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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.03.1998
Aktenzeichen: C-324/96
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1114/88, Verordnung (EWG) 1251/89, Verordnung (EWG) 1252/89, Verordnung (EWG) Nr. 2046/90


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1114/88
Verordnung (EWG) 1251/89
Verordnung (EWG) 1252/89
Verordnung (EWG) Nr. 2046/90
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

5 Die Verordnung Nr. 1114/88 zur Änderung der Verordnung Nr. 727/70 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak ist insoweit, als sie Gesamthöchstgarantiemengen festsetzt und im Falle einer Überschreitung dieser Mengen eine allgemeine Preis- und Prämienkürzung unabhängig vom Umfang der Erzeugung des einzelnen Erzeugers und ungeachtet der verschiedenen Tabaksorten vorsieht, weder mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik unvereinbar noch verstösst sie gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder gegen das Diskriminierungsverbot.

Was die verschiedenen in Artikel 39 des Vertrages genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik angeht, zwischen denen Widersprüche auftreten können, müssen die Gemeinschaftsorgane ständig einen Ausgleich zwischen ihnen sicherstellen und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweiligen Vorrang einräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlußfassung bilden, dies gebieten; Voraussetzung ist allerdings, daß dieser Ausgleich die Verwirklichung der anderen Ziele nicht unmöglich macht. Die Berücksichtigung allein des Zieles, den Erzeugern und Verarbeitern von Rohtabak, insbesondere durch Erhöhung ihres Pro-Kopf-Einkommens, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, wäre jedoch bei einem durch Erzeugungsüberschüsse gekennzeichneten Markt mit dem erheblichen Risiko verbunden, daß die Erreichung des Zieles der Stabilisierung des durch eine Überproduktion gekennzeichneten Marktes für Rohtabak, wie es mit der Einführung der Hoechstgarantiemengenregelung durch die Verordnung Nr. 1114/88 im Einklang mit einem der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nach Artikel 39 des Vertrages verfolgt wurde, unmöglich gemacht würde.

Was den Grundsatz der Verhältnismässigkeit angeht, stand das Handeln des Rates bei Erlaß der Verordnung Nr. 1114/88 im Einklang mit diesem Grundsatz, da er keine im Hinblick auf das verfolgte Ziel offensichtlich ungeeignete Maßnahme wählte, und es entsprach dem sich aus Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages ergebenden Gebot, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen. Der Rat konnte nämlich beim Erlaß der Verordnung ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler annehmen, daß die Hoechstgarantiemengenregelung den Tabakerzeugern weniger Beschränkungen auferlegen werde als ein System individueller Quoten, wobei der blosse Umstand, daß sich die Regelung nicht als hinreichend wirksam erwiesen hat, nicht die Feststellung rechtfertigt, die Verordnung sei nichtig.

Was schließlich das Diskriminierungsverbot angeht, steht dieses einer Gemeinschaftsregelung nicht entgegen, mit der für den gesamten Markt der Gemeinschaft ein System von Garantieschwellen geschaffen worden war, in dem die Kürzung einer Produktionsbeihilfe für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer aller Mitgliedstaaten vorgesehen war, auch wenn die Überschreitung dieser Schwellen nicht auf einer Erhöhung der Produktion in allen Mitgliedstaaten beruhte. In einem solchen System haben alle Gemeinschaftserzeuger solidarisch und in gleicher Weise die Folgen der Entscheidungen zu tragen, die die Gemeinschaftsorgane treffen, um der Gefahr eines Ungleichgewichts zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten zu begegnen.

6 Die Verordnung Nr. 1252/89, die die durch die Verordnung Nr. 1114/88 festgesetzte Hoechstgarantiemenge je Tabaksorte oder -sortengruppe für die Ernte 1989 in der gesamten Gemeinschaft aufteilt, verstösst dadurch, daß sie die Hoechstmengen für die 1989 geernteten Sorten Mavra und Tsebelia festsetzt, jedoch erst am 11. Mai 1989 in Kraft getreten ist, nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, und ihre Rückwirkung war erforderlich, damit sie ihr Ziel erreichen konnte.

Zum einen war die Festlegung der fraglichen Mengen für die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer - auch wenn sie die Pflanzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht mehr planen konnten und die Überproduktion der betreffenden Sorten nicht mehr verhindert werden konnte - nämlich nicht unvorhersehbar, da die Verordnung zu einer Reihe von Maßnahmen gehört, die seit 1988 in Kraft sind und die Tabakerzeugung in der Gemeinschaft beschränken sollen, so daß die Wirtschaftsteilnehmer damit rechnen mussten, daß die Menge für die beiden streitigen Sorten für die Ernte 1989 noch gekürzt würde.

Zum anderen machten es die von der Verordnung Nr. 1114/88 verfolgten Ziele - für die verschiedenen Ernten die Tabakerzeugung der Gemeinschaft auf eine bestimmte Menge zu beschränken und die Erzeugung von Sorten einzuschränken, bei denen, wie bei den Sorten Mavra und Tsebelia, Absatzschwierigkeiten bestanden - eine, sei es auch rückwirkende, Festsetzung einer Hoechstgarantiemenge für die Ernte 1989 dieser Sorten erforderlich.

Da die Verordnung Nr. 1252/89 nicht ungültig ist, hat die Kommission rechtmässig gehandelt, als sie in der Verordnung Nr. 2046/90 den genauen Betrag der Preise und Prämien festlegte, der den Erzeugern zustand, je nachdem, ob eine Überschreitung der durch die Verordnung Nr. 1252/89 für jede Sorte festgesetzten Hoechstgarantiemenge vorlag oder nicht, und die Preise und die Prämie für die Ernte 1989 der betreffenden Sorten verringerte.

