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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: C-323/00 P
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag


Vorschriften:

EGKS-Vertrag Art. 4 Buchst. c
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nur das Gericht ist dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und diese Tatsachen zu würdigen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterliegt.

( vgl. Randnr. 34 )

2. Für die Frage, ob Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer sie erfolgen, den Charakter staatlicher Beihilfen haben, ist zu prüfen, ob ein privater Investor von einer Größe, die mit derjenigen der Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors vergleichbar ist, unter ähnlichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen desselben Umfangs zu gewähren. Auch wenn das Verhalten des privaten Investors, mit dem die Intervention des öffentlichen Investors, der wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, verglichen werden muss, nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Investors sein muss, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, hat es doch wenigstens das einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe zu sein, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt.

( vgl. Randnr. 42 )

3. Wenn die Kommission die Frage prüft, ob eine bestimmte Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, weil der Staat nicht wie ein gewöhnlicher Wirtschaftsteilnehmer gehandelt hat, so erfordert dies eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung. Die Kommission verfügt beim Erlass eines Rechtsakts, der eine solche Beurteilung verlangt, über ein weites Ermessen, und die gerichtliche Kontrolle dieses Rechtsakts hat sich, wie aus Artikel 33 EGKS-Vertrag hervorgeht, auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Ermessensentscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Insbesondere darf das Gericht nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

( vgl. Randnr. 43 )

4. Ein Rechtsmittel, mit dem sich der Rechtsmittelführer auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens beschränkt, zielt in Wirklichkeit auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.

( vgl. Randnr. 54 )

5. In Bezug auf die im EG-Vertrag vorgesehene Beihilfenregelung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, und die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient der Wiederherstellung der früheren Lage. Daraus folgt, dass die Kommission keiner ausdrücklichen Befugnis bedarf, um die Rückforderung zu verlangen. Eine andere Beurteilung der unter die Regelung des EGKS-Vertrags fallenden Beihilfen ist insoweit nicht geboten.

Zum einen ist die mit dem EGKS-Vertrag eingeführte Regelung nicht weniger streng als die nach dem EG-Vertrag. Vielmehr ist die Regelung nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag deutlich strenger als die des EG-Vertrags, da sie die Kommission ermächtigt, alle staatlichen Beihilfen ohne weiteres zu verbieten, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen oder ob sie unter eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot fallen.

Zum anderen hat die Kommission, falls ein Mitgliedstaat ihrer Entscheidung, die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe zu verlangen, nicht nachkommt, nach der Regelung des EGKS-Vertrags ebenso wie nach der des EG-Vertrags das Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Erst in einer späteren Phase dieses Verfahrens, nämlich wenn es um die Verhängung von Sanktionen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungen geht, sieht Artikel 88 Absatz 3 EGKS-Vertrag im Unterschied zum Vertragsverletzungsverfahren nach dem EG-Vertrag das Tätigwerden des Rates vor.

( vgl. Randnrn. 65-68 )


Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 25. April 2002. - DSG Dradenauer Stahlgesellschaft mbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - EGKS - Staatliche Beihilfen an Stahlunternehmen. - Rechtssache C-323/00 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-323/00 P

DSG Dradenauer Stahlgesellschaft mbH, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Theune und M. Luther, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-234/95 (DSG/Kommission, Slg. 2000, II-2603) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt als Bevollmächtigten im Beistand von Professor M. Hilf, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte W. Kirchhoff und M. Schütte,

und

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter D. A. O. Edward, M. Wathelet, C. W. A. Timmermans und A. Rosas,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die DSG Dradenauer Stahlgesellschaft mbH (im Folgenden: DSG) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 1. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-234/95 (DSG/Kommission, Slg. 2000, II-2603, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 96/236/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 1995 über eine staatliche Beihilfe der Freien und Hansestadt Hamburg an das EGKS-Stahlunternehmen Hamburger Stahlwerke GmbH, Hamburg (ABl. 1996, L 78, S. 31, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen wurde.

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

2 Der Sachverhalt, wie er sich insbesondere aus den Randnummern 8 bis 22 des angefochtenen Urteils ergibt, lässt sich wie folgt zusammenfassen:

3 Die Hamburgische Landesbank Girozentrale (im Folgenden: HLB), eine Bankanstalt des öffentlichen Rechts, die zu 100 % im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg steht, hielt von 1974 bis 1983 49 % der Anteile an der Hamburger Stahlwerke GmbH (im Folgenden: alte HSW) als Sicherheit für Kredite, die sie ihr ohne Bürgschaft oder Besicherung durch die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt hatte. 1983 wurde über diese Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Zu dieser Zeit beliefen sich die Forderungen der Freien und Hansestadt Hamburg und der HLB gegen die alte HSW auf 181 Mio. DM, von denen die Freie und Hansestadt Hamburg 129 Mio. DM besichert hatte; die HLB allein trug das finanzielle Risiko für 52 Mio. DM.

