im Agrarbereich vereinbar seien. Daraus hat es gefolgert, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, es sei eine Erhöhung der Übererzeugung von Zucker in der Gemeinschaft und der Belastung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, zu befürchten, nicht geeignet sei, die Beihilfen für die Errichtung einer Rübenzuckerraffinerie in Portugal in Frage zu stellen. Schließlich hat es festgestellt, dass sich aus den Akten kein ernsthafter Anhaltspunkt dafür ergebe, dass die mit den streitigen Maßnahmen geförderte Raffinerie nicht lebensfähig wäre.

38 Den einzigen Klagegrund, den die Rechtsmittelführerinnen gegen die Beihilfe zur Berufsausbildung geltend gemacht hatten - Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag -, hat das Gericht in den Randnummern 98 bis 101 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen. Es hat zunächst entschieden, dass jede der drei Arten von Beihilfen für die DAI im Hinblick auf die für sie geltende Regelung gesondert zu prüfen sei. Sodann hat es ausgeführt, dass sich der Gemeinschaftsrichter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnrn. 24 und 25) im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle einer Entscheidung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag auf die Prüfung der Frage zu beschränken habe, ob die Kommission nicht durch eine offensichtliche Fehlbeurteilung oder einen Ermessensmissbrauch die Grenzen ihres Ermessens überschritten habe. Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen nichts vorgetragen hätten, was ernsthafte Zweifel daran wecken könnte, dass die fragliche Beihilfe zur Berufsausbildung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige zugute kommen werde, ohne die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern.

39 Bezüglich des Teils der angefochtenen Entscheidung, der die Investitionsbeihilfe gemäß der Verordnung Nr. 866/90 betrifft, hatten die Rechtsmittelführerinnen für ihren Nichtigkeitsantrag zwei Klagegründe geltend gemacht. Erstens unterlägen auch staatliche Beihilfen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung für eine gemeinschaftliche Kofinanzierung erfuellten, weiterhin den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag. Zweitens schließe die Verordnung Nr. 866/90 die fragliche Investitionsbeihilfe aus.

40 In den Randnummern 111 bis 120 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den ersten Klagegrund zurückgewiesen, der seiner Ansicht nach auf Artikel 44 der Verordnung Nr. 1785/81 gestützt war, der in Durchführung von Artikel 42 EG-Vertrag vorsehe, dass Artikel 92 EG-Vertrag nur insoweit für die Herstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen gelte, als der Rat dies bestimme. Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass strukturelle Maßnahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, nicht unter die Verordnung Nr. 1785/81 fielen, sondern unter die Verordnung Nr. 866/90, die auf Artikel 42 EG-Vertrag und Artikel 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG) gestützt sei. Weil die Verordnung Nr. 866/90 keine Bestimmung enthalte, die die Geltung der Artikel 92 und 93 sowie 94 EG-Vertrag (jetzt Artikel 89 EG) ausdrücklich auch für Beihilfen vorschreibe, die die Voraussetzungen für eine Kofinanzierung durch die Gemeinschaft mittels des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, erfuellten, seien diese Beihilfen in dem Rahmen zu beurteilen, den die Verordnung Nr. 866/90 für gemeinsame Maßnahmen festlege, und könnten nicht an den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag gemessen werden.

41 Sodann hat das Gericht ausgeführt, dass Artikel 44 der Verordnung Nr. 1785/81, selbst wenn er dahin auszulegen wäre, dass alle Beihilfen zur Erzeugung und zum Vertrieb von Zucker den Artikeln 92 bis 94 EG-Vertrag unterworfen seien, unter Berücksichtigung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwenden wäre, deren Vorrang vor seinen Wettbewerbsregeln der Vertrag in Artikel 42 selbst festlege. Würden die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf Beihilfen angewandt, die die Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Kofinanzierung gemäß der Verordnung Nr. 866/90 erfuellten, so könnte dies die Verfolgung bestimmter Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik mittels spezieller struktureller Maßnahmen vereiteln, die den Kriterien der Entscheidung 94/173 entsprächen. Die Verordnung Nr. 866/90 gewährleiste die Kohärenz zwischen den Investitionsbeihilfen, die auf ihrer Grundlage von der Gemeinschaft und dem betroffenen Mitgliedstaat kofinanziert würden, und der gemeinsamen Agrarpolitik. Die Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf Investitionsbeihilfen, die die Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Kofinanzierung gemäß der Verordnung Nr. 866/90 erfuellten, wäre deshalb unvereinbar mit dem Vorrang, den der Vertrag der gemeinsamen Agrarpolitik gegenüber den Wettbewerbsregeln einräume.

42 Schließlich hat das Gericht in Randnummer 124 des angefochtenen Urteils den zweiten Klagegrund der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach die Investitionsbeihilfe nach der Verordnung Nr. 866/90 unzulässig sei, da sie mit der gemeinsamen Agrarpolitik unvereinbar sei und auch keine Stütze in der Entscheidung 94/173 finden könne, die ihrerseits mit dieser Politik unvereinbar sei. Das Gericht hat unter Bezugnahme auf die Randnummern 89 und 90 seines Urteils die Auffassung vertreten, dass die Beihilfen, die die Nutzung der Portugal für sein Festlandsgebiet zugeteilten Quote ermöglichen sollten, mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unvereinbar seien.

Anträge der Parteien

43 Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

- das Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit dies aufgrund des Rechtsmittels erforderlich ist;

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären oder die Sache gemäß Artikel 54 der EG-Satzung des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen;

- der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

44 Die Kommission beantragt,

- die Randnummern 35 bis 95 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie gegen den die Steuervergünstigungen betreffenden Teil der angefochtenen Entscheidung gerichtet war,

- hilfsweise, die Randnummern 35 bis 41 und 46 bis 50 des angefochtenen Urteils aufzuheben, das Urteil im Übrigen aber zu bestätigen,

- weiter hilfsweise, den Ausdruck "in their view" in Randnummer 36 der englischen Fassung des angefochtenen Urteils und die anderen Randnummern dieses Urteils aufzuheben, wie der Gerichtshof dies für angebracht hält, und über die von der Kommission geltend gemachten, vom Gericht aber zurückgewiesenen Unzulässigkeitsgründe zu entscheiden,

und

- das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung als offensichtlich unzulässig und/oder offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen oder

- das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

45 Die Portugiesische Republik beantragt,

- das angefochtene Urteil zu bestätigen;

- das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel vollständig zurückzuweisen.

46 Die DAI beantragt,

- das Rechtsmittel in Bezug auf den ersten und den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, den zweiten und den dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sowie den vierten und den sechsten Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen,

- das Rechtsmittel im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen und

- den Rechtsmittelführerinnen die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen

oder

- das Rechtsmittel vollständig als unbegründet zurückzuweisen und

- den Rechtsmittelführerinnen die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

Zulässigkeit des Rechtsmittels

47 Die Kommission und die DAI beantragen, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, da es sich darauf beschränke, die vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, und keine rechtlichen Argumente enthalte, die sich speziell auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils bezögen.

