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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: C-325/00
Rechtsgebiete: EGV
Vorschriften:
EGV Art. 28 |
1. Die Vergabe eines Gütezeichens, das die inländische Herkunft der betreffenden Erzeugnisse hervorhebt, durch eine Einrichtung, die durch ein innerstaatliches Gesetz eines Mitgliedstaats als privatrechtliche Gesellschaft geschaffen worden ist und durch einen von den Erzeugern zu entrichtenden Beitrag finanziert wird, ist als eine dem Staat zuzurechnende öffentliche Maßnahme im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) anzusehen. Eine solche Einrichtung kann nach dem Gemeinschaftsrecht nicht dieselbe Freiheit hinsichtlich der Förderung der inländischen Erzeugung genießen wie die Erzeuger selbst oder wie freiwillige Erzeugergemeinschaften. Sie ist somit verpflichtet, die Grundregeln des Vertrages über den freien Warenverkehr zu beachten, wenn sie eine allen Betrieben der betreffenden Wirtschaftszweige zugängliche Regelung einführt, die sich wie eine staatliche Regelung auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken kann.
( vgl. Randnrn. 17-18, 21 )
2. Eine Regelung zur Förderung des Absatzes in einem Mitgliedstaat hergestellter Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft, deren durch ein Güte- und Herkunftszeichen vermittelte Werbebotschaft die inländische Herkunft der betreffenden Erzeugnisse hervorhebt, kann die Verbraucher dazu veranlassen, anstelle importierter Erzeugnisse die mit dem fraglichen Gütezeichen versehenen Erzeugnisse zu kaufen, und führt daher zumindest potenziell zu Beschränkungen des freien Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG).
Der Schutz geografischer Angaben kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen unter den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) fallen, doch ist jedenfalls eine Regelung, die zur Bestimmung des Herkunftsbereichs auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats abstellt und für alle Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft gilt, die bestimmte Qualitätsanforderungen erfuellen, nicht als geografische Angabe anzusehen, die nach Artikel 36 EG-Vertrag gerechtfertigt sein kann.
( vgl. Randnrn. 23, 27 )
Urteil des Gerichtshofes vom 5. November 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Güte- und Herkunftszeichen. - Rechtssache C-325/00.
Parteien:
In der Rechtssache C-325/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer und C. Schmidt als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Loschelder,
eklagte,
wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Vergabe des Gütezeichens Markenqualität aus deutschen Landen" an in Deutschland hergestellte Fertigerzeugnisse bestimmter Qualität gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet und M. Wathelet sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric und der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. März 2002,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Vergabe des Gütezeichens Markenqualität aus deutschen Landen" an in Deutschland hergestellte Fertigerzeugnisse bestimmter Qualität gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Durch das Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) vom 26. Juni 1969 (BGBl. 1969 I S. 635) in der konsolidierten Fassung vom 21. Juni 1993 (BGBl. 1993 I S. 998, im Folgenden: AbsFondsG) wurde ein Fonds namens Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfonds)" (im Folgenden: Fonds) errichtet. Nach § 2 Absatz 1 AbsFondsG hat der Fonds insbesondere den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland zentral zu fördern.
3 Nach § 4 AbsFondsG wird der Fonds von einem Vorstand geleitet, der aus drei vom Verwaltungsrat gewählten und von dessen Vorsitzenden bestellten Mitgliedern besteht; die Bestellung bedarf der Genehmigung des zuständigen Bundesministers. Nach § 5 des Gesetzes besteht der Verwaltungsrat aus 21 Mitgliedern, von denen fünf auf Vorschlag der im Bundestag vertretenen Parteien, dreizehn auf Vorschlag von Vertretern der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und drei auf Vorschlag der mit der Durchführung der Aufgaben des Fonds betrauten zentralen Einrichtung, auf die in Randnummer 5 des vorliegenden Urteils näher eingegangen wird, vom Bundesminister berufen werden.