7 Aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 1251/89, nach der die Hoechstgarantiemengen für jede Tabaksorte oder -sortengruppe der Gemeinschaft jedes Jahr für die Ernte des folgenden Jahres festgesetzt werden, ergibt sich, daß der Grundsatz der Festsetzung der Hoechstgarantiemengen ein Jahr vor der Ernte nach dem Willen des Gesetzgebers nur für die Zukunft und erstmals für die Ernte 1990 gelten sollte. Der Rat hat diese Verordnung somit nicht rückwirkend angewandt, so daß er durch die Festsetzung ihres Inkrafttretens auf einen späteren Zeitpunkt als denjenigen des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1252/89 über die Aufteilung der Hoechstgarantiemengen für die Ernte 1989 die Grenzen des weiten Ermessens, das ihm im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik zusteht, nicht überschritten und diese Entscheidung auch nicht unzutreffend begründet hat.

8 Im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 727/70 eingeführten gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak ist es das Verarbeitungsunternehmen, das verpflichtet ist, die der - aufgrund von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung in der Fassung der Verordnungen Nrn. 1114/88 und 1251/89 für den Fall der Überschreitung der Hoechstgarantiemenge für die betroffenen Tabaksorten der Gemeinschaftserzeugung beschlossenen - Kürzung der Interventionspreise und der den Käufern gewährten Prämie entsprechenden Beträge zu erstatten. Allerdings erlaubt die Klausel Nr. 8 Absatz 2 des im Anhang der Verordnung Nr. 4263/88 enthaltenen Anbauvertrags in einem solchen Fall eine erneute Aushandlung des Vertragspreises zwischen dem Verarbeitungsunternehmen und den Tabakerzeugern nach Maßgabe der Preis- und Prämienkürzung; eine solche erneute Aushandlung wird nämlich dem Umstand gerecht, daß in einem System von Hoechstgarantiemengen alle Gemeinschaftserzeuger solidarisch und in gleicher Weise die Folgen der Entscheidungen zu tragen haben, die die Gemeinschaftsorgane treffen, um der Gefahr eines Ungleichgewichts zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten zu begegnen.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 26. März 1998. - Odette Nikou Petridi Anonymos Kapnemporiki AE gegen Athanasia Simou u. a.. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Eirinodikeio Echinou - Griechenland. - Gemeinsame Marktorganisation - Rohtabak - Regelung der Höchstgarantiemengen - Gültigkeit der Verordnungen (EWG) Nr. 1114/88, 1251/89 und 1252/89 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 2046/90 der Kommission. - Rechtssache C-324/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Eirinodikeio [Friedensgericht] Echinos hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 24. Juli 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Oktober 1996, fünf Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1114/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 110, S. 35), der Verordnung (EWG) Nr. 1251/89 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 129, S. 16), der Verordnung (EWG) Nr. 1252/89 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Festsetzung der Zielpreise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabakblättern gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventionspreise für Tabakballen, der Bezugsqualitäten, der Anbaugebiete sowie der Hoechstgarantiemengen für die Ernte 1989 und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1577/86, (EWG) Nr. 1975/87 und (EWG) Nr. 2268/88 (ABl. L 129, S. 17) und der Verordnung (EWG) Nr. 2046/90 der Kommission vom 18. Juli 1990 zur Feststellung der tatsächlichen Erzeugung und zur Festsetzung der in Anwendung der Regelung der Hoechstgarantiemengen zu zahlenden Preise und Prämien für Tabak der Ernte 1989 (ABl. L 187, S. 23) sowie nach der Auslegung der Klausel Nr. 8 Absatz 2 des im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 4263/88 der Kommission vom 21. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter (ABl. L 376, S. 34) enthaltenen Anbauvertrags zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Odette Nikou Petridi Anonymos Kapnemporiki Ä (im folgenden: Klägerin) und sechzehn Tabakerzeugern, Athanasia Simou u. a. (im folgenden: Beklagte), über die aufgrund der Verordnung Nr. 2046/90 erfolgte Kürzung der Prämie, die für die Tabaksorte Tsebelia auf der Grundlage der durch die Verordnungen Nrn. 1114/88, 1251/89 und 1252/89 des Rates festgesetzten Hoechstgarantiemengen gezahlt wird.

Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften

3 Die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 der Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 94, S. 1), die eine gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak einführt, hat eine Regelung zur Unterstützung der Erzeuger eingeführt, die auf jährlich vom Rat festgesetzte Ziel- und Interventionspreise für Tabakblätter aus der Gemeinschaft gestützt ist.

4 Um die Käufe bei den Erzeugern zu einem Preis, der sich möglichst weitgehend dem Zielpreis nähert, zu fördern, sah Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung vor, daß denjenigen, die Tabakblätter unmittelbar von einem Erzeuger der Gemeinschaft kaufen, eine Prämie gewährt wird, vorausgesetzt u. a., daß der Käufer einen Anbauvertrag mit dem Erzeuger geschlossen hat. Die Voraussetzungen und Anforderungen an den Anbauvertrag sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 der Kommission vom 25. August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter (ABl. L 191, S. 1) festgelegt.

5 Um jede Erhöhung der Tabakerzeugung der Gemeinschaft einzudämmen und gleichzeitig die Erzeugung von Sorten einzuschränken, bei denen Absatzschwierigkeiten bestehen, hat die Verordnung Nr. 1114/88 dann dem Artikel 4 der Verordnung Nr. 727/70 nachstehenden Absatz 5 angefügt:

"Der Rat setzt jedes Jahr nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages für jede Tabaksorte oder Sortengruppe der Gemeinschaftserzeugung, für welche Preise und Prämien gelten, nach Maßgabe insbesondere der Marktbedingungen und der sozio-ökonomischen und agronomischen Lage der betreffenden Regionen eine Hoechstgarantiemenge fest. Die Hoechstmenge für die Gemeinschaft beträgt für die Ernten 1988, 1989 und 1990 jeweils 385 000 Tonnen Tabakblätter.

Unbeschadet der Artikel 12a und 13 entspricht jeder Überschreitung der Hoechstgarantiemenge für eine Sorte oder Sortengruppe um 1 % eine Kürzung der Interventionspreise sowie der entsprechenden Prämien um 1 %. Für den Zielpreis der betreffenden Ernte wird eine der Kürzung der Prämie entsprechende Berichtigung vorgenommen.

Die Kürzungen nach Unterabsatz 2 dürfen 5 % bezueglich der Ernte 1988 und 15 % bezueglich der Ernten 1989 und 1990 nicht überschreiten.