4 Zur Fortführung des Betriebes der Anlagen beschlossen die Freie und Hansestadt Hamburg und die HLB, die Gründung einer Auffanggesellschaft finanziell zu unterstützen; nach Angaben der Bundesregierung geschah dies mit dem Ziel, ihre Forderungen teilweise einziehen zu können. So stellte die HLB bei der 1984 erfolgten Gründung der neuen Hamburger Stahlwerke GmbH (im Folgenden: HSW) den Eigentümern der HSW 20 Mio. DM als Darlehen zur Verfügung, die der HLB von der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verfügung gestellt worden waren und praktisch das gesamte Stammkapital der HSW darstellten. Vereinbart war, dass für dieses Darlehen Zins und Tilgung nur zu zahlen seien, wenn die HSW Gewinne mache, dass die Eigentümer der HSW ihre Ansprüche auf Beteiligung an Gewinnen der HSW in dem Verhältnis an die HLB abträten, in dem die jeweilige Darlehensvaluta zum Stammkapital der HSW stehe, und dass Entscheidungen in Bezug auf die Geschäftsführung oder den Aufsichtsrat des Unternehmens im Einvernehmen mit der HLB zu treffen seien.

5 Zu Beginn der Geschäfte der HSW räumte ihr die HLB 1984 außerdem eine revolvierende Kreditlinie von 130 Mio. DM auf der Grundlage von regelmäßig erneuerten einjährigen Verträgen ein, davon 52 Mio. DM auf eigenes Risiko, während 78 Mio. DM durch einen Kreditauftrag der Freien und Hansestadt Hamburg gedeckt waren. Die Kreditlinie wurde durch die Sicherungsübereignung des Umlaufvermögens und die Sicherungsabtretung der Forderungen der HSW gegen Dritte besichert.

6 In der Zeit von 1984 bis 1993 erlitt die HSW in sechs Jahren Verluste und machte in vier Jahren Gewinn. Insbesondere 1991 erlitt sie einen Betriebsverlust von 8,5 Mio. DM.

7 1992 erlitt sie einen weiteren Betriebsverlust von 19,8 Mio. DM, und ihre Situation erforderte außer der Erneuerung der von der HLB eingeräumten Kreditlinie von 130 Mio. DM deren Aufstockung um 20 Mio. DM. Die HLB beschloss, die auf eigenes Risiko gewährte Kreditlinie von 52 Mio. DM zu erneuern, an deren Aufstockung aber nicht teilzunehmen. Im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg gewährte sie schließlich im Dezember 1992 die Erweiterung der Kreditlinie um 20 Mio. DM unter der Auflage, dass die HSW ein Umstrukturierungskonzept vorlege.

8 1993 erlitt die HSW Verluste in Höhe von 24,4 Mio. DM, als der Stahlmarkt allgemein zunehmenden Schwierigkeiten begegnete. Ein von der Freien und Hansestadt Hamburg 1993 bei der Firma MacKinsey in Auftrag gegebenes und am 19. Januar 1994 vorgelegtes Sachverständigengutachten stellte fest, dass der Konkurs der HSW unmittelbar bevorstehe und dass es angebracht sei, sie zu privatisieren, bevor sich die Verluste weiter vergrößerten.

9 Die HLB weigerte sich in dieser Situation, die Kreditlinie zu verlängern. Sie war auch nicht bereit, ihr vorheriges Engagement, das zu 52 Mio. DM nicht von dem Kreditauftrag der Freien und Hansestadt Hamburg abgedeckt war, fortzusetzen. Im Dezember 1993 gab jedoch die Freie und Hansestadt Hamburg der HLB den Auftrag, der HSW mit Wirkung vom 1. Januar 1994 eine Kreditlinie über 150 Mio. DM bereitzustellen sowie eine Aufstockung um 24 Mio. DM und einen Swing von 10 Mio. DM zu gewähren. Die Freie und Hansestadt Hamburg übernahm damit das volle wirtschaftliche Risiko dieses Darlehens über insgesamt 184 Mio. DM.

10 Ende 1994 wurde die HSW zum Preis von 275 000 DM und gegen Übernahme der noch zurückzuzahlenden 17,2 Mio. DM aus dem ursprünglichen Stammkapitaldarlehen von 20 Mio. DM an einen privaten Investor verkauft.

11 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die aus der Presse erfahren hatte, dass die Freie und Hansestadt Hamburg die HSW finanziell unterstützte, leitete Anfang 1994 ein Verfahren wegen Verstoßes gegen Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag ein. Aufgrund ihrer Prüfung gelangte sie zu dem Ergebnis, dass die der HSW auf der Grundlage der Erweiterung der Kreditlinie um 20 Mio. DM im Dezember 1992 und auf der Basis der gesamten im Dezember 1993 eingeräumten Kreditlinie über 174 Mio. DM sowie eines Swing von 10 Mio. DM gewährten Darlehen staatliche Beihilfen darstellten, die mit dem EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 362, S. 57, im Folgenden: Fünfter Stahlbeihilfenkodex) nicht vereinbar seien. Daher erließ sie am 31. Oktober 1995 die streitige Entscheidung, in der sie die fraglichen Beihilfen für unvereinbar mit den vorgenannten Bestimmungen erklärte (Artikel 2 der streitigen Entscheidung) und der Bundesrepublik Deutschland aufgab, die Beihilfen von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern (Artikel 3 der streitigen Entscheidung) und ihr mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen worden seien, um dieser Entscheidung nachzukommen (Artikel 4 der streitigen Entscheidung). Dagegen erklärte die Kommission das ursprüngliche Darlehen von 20 Mio. DM, das von der HLB 1984 gewährt worden war, um das Stammkapital der HSW abzudecken, für vereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht (Artikel 1 der streitigen Entscheidung); dieses Darlehen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