48 Nach ständiger Rechtsprechung genügt ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, nicht den Begründungserfordernissen des Artikels 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes sowie des Artikels 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße erneute Prüfung der Klage dar, die nach Artikel 49 der EG-Satzung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (u. a. Beschluss vom 25. März 1998 in der Rechtssache C-174/97 P, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1303, Randnr. 24).

49 Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet (Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-210/98 P, Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 43). Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen.

50 Insgesamt soll mit dem vorliegenden Rechtsmittel gerade die Position des Gerichts zu verschiedenen Rechtsfragen in Zweifel gezogen werden, die ihm im ersten Rechtszug vorgelegt worden waren. Das Rechtsmittel gibt die beanstandeten Aspekte des angefochtenen Urteils sowie die Gründe und Argumente, auf die es gestützt ist, genau an.

51 Der Antrag, das Rechtsmittel als insgesamt offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, ist daher zurückzuweisen.

Anschlussrechtsmittel der Kommission

Vorbringen der Parteien

52 Die Kommission trägt vor, die Klage vor dem Gericht sei unzulässig gewesen, soweit sie gegen den die Steuerbefreiungen betreffenden Teil der angefochtenen Entscheidung gerichtet gewesen sei. Das Gericht habe in den Randnummern 35 bis 37 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass ein Schreiben der Kommission des Inhalts, dass eine individuelle Beihilfe von einer genehmigten allgemeinen staatlichen Beihilferegelung gedeckt sei, stets eine Handlung darstelle, die nach Artikel 173 EG-Vertrag gerichtlich nachprüfbar sei. Die Rechtsmittelführerinnen haben nach Ansicht der Kommission kein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, da sie an ihrer Rechtsposition nichts ändern würde. Mit dieser Handlung sei lediglich festgestellt worden, dass die fraglichen Steuerbefreiungen bestehende Beihilfen darstellten, die unter eine genehmigte allgemeine Regelung fielen. Sie entfalte somit keine Rechtswirkungen und könne daher keine Entscheidung darstellen. Die Kommission stützt sich insoweit auf folgende Argumente.

53 Zunächst bestehe zwischen den Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 35 und 36 des angefochtenen Urteils, wonach die Unzulässigkeitseinrede der Kommission nicht durchgreifen könne und die Frage der Unzulässigkeit an dieser Stelle des Urteils nicht geprüft werden könne, ein Widerspruch. Dieser innere Widerspruch sei mit dem Begründungserfordernis des Artikels 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) unvereinbar.

54 Mit ihren weiteren Argumenten führt die Kommission ihr zentrales Vorbringen aus, dass die angefochtene Handlung gegenüber den Rechtsmittelführerinnen als Dritten nicht den Charakter einer Entscheidung, sondern einer sachlichen Mitteilung habe. Die Ausführungen des Gerichts, das die Zulässigkeit der Klage von der Frage ihrer Begründetheit abhängig mache, hätten zur Folge, dass Beschwerdeführer durch Beanstandung einer individuellen Beihilfe die Gültigkeit der Entscheidung über die Genehmigung einer allgemeinen Beihilferegelung durch die Kommission in Frage stellen könnten, obwohl die Entscheidung bestandskräftig geworden sei. Damit würden die Interessen der Beihilfeempfänger und der betroffenen Mitgliedstaaten unter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beeinträchtigt, wie sie in den Urteilen Italien/Kommission und vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92 (TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833) anerkannt worden seien. Den Beschwerdeführern würde so eine neue Klagemöglichkeit zuerkannt, während ihre Beanstandungen in Bezug auf Beihilfen wie die vorliegenden vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden müssten, die, wenn sie es für erforderlich hielten, dem Gerichtshof eine Frage nach der Gültigkeit der Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen Beihilferegelung vorzulegen hätten.

55 Hilfsweise beantragt die Kommission, Randnummer 36 des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit sie sich in der englischen Fassung, also in der Verfahrenssprache, auf den Ausdruck "in their view" stütze. Es sei nämlich rechtsfehlerhaft, wenn die Zulässigkeit einer beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage mit dem subjektiven Standpunkt des Klägers begründet werde.

56 Die Rechtsmittelführerinnen führen zum angeblichen inneren Widerspruch zwischen den Randnummern 35 und 36 des angefochtenen Urteils aus, dass die Kommission keinen Rechtsfehler dartue. Jedenfalls könne ein solcher Widerspruch nicht zur Aufhebung des Urteils führen.

57 Zu den weiteren Argumenten der Kommission tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, die Begründung des angefochtenen Urteils müsse aufrechterhalten werden. Die Frage der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage sei gerade von der Frage abhängig, ob die gemäß dem Decreto-Lei Nr. 95/90 gewährten Steuerbefreiungen in den Anwendungsbereich der Entscheidung vom 3. Juli 1991 fielen. Die Entscheidung, mit der die Kommission angenommen habe, dass eine individuelle Beihilfe unter eine bereits genehmigte allgemeine Beihilferegelung falle, berühre unmittelbar ihre Interessen und könne daher nicht als reine Information gewertet werden. Der gerichtliche Rechtsschutz der Rechtsmittelführerinnen im Rahmen der Vorschriften über staatliche Beihilfen verlange, dass ihre Klage für zulässig erklärt werde, denn sie stelle die einzige Klagemöglichkeit dar, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 3. Juli 1991 zu prüfen und zu beurteilen, ob bei der betreffenden individuellen Beihilfe die allgemeine Regelung eingehalten worden sei.

58 Zu dem Argument der Kommission, der Gerichtshof müsse den Ausdruck "in their view" in Randnummer 36 der englischen Fassung des angefochtenen Urteils aufheben, tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe die Zulässigkeit der Klage nicht auf eine subjektive Beurteilung ihrer Interessen gestützt. Es habe lediglich entschieden, dass sie ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hätten, und sich dabei darauf gestützt, dass die fraglichen Steuerbefreiungen ihrer Ansicht nach nicht von der Entscheidung vom 3. Juli 1991 gedeckt seien. Das Gericht habe im Übrigen die Richtigkeit dieser Behauptung in den Randnummern 44 bis 50 des angefochtenen Urteils geprüft.

Würdigung durch den Gerichtshof

59 Erstens ergibt sich aus den Randnummern 35 und 36 des angefochtenen Urteils, dass sie entgegen dem Vorbringen der Kommission keinen Widerspruch aufweisen. In Randnummer 35 hat das Gericht vorweg die Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurückgewiesen. In Randnummer 36 hat es die Gründe dargelegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Einrede nicht durchgreifen konnte. Am Ende der Randnummer 36 hat das Gericht zwar ausgeführt, dass es eine Zulässigkeitsfrage später prüfen werde, doch betraf diese Frage das spezifischere Vorbringen der Kommission, dass die gegen die Entscheidung vom 3. Juli 1991 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit selbst unzulässig sei. Das Gericht hat diese weitere Frage in den Randnummern 44 bis 50 des angefochtenen Urteils geprüft. Dem Argument, die Begründung enthalte einen Widerspruch, kann daher nicht gefolgt werden.