Zur Anwendung dieses Absatzes stellt die Kommission vor dem 31. Juli fest, ob die Erzeugung bei einer Sorte oder Sortengruppe die Hoechstgarantiemenge überschreitet.

..."

6 Die Verordnung Nr. 4263/88 zur Änderung der Verordnung Nr. 1726/70 nennt die Elemente, die der zwischen einem Erzeuger und einem Tabakverarbeiter ab der Ernte 1989 geschlossene europäische Anbauvertrag mindestens enthalten muß und enthält im Anhang das Muster eines europäischen Anbauvertrags mit vierzehn Pflichtklauseln. Zu diesen gehört die Klausel Nr. 8, die bestimmt:

"Der Vertragspreis für die Bezugsqualität beläuft sich auf.../kg. Er darf gemäß Artikel 2b Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 in keinem Fall niedriger als der Interventionspreis sein, der, bezogen auf die betreffende Ernte, für die in Absatz 1 dieses Vertrages genannte Sorte gilt.

Unbeschadet des vorstehenden Unterabsatzes handeln die Käufer und Verkäufer den Vertragspreis erneut aus, wenn der Preis oder die Prämie, der/die für die unter Punkt 1 dieses Vertrages genannte Tabaksorte gilt, durch Gemeinschaftsverordnung geändert wird. Ändert sich dieser Preis oder diese Prämie in Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70, so wird der Vertragspreis entsprechend der genannten Änderung berichtigt."

7 Damit die Pflanzung geplant werden kann, hat die Verordnung Nr. 1251/89 Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 727/70, geändert durch die Verordnung Nr. 1114/88, eine neue Fassung gegeben. Diese Vorschrift lautet nunmehr wie folgt:

"Der Rat setzt jedes Jahr nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages für jede Tabaksorte oder Sortengruppe der Gemeinschaftserzeugung, für welche Preise und Prämien gelten, nach Maßgabe insbesondere der Marktbedingungen und der sozioökonomischen und agronomischen Lage der betreffenden Regionen eine Hoechstgarantiemenge für die Ernte des folgenden Jahres fest. Er setzt diese garantierte Hoechstmenge für die Ernten 1989 und 1990 gleichzeitig fest. Die Gesamthöchstmenge für die Gemeinschaft beträgt für die Ernten 1988, 1989 und 1990 jeweils 385 000 Tonnen Tabakblätter."

8 Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1251/89 tritt diese am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Da die Verordnung Nr. 1251/89 am 11. Mai 1989 veröffentlicht wurde, ist sie am 14. Mai 1989 in Kraft getreten.

9 Die Verordnung Nr. 1252/89 teilt die Gesamthöchstgarantiemenge, die durch die Verordnung Nr. 1114/88 für die gesamte Tabakernte der Gemeinschaft im Jahr 1989 auf 385 000 Tonnen festgesetzt worden war, je Sorte oder Sortengruppe auf.

10 In den Anhängen IV und V der Verordnung Nr. 1252/89 sind die Preise, die Prämien und die Hoechstgarantiemengen für die verschiedenen, u. a. im Jahr 1989 geernteten Sorten enthalten. Die Hoechstgarantiemengen für Tsebelia und Mavra wurden auf 30 000 Tonnen festgesetzt.

11 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1252/89 tritt diese "am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft". Da die Verordnung am 11. Mai 1989 veröffentlicht wurde, ist sie am selben Tag in Kraft getreten.

12 Auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 727/70 in der geänderten Fassung hat die Kommission die Verordnung Nr. 2046/90 zur Feststellung der tatsächlichen Erzeugung und zur Festsetzung der in Anwendung der durch die Verordnung Nr. 1252/89 für die Ernte 1989 je Sorte festgesetzten Hoechstgarantiemengen zu zahlenden Preise und Prämien für Tabak dieser Ernte erlassen.

13 In Anhang I der Verordnung Nr. 2046/90 wird eine Überschreitung der für die Sorten Tsebelia und Mavra auf 30 000 Tonnen festgesetzten Hoechstgarantiemenge um insgesamt 44,1 % festgestellt, während Anhang II die Ziel- und Interventionspreise sowie die Prämie um 15 % kürzt und sie auf jeweils 2,806, 2,037 und 2,204 ECU/kg bzw. 2,802, 1,989 und 1,802 ECU/kg festsetzt.

Der Ausgangsrechtsstreit

14 Im Juli 1989 hat die Klägerin mit den Beklagten europäische Anbauverträge (Rohtabak) nach dem Muster des im Anhang der Verordnung Nr. 4263/88 enthaltenen Europäischen Anbauvertrags geschlossen. Mit diesen Verträgen verpflichteten sich die Beklagten, im Jahre 1989 auf bestimmten Flächen Tabak der Sorte Tsebelia anzubauen und der Klägerin die erzeugte Menge zu einem, etwaigen Herabsetzungen unterliegenden, Preis von 2,410 ECU/kg zu verkaufen.

15 Grundlage dieser Verträge war die Zahlung einer Gemeinschaftsprämie an die Klägerin, die sich bei Vertragsabschluß auf 2,593 ECU/kg Tabak belief. Die Klägerin war verpflichtet, diese Prämie grossenteils an die Beklagten weiterzuleiten, da sie diesen einen Preis zumindest in Höhe des Interventionspreises von 2,396 ECU/kg Tabak zahlen musste.

16 Entsprechend dem Muster des europäischen Anbauvertrags im Anhang der Verordnung Nr. 4263/88 wurde in die fraglichen Verträge eine Klausel aufgenommen, der zufolge die Käufer und Verkäufer den Vertragspreis erneut aushandeln, wenn die Preise oder die Prämie herabgesetzt werden.

17 Im Mai 1990 zahlte die Klägerin den für die Tabake der Sorte Tsebelia der Ernte 1989 entsprechend den genannten Verträgen vereinbarten Preis vollständig an die Beklagten aus und erhielt die entsprechende Prämie.

