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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: C-322/07 P
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

24. Juni 2008

"Verbindung"

Parteien:

In der Rechtssache C-322/07 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 12. Juli 2007,

Papierfabrik August Koehler AG, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Brinker und S. Hirsbrunner im Beistand von Professor J. Schwarze,

Rechtsmittelführerin,

andere Beteiligte des Verfahrens:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Castillo de la Torre und W. Mölls als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte des erstinstanzlichen Verfahrens,

in der Rechtssache C-327/07 P,

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 16. Juli 2007,

Bolloré SA, Prozessbevollmächtigte: C. Momège und P. Gassenbach, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Beteiligte des Verfahrens:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Castillo de la Torre und W. Mölls als Bevollmächtigte im Beistand von N. Coutrelis, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte des erstinstanzlichen Verfahrens,

und in der Rechtssache C-338/07 P,

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 20. Juli 2007,

Distribuidora Vizcaína de Papeles, SL, Prozessbevollmächtigter: E. Pérez Medrano, abogado,

Rechtsmittelführerin,

andere Beteiligte des Verfahrens:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Castillo de la Torre und W. Mölls als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte des erstinstanzlichen Verfahrens,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 hat der Gerichtshof die Parteien aufgefordert, zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung Stellung zu nehmen.

2 Mit Schreiben, die am 2. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, hat die Kommission dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen eine Verbindung der betreffenden Rechtssachen erheben werde.

3 Mit Schreiben, das am 6. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Papierfabrik August Koehler AG dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen die vorgeschlagene Verbindung habe.

4 Die Bolloré SA und die Distribuidora Vizcaína de Papeles, SL, haben innerhalb der gewährten Frist keine Erklärungen abgegeben.

5 Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1. Die Rechtssachen C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P werden zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 24. Juni 2008



Ende der Entscheidung

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