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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.1992
Aktenzeichen: C-322/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 3. DEZEMBER 1992. - ASSOCIATION OF INDEPENDENT OFFICIALS FOR THE DEFENCE OF THE EUROPEAN CIVIL SERVICE / ASSOCIATION DES FONCTIONNAIRES INDEPENDANTS POUR LA DEFENSE DE LA FONCTION PUBLIQUE EUROPEENNE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE C-322/91.

Entscheidungsgründe:

1 Andrew Macrä Moat, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, und die Association of Independent Officials for the Defence of the European Civil Service/Association des fonctionnaires indépendants pour la défense de la fonction publique européenne (TAO/AFI) haben am 30. Oktober 1991 beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage gegen die Kommission erhoben.

2 Die Klage von Herrn Moat stützte sich auf die Artikel 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, während die Klage der TAO/AFI gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag erhoben worden ist.

3 Die Klage richtet sich erstens auf die Nichtigerklärung der von der Kommission am 18. Oktober 1991 veranstalteten Abstimmung im Personal über den zwischen dem Ausschuß der Ständigen Vertreter des Rates und den Personalvertretern zustande gekommenen Kompromiß über die Methode zur Angleichung der Dienstbezuege der Beamten, zweitens auf Feststellung, daß die TAO/AFI und andere Gewerkschaften und Berufsverbände berechtigt sind, die Verhandlungen gemäß dem vom Rat auf seiner 713. Tagung vom 22. und 23. Juni 1981 erlassenen Beschluß zur Einführung eines Konzertierungsverfahrens fortzuführen, und drittens auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines erhöhten Schadensersatzes von 1 000 000 BFR an die TAO/AFI.

4 Da sich das Gericht für unzuständig hielt, über eine gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag erhobene Klage zu entscheiden, hat es die Klage durch Beschluß vom 4. Dezember 1991 an den Gerichtshof verwiesen, soweit sie von der TAO/AFI erhoben worden ist.

5 Mit besonderem Schriftsatz, der am 28. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und beantragt, über diese Einrede vorab zu entscheiden. Sie meint, der mit der Klage angegriffene Abstimmungsvorgang könne nicht als eine mit einer Klage anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag angesehen werden und habe jedenfalls keine verbindliche Wirkung.

6 Am 2. April 1992 hat die TAO/AFI gemäß Artikel 91 § 2 der Verfahrensordnung schriftlich zu der Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen.

7 Da sich der Gerichtshof aufgrund der von den Parteien eingereichten schriftlichen Erklärungen für ausreichend unterrichtet hält, hat er gemäß Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung

8 Nach ständiger Rechtsprechung sind Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen können, daß sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EWG-Vertrag gegeben ist (vgl. Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9).

9 Die von der Kommission veranstaltete Abstimmung ist aber nur eine rein interne Maßnahme, die keine Verpflichtung, für wen auch immer, begründet, sich daran zu beteiligen. Diese Maßnahme konnte daher keine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf die Rechtsstellung der Klägerin haben.

10 Demnach ist festzustellen, daß sich der Antrag der TAO/AFI auf Nichtigerklärung nicht gegen eine sie beschwerende Handlung richtet und daher als unzulässig abzuweisen ist.

Zum Antrag in bezug auf das Recht der TAO/AFI, die Verhandlungen fortzuführen

11 Mit ihrem Antrag begehrt die TAO/AFI, der Kommission aufzugeben, die Verhandlungen mit den Gewerkschaften und Berufsverbänden nach dem Verfahren fortzuführen, das in dem vom Rat auf seiner 713. Tagung vom 22. und 23. Juni 1981 erlassenen Beschluß zur Einführung eines Konzertierungsverfahrens vorgesehen ist.

12 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof der Gemeinschaftsverwaltung keine Anweisungen erteilen. Daraus folgt, daß der zweite Klageantrag der TAO/AFI als unzulässig abzuweisen ist.

Zum Antrag auf Schadensersatz

13 Die Klägerin beantragt zwar, die Kommission zu verurteilen, ihr einen Betrag von 1 000 000 BFR als Schadensersatz zu zahlen; sie hat jedoch in ihrer Klageschrift nicht, wie es Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung verlangt, die Klagegründe, auf die sie sich für ihre Forderungen beruft, und insbesondere auch nicht die Art des Schadens, den sie angeblich erlitten hat, sowie die schadensbegründenden Tatsachen angegeben.

14 Folglich ist der Schadensersatzantrag der TAO/AFI als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrer Klage unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 3. Dezember 1992.

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