18 Wie sich bereits aus Randnummer 13 des vorliegenden Urteils ergibt, stellte die Kommission nach der Ernte in der Verordnung Nr. 2046/90 eine Überschreitung der für die Sorten Tsebelia und Mavra auf 30 000 Tonnen festgesetzten Hoechstgarantiemenge um insgesamt 44,1 % fest und kürzte die ursprünglich gewährte Prämie daher um 15 %. Die Klägerin wurde daraufhin von der Nationalen Tabakbehörde aufgefordert, 15 % der ihr gewährten Prämie zurückzuzahlen.

19 Am 26. November 1993 erhob die Klägerin gegen die Beklagten Klage auf Zahlung verschiedener in ihrem Antrag angeführter Beträge im Zusammenhang mit der Kürzung der für die Sorte Tsebelia aufgrund der durch die Verordnungen Nrn. 1114/88, 1251/89, 1252/89 und 2046/90 festgesetzten Hoechstgarantiemengen gezahlten Prämie um 15 %.

20 Die Beklagten bestreiten, daß sie diese Beträge schulden.

21 Das vorlegende Gericht hat Zweifel hinsichtlich der - von der Klägerin in Frage gestellten - Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1114/88, 1251/89, 1252/89 und 2046/90; es fragt sich ferner, wie die in den Anbauverträgen enthaltene Klausel, die eine Anpassung der Vertragspreise im Falle einer Änderung der Preise oder der Prämie vorsieht, anzuwenden ist.

22 Was insbesondere die Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1251/89 und 1252/89 angeht, verweist das vorlegende Gericht auf das Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89 (Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695; im folgenden: Urteil Crispoltoni I), in dem der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1114/88 und die Verordnung (EWG) Nr. 2268/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Festsetzung der Zielpreise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabakblättern gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventionspreise für Tabakballen, der Bezugsqualitäten, der Anbaugebiete sowie der Hoechstgarantiemengen für die Ernte 1988 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1975/87 (ABl. L 199, S. 20) für ungültig erklärt hat, soweit sie eine Hoechstgarantiemenge für den im Jahr 1988 geernteten Tabak der Sorte Bright festsetzten. Nach Auffassung des Gerichtshofes entfalteten diese Verordnungen, die am 29. April bzw. am 26. Juli 1988, d. h. zu einem Zeitpunkt, als die Entscheidungen über die Produktion bereits getroffen oder durchgeführt waren, veröffentlicht worden waren, nämlich eine Rückwirkung, die zur Erreichung des mit ihnen angestrebten Zieles nicht erforderlich war und das berechtigte Vertrauen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer verletzte.

23 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, daß die Verordnung Nr. 1251/89 darauf abziele, daß der Rat die Hoechstgarantiemengen ein Jahr vor der jeweiligen Ernte festsetze, damit die Pflanzung geplant werden könne. Dies sei jedoch im Hinblick auf die Ernte 1989 nicht erfolgt, da die Verordnung Nr. 1252/89 zur Festsetzung der Hoechstgarantiemengen je Sorte oder Sortengruppe am selben Tag wie die Verordnung Nr. 1251/89, nämlich am 3. Mai 1989, erlassen worden und am 11. Mai 1989 veröffentlicht worden sei.

24 Da die Tabake der Sorte Tsebelia für die Ernte 1989 von den Beklagten nicht nur am 11. Mai 1989, sondern auch am 3. Mai 1989 bereits gepflanzt gewesen seien, sei nicht ersichtlich, wie der von der Verordnung Nr. 1251/89 verfolgte Zweck, nämlich die Planung der Pflanzungen, hätte erreicht werden können. In Griechenland seien die europäischen Anbauverträge erstmals für die Ernte 1989 angewandt und verspätet, nämlich im Juli 1989, unterzeichnet worden, als die Tabakerzeuger die fraglichen Tabake bereits gepflanzt hätten.

25 Das Eirinodikeio Echinos stellt fest, daß seine Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, und sieht sich daher verpflichtet, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen. Wie sich aus dem Vorlageurteil ergibt, stellt das Eirinodikeio Echinos dem Gerichtshof fünf Fragen, die sich wie folgt wiedergeben lassen:

1. Ist die Verordnung Nr. 1114/88 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 727/70 gültig, soweit sie vorsieht, daß im Falle der Überschreitung der Hoechstgarantiemengen für die Erzeugung von Tabakblättern in der gesamten Gemeinschaft die Interventionspreise und die Prämien allgemein und unterschiedslos gekürzt werden, ohne darauf abzustellen, ob bei einem Erzeuger eine Überschreitung vorliegt oder nicht?

2. Sind die Verordnungen Nrn. 1251/89 und 1252/89 im Hinblick auf die Festsetzung der Hoechstgarantiemenge für die Tabaksorte Tsebelia der Ernte 1989 gültig und verstösst ihre Anwendung gegen die allgemeinen Grundsätze des Verbotes der Rückwirkung von Gemeinschaftsrechtsakten, des Vertrauensschutzes für die Erzeuger und die Tabakkäufer/-verarbeiter sowie der Rechtssicherheit?

3. Ist, wenn die vorhergehende Frage bejaht wird, die Verordnung Nr. 2046/90 der Kommission in Anbetracht der von der Kommission getroffenen Feststellung, daß tatsächlich eine Überproduktion mit einer Überschreitung der Hoechstgarantiemenge für die Sorten Tsebelia und Mavra der Ernte 1989 um 44,1 % stattgefunden hat, weswegen eine Kürzung der Prämien und Interventionspreise um den Hoechstsatz von 15 % verfügt wurde, gültig und lässt sich die Anwendung der Klausel Nr. 8 Absätze 2 und insbesondere 3 der - aufgrund der Verordnung Nr. 4263/88 der Kommission geschlossenen - Anbauverträge verlangen? Ist der Vertragspreis im Falle einer Änderung dieser Preise und Prämien nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 727/70 entsprechend der Änderung der Preise und Prämien anzupassen?

4. Gelten die Gründe, aus denen der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Jahre 1991 in der Rechtssache C-368/89 die Verordnung über die Festsetzung der Hoechstgarantiemengen für die Tabaksorte Bright der Ernte 1988 für nichtig erklärt hat, nicht auch in der vorliegenden Rechtssache, nachdem die Kommission denselben Fehler begangen und die Hoechstgarantiemengen für die Ernte 1989 verspätet festgesetzt hat?