12 In den Gründen der streitigen Entscheidung führte die Kommission aus, die Freie und Hansestadt Hamburg sei, ohne rechtlich Eigentümer der HSW zu werden, einem Risiko ausgesetzt gewesen, das dem eines Eigentümers, der haftendes Kapital einsetze, gleichkomme. Die in den Artikeln 2 und 3 der streitigen Entscheidung genannten Darlehen seien gewährt worden, obwohl die HSW unmittelbar vor dem Konkurs gestanden habe, weitere Verluste angekündigt gewesen seien und der Markt sich nicht verbessert habe, und angesichts der Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens der Firma MacKinsey. In einer solchen Situation hätte kein privater Investor der HSW neues Kapital zur Verfügung gestellt, wie bereits die Tatsache zeige, dass die HLB selbst zunächst die erbetene Finanzierung abgelehnt habe und die Freie und Hansestadt Hamburg ihrerseits alle Risiken habe übernehmen und ihr einen entsprechenden Auftrag habe erteilen müssen.

13 Am 21. Dezember 1995 hat die DSG, die in die Rechte und Pflichten der HSW eingetreten ist, beim Gericht Klage erhoben auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung mit Ausnahme des Artikels 1.

14 Im Verfahren vor dem Gericht sind die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerin und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

15 Das Gericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

Angefochtenes Urteil

16 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die ersten beiden Klagegründe gemeinsam geprüft, nachdem es sie in den Randnummern 68 bis 72 dahin ausgelegt hatte, dass mit beiden eine Verletzung des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und des Artikels 1 Absatz 2 des Fünften Stahlbeihilfenkodex geltend gemacht werde. Sodann hat es den dritten und letzten Klagegrund geprüft, mit dem ein Ermessensmissbrauch der Kommission gerügt wurde.

17 Zu den ersten beiden Klagegründen hat das Gericht vorab in den Randnummern 115 bis 119 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass sich der Gemeinschaftsrichter bei der Ausübung seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen gegen Entscheidungen der Kommission auf die Prüfung der Frage beschränke, ob die Kommission ihr Ermessen missbraucht oder die Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt habe, wobei der Begriff offensichtlich" eine Beurteilung der der Entscheidung zugrunde gelegten wirtschaftlichen Lage voraussetze, die offensichtlich irrig sei. Der Gemeinschaftsrichter könne insbesondere nicht die Würdigung der Tatsachen durch die Kommission in wirtschaftlicher Hinsicht durch seine eigene Würdigung ersetzen.

18 Nach diesen Erwägungen hat das Gericht in den Randnummern 123 bis 131 des angefochtenen Urteils zunächst festgestellt, dass die Kommission keinen offensichtlichen Irrtum begangen habe, als sie für die Anwendung des Kriteriums des privaten Investors zwischen den Krediten, die die HLB der Rechtsmittelführerin auf eigenes Risiko gewährt habe, und den der Rechtsmittelführerin aufgrund eines Kreditauftrags der Freien und Hansestadt Hamburg gewährten Krediten unterschieden habe und davon ausgegangen sei, dass die HLB, als sie eine Aufstockung oder Verlängerung der Kreditlinien auf eigenes Risiko abgelehnt habe, ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das das eines privaten Investors in ähnlicher Lage hätte sein können.

19 Das Gericht hat sodann in den Randnummern 132 bis 169 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass insbesondere in Anbetracht der sehr schlechten Finanzlage der Rechtsmittelführerin, ihres dringenden Kapitalbedarfs und der ungünstigen Konjunktur des europäischen Stahlmarktes die Auffassung der Kommission nicht offensichtlich fehlerhaft sei, dass ein privater Investor nicht zur Aufstockung der Kreditlinie im Dezember 1992 bereit gewesen wäre (Randnr. 139 des angefochtenen Urteils) und dass die Möglichkeiten, einen privaten Investor zu finden, der im Dezember 1993 zur Einräumung der Kreditlinie und zur Gewährung eines Swing bereit gewesen wäre, kaum vorhanden, ja sogar inexistent gewesen seien (Randnr. 163 des angefochtenen Urteils). Die Kommission habe daher davon ausgehen dürfen, dass ein privater Investor die fraglichen Kredite nicht gewährt hätte (Randnrn. 145 und 167 des angefochtenen Urteils) und dass diese staatliche Beihilfen darstellten (Randnr. 169 des angefochtenen Urteils).

20 Außerdem hat das Gericht in den Randnummern 171 bis 181 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die hypothetische Annahme, dass die Rechtsmittelführerin aufgrund ihrer Sicherheiten von dritter Seite Kapital hätte erhalten können, ändere nichts daran, dass die Kommission die streitigen Maßnahmen als staatliche Beihilfen habe qualifizieren können.

21 Schließlich hat das Gericht in den Randnummern 182 bis 187 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission befugt gewesen sei, die Rückforderung der Beihilfen zu verlangen.

22 Zum dritten Klagegrund, mit dem der Kommission vorgeworfen wurde, sie habe eine geplante Reduzierung der Produktionskapazität an einem der Standorte der HSW in Euskirchen nicht berücksichtigt, hat das Gericht in den Randnummern 193 bis 209 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Ereignisse, die sich im maßgebenden Zeitraum erst im Planungsstadium befunden hätten, nicht berücksichtigt werden könnten.