4 Zur Durchführung seiner Aufgaben fließen dem Fonds nach § 10 AbsFondsG Pflichtbeiträge der Betriebe der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft zu. Die Pflicht, Beiträge an den Fonds zu entrichten, besteht für alle Betriebe der betreffenden Wirtschaftszweige. Der Fonds ist eine Selbsthilfeorganisation der Wirtschaft, die auf einer Solidargemeinschaft beruht. Das Beitragsaufkommen wird ausschließlich zu Zwecken verwendet, die im Interesse der Solidargemeinschaft liegen.
5 § 2 Absatz 2 AbsFondsG bestimmt, dass sich der Fonds zur Durchführung seiner Aufgaben einer zentralen Einrichtung der Wirtschaft bedient. Dabei handelt es sich um die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH (CMA), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die nach § 2 Absätze 2 und 4 AbsFondsG mit Mitteln, die ihr vom Fonds zur Verfügung gestellt werden, den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft zu fördern hat.
6 Der Gesellschaftsvertrag der CMA - dessen ursprüngliche Fassung vom zuständigen Bundesminister genehmigt wurde - sieht in § 9 die Errichtung eines Aufsichtsrats vor, der aus 26 Mitgliedern besteht, die von der Gesellschafterversammlung berufen werden. Gesellschafter sind die an der Gesellschaft beteiligten Verbände der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft. Drei Mitglieder des Aufsichtsrats werden gemäß § 2 Absatz 2 AbsFondsG vom Fonds vorgeschlagen, die übrigen 23 Mitglieder gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrags der CMA von den genannten Verbänden.
7 In § 2 des Gesellschaftsvertrags der CMA heißt es:
(1) Die Gesellschaft dient dem Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft zur Durchführung seiner Aufgaben und bezweckt die zentrale Förderung des Absatzes und der Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Agrarwirtschaft).
(2) Zur Erreichung dieses Zweckes hat die Gesellschaft alle geeigneten Maßnahmen zur Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland durchzuführen, insbesondere
...
d) Förderung der Verwendung von Herkunfts- und Gütezeichen...
...
(3) Die Gesellschaft hat die Richtlinien des Absatzförderungsfonds zu beachten und im Übrigen ihre Tätigkeit, insbesondere den Einsatz ihrer finanziellen Mittel, nach dem Gesamtinteresse der deutschen Agrarwirtschaft auszurichten.
(4) Die Gesellschaft darf kein eigenes erwerbswirtschaftliches Waren- oder Agenturgeschäft betreiben. Unbeschadet der Verpflichtung, ihre Geschäfte kaufmännischen Grundsätzen entsprechend abzuwickeln, erstrebt die Gesellschaft nicht die Erzielung eigener Gewinne, sondern lediglich die Förderung der deutschen Agrarwirtschaft."
8 Gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe d ihres Gesellschaftsvertrags vergibt die CMA ein Gütezeichen", mit dem das Recht verbunden ist, auf den betreffenden Erzeugnissen die Angabe Markenqualität aus deutschen Landen" anzubringen (im Folgenden: CMA-Gütezeichen). Dieses Gütezeichen wird auf Antrag eines deutschen agrarwirtschaftlichen Betriebes an Erzeugnisse vergeben, die bestimmten von der CMA festgelegten Qualitätsanforderungen genügen. Die CMA überprüft mit Hilfe unabhängiger Labors ständig, ob die Erzeugnisse, die ihr Gütezeichen tragen dürfen, die entsprechenden Qualitätsanforderungen erfuellen. Sie behält die Verwendung ihres Gütezeichens den Erzeugnissen vor, die in Deutschland aus deutschen oder eingeführten Rohstoffen hergestellt wurden.
9 Hat die CMA festgestellt, dass die Erzeugnisse eines Betriebes die Voraussetzungen für die Vergabe ihres Gütezeichens erfuellen, so schließt sie mit ihm einen Lizenzvertrag.
10 Das CMA-Gütezeichen besteht seit Anfang der siebziger Jahre und wird nach den Angaben in der Verfahrensakte von 2 538 Betrieben für 11 633 verschiedene Erzeugnisse in 23 Produktbereichen verwendet.