60 Zweitens ergibt sich, worauf die Kommission hinweist, in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerinnen für eine Klage gegen den Teil der angefochtenen Entscheidung, der die Steuerbefreiungen betrifft, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass individuelle Beihilfen, die nach einer von der Kommission genehmigten allgemeinen Beihilferegelung gewährt werden und den Bedingungen dieser Regelung entsprechen, bestehende Beihilfen sind, bei denen keine Notifizierung erforderlich ist (Urteil Italien/Kommission, Randnrn. 21 bis 26). Da diese Beihilfen vor ihrer Durchführung nicht notifiziert werden, bedürfen sie keiner ausdrücklichen Entscheidung der Kommission, und ihre Rechtmäßigkeit kann nur vor den nationalen Gerichten geprüft werden (Urteil TWD Textilwerke Deggendorf, Randnrn. 15 bis 18).

61 Der vorliegende Rechtsstreit hat jedoch nicht den gleichen Kontext. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass die fraglichen individuellen Steuerbefreiungen von der Kommission, bei der die Rechtsmittelführerinnen gegen die Befreiungen Beschwerden erhoben hatten, geprüft wurden. Die Kommission war der Ansicht, dass diese Maßnahmen mit den beiden in der Entscheidung vom 3. Juli 1991 festgelegten Bedingungen in Einklang stuenden, wonach sie als bestehende Beihilfen qualifiziert werden könnten, die als solche von einer förmlichen Notifizierung und einer Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag befreit seien. Mit dieser Stellungnahme hat sich die Kommission nicht darauf beschränkt, die Tatsache zur Kenntnis zu nehmen, dass die betreffenden individuellen Maßnahmen bestehende Beihilfen waren. Sie hat außerdem davon abgesehen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, weil sie der Ansicht war, dass diese Maßnahmen von der Entscheidung vom 3. Juli 1991 gedeckt seien. Den Rechtsmittelführerinnen, die in diesem Verfahren, wenn die Kommission es eingeleitet hätte, als Beschwerdeführerinnen hätten auftreten können, wäre aber diese Verfahrensgarantie genommen, wenn sie nicht die Möglichkeit hätten, die Beurteilung, zu der die Kommission gelangt ist, beim Gericht anzufechten (vgl. Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnrn. 20 bis 24).

62 Daher hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Randnummer 36 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, der Umstand, dass die fraglichen Beihilfen bestehende Beihilfen seien, nehme den Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall nicht das Rechtsschutzinteresse, weil diese Beihilfen möglicherweise nicht von der Entscheidung vom 3. Juli 1991 gedeckt seien, und es in den Randnummern 39 und 40 dieses Urteils ausgeführt hat, dass die Rechtsmittelführerinnen die Beachtung der ihnen durch Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag verliehenen Verfahrensgarantien nur durchsetzen könnten, wenn sie die angefochtene Entscheidung beim Gemeinschaftsrichter anfechten könnten.

63 Drittens ergibt sich in Bezug auf den Hilfsantrag der Kommission, die Wendung "in their view" in Randnummer 36 der englischen Fassung des angefochtenen Urteils aufzuheben, aus den Gründen dieses Urteils, dass das Gericht die Zulässigkeit der Klage nicht auf der Grundlage einer subjektiven Prüfung der Interessen der Rechtsmittelführerinnen bejaht hat, sondern, wie oben dargelegt, anhand der Bestimmungen, die für die Zulässigkeit der Klagen nach Artikel 173 EG-Vertrag gelten. Unter diesen Umständen ist der Antrag der Kommission, selbst wenn man seine Zulässigkeit unterstellt, unbegründet.

64 Folglich ist das Anschlussrechtsmittel der Kommission zurückzuweisen.

Begründetheit des Rechtsmittels

Erster Rechtsmittelgrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 3. Juli 1991

Vorbringen der Parteien

65 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe in den Randnummern 55 bis 57 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Entscheidung vom 3. Juli 1991, mit der die Kommission die im Decreto-Lei Nr. 95/90 enthaltene allgemeine Regelung über Steuerbefreiungen genehmigt habe, die Einhaltung der im Zuckersektor geltenden Vorschriften gewährleiste. Diese Schlussfolgerung beruhe auf zwei unzutreffenden Feststellungen.

66 Zum einen habe die Kommission in der Entscheidung vom 3. Juli 1991 die Gewährung einer individuellen Beihilfe nach dem Decreto-Lei Nr. 95/90 von der Einhaltung der "gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und Rahmen für bestimmte Sektoren der Industrie, der Landwirtschaft und der Fischerei" abhängig gemacht. Entgegen der Annahme des Gerichts sei eine solche Bedingung aber unzureichend und zu unbestimmt, um als zur Wahrung der Interessen der gemeinsamen Agrarpolitik in einem sensiblen Sektor wie dem Zuckersektor geeignet angesehen zu werden.

67 Zum anderen habe das Gericht aus Artikel 93 EG-Vertrag zu Unrecht gefolgert, dass die Kommission jederzeit die Vereinbarkeit einer im Zuckersektor gewährten individuellen Beihilfe mit den für den betroffenen Landwirtschaftssektor geltenden Vorschriften prüfen könne. Die Rechtsmittelführerinnen machen insoweit geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Befugnisse der Kommission nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag, die es ihr nicht erlaubten, die Zahlung der Beihilfen auszusetzen, im Fall der Anwendung einer allgemeinen Beihilferegelung das Verfahren des Artikels 93 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag in geeigneter Weise ersetzten. Außerdem sei die Stellung Dritter im Rahmen der "fortlaufenden Überprüfung" nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag deutlich schwächer als im Rahmen der Anwendung des Artikels 93 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag.

68 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund, der sich auf eine Wiedergabe der in erster Instanz geltend gemachten Argumente beschränke, für unzulässig. In der Sache teilt sie die in den Randnummern 55 bis 57 des angefochtenen Urteils dargelegte Auffassung und trägt vor, wenn sie eine allgemeine Beihilferegelung genehmige, müsse sie, wie sie es im vorliegenden Fall getan habe, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass auch die spezifischen sektoriellen Vorschriften, die sie erlassen habe, eingehalten würden.

