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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.03.1997
Aktenzeichen: C-323/95
Rechtsgebiete: EG-Vertrag
Vorschriften:
EG-Vertrag Art. 177 | |
EG-Vertrag Art. 6 Abs. 1 |
3 Eine nationale zivilprozessuale Vorschrift eines Mitgliedstaats, die die Staatsangehörigen und juristischen Personen aus einem anderen Mitgliedstaat zur Leistung einer Sicherheit wegen der Prozeßkosten verpflichtet, wenn sie gegen einen seiner Staatsangehörigen oder eine dort ansässige Gesellschaft gerichtlich vorgehen wollen, fällt in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 und unterliegt dem in diesem Artikel verankerten allgemeinen Diskriminierungsverbot, soweit sie eine - wenn auch nur mittelbare - Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Gütern und Dienstleistungen hat, was namentlich der Fall sein kann, wenn sie bei Erhebung einer Klage auf Bezahlung von Warenlieferungen angewandt wird.
4 Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag verbietet es einem Mitgliedstaat bei einer Klage, die mit der Ausübung der vom Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Grundfreiheiten zusammenhängt, von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der bei einem Zivilgericht des ersten Mitgliedstaats eine Klage gegen einen Staatsangehörigen dieses Staates erhoben hat, die Leistung einer Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu verlangen, wenn eine solche Sicherheitsleistung von einem Staatsangehörigen dieses Staates, der dort keinen Wohnsitz und kein Vermögen hat, nicht verlangt werden kann.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 20. März 1997. - David Charles Hayes und Jeannette Karen Hayes gegen Kronenberger GmbH. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Saarländisches Oberlandesgericht - Deutschland. - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Sicherheitsleistung wegen der Prozeßkosten. - Rechtssache C-323/95.
Entscheidungsgründe:
1 Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 6. Oktober 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Vorabentscheidungsfrage zu Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen einer Klage der Eheleute Hayes, Gesellschafter einer Gesellschaft englischen bürgerlichen Rechts, gegen die Kronenberger GmbH in Liquidation (Beklagte), eine Gesellschaft deutschen Rechts, wegen der Bezahlung gelieferter Waren.
3 Die Beklagte verlangt als Berufungsbeklagte vor dem Saarländischen Oberlandesgericht von den Klägern, ihr gemäß § 110 Absatz 1 ZPO wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten.
4 Nach dieser Vorschrift haben Angehörige fremder Staaten, die vor deutschen Gerichten als Kläger auftreten, dem Beklagten auf sein Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. Nach § 110 Absatz 2 Nummer 1 ZPO tritt diese Verpflichtung jedoch nicht ein, wenn nach den Gesetzen des Staates, dem der Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist.
5 Das Saarländische Oberlandesgericht führt dazu aus: Zwar gebe es in der gegenwärtigen Rechtspraxis in Großbritannien Tendenzen, von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Prozeßkostensicherheit mehr zu verlangen, es könne jedoch nicht von einer ständigen Rechtspraxis ausgegangen werden, die die von § 110 Absatz 2 Nummer 1 ZPO geforderte Gegenseitigkeit verbürge.
6 Ausserdem befreie Artikel 14 des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928, das mit Wirkung vom 1. Januar 1953 wieder in Kraft gesetzt sei (BGBl. 1953 II S. 116), die Angehörigen eines Vertragsstaats nur dann von der Erbringung der Prozeßkostensicherheit, wenn sie im Land der Klageerhebung wohnten.
7 Schließlich befreie das Europäische Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997) alle Angehörigen der Vertragsstaaten von diesem Erfordernis allein unter der Bedingung, daß sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten hätten. Dies gelte jedoch nicht für die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, das gemäß Artikel 27 dieses Abkommens einen Vorbehalt erklärt habe.
8 Die in diesen Abkommen vorgesehenen Ausnahmen gälten nicht für die Kläger, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs seien und in Deutschland weder Wohnsitz noch Vermögen hätten.
9 Das Saarländische Oberlandesgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Werden britische Staatsangehörige, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Deutschland auf Zahlung des Kaufpreises für eine Warenlieferung vor einem deutschen Zivilgericht verklagt haben und die in Deutschland keinen Wohnsitz und kein Vermögen haben, unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag wegen ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert, wenn ihnen das zuständige deutsche Gericht auf Verlangen der Beklagten in Anwendung des § 110 der deutschen Zivilprozessordnung aufgibt, wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten?