23 Das Gericht hat die Klage daher in vollem Umfang abgewiesen.

Das Rechtsmittel

24 Die DSG und die Bundesrepublik Deutschland beantragen,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- die Artikel 2, 3 und 4 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

25 Die DSG stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der in vier Teile unterteilt ist, wird gerügt, das Gericht habe dadurch Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag verletzt, dass es erstens den Rechtsbegriff der wirtschaftlichen Einheit fehlerhaft angewandt habe, zweitens das Kriterium des privaten Investors fehlerhaft angewandt habe, drittens die im Dezember 1993 lediglich verlängerten Darlehen fehlerhaft als neue Kapitalzuführung qualifiziert habe und viertens die anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten der HSW fehlerhaft behandelt habe. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe Artikel 88 EGKS-Vertrag verletzt, indem es zu Unrecht entschieden habe, dass die Kommission befugt gewesen sei, die Rückforderung der als unvereinbar mit dem EGKS-Vertrag angesehenen Beihilfen zu verlangen. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze und insbesondere gegen die Denkgesetze im Zusammenhang mit der Auswirkung des Kapazitätsabbaus am Standort der HSW in Euskirchen auf die Qualifizierung der fraglichen Beihilfen geltend gemacht.

26 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel vollständig zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

27 Nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

28 Die Rechtsmittelführerin macht mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht habe Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag verletzt, indem es festgestellt habe, dass die Kommission nicht offensichtlich irrig die Freie und Hansestadt Hamburg und die HLB als voneinander unabhängige rechtliche Einheiten angesehen und auf der Grundlage dieser Trennungsbetrachtung das Verhalten der HLB als Maßstab für das Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Investors herangezogen habe.

29 Die Rechtsmittelführerin legt im Einzelnen die Gründe dar, aus denen die Freie und Hansestadt Hamburg und die HLB als wirtschaftliche Einheit anzusehen seien. Das Gericht habe dadurch, dass es dies nicht beachtet habe, das angefochtene Urteil auf ein irriges Verständnis des Begriffes der wirtschaftlichen Einheit gestützt, der ein Rechtsbegriff und kein Tatsachenbegriff sei.

30 Die Kommission entgegnet, all dies sei bereits in erster Instanz in gleicher Weise vorgetragen worden, und die Rechtsmittelführerin ersuche den Gerichtshof lediglich um eine erneute und möglichst ihrem Vorbringen entsprechende Beurteilung. Dies sei im Rechtsmittelverfahren unzulässig.

31 Jedenfalls sei der Rechtsmittelgrund nicht stichhaltig. Im vorliegenden Fall gehe es um die Frage, ob die HSW die gleichen wirtschaftlichen Vorteile, die sie von der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten habe, auch von einem marktwirtschaftlich handelnden Privatinvestor hätte erlangen können. Dieser Privatinvestortest" habe seinen speziellen Ausdruck in Artikel 1 Absatz 2 des Fünften Stahlbeihilfenkodex gefunden, wonach [d]er Begriff ,Beihilfe... die Beihilfeelemente [umfasse], die in den Übertragungen staatlicher Mittel... enthalten sind, die... nicht als Einbringung haftenden Kapitals gemäß der üblichen marktwirtschaftlichen Unternehmenspraxis anzusehen sind".

32 Der Privatinvestorenvergleich habe damit auf das hypothetische Verhalten eines Dritten abzustellen und erfordere die komplexe Würdigung der gesamten Situation des begünstigten Unternehmens, des Marktes, auf dem es tätig sei, der Zukunftsaussichten der betroffenen Wirtschaftsteile und der Kapitalmarktsituation insgesamt. Die Kommission verfüge insoweit über ein weites Ermessen, wie das Gericht in Randnummer 125 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt habe. Dass sie die Tatsache, dass die HLB es abgelehnt habe, die von der HSW erbetenen Kredite auf eigenes Risiko zu gewähren, und die Zahlungen erst nach einem Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg vorgenommen habe, als beispielhaftes Verhalten eines Privatinvestors angeführt habe, sei einer von mehreren Punkten bei der Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Situation.

33 Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht dargetan hat, inwiefern der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ein Rechtsbegriff - und kein Tatsachenbegriff - mit grundlegender Bedeutung für die Frage der Qualifizierung einer staatlichen Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag sein soll.

34 Soweit dem Gericht mit diesem Teil des ersten Rechtsmittelgrundes vorgeworfen werden soll, es habe im Rahmen der Prüfung der Ergebnisse, zu denen die Kommission beim Privatinvestortest" gelangt war, Tatsachen fehlerhaft gewürdigt, ist zweitens darauf hinzuweisen, dass nur das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und diese Tatsachen zu würdigen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterliegt (vgl. insbesondere Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. April 2001 in der Rechtssache C-479/00 P[R], Kommission/Gerot Pharmazeutika, Slg. 2001, I-3121, Randnr. 45).

35 Daraus folgt, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich unzulässig ist.

Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

36 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag verletzt, indem es das Kriterium des privaten Investors unter Heranziehung eines unzutreffenden Referenzmaßstabs fehlerhaft angewandt habe. In den Randnummern 135 und 166 des angefochtenen Urteils habe das Gericht vorgeblich geprüft, ob ein privater Investor im Dezember 1992 und Dezember 1993 unter den gleichen Voraussetzungen wie die Freie und Hansestadt Hamburg die Kreditlinie für die HSW aufgestockt oder verlängert hätte. Tatsächlich habe das Gericht als Referenzmaßstab jedoch allein das Verhalten eines außenstehenden Investors herangezogen, der erstmals ein finanzielles Engagement bei der HSW erwäge.