69 Die portugiesische Regierung macht geltend, die Auffassung des Gerichts beruhe im Wesentlichen auf dem Grundsatz, dass die Genehmigung einer allgemeinen Beihilferegelung nie Abweichungen von den für den einzelnen Sektor geltenden Vorschriften enthalte. Da die Kommission eine allgemeine Beihilferegelung genehmigen könne, gewährleisteten die Überlegungen, die sie in ihrer Entscheidung vom 3. Juli 1991 angestellt habe und die vom Gericht bestätigt worden seien, am besten die Anwendung aller Vorschriften, die im Zeitpunkt der Durchführung dieser Regelung einschlägig sein könnten. Die portugiesische Regierung weist außerdem die Behauptungen der Rechtsmittelführerinnen zurück, wonach mit der Genehmigung einer solchen Regelung die anwendbaren sektoriellen Bedingungen verbunden werden müssten. Diese Lösung würde praktische und rechtliche Nachteile mit sich bringen, da damit der Klarheit dieser Regelung geschadet würde. Außerdem habe das Gericht in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils die Einhaltung der sektoriellen Vorschriften und den Schutz der Interessen Dritter mit dem Hinweis darauf berücksichtigt, dass die Kommission jederzeit die Rechtmäßigkeit der Beihilfen prüfen könne.

70 Die DAI hält diesen ersten Rechtsmittelgrund aus den gleichen Gründen für unzulässig wie die Kommission. In der Sache trägt sie vor, dass der Schutz der Interessen Dritter bei Anwendung von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag nicht schwächer sei als bei Anwendung von Absatz 3 dieses Artikels.

Würdigung durch den Gerichtshof

71 In Bezug auf die Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes ist der Kommission und der DAI die gleiche Antwort zu geben wie in den Randnummern 48 bis 51 des vorliegenden Urteils auf die Unzulässigkeitseinrede, die sie gegen das gesamte Rechtsmittel erhoben haben; die Einrede ist folglich zurückzuweisen.

72 In der Sache ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Kommission im Rahmen ihrer Überwachungsaufgabe gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag allgemeine Beihilferegelungen genehmigen und die Mitgliedstaaten unter den Vorbehalten, die sie gegebenenfalls in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelungen vorsieht, davon befreien kann, ihr die auf der Grundlage dieser Regelungen gewährten individuellen Beihilfen zu notifizieren (Urteile Italien/Kommission, Randnr. 21, und vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnrn. 31 bis 33). Die Kommission verfügt dabei über ein weites Ermessen (Urteil vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 18).

73 Zum anderen hat die Kommission, wenn sie eine allgemeine Beihilferegelung genehmigt, die erforderlichen Maßnahme zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Mitgliedstaat über die allgemeinen Wettbewerbsregeln hinaus die anderen sektoriellen Vorschriften einhält.

74 Im vorliegenden Fall hat die Kommission die sich aus ihrer Entscheidung vom 3. Juli 1991 ergebende Genehmigung von der ausdrücklichen Bedingung abhängig gemacht, dass die einzelnen Beihilfen mit den "gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und Rahmen für bestimmte Sektoren der Industrie, der Landwirtschaft und der Fischerei" in Einklang stehen. Außerdem hat sie der portugiesischen Regierung vorgeschrieben, "alle Vorhaben" mitzuteilen, "für die Befreiungen zwischen 10 % und 20 % (Nettosubventionsäquivalent) gewährt werden oder die sensible Sektoren betreffen".

75 Ebenso wenig wie vor dem Gericht machen die Rechtsmittelführerinnen Argumente geltend, mit denen dargetan werden könnte, dass diese Bestimmungen die geltenden Vorschriften für den Zuckersektor verletzt hätten oder so unzureichend gewesen wären, dass sie die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 3. Juli 1991 zur Folge hätten.

76 Außerdem steht fest, dass der Kommission nach der Genehmigung einer allgemeinen Beihilferegelung nicht die Möglichkeit genommen wird, die Vereinbarkeit einer individuellen Beihilfe mit dieser Entscheidung zu prüfen. Eine solche Prüfung kann jederzeit nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag erfolgen, insbesondere anlässlich von Beschwerden, die eventuell an die Kommission gerichtet werden. Die Entscheidung vom 3. Juli 1991 hat daher nicht zur Folge, dass die Berücksichtigung berechtigter Interessen Dritter untersagt wäre, und kann unter diesen Umständen nicht als rechtswidrige Beschränkung des Anwendungsbereichs des Artikels 93 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag angesehen werden.

77 Daher ist das Gericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der Kommission in der Entscheidung vom 3. Juli 1991 festgelegten Bedingungen nicht unzureichend waren und dass diese Entscheidung den Schutz der berechtigten Interessen der Rechtsmittelführerinnen nicht beeinträchtigt hat. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Die Steuerbefreiungen hätten der Kommission notifiziert werden müssen

Vorbringen der Parteien

78 Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das Gericht habe in den Randnummern 72 bis 75 rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission nicht befugt sei, die Vereinbarkeit der der DAI gewährten Steuerbefreiungen mit Artikel 92 EG-Vertrag zu prüfen. Diese Befreiungen stellten keinen bloßen vorhersehbaren Anwendungsfall der von der Kommission genehmigten allgemeinen Beihilferegelung dar. Im sensiblen Zuckersektor, der durch eine weitgehende Überproduktion gekennzeichnet sei, hätte die portugiesische Regierung solche Maßnahmen der Kommission mitteilen müssen, und diese hätte ihre Vereinbarkeit unmittelbar mit den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag prüfen müssen, um dringenden Erfordernissen Rechnung zu tragen, die sie bei der Genehmigung der allgemeinen Regelung nicht habe beurteilen können. Das Gericht habe daher das Urteil Italien/Kommission unzutreffend auf den vorliegenden Fall angewandt.

79 Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund aus den gleichen Gründen wie den ersten für offensichtlich unzulässig. In der Sache macht sie geltend, sie habe die einschlägigen Vertragsbestimmungen anzuwenden, was sie im vorliegenden Fall getan habe, um den Zielen der regionalen und sektoriellen Politik Rechnung zu tragen. Im Übrigen ergebe sich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen aus dem Urteil Italien/Kommission, dass die Kommission nach Genehmigung einer allgemeinen Beihilferegelung gegen eine nach dieser Regelung gewährte Beihilfe nicht das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag einleiten könne, ohne zuvor geprüft zu haben, ob diese Beihilfe die Bedingungen der genehmigten Regelung erfuelle.

80 Die portugiesische Regierung trägt vor, die Kommission habe es nicht unterlassen, die sektorielle Vereinbarkeit der fraglichen Regelung über Steuerbefreiungen zu prüfen. Diese Beihilfe sei gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 866/90 genehmigt worden, wonach die Mitgliedstaaten Fördermaßnahmen treffen könnten, die über den Betrag hinausgingen, der für die gemeinsame Interventionsmaßnahme des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, vorgesehen sei.

81 Die DAI macht geltend, der zweite Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da er sich darauf beschränke, das Klagevorbringen vor dem Gericht zu wiederholen, und die rein tatsächliche Beurteilung in Bezug auf die Vorhersehbarkeit der Anwendung des Decreto-Lei Nr. 95/90 auf die fragliche Beihilfe in Zweifel ziehe. Hilfsweise trägt die DAI vor, diese Beihilfe habe nicht notifiziert werden müssen, da keine Bestimmung der Entscheidung vom 3. Juli 1991 der Portugiesischen Republik eine solche Verpflichtung auferlege.