10 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag (früher Artikel 7 EWG-Vertrag) es einem Mitgliedstaat A verbietet, von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats B, der in A keinen Wohnsitz und kein Vermögen hat und der bei einem der Zivilgerichte in A eine Klage gegen einen Angehörigen des Staates A erhoben hat, die Leistung einer Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu verlangen (sofern der Mitgliedstaat B von den Angehörigen des Mitgliedstaats A eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangt), wenn eine solche Sicherheitsleistung von einem Angehörigen des Mitgliedstaats A, der dort kein Vermögen und keinen Wohnsitz hat, nicht verlangt werden kann.
Zum Anwendungsbereich des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag
11 Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag lautet: "Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten."
12 Zunächst ist also zu prüfen, ob eine Vorschrift eines Mitgliedstaats in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fällt, nach der Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats zur Leistung einer Sicherheit wegen der Prozeßkosten verpflichtet sind, wenn sie gegen einen seiner Staatsangehörigen oder eine dort ansässige Gesellschaft gerichtlich vorgehen wollen, während eine derartige Verpflichtung der eigenen Staatsangehörigen dieses Staates nicht besteht.
13 Nach ständiger Rechtsprechung ist es zwar mangels einer Gemeinschaftsregelung Sache der internen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für die Klagen zu regeln, mit denen der volle Schutz der dem einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden soll; doch setzt das Gemeinschaftsrecht dieser Zuständigkeit auch Schranken (Urteil vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 42). Derartige Rechtsvorschriften dürfen nämlich weder zu einer Diskriminierung von Personen führen, denen das Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung verleiht, noch die vom Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 19).
14 Eine nationale Verfahrensvorschrift wie die oben beschriebene ist geeignet, die wirtschaftliche Betätigung der Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedstaaten auf dem Markt des betreffenden Staates zu beeinträchtigen. Obwohl sie als solche nicht dazu bestimmt ist, eine kaufmännische Tätigkeit zu regeln, bewirkt sie, daß diese Wirtschaftsteilnehmer weniger leichten Zugang zu den Gerichten dieses Staates haben als dessen eigene Staatsangehörige. Da das Gemeinschaftsrecht diesen Wirtschaftsteilnehmern den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr im Gemeinsamen Markt garantiert, muß ihnen der Zugang zu den Gerichten eines Mitgliedstaats im Falle von Rechtsstreitigkeiten, die sich aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ergeben, zu denselben Bedingungen eröffnet sein wie den Staatsangehörigen dieses Staates (Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-43/95, Data Delecta und Forsberg, Slg. 1996, I-4661, Randnr. 13).
15 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-20/92 (Hubbard, Slg. 1993, I-3777) verbieten die Artikel 59 und 60 EG-Vertrag es einem Mitgliedstaat, von einer in Ausübung ihres Berufes handelnden Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die vor einem inländischen Gericht klagt, durch eine Vorschrift wie § 110 ZPO die Zahlung einer Prozeßkostensicherheit zu verlangen, nur weil sie Angehörige eines anderen Mitgliedstaats ist.
16 Jedoch unterliegen nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1993 in den Rechtssachen C-92/92 und C-326/92 (Phil Collins u. a., Slg. 1993, I-5145, Randnr. 27) und Data Delecta und Forsberg (Randnr. 14) nationale Rechtsvorschriften, die wegen ihrer Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Gütern und Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Vertrages fallen, ohne weiteres dem in Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag niedergelegten allgemeinen Diskriminierungsverbot, ohne daß es noch erforderlich wäre, sie mit den besonderen Vorschriften der Artikel 30, 36, 59 und 66 EG-Vertrag in Verbindung zu bringen.
17 Somit fällt eine nationale zivilprozessuale Vorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 in den Anwendungsbereich des Vertrages und unterliegt dem in diesem Artikel verankerten allgemeinen Diskriminierungsverbot, wenn sie sich - auch nur mittelbar - auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Gütern und Dienstleistungen auswirkt. Eine solche Auswirkung ist insbesondere dann zu befürchten, wenn eine Sicherheit wegen der Prozeßkosten bei einer Klage auf Bezahlung von Warenlieferungen verlangt wird (Urteil Data Delecta und Forsberg, Randnr. 15).
Zur Diskriminierung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag
18 Artikel 6 EG-Vertrag, der "jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit" verbietet, verlangt in den Mitgliedstaaten die vollständige Gleichbehandlung von Personen, die sich in einer gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation befinden, mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
19 Es liegt auf der Hand, daß eine Vorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt: Von seinen eigenen Staatsangehörigen fordert der Mitgliedstaat nach einer solchen Vorschrift keine Sicherheitsleistung, selbst wenn sie kein Vermögen und keinen Wohnsitz in diesem Staat haben.