37 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei jedoch Referenzmaßstab für die Prüfung die Frage, ob eine staatliche Finanzierungsmaßnahme als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sei, ein privater Investor, der sich möglichst weitgehend in der gleichen Situation befinde wie die staatliche Stelle, also im vorliegenden Fall in einer Situation, in der der drohende Konkurs des Unternehmens, das um die Finanzierungsmaßnahme ersuche, für diesen Investor erhebliche Verluste zur Folge haben würde.

38 Es entspreche eindeutig marktwirtschaftlichem Handeln eines privaten Geldgebers, wenn er im Hinblick auf ein erhebliches, vom Totalausfall bedrohtes finanzielles Engagement seinem in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Schuldner weitere und gegebenenfalls auch zusätzliche Unterstützung gewähre, um eine weitestmögliche Tilgung seines früher gewährten Darlehens zu erzielen. Die Reduzierung eines sonst sicher eintretenden Verlustes entspreche einem Gewinn, was die Kommission im Übrigen in mehreren Entscheidungen gegenüber anderen Unternehmen anerkannt habe.

39 Die Kommission trägt zunächst vor, nach Artikel 33 EGKS-Vertrag erstrecke sich die Nachprüfung von Rechtsakten der Kommission durch den Gemeinschaftsrichter nur auf einen Ermessensmissbrauch oder eine offensichtliche Verletzung des anwendbaren Gemeinschaftsrechts. Dies gelte voll und ganz für die Anwendung des Kriteriums des privaten Investors. Das Gericht habe seine Prüfung daher ohne Rechtsverstoß auf diese Aspekte beschränken und die streitige Entscheidung bestätigen können.

40 Insbesondere habe das Gericht die von der Rechtsmittelführerin behauptete Rentabilität der streitigen Maßnahmen unter Gesichtspunkten der Verlustbegrenzung angemessen berücksichtigt. Weil jedoch die HSW in einem sehr ungünstigen konjunkturellen Umfeld unmittelbar vor dem Konkurs gestanden habe, wäre die Aufstockung der Kreditlinie, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt sei, auch im Hinblick auf eine Rettung früherer Investitionen für keinen privaten Investor wirtschaftlich sinnvoll gewesen, nicht im Dezember 1992 und erst recht nicht im Dezember 1993, als sich die Situation noch stark verschlechtert habe.

41 In diesem Zusammenhang ist auf Artikel 1 Absatz 2 des Fünften Stahlbeihilfenkodex hinzuweisen, wonach für die Frage, wie ein hypothetischer Privatinvestor in einer bestimmten Situation reagiert hätte, die übliche marktwirtschaftliche Unternehmenspraxis" heranzuziehen ist.

42 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG), die auch für die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des EGKS-Vertrags relevant ist, dass für die Frage, ob Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer sie erfolgen, den Charakter staatlicher Beihilfen haben, zu prüfen ist, ob ein privater Investor unter ähnlichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen desselben Umfangs zu gewähren. Auch wenn das Verhalten des privaten Investors, mit dem die Intervention des öffentlichen Investors, der wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, verglichen werden muss, nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Investors sein muss, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, hat es doch wenigstens das einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe zu sein, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (vgl. insbesondere Urteil vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnrn. 13 und 14).

43 Fest steht außerdem zum einen, dass, wenn die Kommission die Frage prüft, ob eine bestimmte Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, weil der Staat nicht wie ein gewöhnlicher Wirtschaftsteilnehmer gehandelt hat, dies eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung erfordert. Die Kommission verfügt beim Erlass eines Rechtsakts, der eine solche Beurteilung verlangt, über ein weites Ermessen, und die gerichtliche Kontrolle dieses Rechtsakts hat sich, wie aus Artikel 33 EGKS-Vertrag hervorgeht, auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Ermessensentscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Insbesondere darf das Gericht nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

44 Zum anderen ergibt sich aus Artikel 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes, dass die vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren ausgeübte Kontrolle auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass ein Rechtsmittel nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden kann. Der Gerichtshof hat sich daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob das Gericht bei seiner Nachprüfung der Ermessensausübung durch die Kommission, wie sie in der vorstehenden Randnummer beschrieben wurde, einen Rechtsfehler begangen hat.

45 Insoweit hat das Gericht in den Randnummern 132 bis 169 des angefochtenen Urteils zunächst die Analyse der Kommission eingehend untersucht, auf deren Grundlage diese zu der Schlussfolgerung gelangt war, dass im wirtschaftlichen Kontext des vorliegenden Falles kein vernünftiger Privatinvestor die HSW weiterhin finanziert hätte. Im Anschluss daran hat das Gericht die Beurteilung der Kommission bestätigt, dass die finanzielle Lage der HSW so schwierig gewesen sei, dass die Aufstockung der Kreditlinie im Dezember 1992 eine Notmaßnahme dargestellt habe, die die HSW ohne jede Rentabilitätserwartung, auch auf längere Sicht, am Leben habe erhalten sollen (Randnr. 137 des angefochtenen Urteils), und dass in Bezug auf die Maßnahmen vom Dezember 1993 Möglichkeiten für die HSW, einen privaten Investor zu finden, der bereit gewesen wäre, so zu handeln, wie die Freie und Hansestadt Hamburg dies getan habe, in der bis dahin weiter verschlechterten Situation praktisch nicht bestanden hätten (Randnr. 163 des angefochtenen Urteils).

