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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.05.2002
Aktenzeichen: C-323/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/101/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 98/101/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 30. Mai 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/101/EG - Gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren. - Rechtssache C-323/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-323/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright und R. Amorosi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, Avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

"wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. 1999, L 1, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat,

erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und J.-P. Puissochet,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. März 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. 1999, L 1, S. 1, nachstehend: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis."

3 Da die Kommission von der italienischen Regierung keine Mitteilung über den Erlass der für die Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erhalten hatte und sie auch nicht über Informationen verfügte, aufgrund deren sie hätte annehmen können, dass die Italienische Republik diese Maßnahmen erlassen hatte, sandte sie der italienischen Regierung am 13. Juli 2000 ein Mahnschreiben, in dem sie sie aufforderte, hierzu binnen zwei Monaten nach Zugang dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

4 Da die Kommission keine Antwort von der italienischen Regierung erhielt, gab sie am 17. Januar 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die Italienische Republik aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.

5 Auch diese mit Gründen versehene Stellungnahme blieb unbeantwortet.

6 Unter diesen Umständen hat die Kommission, da sie über keine weitere Information verfügte, aufgrund deren sie hätte annehmen können, dass die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden waren, beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

7 Die italienische Regierung bestreitet in ihrer Klagebeantwortung nicht, die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt zu haben. Sie macht jedoch geltend, dass der Erlass des interministeriellen Dekrets zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht für Ende November 2001 vorgesehen sei und dass dieses Dekret der Kommission dann unverzüglich mitgeteilt werde, damit sie seine Ordnungsmäßigkeit in technischer Hinsicht prüfen könne.

8 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (insbesondere Urteil vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 23).

9 Im vorliegenden Fall betrug die Frist, die in der am 17. Januar 2001 abgegebenen mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, zwei Monate nach deren Zustellung. Bei Ablauf dieser Frist hatte die Italienische Republik die Richtlinie aber noch nicht umgesetzt.

10 Daher ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen und festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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