Vorverfahren
11 Nachdem die Kommission 1992 eine Erhebung zur Erfassung der in den Mitgliedstaaten bestehenden Gütezeichen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel durchgeführt hatte, teilte sie der deutschen Regierung mit Schreiben vom 6. Juli 1994 und 18. Oktober 1995 mit, dass die Vergabe des CMA-Gütezeichens unter den in den Randnummern 2 bis 9 des vorliegenden Urteils beschriebenen Voraussetzungen (im Folgenden: streitige Regelung) ihres Erachtens gegen den in Artikel 30 EG-Vertrag verankerten Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoße.
12 Am 22. Januar 1998 übersandte die Kommission der deutschen Regierung ein Mahnschreiben hinsichtlich des CMA-Gütezeichens, auf das diese am 3. Juni 1998 antwortete. Da diese Antwort die Kommission nicht zufrieden stellte, richtete sie am 11. Dezember 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland und forderte sie auf, ihren Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen. Die deutsche Regierung antwortete am 16. März 1999, dass die Vergabe des Gütezeichens mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.
13 Unter diesen Umständen hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
Klage
Zum Wesen der streitigen Regelung als dem Mitgliedstaat zuzurechnende öffentliche Maßnahme
14 Die deutsche Regierung trägt vor, die Tätigkeit der CMA sei nicht dem Staat zuzurechnen und falle deshalb nicht unter Artikel 30 EG-Vertrag. Im Gegensatz zu der Situation, um die es im Urteil vom 24. November 1982 in der Rechtssache 249/81 (Kommission/Irland, Slg. 1982, 4005) gegangen sei, habe die CMA nicht nur die Rechtsform einer privaten Kapitalgesellschaft, sondern ihre Organe würden auch nach privatrechtlichen Regeln bestellt, und ihre Mittel stammten aus der Wirtschaft.
15 Die deutsche Regierung macht außerdem geltend, die Benutzung des CMA-Gütezeichens erfolge nicht aufgrund eines Gesetzes oder eines sonstigen staatlichen Aktes, sondern auf der Grundlage von Verträgen zwischen der CMA und den Betrieben. Die CMA schließe die Lizenzverträge mit den Betrieben in eigener Verantwortung, und kein Lizenznehmer sei durch staatliche Akte oder aus sonstigen Gründen zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet. Überdies stammten die finanziellen Mittel der CMA ausschließlich aus Beiträgen der Betriebe, und das Beitragsaufkommen werde allein zu Zwecken verwendet, die im gemeinsamen Interesse der Solidargemeinschaft lägen.
16 Schließlich bemerkt die deutsche Regierung, der Fonds sei zwar eine Anstalt des öffentlichen Rechts, doch habe er nur insofern Einfluss auf die Organe der CMA, als drei der 26 Mitglieder ihres Aufsichtsrats auf Vorschlag des Fonds berufen würden. Die staatliche Tätigkeit und Einflussnahme auf die CMA beschränkten sich auf die Erhebung und Kontrolle ihrer Beiträge, die ausschließlich aus der Wirtschaft stammten.
17 Dazu ist festzustellen, dass die CMA, auch wenn sie eine privatrechtliche Gesellschaft ist,
- aufgrund eines Gesetzes, des AbsFondsG, errichtet wurde, in diesem Gesetz als zentrale Einrichtung der Wirtschaft bezeichnet wird und nach diesem Gesetz u. a. den Zweck hat, den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Agrarwirtschaft zentral zu fördern;
- nach ihrem in der ursprünglichen Fassung vom zuständigen Bundesminister genehmigten Gesellschaftsvertrag die Richtlinien des Fonds zu beachten hat, der seinerseits eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, und im Übrigen ihre Tätigkeit, insbesondere den Einsatz ihrer finanziellen Mittel, nach dem Gesamtinteresse der deutschen Agrarwirtschaft auszurichten hat;
- nach den im AbsFondsG aufgestellten Regeln durch Pflichtbeiträge aller Betriebe der betreffenden Wirtschaftszweige finanziert wird.