46 Bei diesen Feststellungen sind somit die verschiedenen Aspekte der Situation des vorliegenden Falles und des Verhaltens, das von einem privaten Investor, der sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt, vernünftigerweise erwartet werden konnte, umfassend berücksichtigt worden. Die Ansicht der Rechtsmittelführerin würde dagegen dazu führen, dass bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Investors auf jedes vorstellbare Verhalten abgestellt würde, unabhängig davon, ob es längerfristig gesehen vernünftig wäre. Ein solches Verhalten kann aber offenkundig kein geeignetes Kriterium darstellen.

47 Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass es die Beurteilung, zu der die Kommission in Ausübung ihres weiten Ermessens gelangt war, rechtsfehlerhaft bestätigt habe.

48 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher offensichtlich unbegründet und infolgedessen zurückzuweisen.

Dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

49 Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die DSG geltend, das Gericht habe in den Randnummern 183 und 184 des angefochtenen Urteils die im Dezember 1993 getroffenen Maßnahmen fehlerhaft als Kapitalzuführung qualifiziert. Tatsächlich habe es sich lediglich um eine Verlängerung der seit langem eingeräumten Kreditlinie gehandelt. Die Kreditlinie über 130 Mio. DM sei der HSW nämlich bereits 1984 gewährt und von der Kommission in all den Jahren toleriert worden.

50 1993 sei der ursprüngliche Kreditrahmen vollständig ausgeschöpft gewesen und damit praktisch zu Kapital geworden. Die Verlängerung der Kreditlinie habe daher nicht zur Zuführung neuer Liquidität geführt. Das Gericht habe die wirtschaftlichen und rechtlichen Tatsachen verkannt, die durch eine Stundung eines früher gewährten Darlehens gekennzeichnet seien, die rechtlich und wirtschaftlich zwingend gewesen sei, um den Konkurs der HSW abzuwenden.

51 Das Gericht hätte Artikel 2 der streitigen Entscheidung mindestens insoweit für nichtig erklären müssen, als darin die gesamten im Dezember 1993 gewährten Darlehen als Beihilfe qualifiziert worden seien. Allenfalls hätten die in Form einer Aufstockung der ursprünglichen Kreditlinie gewährten Darlehen in Höhe von 20 Mio. DM im Dezember 1992 und von 24 Mio. DM im Dezember 1993 als Beihilfen bewertet werden dürfen. Der im Dezember 1993 eingeräumte Swing in Höhe von 10 Mio. DM sei nie in Anspruch genommen worden.

52 Die Kommission hält diese Rüge für unzulässig, da sich die Rechtsmittelführerin auf die Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beschränke und so eine erneute Würdigung des Sachverhalts durch den Gerichtshof erreichen wolle. Von der Rechtsmittelführerin werde kein vom Gericht angeblich begangener Rechtsfehler gerügt.

53 Im Übrigen sei die Rüge jedenfalls unbegründet. Bei den der HSW konkret gewährten Darlehen sei angesichts der Tatsache, dass die HSW unmittelbar vor dem Konkurs gestanden habe, nicht ein Zinsvorteil gegenüber den allgemeinen Marktbedingungen, sondern die Tatsache der Einräumung der Darlehen als solche der ihr zugewendete Vorteil, da kein privater Investor bereit gewesen wäre, sie zu gewähren. Die Entscheidung über die Einräumung der Kreditlinie sei jährlich neu zu treffen gewesen und habe jedes Mal eine Beurteilung der gegebenen Situation erfordert. In der sehr schlechten finanziellen Situation, in der sich die HSW Ende 1993 befunden habe, habe die Verlängerung des Kredits eine staatliche Beihilfe dargestellt.

54 Die Kommission weist zutreffend darauf hin, dass sich die Rechtsmittelführerin mit diesem Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens beschränkt, um lediglich eine erneute Prüfung ihrer beim Gericht eingereichten Klage durch den Gerichtshof zu erreichen. Ein solches Rechtsmittel zielt in Wirklichkeit auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. insbesondere Beschluss vom 25. Januar 2001 in der Rechtssache C-111/99 P, Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 2001, I-727, Randnr. 33).

55 Soweit dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes so zu verstehen ist, dass dem Gericht vorgeworfen wird, es habe aus dem Tatsachenvorbringen falsche rechtliche Schlüsse gezogen, ist festzustellen, dass sich aus den Ausführungen des Gerichts kein derartiger offensichtlicher Fehler ergibt. Das Gericht hat in Randnummer 183 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass sich aus dem Sachverhalt klar ergebe, dass über die Verlängerung des fraglichen Darlehens alljährlich Verhandlungen hätten geführt werden müssen, nach denen die Freie und Hansestadt Hamburg und die HLB nach Maßgabe der jeweiligen wirtschaftlichen Situation über die Gewährung der Verlängerung und/oder Aufstockung der Kreditlinie entschieden hätten. Daraus hat das Gericht in Randnummer 184 des angefochtenen Urteils gefolgert, dass die Kommission davon habe ausgehen dürfen, dass die Höhe der Beihilfe der Darlehensvaluta entsprochen habe. Diese Beurteilung lässt keinen Fehler erkennen.