20 Die Beklagte und die schwedische Regierung sind jedoch der Auffassung, daß das Diskriminierungsverbot es nicht ausschließe, eine Sicherheitsleistung von einem ausländischen Kläger zu verlangen, wenn seine Verurteilung in die Prozeßkosten im Staat seines Wohnsitzes nicht vollstreckbar sei. In diesem Fall solle die Sicherheitsleistung verhindern, daß ein ausländischer Kläger vor Gericht Klage erheben könnte, ohne für den Fall des Unterliegens ein finanzielles Risiko einzugehen.
21 Die schwedische Regierung fügt hinzu, zwar machten die Übereinkommen vom 27. September 1968 (ABl. L 299, S. 32, im folgenden: Brüsseler Übereinkommen) und vom 16. September 1988 (ABl. L 319, S. 9, im folgenden: Luganer Übereinkommen) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in ihrem Anwendungsbereich Vorschriften, nach denen Sicherheit für die Prozeßkosten zu leisten sei, weniger notwendig; das allgemeine Interesse erfordere jedoch die Aufrechterhaltung dieser Vorschriften, da es bis heute keine umfassende Regelung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat gebe.
22 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
23 Zwar sind derzeit bestimmte Mitgliedstaaten noch nicht Vertragsparteien des Brüsseler Übereinkommens (die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden) bzw. des Luganer Übereinkommens (das Königreich Belgien und die Griechische Republik), und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist vor dem Beitritt aller Mitgliedstaaten zu dem einen oder anderen dieser Übereinkommen nicht in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet. Somit besteht zwischen bestimmten Mitgliedstaaten tatsächlich die Gefahr, daß eine in einem Mitgliedstaat gegen Gebietsfremde ergangene Kostenentscheidung nicht oder zumindest sehr viel schwerer und unter höheren Kosten vollstreckt werden kann (siehe für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, die nicht unter diese Übereinkommen fallen, Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-29/95, Pastoors und Trans-Cap, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 21).
24 Ob es in Fällen, in denen eine derartige Gefahr besteht, gerechtfertigt sein könnte, von Gebietsfremden Sicherheitsleistung wegen der Prozeßkosten zu verlangen, braucht jedoch nicht geprüft zu werden. Die streitige Vorschrift verstösst nämlich gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, da sie eine unterschiedliche Behandlung nach Maßgabe der Staatsangehörigkeit des Klägers vorsieht. Zum einen ist sie nicht geeignet, die Erstattung der Prozeßkosten in allen grenzueberschreitenden Rechtsstreitigkeiten sicherzustellen, da von einem deutschen Kläger, der nicht in Deutschland wohnt und dort auch kein Vermögen besitzt, keine Sicherheitsleistung verlangt werden kann. Zum anderen steht sie in keinem Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, soweit auch ein nichtdeutscher Kläger, der in Deutschland wohnt und dort Vermögen hat, zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet werden könnte.
25 Somit ist auf die gestellte Frage zu antworten, daß Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag es einem Mitgliedstaat bei einer Klage, die mit der Ausübung der vom Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Grundfreiheiten zusammenhängt, verbietet, von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der bei einem Zivilgericht des ersten Mitgliedstaats eine Klage gegen einen Staatsangehörigen dieses Staates erhoben hat, die Leistung einer Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu verlangen, wenn eine solche Sicherheitsleistung von einem Staatsangehörigen dieses Staates, der dort keinen Wohnsitz und kein Vermögen hat, nicht verlangt werden kann.
Kostenentscheidung:
Kosten
26 Die Auslagen der schwedischen und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Sechste Kammer)
auf die ihm vom Saarländischen Oberlandesgericht mit Beschluß vom 6. Oktober 1995 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag verbietet es einem Mitgliedstaat bei einer Klage, die mit der Ausübung der vom Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Grundfreiheiten zusammenhängt, von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der bei einem Zivilgericht des ersten Mitgliedstaats eine Klage gegen einen Staatsangehörigen dieses Staates erhoben hat, die Leistung einer Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu verlangen, wenn eine solche Sicherheitsleistung von einem Staatsangehörigen dieses Staates, der dort keinen Wohnsitz und kein Vermögen hat, nicht verlangt werden kann.
Ende der Entscheidung
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