18 Eine solche Einrichtung, die durch ein innerstaatliches Gesetz eines Mitgliedstaats geschaffen worden ist und durch einen von den Erzeugern zu entrichtenden Beitrag finanziert wird, kann nach dem Gemeinschaftsrecht nicht dieselbe Freiheit hinsichtlich der Förderung der inländischen Erzeugung genießen wie die Erzeuger selbst oder wie freiwillige Erzeugergemeinschaften (in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 1983 in der Rechtssache 222/82, Apple and Pear Development Council, Slg. 1983, 4083, Randnr. 17). Sie ist somit verpflichtet, die Grundregeln des Vertrages über den freien Warenverkehr zu beachten, wenn sie eine allen Betrieben der betreffenden Wirtschaftszweige zugängliche Regelung einführt, die sich wie eine staatliche Regelung auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken kann.
19 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass
- der Fonds eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist;
- die CMA die Richtlinien des Fonds zu beachten hat;
- die durch Rechtsvorschriften geregelte Finanzierung der Tätigkeit der CMA mit Mitteln erfolgt, die ihr vom Fonds zur Verfügung gestellt werden;
- der Fonds die Tätigkeit der CMA und die ordnungsgemäße Verwendung der ihr vom Fonds zur Verfügung gestellten Mittel überwacht.
20 Unter diesen Umständen war die Kommission zu der Annahme berechtigt, dass die streitige Regelung dem Staat zuzurechnen ist.
21 Folglich ist die streitige Regelung als eine dem Staat zuzurechnende öffentliche Maßnahme im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag anzusehen.
Zur Beschränkung des Handels
22 Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt Artikel 30 EG-Vertrag das Verbot jeder Regelung oder sonstigen Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (u. a. Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).
23 Die streitige Regelung führt zumindest potenziell zu Beschränkungen des freien Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten. Eine solche Regelung, die zur Förderung des Absatzes in Deutschland hergestellter Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft eingeführt wurde und deren Werbebotschaft die deutsche Herkunft der betreffenden Erzeugnisse hervorhebt, kann die Verbraucher dazu veranlassen, anstelle importierter Erzeugnisse die mit dem CMA-Gütezeichen versehenen Erzeugnisse zu kaufen (in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, Randnr. 25, und Apple and Pear Development Council, Randnr. 18).
24 Der Umstand, dass die Verwendung des CMA-Gütezeichens fakultativ ist, nimmt diesem nicht den Charakter eines Handelshemmnisses, da seine Verwendung den Absatz der fraglichen Erzeugnisse gegenüber den Erzeugnissen, die davon nicht profitieren, begünstigt oder begünstigen kann (in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 13/78, Eggers, Slg. 1978, 1935, Randnr. 26).
25 Zurückzuweisen ist auch das Argument, dass die streitige Regelung nicht unter Artikel 30 EG-Vertrag falle, weil mit ihr eine qualitätsorientierte Politik verfolgt werde. Ob eine Beschränkung im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag vorliegt, ist nämlich anhand der Auswirkung der betreffenden Maßnahme auf den Handel zu beurteilen.
Zum Rechtfertigungsgrund des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums
26 Das Argument, dass die streitige Regelung nach Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) gerechtfertigt sei, weil das CMA-Gütezeichen als bloße geografische Herkunftsangabe unter die Ausnahme zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums falle, ist zurückzuweisen.
27 Der Gerichtshof hat zwar, wie die deutsche Regierung ausführt, in seinem Urteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-3/91 (Exportur, Slg. 1992, I-5529) anerkannt, dass der Schutz geografischer Angaben unter bestimmten Voraussetzungen unter den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag fallen kann; jedenfalls eine Regelung wie die vorliegende, die zur Bestimmung des Herkunftsbereichs auf das gesamte deutsche Hoheitsgebiet abstellt und für alle Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft gilt, die bestimmte Qualitätsanforderungen erfuellen, ist nicht als geografische Angabe anzusehen, die nach Artikel 36 EG-Vertrag gerechtfertigt sein kann.
28 Nach allem ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Vergabe des CMA-Gütezeichens an in Deutschland hergestellte Fertigerzeugnisse bestimmter Qualität gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag verstoßen hat.
Kostenentscheidung:
Kosten
29 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in die Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Vergabe des Gütezeichens Markenqualität aus deutschen Landen" an in Deutschland hergestellte Fertigerzeugnisse bestimmter Qualität gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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