5. Falls schließlich die fraglichen Verordnungen für gültig erklärt werden sollten: Wer ist letztlich Schuldner des Betrages, um den die Prämie gekürzt wurde?

26 Mit diesen fünf Fragen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Entscheidung über die Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1114/88, 1251/89, 1252/89 und 2046/90 sowie über die Auslegung der Klausel Nr. 8 Absatz 2 des im Anhang der Verordnung Nr. 4263/88 enthaltenen Anbauvertrags. Insbesondere sind seine dritte und fünfte Frage darauf gerichtet, zu klären, wer zur Zahlung der Beträge, die der aufgrund von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 727/70 in der geänderten Fassung beschlossenen Preis- und Prämienkürzung entsprechen, verpflichtet ist, wenn die fraglichen Verordnungen gültig sind, und ob die Klausel Nr. 8 Absatz 2 des im Anhang der Verordnung Nr. 4263/88 enthaltenen Anbauvertrags in einem solchen Fall eine erneute Aushandlung des Vertragspreises entsprechend der Preis- und Prämienkürzung zulässt.

Zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 1114/88

27 Eine erste Frage des nationalen Gerichts geht dahin, ob die Verordnung Nr. 1114/88 gültig ist, soweit sie Gesamthöchstgarantiemengen festsetzt und im Falle einer Überschreitung dieser Hoechstgarantiemengen eine allgemeine Preis- und Prämienkürzung unabhängig vom Umfang der Erzeugung des einzelnen Erzeugers und ungeachtet der verschiedenen Tabaksorten vorsieht.

28 Nach Auffassung der Klägerin bewirkt die Verordnung damit eine unverhältnismässige Senkung des Einkommens der Erzeuger in ihrer Gesamtheit und beeinträchtigt daher die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik.

29 Wie der Rat und die Kommission vortragen, hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93 (Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 30; im folgenden: Urteil Crispoltoni II) festgestellt, daß solche Argumente die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1114/88 nicht beeinträchtigen können.

30 In Randnummer 31 dieses Urteils hat der Gerichtshof zunächst daran erinnert, daß die Gemeinschaftsorgane mit Rücksicht auf die Verantwortung, die ihnen in der gemeinsamen Agrarpolitik zugewiesen ist, in diesem Bereich über ein weites Ermessen verfügen. In Randnummer 32 hat er sodann darauf hingewiesen, daß diese Organe ständig einen Ausgleich zwischen den in Artikel 39 des Vertrages genannten Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik sicherstellen müssen, zwischen denen Widersprüche auftreten können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweiligen Vorrang einräumen müssen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlußfassung bilden, dies gebieten; Voraussetzung ist allerdings, daß dieser Ausgleich die Verwirklichung der anderen Ziele nicht unmöglich macht.

31 Wie der Gerichtshof in Randnummer 34 des Urteils hervorgehoben hat, wäre die Berücksichtigung allein des Zieles, den Erzeugern und Verarbeitern von Rohtabak, insbesondere durch Erhöhung ihres Pro-Kopf-Einkommens, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, bei einem durch Erzeugungsüberschüsse gekennzeichneten Markt mit dem erheblichen Risiko verbunden, daß die Erreichung des Zieles der Stabilisierung des durch eine Überproduktion gekennzeichneten Marktes für Rohtabak, wie es mit der Einführung der Hoechstgarantiemengenregelung durch die Verordnung Nr. 1114/88 im Einklang mit einem der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nach Artikel 39 des Vertrages verfolgt wurde, unmöglich gemacht würde.

32 Der Gerichtshof ist daher in Randnummer 30 des Urteils Crispoltoni II zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verordnung Nr. 1114/88 nicht mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Artikel 39 des Vertrages unvereinbar ist.

33 In Randnummer 47 des Urteils hat der Gerichtshof zweitens festgestellt, daß das Handeln des Rates bei Erlaß der Verordnung Nr. 1114/88 im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand, da er keine im Hinblick auf das verfolgte Ziel offensichtlich ungeeignete Maßnahme wählte, und daß es dem sich aus Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages ergebenden Gebot entsprach, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen.

34 Der Rat konnte nämlich, wie der Gerichtshof in Randnummer 46 ausgeführt hat, beim Erlaß der Verordnung ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler annehmen, daß die Hoechstgarantiemengenregelung den Tabakerzeugern weniger Beschränkungen auferlegen werde als ein System individueller Quoten, weil die Erzeugung der Betroffenen nach der erstgenannten Regelung insofern keiner Begrenzung unterlag, als ihnen stets, wenngleich nur zu einem um maximal 15 % gekürzten Preis oder unter Hinnahme einer entsprechenden Prämienkürzung, der Verkauf ihrer Erzeugnisse an die Interventionsstellen möglich war, während die Erzeuger im letztgenannten System für den Teil ihrer Erzeugung, der ihre individuelle Quote überschreitet, überhaupt keine Unterstützung erhalten. Der blosse Umstand, daß sich die Regelung nicht als hinreichend wirksam erwiesen hat, rechtfertigt nicht die Feststellung, die in Frage stehende Verordnung sei nichtig.

35 Der Gerichtshof hat drittens in Randnummer 52 des Urteils Crispoltoni II daran erinnert, daß das Diskriminierungsverbot einer Gemeinschaftsregelung nicht entgegensteht, mit der für den gesamten Markt der Gemeinschaft ein System von Garantieschwellen geschaffen worden war, in dem die Kürzung einer Produktionsbeihilfe für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer aller Mitgliedstaaten vorgesehen war, auch wenn die Überschreitung dieser Schwellen nicht auf einer Erhöhung der Produktion in allen Mitgliedstaaten beruhte. In einem solchen System haben alle Gemeinschaftserzeuger solidarisch und in gleicher Weise die Folgen der Entscheidungen zu tragen, die die Gemeinschaftsorgane treffen, um der Gefahr eines Ungleichgewichts zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten zu begegnen.