56 Daraus folgt, dass der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes teilweise unzulässig und teilweise unbegründet ist.

Vierter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

57 Mit dem vierten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die DSG, das Gericht habe in den Randnummern 173 bis 175 rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler angenommen habe, dass die Möglichkeit für die HSW, aufgrund der Sicherheiten, die sie habe anbieten können, Darlehen von Dritten zu erhalten, der Qualifizierung der streitigen Maßnahmen als staatliche Beihilfen nicht entgegenstehe. Die Möglichkeit für die HSW, in dem hypothetischen Fall, dass sie noch über die der HLB gestellten Sicherheiten verfügt hätte, Darlehen von Dritten zu erhalten, hätte nämlich im Rahmen des Privatinvestortests" berücksichtigt werden müssen.

58 Die Kommission weist insoweit darauf hin, dass die hypothetische Gewährung von Darlehen durch Dritte keine vernünftige Vergleichssituation darstelle. Zum einen seien solche Darlehen aufgrund der Sicherheitenlage angesichts eines unmittelbar bevorstehenden Konkurses sehr unwahrscheinlich gewesen. Zum anderen seien die Darlehen der Freien und Hansestadt Hamburg unter den Umständen des vorliegenden Falles eigenkapitalersetzend gewesen, was bei möglichen Darlehen Dritter nicht der Fall gewesen wäre.

59 Das Gericht habe daher in Randnummer 174 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass hypothetische Darlehen Dritter nicht mit denen vergleichbar gewesen wären, die die HLB im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg gewährt habe, und in Randnummer 180 des angefochtenen Urteils, dass sehr zweifelhaft sei, dass Dritte für die Gewährung der erforderlichen Darlehen ausreichend Sicherheiten hätten erlangen können.

60 In diesem Zusammenhang ist in der Sachverhaltswürdigung durch das Gericht kein Fehler zu erkennen. Das Gericht hat zu Recht entschieden, dass in der konkursbedrohten Lage der HSW die hypothetische Möglichkeit, dass ihr ein Dritter ein Darlehen in derselben Höhe wie das der Freien und Hansestadt Hamburg gewährt hätte, für das in dieser Situation noch verfügbare Sicherheiten hätten gestellt werden können, als sehr unwahrscheinlich erscheine und dass die streitigen Maßnahmen daher als mit dem EGKS-Vertrag unvereinbare staatliche Beihilfen zu qualifizieren seien.

61 Daraus folgt, dass dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher vollständig zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

62 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die DSG dem Gericht vor, es habe unter Verletzung von Artikel 88 EGKS-Vertrag in Randnummer 187 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission befugt sei, die Rückforderung von staatlichen Beihilfen zu verlangen, die sie für unvereinbar mit dem EGKS-Vertrag halte.

63 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, im EGKS-Vertrag fehle es an einer Regelung, die Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) entspreche und der Kommission eine ausdrückliche Zuständigkeit für die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen einräume. Als ältester Gemeinschaftsvertrag zeichne sich der EGKS-Vertrag durch eine im Vergleich zum EG-Vertrag wesentlich schwächere Rolle der Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten aus. Die Kommission hätte nur nach Artikel 88 Absatz 3 EGKS-Vertrag vorgehen können, was jedoch die vorherige Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit vorausgesetzt hätte. An einer solchen Zustimmung fehle es aber im vorliegenden Fall. Nach dem Subsidiaritätsprinzip sei es Sache der Mitgliedstaaten, die Konsequenzen aus einer für unvereinbar mit dem EGKS-Vertrag gehaltenen Beihilfe zu ziehen. Artikel 3 der streitigen Entscheidung müsse daher für nichtig erklärt werden.

64 Nach Ansicht der Kommission ist dieses Vorbringen unbegründet. Die Verpflichtung zur Herstellung eines gemeinschaftsrechtskonformen Zustands, also zur Rückforderung der gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfen, sei die sich unmittelbar aus dem strengen Beihilfenregime des EGKS-Vertrags ergebende Konsequenz und die sich qua lege ergebende mitgliedstaatliche Verpflichtung. Diese Verpflichtung festzustellen und für ihre Erfuellung eine Frist zu setzen, sei die durch Artikel 88 EGKS-Vertrag ausdrücklich der Kommission zugewiesene Befugnis. Eine Zustimmung des Rates sei in Artikel 88 Absatz 3 EGKS-Vertrag lediglich für bestimmte ausdrücklich aufgeführte Maßnahmen vorgesehen, um die es in der vorliegenden Rechtssache aber nicht gehe.

65 Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass in Bezug auf die im EG-Vertrag vorgesehene Beihilfenregelung die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist und dass die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, der Wiederherstellung der früheren Lage dient (vgl. insbesondere Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 64). Daraus folgt, dass die Kommission keiner ausdrücklichen Befugnis bedarf, um die Rückforderung zu verlangen.

66 Eine andere Beurteilung der unter die Regelung des EGKS-Vertrags fallenden Beihilfen ist insoweit nicht geboten.

67 Zum einen ist die mit dem EGKS-Vertrag eingeführte Regelung nicht, wie die Rechtsmittelführerin dies glauben machen will, weniger streng als die nach dem EG-Vertrag. Vielmehr ist die Regelung nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag deutlich strenger als die des EG-Vertrags, da sie die Kommission ermächtigt, alle staatlichen Beihilfen ohne weiteres zu verbieten, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen oder ob sie unter eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot fallen.