Würdigung durch den Gerichtshof

82 Erstens werden mit dem zweiten Rechtsmittelgrund die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils genau angegeben und die rechtlichen Argumente, die ihm zugrunde liegen, genannt. Außerdem wird mit dieser Rüge geltend gemacht, das Gericht habe unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entschieden, dass die Kommission nicht die Vereinbarkeit der individuellen Beihilfe mit den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag habe prüfen müssen, weshalb also keine tatsächliche Beurteilung in Zweifel gezogen wird, für die der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht zuständig wäre. Daher ist dieser Rechtsmittelgrund zulässig.

83 Zweitens kann die Kommission, wenn sie es mit einer individuellen Beihilfe zu tun hat, die angeblich aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt wurde, diese Beihilfe nicht ohne weiteres am EG-Vertrag messen. Sie hat - bevor sie ein Verfahren eröffnet - zu prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung aufgestellten Bedingungen erfuellt. Würde die Kommission nicht so vorgehen, könnte sie bei der Prüfung jeder individuellen Beihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung, die bereits eine Prüfung anhand von Artikel 92 EG-Vertrag vorausgesetzt hat, rückgängig machen und damit die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gefährden (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 24). Eine Beihilfe, die eine strikte und vorhersehbare Anwendung der Bedingungen darstellt, die in der Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen Regelung festgelegt sind, ist daher als bestehende Beihilfe anzusehen (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 25), die weder der Kommission mitzuteilen noch anhand von Artikel 92 EG-Vertrag zu prüfen ist.

84 Wie in Randnummer 20 des vorliegenden Urteils erwähnt, hat die Entscheidung vom 3. Juli 1991, mit der die durch das Decreto-Lei Nr. 95/90 eingeführte Beihilferegelung genehmigt wurde, die Genehmigung der Steuerbefreiungen von zwei Bedingungen abhängig gemacht, deren Einhaltung die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung geprüft und bejaht hat.

85 Die Bedingung in Bezug auf die im betroffenen Agrarsektor geltenden Vorschriften war in der Entscheidung vom 3. Juli 1991 nicht mit einer Verpflichtung zur vorherigen Notifizierung der beabsichtigten Beihilfen verbunden. Mit dieser Entscheidung hat die Kommission vielmehr verlangt, dass diese Vorschriften bei der Gewährung der einzelnen Beihilfen tatsächlich eingehalten wurden. Aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass nach Ansicht der Kommission das Bauvorhaben für eine Rübenzuckerfabrik in Portugal, für das eine Gemeinschaftsfinanzierung durch den EAGFL in Betracht kam, daher mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik vereinbar war.

86 Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Gericht dadurch, dass es in den Randnummern 72 bis 75 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die der DAI gewährten Steuerbefreiungen nicht der Kommission mitzuteilen gewesen seien und die Kommission nicht befugt gewesen sei, sie unmittelbar anhand von Artikel 92 EG-Vertrag zu prüfen, keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts begangen hat. Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Unvereinbarkeit der Steuerbefreiungen mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik

Vorbringen der Parteien

87 Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das Gericht sei in den Randnummern 84 bis 94 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anwendung des Decreto-Lei Nr. 95/90 auf die Zuckerindustrie mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unvereinbar sei. Sie stützen diesen Rechtsmittelgrund auf drei Argumente.

88 Zunächst tragen sie vor, das fragliche Raffinerieprojekt entziehe sich nicht der Anwendung der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen und der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker. Im Unterschied zu Artikel 141 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1) enthalte die Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik keine Vorschrift, die außergewöhnliche staatliche Beihilfen erlaube. Mangels einer solchen außergewöhnlichen Ermächtigung in dieser Beitrittsakte sei daher anzunehmen, dass das Verbot von Beihilfen für die Verarbeitung von Zuckerrüben in der Verordnung Nr. 1785/81 für das fragliche Investitionsvorhaben gelte.

89 Sodann werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es sei in den Randnummern 89 und 90 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Gewährung einer Zuckerquote an die Portugiesische Republik die portugiesische Regierung ermächtigt habe, eine staatliche Beihilfe zur Errichtung einer Zuckerraffinerie im portugiesischen Festlandsgebiet zu gewähren; diese Beihilfe schaffe einen völlig künstlichen Zuckererzeuger und verfälsche die Wettbewerbsverhältnisse durch Erhöhung der Überproduktion auf dem gemeinsamen Zuckermarkt.

90 Schließlich erlaubten entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnummer 90 des angefochtenen Urteils weder die Verordnung Nr. 866/90 noch die Entscheidung 94/173 die Schlussfolgerung, dass die fragliche Beihilfe mit der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vereinbar sei. Aufgrund der Entscheidung 94/173 seien Investitionen in die portugiesische Rübenzuckerindustrie rechtswidrig für die gemeinschaftliche Kofinanzierung in Betracht gekommen, und die Kommission habe in dieser Entscheidung zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass dies allein deshalb der Fall sei, weil die Portugiesische Republik eine Zuckerquote erhalten habe. Dieser Fehler sei im Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aufrechterhalten worden.

91 Die Kommission führt aus, dieser dritte Rechtsmittelgrund sei aus den gleichen Gründen wie die ersten beiden Rechtsmittelgründe unzulässig. In der Sache führt sie aus, dass die Vorschriften über den Beitritt anderer Mitgliedstaaten als der Portugiesischen Republik im vorliegenden Fall in keiner Weise relevant seien und dass Rechtsgrundlage für die in Rede stehende Beihilfe die Entscheidung vom 3. Juli 1991 sei. Die Rechtsmittelführerinnen berücksichtigten nicht, dass die Verordnung Nr. 866/90 und die Entscheidung 94/173 integrierender Bestandteil der gemeinsamen Agrarpolitik seien. Die Verordnung Nr. 1785/81 sei in Verbindung mit diesen Rechtsakten auszulegen, die für die portugiesische Quote ausdrücklich eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot staatlicher Beihilfen im Zuckersektor vorsähen. Außerdem sei die streitige Beihilfe auch als regionale Beihilfe genehmigt worden, und auf diesem Gebiet verfüge die Kommission bei der Frage, was mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, über ein weites Ermessen.

92 Die portugiesische Regierung macht geltend, nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 866/90 könnten die Mitgliedstaaten ergänzend zu der Gemeinschaftsmaßnahme Fördermaßnahmen ergreifen. Außerdem sehe Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlass von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (ABl. L 173, S. 1) die Gewährung von Beihilfen für die Produktion von Zuckerrüben und die Verarbeitung der auf den Azoren geernteten Rüben zu Weißzucker vor, und zwar begrenzt auf eine jährliche Gesamtproduktion von 10 000 t raffiniertem Zucker, was zeige, dass Fördermaßnahmen im Zuckersektor auf Gemeinschaftsebene nicht systematisch ausgeschlossen seien. Die der Portugiesischen Republik gewährte Zuckerquote sei außerdem im ranghöchsten rechtlichen Instrument festgelegt worden, nämlich in der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik.