36 Aus denselben Erwägungen ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1114/88 beeinträchtigen könnte.

Zur Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1251/89 und 1252/89

37 Eine zweite Frage des nationalen Gerichts geht dahin, ob die Verordnungen Nrn. 1251/89 und 1252/89 nicht im Hinblick auf die Festsetzung der Hoechstgarantiemenge für die Tabaksorte Tsebelia der Ernte 1989 ungültig sind, da sie gegen die Grundsätze des Rückwirkungsverbots, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstießen.

38 Hierzu tragen die Klägerin und die griechische Regierung unter Bezugnahme auf das Urteil Crispoltoni I vor, die Verordnung Nr. 1252/89 zur Festsetzung der Preise, der Prämien und der Hoechstgarantiemengen je Sorte für die Ernte 1989 sei am 3. Mai 1989 erlassen und am 11. Mai 1989 veröffentlicht worden, wogegen die Entscheidung der Erzeuger über den Tabakanbau im Oktober des Vorjahres und die Versetzung dieser Tabakpflanzen - aufgrund der im Süden Griechenlands, wo diese Sorten angebaut würden, herrschenden günstigen klimatischen Bedingungen - spätestens Anfang April erfolge. Infolgedessen sei ein Einfluß auf die Planung der Investitionen bei der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1252/89 nicht mehr möglich gewesen, und die Überproduktion von Tabak habe nicht mehr verhindert werden können.

39 Die Klägerin und die griechische Regierung kritisieren ferner, daß das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1251/89, die den Grundsatz aufstelle, daß die Hoechstgarantiemengen je Sorte ein Jahr im voraus festgelegt würden, auf den 14. Mai 1989, d. h. drei Tage nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1252/89 über die Aufteilung der Hoechstgarantiemengen für die Ernte 1989 am 11. Mai 1989, festgelegt worden sei. Mit dieser Festlegung der Zeitpunkte für das Inkrafttreten der beiden Verordnungen habe der Rat die Grenzen seines Ermessens überschritten. Jedenfalls habe der Rat die Wahl dieser Zeitpunkte mit dem in der Verordnung Nr. 1251/89 erfolgten Hinweis auf das Erfordernis, die Pflanzungen zu planen, nicht ordnungsgemäß begründet.

Zur Verordnung Nr. 1252/89

40 Zunächst ist festzustellen, daß der Gerichtshof im Urteil Crispoltoni I für Recht erkannt hat, daß die Verordnungen Nrn. 1114/88 und 2268/88 ungültig waren, soweit sie eine Hoechstgarantiemenge für den im Jahr 1988 geernteten Tabak der Sorte Bright festsetzten.

41 In den Randnummern 14 bis 16 dieses Urteils stellte der Gerichtshof nämlich fest, daß die Verordnungen Nrn. 1114/88 und 2268/88 Rückwirkung entfalteten, soweit sie im Fall der Überschreitung der Hoechstgarantiemenge für den im Jahr 1988 geernteten Tabak der Sorte Bright eine Herabsetzung der Interventionspreise sowie der Prämien vorschrieben und Ende April bzw. Ende Juli 1988 veröffentlicht worden waren, d. h. in einem Zeitpunkt, in dem die Aussaat für das laufende Jahr bereits erfolgt bzw. die Versetzung in Felder für Jungpflanzen bereits vorgenommen worden war.

42 In Randnummer 17 des Urteils verwies der Gerichtshof zunächst darauf, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit es zwar im allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.

43 Der Gerichtshof stellte sodann in Randnummer 18 des Urteils fest, daß die Verordnung Nr. 1114/88 mit der Einführung der Hoechstgarantiemenge das Ziel verfolgte, jede Erhöhung der Tabakerzeugung der Gemeinschaft einzudämmen und gleichzeitig die Erzeugung von Sorten einzuschränken, bei denen Absatzschwierigkeiten bestehen, dieses Ziel aber in bezug auf die Ernte der Tabaksorte Bright des Jahres 1988 durch die Ende April und Ende Juli 1988 veröffentlichten Verordnungen nicht erreicht werden konnte.

44 Der Gerichtshof gelangte daher in den Randnummern 20 und 21 des Urteils Crispoltoni I zu dem Ergebnis, daß die Rückwirkung der Verordnungen Nrn. 1114/88 und 2268/88 unzulässig war, da das mit diesen Verordnungen angestrebte Ziel sie nicht verlangte. Der Gerichtshof vertrat ferner die Auffassung, die genannten Verordnungen hätten das berechtigte Vertrauen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer verletzt. Diese hätten zwar die Maßnahmen als vorhersehbar betrachten müssen, die darauf abgezielt hätten, jede Erhöhung der Tabakerzeugung der Gemeinschaft einzudämmen und die Erzeugung von Sorten einzuschränken, bei denen Absatzschwierigkeiten bestuenden. Sie hätten jedoch erwarten dürfen, daß ihnen etwaige Maßnahmen, die sich auf ihre Investitionen auswirken würden, rechtzeitig mitgeteilt würden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

45 Der Gerichtshof hat somit im Urteil Crispoltoni I zur rückwirkenden Anwendung der Hoechstgarantiemengenregelung auf die Tabakernte 1988 Stellung bezogen, die den beteiligten Wirtschaftsteilnehmern unbekannt war, sowohl was die neuen Maßnahmen zur Organisation des Tabakmarktes in der Gemeinschaft angeht, als auch was den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeht.

46 Der Erlaß der Verordnung Nr. 1252/89 betreffend die Ernte 1989, der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt, steht allerdings insofern in einem anderen Zusammenhang, als diese Verordnung zu einer Reihe von Maßnahmen gehört, die seit 1988 in Kraft sind und die die Tabakerzeugung in der Gemeinschaft einschränken sollen.

47 So wussten die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer seit Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1114/88 am 29. April 1988, daß für die Ernten 1988, 1989 und 1990 jeweils eine globale Hoechstgarantiemenge von 385 000 Tonnen Tabak für die Gemeinschaft festgesetzt worden war und daß die Hoechstgarantiemengen je Sorte vom Rat jährlich innerhalb dieser unveränderten globalen Hoechstgarantiemenge festgesetzt würden.