68 Zum anderen hat die Kommission, falls ein Mitgliedstaat ihrer Entscheidung, die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe zu verlangen, nicht nachkommt, nach der Regelung des EGKS-Vertrags ebenso wie nach der des EG-Vertrags das Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Erst in einer späteren Phase dieses Verfahrens, nämlich wenn es um die Verhängung von Sanktionen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungen geht, sieht Artikel 88 Absatz 3 EGKS-Vertrag im Unterschied zum Vertragsverletzungsverfahren nach dem EG-Vertrag das Tätigwerden des Rates vor.

69 Als die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall beim Gericht ihre Nichtigkeitsklage erhoben hatte, befand sich das Verfahren aber noch in der Phase der Feststellung der Rechtswidrigkeit der fraglichen Beihilfen durch die Kommission. In dieser Phase ist das Tätigwerden des Rates offenkundig nicht vorgesehen. Außerdem ist nicht denkbar, dass das Subsidiaritätsprinzip dadurch verletzt wird. Das Gericht hat daher in Randnummer 189 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Kommission keinen offensichtlichen Fehler begangen habe, als sie die Rückforderung der fraglichen Beihilfen verlangte.

70 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

71 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die DSG geltend, das Gericht habe im Zusammenhang mit dem Abbau von Produktionskapazitäten an einem ihrer Standorte, in Euskirchen, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen.

72 Dieser Kapazitätsabbau habe sich auf die tatsächliche Situation, die bei der Qualifizierung der fraglichen Zahlungen zu berücksichtigen gewesen sei, stark ausgewirkt, weil die HSW Subventionen hätte erhalten können, die sodann mit den fraglichen Beihilfen hätten kompensiert werden können.

73 Das Gericht habe gegen die Denkgesetze verstoßen, als es in Randnummer 200 des angefochtenen Urteils das Argument der Kompensation der zurückzufordernden Beihilfen durch einen nicht subventionierten Kapazitätsabbau als Argument im Rahmen des von der Kommission vorgenommenen Privatinvestortests" behandelt habe. Die Berufung auf eine Kompensation sei in diesem Kontext unbeachtlich. Dieses Argument richte sich nämlich nicht gegen den Beihilfecharakter einer Maßnahme, sondern setze diesen voraus.

74 Das Gericht habe auch nicht die entscheidende Frage behandelt, ob nicht in Anspruch genommene oder nicht beantragte Umstrukturierungssubventionen als Kompensation eine zurückzufordernde rechtswidrige Beihilfe kompensieren könnten. Die Kompensation bestehe im vorliegenden Fall darin, dass der spätere unsubventionierte Kapazitätsabbau der HSW im Sinne einer Anrechnung auf eine Rückzahlungsforderung gegenüber der HSW in Höhe der Subventionen hätte berücksichtigt werden können, die für die Umstrukturierung möglich gewesen wären. Es würde eine unangemessene Härte darstellen, wenn die von der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verfügung gestellten Darlehen als unerlaubte Beihilfen qualifiziert würden und ihre Rückforderung verlangt würde, ohne dass die später ohne Subventionen erfolgte Umstrukturierung in Betracht gezogen würde. Bei richtiger Behandlung dieses Arguments der Rechtsmittelführerin wäre das Gericht zu einem anderen Ergebnis gelangt.

75 Die Kommission hält diese Rüge für unzulässig, weil sie lediglich das rechtlich irrelevante und vom Gericht zutreffend in dieser Weise bewertete Vorbringen der DSG aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederhole, ohne hierbei einen konkreten Rechtsfehler des Gerichts rügen zu können. Diese Rüge sei auch unerheblich, da das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu Recht als unerheblich angesehen habe.

76 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zur Zeit der Gewährung der streitigen Beihilfen ein Abbau der Produktionskapazitäten am Standort der HSW in Euskirchen noch nicht erfolgt war, sondern sich im Planungsstadium befand.

77 Das Gericht hat daher in den Randnummern 200 und 201 des angefochtenen Urteils zu Recht feststellen können, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf Ereignisse, die nach der Gewährung der Beihilfen eingetreten seien, in diesem Zusammenhang irrelevant sei, da der Vergleich mit einem privaten Investor nur auf der Grundlage der Daten durchzuführen sei, über die die Freie und Hansestadt Hamburg zur Zeit der Gewährung der streitigen Darlehen verfügt habe, und dass die vorteilhaften Auswirkungen einer späteren Stilllegung der Tochtergesellschaft in Euskirchen - selbst wenn sie erwiesen wären - bei der Prüfung der streitigen Entscheidung daher nicht berücksichtigt werden könnten. Diese Ausführungen enthalten offenkundig keinen Rechtsverstoß.

78 Der dritte Rechtsmittelgrund ist somit offensichtlich unbegründet.

79 Aus alledem folgt, dass die Rechtsmittelgründe, auf die die DSG ihr Rechtsmittel stützt, entweder offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind. Das Rechtsmittel ist daher gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

80 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die DSG mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen, sind der Bundesrepublik Deutschland ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die DSG Dradenauer Stahlwerke mbH trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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