93 Die DAI trägt vor, eine Beihilfe zur Förderung der Ausschöpfung der Zuckerquote, die der Portugiesischen Republik in der Beitrittsakte zugestanden worden sei, könne nicht als unvereinbar mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik angesehen werden. Außerdem habe das Gericht nicht entschieden, dass die Rechtmäßigkeit der Beihilfe für die DAI zwangsläufig aus der Zuteilung dieser Quote in der Beitrittsakte folge. Aus der Begründung des Gerichts ergebe sich vielmehr klar, dass die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer solchen Beihilfe unter den einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 866/90 und der Entscheidung 94/173 zu finden sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

94 Erstens beanstanden die Rechtsmittelführerinnen mit dem dritten Rechtsmittelgrund, der mit ausführlichen Argumenten geltend gemacht wird, konkret die Begründung des angefochtenen Urteils. Dieser Rechtsmittelgrund ist daher zulässig.

95 Zweitens müssen die der DAI gewährten Steuerbefreiungen, wie in der Entscheidung vom 3. Juli 1991 vorgesehen, die mit der Verordnung Nr. 1785/81 festgelegten Vorschriften der gemeinsamen Agrarpolitik im Zuckersektor einhalten.

96 Artikel 44 dieser Verordnung bestimmt, dass die Artikel 92 und 94 des Vertrages für die Herstellung von und den Handel mit Zucker gelten. In diesem Artikel heißt es, dass dieser allgemeine Grundsatz gilt, "[s]oweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt". Nach Artikel 45 dieser Verordnung ist bei der Durchführung dieser Verordnung zugleich den in Artikel 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 EG) genannten Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Außerdem ist Artikel 24 dieser Verordnung, worauf das Gericht in Randnummer 89 des angefochtenen Urteils hinweist, durch die Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik gerade dahin geändert worden, dass Portugal für den festländischen Teil seines Hoheitsgebiets eine Produktionsquote von 60 000 t Zucker erhält.

97 Aus diesen Vorschriften folgt, dass die Verordnung Nr. 1785/81 die Gewährung staatlicher Beihilfen für ein Vorhaben, das zur Ausschöpfung dieser Quote bestimmt ist, zwar nicht selbst erlaubt, diese Möglichkeit aber keineswegs ausschließt.

98 Das Gericht hat in Randnummer 89 des angefochtenen Urteils dieselbe Feststellung getroffen und ist somit nicht davon ausgegangen, dass die der DAI gewährte steuerliche Beihilfe allein wegen der Zuteilung dieser Quote für vereinbar mit der gemeinsamen Agrarpolitik erklärt werden könne. Daher ist das Argument, die Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik enthalte im Unterschied zur Akte über den Beitritt der Österreichischen Republik, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden keine Vorschrift über eine außergewöhnliche Gewährung staatlicher Beihilfen, auf jeden Fall irrelevant.

99 Außerdem verweist Artikel 45 der Verordnung Nr. 1785/81 auf die in Artikel 39 EG-Vertrag genannten allgemeinen Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik, zu denen nach Absatz 2 Buchstabe a die erforderliche Berücksichtigung der "besondere[n] Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit" gehört, "die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt". Die für Investitionen im Zuckersektor geltenden Vorschriften sind somit nicht allein die der Verordnung Nr. 1785/81. Sie sind auch in den Texten enthalten, die die struktur- und regionalpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft regeln.

100 Diese Texte sehen aber für die Gemeinschaft wie für die Portugiesische Republik die Möglichkeit vor, das fragliche Investitionsvorhaben finanziell zu unterstützen.

101 Zunächst sieht Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 866/90, die auf die Artikel 42 und 43 EG-Vertrag gestützt ist und damit Bestandteil der gemeinsamen Agrarpolitik ist, für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, über die in dieser Verordnung speziell vorgesehenen Maßnahmen hinaus unter den in den Artikeln 92 und 94 EG-Vertrag festgelegten Bedingungen Beihilfen für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit ihnen zu gewähren.

102 Sodann erfuellt die der DAI gewährte Beihilfe die in der Entscheidung 94/173 aufgestellten Auswahlkriterien für Investitionen, die für Finanzierungsmaßnahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, in Betracht kommen. Nummer 2.8 des Anhangs dieser Entscheidung bestimmt nämlich, dass als Ausnahme von dem Grundsatz, dass Investitionen im Zuckersektor ausgeschlossen sind, für Investitionen zur Ausschöpfung der in der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik vorgesehenen Quote eine Gemeinschaftsfinanzierung erfolgen kann.

103 In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission ausgeführt, dass die staatlichen Beihilfen im Sektor der Verarbeitung von Agrarerzeugnissen und des Handels mit diesen den in der Entscheidung 94/173 festgelegten Kriterien für die Auswahl der Investitionen entsprechen müssen. Dieser Standpunkt wird im Übrigen auch in den Mitteilungen der Kommission über staatliche Beihilfen in diesem Sektor, wie z. B. in denjenigen vom 12. Juli 1994 und 23. März 1995 sowie in der vom 2. Februar 1996, die erst nach den Ereignissen des vorliegenden Rechtsstreits erging, vertreten.

104 Folglich hat die Kommission dadurch, dass sie sich auf den Standpunkt gestellt hat, die Ziele der Regional- und Agrarpolitik der Gemeinschaft rechtfertigten die besondere Behandlung des fraglichen Investitionsvorhabens im Hinblick auf eine von Ziel Nr. 1 erfasste Region, ihr Ermessen nicht offensichtlich falsch ausgeübt. Sie hat auch nicht gegen den Wortlaut der Ermächtigung verstoßen, die ihr mit Artikel 8 der Verordnung Nr. 866/90 erteilt worden war, damit sie die Kriterien für die Auswahl der Investitionen für die Gemeinschaftsmaßnahmen festlegt.

105 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die spezifische Berücksichtigung der von der DAI vorgenommenen Investition gerade aus der besonderen Behandlung ergibt, die der Portugiesischen Republik durch die Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zuteil wird, wie das Gericht in Randnummer 89 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat.

106 Daher ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung einen völlig künstlichen Zuckererzeuger schaffe und die Wettbewerbsverhältnisse durch Erhöhung der Überproduktion auf dem gemeinsamen Zuckermarkt verfälsche.

107 Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Gericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, dass die der DAI gewährten Steuerbefreiungen mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unvereinbar seien. Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Weigerung des Gerichts, die kumulierte Wirkung der streitigen Beihilfen zu beurteilen

Vorbringen der Parteien

108 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe in den Randnummern 98 bis 101 des angefochtenen Urteils nicht die kumulierten Wirkungen der verschiedenen Beihilfen berücksichtigt. Diese Maßnahmen stellten zusammen mehr als 60 % der Investitionen der DAI dar und erlaubten es dieser, eine Überproduktion aufzunehmen, die 20 % bis 25 % des nationalen Verbrauchs entspreche, mit garantierten Preisen und weniger als 40 % der Fixkosten, die über einen sehr langen Zeitraum amortisiert werden könnten. Damit sei der DAI eine außergewöhnlich vorteilhafte Position eingeräumt worden.