48 Ebenso wussten diese Wirtschaftsteilnehmer, als sie die Ernte 1989 planten, daß durch die Verordnung Nr. 2268/88 für die Ernte 1988 eine Hoechstgarantiemenge von 33 000 Tonnen Tabak für die Sorten Mavra und Tsebelia festgesetzt worden war und daß bei diesen Sorten Absatzschwierigkeiten bestanden, da es seit 1987 erhebliche Lagerbestände gab.

49 Seit der Veröffentlichung der Verordnungen Nrn. 1114/88 und 2268/88 Ende April und Ende Juli 1988 kannten die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer daher die Politik der schrittweisen Verringerung der Tabakerzeugung der Gemeinschaft im allgemeinen und der Erzeugung der Sorten Mavra und Tsebelia im besonderen.

50 Aus alledem folgt, daß die Festlegung der Hoechstgarantiemengen für die Sorten Mavra und Tsebelia für die Ernte 1989 durch die Verordnung Nr. 1252/89 für die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer nicht unvorhersehbar war, da diese damit rechnen mussten, daß die Hoechstgarantiemengen für die Sorten Mavra und Tsebelia für die Ernte 1989 noch gekürzt würden. Ihr berechtigtes Vertrauen ist daher gewahrt worden.

51 Im übrigen konnten die betroffenen Erzeuger als umsichtige und besonnene Wirtschaftsteilnehmer für die Ernte 1989 in keinem Fall eine Erzeugung planen, die über die Hoechstgarantiemenge von 1988 hinausging. Wie sich aus der Verordnung Nr. 2046/90 ergibt, belief sich die tatsächliche Erzeugung von Tabak der Sorten Mavra und Tsebelia auf 43 236 Tonnen. Mit einer Überschreitung der für die Ernte 1988 festgesetzten Hoechstgarantiemenge um 40,1 % bei der Ernte 1989 haben sich die Erzeuger von Tabak der Sorten Mavra und Tsebelia somit offensichtlich nicht wie umsichtige und besonnene Wirtschaftsteilnehmer verhalten.

52 Wie der Rat und die Kommission vortragen, war die Überproduktion der Sorten Mavra und Tsebelia bei der Ernte 1989 derart, daß auch bei unveränderter Beibehaltung der Hoechstgarantiemenge für diese Sorten die maximale Kürzung der Preise und Prämien um 15 % hätte beschlossen werden müssen.

53 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 1114/88 mit der Einführung der Hoechstgarantiemengenregelung das Ziel verfolgte, die Tabakerzeugung der Gemeinschaft auf eine - einer Gesamthöchstgarantiemenge von jeweils 385 000 Tonnen für die Ernten 1989, 1990 und 1991 entsprechende - Menge zu beschränken und die Erzeugung von Sorten einzuschränken, bei denen, wie bei den Sorten Mavra und Tsebelia, Absatzschwierigkeiten bestehen. Diese Ziele, und zwar insbesondere die Einhaltung der Gesamthöchstgarantiemenge von 385 000 Tonnen für das Jahr 1989, machten es erforderlich, daß durch die Verordnung Nr. 1252/89 für die Ernte 1989 sogar rückwirkend eine Hoechstgarantiemenge für die Sorten Mavra und Tsebelia festgesetzt wurde.

54 Somit ist festzustellen, daß die Rückwirkung der Verordnung Nr. 1252/89 erforderlich war, damit diese Verordnung ihr Ziel erreichen konnte, und daß das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend berücksichtigt wurde.

Zur Verordnung Nr. 1251/89

55 Mit der Verordnung Nr. 1251/89 hat der Rat die Verordnung Nr. 727/70 geändert und vorgesehen, daß die Hoechstgarantiemengen jedes Jahr für die Ernte des folgenden Jahres festgesetzt werden.

56 Nach der ersten Begründungserwägung dieser Verordnung soll diese Änderung bewirken, daß "die Pflanzung geplant werden kann". Wie es in dieser Begründungserwägung weiter heisst, waren "aus diesem Grund... die Mengen für die Ernten 1989 und 1990 gleichzeitig festzulegen".

57 Gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1251/89 ist diese am 14. Mai 1989, d. h. drei Tage nach der Verordnung Nr. 1252/89 zur Festsetzung der Hoechstgarantiemengen für die Ernten 1989 und 1990, in Kraft getreten.

58 Somit ergibt sich aus der ersten Begründungserwägung und aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 1251/89, daß der durch die Verordnung Nr. 1252/89 eingeführte Grundsatz der Festsetzung der Hoechstgarantiemengen je Sorte ein Jahr vor der Ernte nach dem Willen des Rates nur für die Zukunft und erstmals für die Ernte 1990 gelten sollte.

59 Somit kann dem Vorbringen der griechischen Regierung, der Rat habe die Verordnung Nr. 1251/89 rückwirkend angewandt, nicht gefolgt werden.

60 Angesichts dessen ist nicht zu erkennen, daß der Rat durch die Festsetzung des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1251/89 auf einen späteren Zeitpunkt als denjenigen des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1252/89, so daß der Grundsatz der Festsetzung der Hoechstgarantiemengen je Sorte ein Jahr vor der Ernte erstmals für die Ernte 1990 gilt, die Grenzen des weiten Ermessens überschritten hätte, das ihm im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik zusteht, und daß er diese Entscheidung unzutreffend begründet hätte.

61 Aufgrund all dessen ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1251/89 und 1252/89 beeinträchtigen könnte.

Zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 2046/90

62 Eine dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Verordnung Nr. 2046/90 insoweit gültig ist, als sie eine Überschreitung der für die Ernte 1989 auf 30 000 Tonnen festgesetzten Hoechstgarantiemenge für die Sorten Tsebelia und Mavra um insgesamt 44,1 % feststellt und dementsprechend die nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 727/70 in der geänderten Fassung für 1989 maximal zulässige Kürzung der Ziel- und Interventionspreise sowie der Prämie um 15 % vornimmt.