109 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für offensichtlich unzulässig. In der Sache könne der Rechtsmittelgrund nicht durchgreifen, da sie in diesem Bereich über ein weites Ermessen verfüge und kein offensichtlicher Fehler dargetan worden sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

110 Die Rechtsmittelführerinnen haben vor dem Gericht zwar vorgetragen, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie die Auswirkungen der der DAI gewährten Beihilfe zur Berufsausbildung auf den Gemeinsamen Markt isoliert geprüft habe, doch bezog sich dies nur auf den Teil der angefochtenen Entscheidung, der diese Beihilfe betrifft. Sie haben somit keinen allgemeinen Grund für die Nichtigkeit der gesamten angefochtenen Entscheidung dahin gehend geltend gemacht, dass die Kommission die Vereinbarkeit der kumulierten Wirkungen der drei streitigen Maßnahmen im Hinblick auf Artikel 92 EG-Vertrag hätte beurteilen müssen, was auch durch den Teil ihrer Klageschrift bestätigt wird, der mit "Allgemeine Klagegründe" überschrieben ist und in dem diese Rüge nicht erwähnt wird.

111 Das Gericht hat daher in Randnummer 98 des angefochtenen Urteils auf die Tatsache, dass die drei in der angefochtenen Entscheidung geprüften Beihilfearten unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterlagen und anhand der jeweiligen Regelung und unter Berücksichtigung der mit ihnen verfolgten Ziele gesondert zu prüfen waren, nur hingewiesen, um daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Vereinbarkeit der Beihilfe zur Berufsausbildung mit Artikel 92 EG-Vertrag gesondert beurteilt werden müsse, und um den konkreten Klagegrund zurückzuweisen. Der Grund, den die Rechtsmittelführerinnen im Rechtsmittelverfahren geltend machen, hat somit eine größere Tragweite als der dem Gericht vorgetragene Grund.

112 Nach Artikel 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung, der neues Vorbringen im Laufe des Verfahrens grundsätzlich ausschließt, auf das Verfahren vor dem Gerichtshof über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts entsprechend anwendbar. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist daher die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Lösung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens angewandt hat (vgl. Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59, und Beschluss vom 18. Juni 2001 in der Rechtssache C-352/99 P, Eridania u. a./Rat, Slg. 2001, I-5037, Randnrn. 52 und 53).

113 Der Rechtsmittelgrund ist daher nur insoweit zulässig, als mit ihm der Rechtsfehler beanstandet wird, den das Gericht mit der Feststellung begangen habe, dass die Kommission die Beihilfe zur Berufsausbildung gesondert habe prüfen können.

114 Insoweit ist zu bemerken, dass die streitigen Beihilfemaßnahmen unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen. Die Steuerbefreiungen konnten, wie in Randnummer 86 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nur anhand der Entscheidung vom 3. Juli 1991 geprüft werden, die ihrerseits auf die Vorschriften der gemeinsamen Agrarpolitik verweist, und nicht unmittelbar anhand von Artikel 92 EG-Vertrag. Die nationale Kofinanzierung der Investition, von der angenommen worden war, dass sie für den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, in Betracht komme, musste anhand der Verordnung Nr. 866/90 und der Entscheidung 94/173 geprüft werden, die das Gleichgewicht zwischen den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinschaftlichen Regionalpolitik im Zuckersektor definieren. Die Beihilfe zur Berufsausbildung war somit die einzige Maßnahme, bei der die Kommission unmittelbar die Vereinbarkeit mit Artikel 92 EG-Vertrag prüfen konnte.

115 Daher enthält das angefochtene Urteil insoweit keinen Rechtsfehler. Der vierte Rechtsmittelgrund ist also zurückzuweisen.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafter Ausschluss der Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag durch das Gericht

Vorbringen der Parteien

116 Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, die Begründung des angefochtenen Urteils in den Randnummern 111 bis 120, wonach die Beihilfen für die für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft nach der Verordnung Nr. 866/90 in Betracht kommenden Investitionsvorhaben nicht anhand der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag geprüft werden könnten, sei rechtsfehlerhaft. Keine Vorschrift der Verordnungen Nrn. 1785/81 und 866/90 ermögliche die Schlussfolgerung, dass diese Artikel nicht anwendbar seien.

117 Die Kommission trägt vor, dieser Rechtsmittelgrund sei offensichtlich unzulässig. In der Sache vertritt sie die Ansicht, dass der Rat im Licht der gesamten einschlägigen Rechtsvorschriften bestimmt habe, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die Beihilfen anwendbar seien, die über das in der Verordnung Nr. 866/90 Vorgesehene hinausgingen, nicht aber auf die in dieser Verordnung geregelten Beihilfen. Im vorliegenden Fall komme es nur darauf an, ob die streitige Maßnahme nach der gemeinsamen Agrarpolitik erlaubt sei. Diese Maßnahme sei aber nach Artikel 16 der Verordnung Nr. 866/90 erlaubt.

118 Die Portugiesische Republik und die DAI machen geltend, Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 866/90 sei in Verbindung mit dem Grundsatz des Vorrangs der gemeinsamen Agrarpolitik dahin auszulegen, dass er die Anwendung der Regelung staatlicher Beihilfen auf strukturelle Maßnahmen nach dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, ausschließe.

Würdigung durch den Gerichtshof

119 Der fünfte Rechtsmittelgrund gibt ebenso wie die anderen Rechtsmittelgründe die beanstandeten Teile des Urteils genau an und nennt die rechtlichen Argumente, auf die er gestützt ist. Er stellt somit keine bloße Wiederholung des Inhalts der Klageschrift dar und ist daher zulässig.

120 Was die Stichhaltigkeit des Rechtsmittelgrundes angeht, so bestimmt Artikel 44 der Verordnung Nr. 1785/81 nur, dass die Artikel 92 und 94 des Vertrages für die Herstellung von und den Handel mit Zucker gelten, "[s]oweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt". Außerdem verweist diese Verordnung implizit, aber zwangsläufig auf die Anwendung anderer als der in ihr vorgesehenen Bestimmungen, indem sie in Artikel 45 vorsieht, dass bei ihrer Anwendung den in Artikel 39 EG-Vertrag genannten allgemeinen Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung zu tragen ist; ein Aspekt dieser Ziele besteht darin, die in diesem Bereich festgestellten regionalen Unterschiede aufzufangen.