63 Da die Prüfung der Verordnung Nr. 1252/89 nichts ergeben hat, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte, hat die Kommission rechtmässig gehandelt, als sie in der Verordnung Nr. 2046/90 den genauen Betrag der Preise und Prämien festlegte, der den Erzeugern zustand, je nachdem, ob eine Überschreitung der durch die Verordnung Nr. 1252/89 für jede Sorte festgesetzten Hoechstgarantiemenge vorlag oder nicht, und die Preise und die Prämie um 15 % verringerte, nachdem sie eine Überschreitung der für die Ernte 1989 festgesetzten Hoechstgarantiemenge für die Sorten Tsebelia und Mavra um insgesamt 44,1 % festgestellt hatte.

64 Aufgrund dessen ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2046/90 beeinträchtigen könnte.

Zur Auslegung der Verordnung Nr. 4263/88

65 Eine vierte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, wer im Falle, daß die fraglichen Verordnungen gültig sind, zur Erstattung der Beträge verpflichtet ist, die der aufgrund von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 727/70 in der geänderten Fassung beschlossenen Preis- und Prämienkürzung entsprechen, und ob die Klausel Nummer 8 Absatz 2 des im Anhang der Verordnung Nr. 4263/88 enthaltenen Anbauvertrags in einem solchen Fall eine erneute Aushandlung des Vertragspreises entsprechend der Preis- und Prämienkürzung zulässt.

66 Zunächst ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 4263/88 alle Angaben aufführt, die der zwischen einem Erzeuger und einem Verarbeiter von Tabak geschlossene europäische Anbauvertrag ab der Ernte 1989 mindestens enthalten muß, und im Anhang das Muster eines europäischen Anbauvertrags mit vierzehn Pflichtklauseln enthält. Zu diesen gehört die Klausel Nummer 8, die u. a. vorsieht, daß "die Käufer und Verkäufer den Vertragspreis erneut aus[handeln], wenn der Preis oder die Prämie, der/die für die unter Punkt 1 dieses Vertrages genannte Tabaksorte gilt, durch Gemeinschaftsverordnung geändert wird. Ändert sich dieser Preis oder diese Prämie in Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70, so wird der Vertragspreis entsprechend der genannten Änderung berichtigt."

67 Da die Prüfung der Verordnungen Nrn. 1114/88, 1251/89, 1252/89 und 2046/90 nichts ergeben hat, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte, kann die Anwendung der Klausel Nummer 8 Absatz 2 des im Anhang der Verordnung Nr. 4263/88 enthaltenen Mustervertrags verlangt werden, um den Vertragspreis entsprechend der Preis- und Prämienänderung anzupassen. Eine solche Anpassung ist nämlich die logische Folge der Festlegung des genauen Betrages der vom Verarbeitungsunternehmen erhaltenen und zum Teil an die Erzeuger einer Tabaksorte weitergegebenen Prämie nach Maßgabe einer etwaigen Überschreitung der Hoechstgarantiemenge im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 1114/88 aufgestellten Regelung.

68 Die griechische Regierung macht allerdings geltend, die Zulassung einer erneuten Aushandlung des den Erzeugern gezahlten Preises würde den Verarbeitungsunternehmen die Möglichkeit geben, die Pflicht zur Erstattung der etwaigen Kürzung der von ihnen vorab verbuchten und erhaltenen Prämie auf die Verbraucher abzuwälzen, was mit dem Ziel der Prämie, das Einkommen der Tabakerzeuger zu erhöhen, unvereinbar sei.

69 Hierzu ist festzustellen, daß, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, das Verarbeitungsunternehmen verpflichtet ist, die der Prämienkürzung entsprechenden Beträge zu erstatten, soweit es die Prämie erhält, es jedoch seinerseits den Vertragspreis aufgrund der Klausel Nummer 8 Absatz 2 des im Anhang der Verordnung Nr. 4263/88 enthaltenen Anbauvertrags erneut mit den Tabakerzeugern aushandeln kann.

70 Eine solche erneute Aushandlung des Vertragspreises im Anschluß an die Kürzung der Prämie wird nämlich dem Umstand gerecht, daß, wie in Randnummer 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in einem System von Hoechstgarantiemengen alle Gemeinschaftserzeuger solidarisch und in gleicher Weise die Folgen der Entscheidungen zu tragen haben, die die Gemeinschaftsorgane treffen, um der Gefahr eines Ungleichgewichts zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten zu begegnen.

71 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß das Verarbeitungsunternehmen zur Erstattung der Beträge verpflichtet ist, die der aufgrund von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 727/70 in der geänderten Fassung beschlossenen Preis- und Prämienkürzung entsprechen, die Klausel Nummer 8 Absatz 2 des im Anhang der Verordnung Nr. 4263/88 enthaltenen Anbauvertrags in einem solchen Fall jedoch eine erneute Aushandlung des Vertragspreises entsprechend der Preis- und Prämienkürzung zulässt.

Kostenentscheidung:

Kosten

72 Die Auslagen der griechischen Regierung sowie des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Eirinodikeio Echinos mit Urteil vom 24. Juli 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1114/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak beeinträchtigen könnte.

2. Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnungen (EWG) Nrn. 1251/89 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 727/70 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak und 1252/89 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Festsetzung der Zielpreise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabakblättern gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventionspreise für Tabakballen, der Bezugsqualitäten, der Anbaugebiete sowie der Hoechstgarantiemengen für die Ernte 1989 und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1577/86, (EWG) Nr. 1975/87 und (EWG) Nr. 2268/88 beeinträchtigen könnte.

3. Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2046/90 der Kommission vom 18. Juli 1990 zur Feststellung der tatsächlichen Erzeugung und zur Festsetzung der in Anwendung der Regelung der Hoechstgarantiemengen zu zahlenden Preise und Prämien für Tabak der Ernte 1989 beeinträchtigen könnte.

4. Das Verarbeitungsunternehmen ist zur Erstattung der Beträge verpflichtet, die der aufgrund von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 727/70 in der geänderten Fassung beschlossenen Preis- und Prämienkürzung entsprechen; die Klausel Nummer 8 Absatz 2 des im Anhang der Verordnung Nr. 4263/88 enthaltenen Anbauvertrags lässt in einem solchen Fall jedoch eine erneute Aushandlung des Vertragspreises entsprechend der Preis- und Prämienkürzung zu.

Ende der Entscheidung

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