121 Die Verordnung Nr. 866/90 legt somit die Voraussetzungen fest, unter denen der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, zu den Zielen der regionalen Geschlossenheit der gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt. Sie stellt in Artikel 16 Absätze 3 und 4 den Grundsatz auf, dass sich die Mitgliedstaaten, die von den für den EAGFL in Betracht kommenden Investitionsvorhaben betroffen sind - was bei der Portugiesischen Republik in Bezug auf das fragliche Vorhaben der Fall ist -, wie die Empfänger von Zuschüssen aus dem EAGFL verpflichten müssen, sich an der Finanzierung der von der Kommission für eine Maßnahme des EAGFL berücksichtigten Investitionen zu beteiligen. Die von den Mitgliedstaaten geleisteten Kofinanzierungen wie die vorliegenden sind daher nach dieser Verordnung nicht nur zulässig, sondern auch vorgeschrieben.

122 Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 866/90, wonach "die Mitgliedstaaten Fördermaßnahmen treffen können, die in Bezug auf die Bedingungen und Einzelheiten der Gewährung von denen dieser Verordnung abweichen bzw. höhere Hoechstbeträge vorsehen, sofern diese Maßnahmen mit den Artikeln 92 und 94 des Vertrages vereinbar sind", betrifft somit nicht die nach Artikel 16 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung erforderlichen nationalen finanziellen Beiträge, sondern die Beihilfen, die die Mitgliedstaaten über ihre obligatorische Beteiligung an den für den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, in Betracht kommenden Investitionsvorhaben hinaus gewähren wollen.

123 Daher hat das Gericht das Gemeinschaftsrecht nicht fehlerhaft angewandt, als es die Auffassung vertreten hat, dass die Kofinanzierung des für den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, in Betracht kommenden Investitionsvorhabens durch die Portugiesischen Republik in dem Rahmen zu beurteilen sei, den die Verordnung Nr. 866/90 für gemeinsame Maßnahmen festlegt, und nicht an den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag gemessen werden könne.

124 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Sechster Rechtsmittelgrund: Unzureichende Begründung der Antwort auf den letzten vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

125 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, die Zurückweisung ihres Klagegrundes, wonach die fragliche Investitionsbeihilfe mit der Verordnung Nr. 866/90 unvereinbar sei, in Randnummer 124 des angefochtenen Urteils sei nicht ausreichend begründet. Das Gericht habe nicht die verschiedenen Argumente berücksichtigt, die sie zur Stützung dieses Klagegrundes angeführt hätten. Sie hätten vor dem Gericht vorgetragen, dass diese Beihilfe nicht die in der Verordnung Nr. 866/90 festgelegten Kriterien für eine Kofinanzierung erfuelle und dass diese Verordnung daher keine Rechtsgrundlage dafür sein könne, die Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auszuschließen.

126 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für nicht stichhaltig. Alle von den Rechtsmittelführerinnen insoweit vorgetragenen Argumente wiederholten in Wirklichkeit ihr Vorbringen, dass die fragliche Investitionsbeihilfe mit der gemeinsamen Agrarpolitik unvereinbar sei; dieses Vorbringen habe das Gericht mit einer ausreichenden Begründung zurückgewiesen.

127 Die DAI trägt vor, dieser letzte Rechtsmittelgrund sei offensichtlich unzulässig, weil er sich darauf beschränke, vor dem Gericht dargelegte Argumente zu wiederholen, ohne den angeblichen Rechtsfehler des Gerichts anzugeben.

Würdigung durch den Gerichtshof

128 Der gegen ordnungsgemäß bezeichnete Gründe des angefochtenen Urteils gerichtete sechste Rechtsmittelgrund beschränkt sich nicht darauf, den Wortlaut der beim Gericht erhobenen Klage zu wiederholen, und ist daher zulässig.

129 Aus der Argumentation der Rechtsmittelführerinnen ergibt sich, dass sie mit diesem Rechtsmittelgrund vortragen, das Gericht sei bei der Zurückweisung ihrer Rüge, die fragliche Investitionsbeihilfe könne nicht unter die Verordnung Nr. 866/90 fallen, nicht auf alle ihre Argumente eingegangen, wonach diese Beihilfe nicht die in den Artikeln 2 und 11 bis 13 dieser Verordnung festgelegten materiellen Bedingungen erfuelle. Dieser Teil des Urteils sei daher unzureichend begründet.

130 Die Kommission hat jedoch in der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertreten, dass die fragliche Beihilfe bei erster Prüfung in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 866/90 falle. Daraus hat sie gefolgert, dass die Prüfung dieser Beihilfe nicht unmittelbar anhand der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag erfolgen könne, und klargestellt, dass sie später "im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 die Aspekte [prüfen werde], die mit der Kofinanzierung des Vorhabens nach dieser Verordnung zusammenhängen". Die Kommission hat somit nicht geprüft, ob das Vorhaben die Bedingungen der gemeinschaftlichen Kofinanzierung durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, erfuellt, und demzufolge auch nicht, ob der nationale Beitrag zu diesem Vorhaben die materiellen Bedingungen dieser Verordnung erfuellt.

131 Vor dem Gericht haben die Rechtsmittelführerinnen diese Beurteilung beanstandet und geltend gemacht, dass das fragliche Investitionsvorhaben nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 866/90 falle und dass die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag folglich im vorliegenden Fall anwendbar seien. Für diese Rüge haben sie zwei Gründe geltend gemacht: Der erste ging dahin, dass die Entscheidung 94/173, die in Anwendung der Verordnung Nr. 866/90 ergangen sei, mit der gemeinsamen Agrarpolitik unvereinbar und damit rechtswidrig sei, während mit dem zweiten geltend gemacht wurde, dass die in dieser Verordnung festgelegten materiellen Bedingungen im vorliegenden Fall nicht erfuellt seien.

132 Das Gericht hatte zwar - wie es dies in den Randnummern 89 und 90 des angefochtenen Urteils auch getan hat - für die Zurückweisung der Rüge, wonach die Artikel 92 und 93 auf das in Rede stehende Vorhaben anwendbar seien, über den Grund zu befinden, dass die Entscheidung 94/173 mit der gemeinsamen Agrarpolitik unvereinbar sei, da sie den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 866/90 bestimmte; es hatte aber nicht über die für den zweiten Grund angeführten Argumente zu befinden, die sich auf die Einhaltung der materiellen Bedingungen dieser Verordnung bezogen, die für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ohne Bedeutung und daher irrelevant waren.

133 Unter diesen Umständen ist das angefochtene Urteil nicht deshalb unzureichend begründet, weil das Gericht auf die Randnummern 89 und 90 seines Urteils verwiesen hat, um den Klagegrund, wonach die streitige Beihilfe nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 866/90 falle, zurückzuweisen.

134 Der sechste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

135 Aus alledem folgt, dass das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

136 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission und die DAI die Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

137 Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung, der ebenfalls nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Nach dieser Bestimmung trägt die Portugiesische Republik ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Das Anschlussrechtsmittel der Kommission wird zurückgewiesen.

3. Die Associação dos Refinadores de Açúcar Portugueses (ARAP), die Alcântara Refinarias - Açúcares SA und die Refinarias de Açúcar Reunidas SA (RAR) tragen die Kosten des Verfahrens.

4. Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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